VII ZR 470/99
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. März 2001 VII ZR 470/99 BGB §§ 271, 285 Schadensersatz bei Fehlen eines Fertigstellungstermins Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 340 RNotZ 2001, Heft 7-8 Rechtsprechung 3. Schuldrecht — Schadensersatz bei Fehlen eines Fertigstellungstermins (BGH, Urteil vom B. 3. 2001 — VII ZR 470/99) BGB §§ 271; 285 1. Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschuldeten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. 2. Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft. Zum Sachverhalt: Der Kl. verlangt von der Bekl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Parteien schlossen am 16./28. 2. 1996 einen Kaufvertrag über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Der Vertrag enthält keinen bestimmten Termin für die Fertigstellung. In den Allgemeinen Verkaufbestimmungen (künftig: AVB) der Bekl., die Vertragsgegenstand sind, ist in § 2 Abs. 1 bestimmt, dass der Verkäufer sich verpflichtet, das Bauvorhaben unverzüglich zu erstellen. In einem dem Kl. vor Vertragsschluss von der mit dem Vertrieb beauftragten C.-GmbH übergebenen Prospekt war als geplanter Fertigstellungstermin der 31. 12. 1996 genannt. Anfang November 1996 teilte die den Kaufpreis finanzierende Bank dem Kl. mit, dass sie die erste Rate, die nach Beginn der Erdarbeiten fällig war, der Bekl. überwiesen habe. Nach Fertigstellung des Rohbaus zahlte sie Anfang März 1996 die zweite Rate. Am 3. 4. 1997 setzte der Kl. der Bekl. zur Fertigstellung der Wohnung eine „Nachfrist" bis zum 23. 4. 1997 mit Ablehnungsandrohung. Auf das Schreiben der Bekl. vom 14.4. 1997, mit dem sie die voraussichtliche Fertigstellung des Gebäudes zum 1. 7. 1997 ankündigte und für den Fall eines dringenden Bedarfs um Mitteilung bat, um die Wohnung möglicherweise vorher fertig zu stellen, forderte der Kl. im Mai 1997 Schadensersatz. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Kl. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. (...) II. 1. Stellt ein Unternehmer ein vertraglich geschuldetes Werk nicht rechtzeitig her, so kann der Besteller im Falle des Verzugs des Unternehmers die Rechte aus § 326 Abs. 1 BGB geltend machen. An einer rechtzeitigen Herstellung fehlt es, wenn die für die Ablieferung bestimmte Frist überschritten und damit Fälligkeit eingetreten ist. Diese Frist kann sich aus der Parteivereinbarung oder aus den Umständen ergeben ( § 271 Abs. 1 BGB ). Dazu sind der Wortlaut des Vertrages und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der Gegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen (Staudinger/Peters, 13. Bearb. (2000) § 636 BGB, Rn. 4). Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen (RGRK/Glanzmann, 12. Aufl., § 636 BGB , Rn. 1). Dabei ist die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein. Alsdann kann eine mit der Ablehnungsandrohung verbundene Nachfristsetzung zugleich mit der Mahnung ausgesprochen werden (BGH NJW-RR 1990, 442, 444; NJW-RR 1997, 622 , 624). 2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. a) Die Parteien haben im Vertrag vom 16./28. 2. 1996 keine ausdrückliche Frist für die Fertigstellung der Wohnung vereinbart. Die Bekl. hat sich jedoch in § 2 Abs. 1 AVB zur unverzüglichen Herstellung verpflichtet. Danach hatte die Bekl. alsbald nach Vertragsschluss ohne schuldhaftes Zögern mit dem Bau zu beginnen und ihn in angemessener Zeit zügig fertigzustellen. Für dieses Verständnis sprechen auch die ihr erkennbaren Umstände. Die Wohnungen sollten als Kapitalanlage errichtet werden. Die potentiellen Erwerber waren spätestens bei Vertragsschluss auf die Vorgabe eines möglichst konkreten Zeitrahmens für die Fertigstellung angewiesen, um ihre Finanzierung danach ausrichten zu können. Nach dem bei Vertragsschluss gültigen Prospekt war zudem ein Fertigstellungstermin zum 31. 12. 1996 in Aussicht genommen. Diesen Termin hätte die Bekl., die für den Bau der Wohnung etwa acht Monate (Anfang November 1996 bis Anfang Juli 1997) benötigte, nach Vertragsschluss bei zügiger Ausführung unschwer einhalten können. (... ) b)Zu Unrecht legt das Berufungsgericht dem Kl. die Darlegungslast für eine schuldhafte Verzögerung seitens der Bekl. auf ( § 285 BGB ; BGH BauR 1999, 645 , 647 = ZfBR 1999, 188 = DNotZ 1999, 482 ). Dass der Kl. die Zahlung der ersten und der zweiten Rate seiner Bank ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen hat, ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, unerheblich. Dieser Umstand lässt weder auf ein fehlendes Verschulden der Bekl. an dem verzögerten Baubeginn schließen noch die spätere Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung als treuwidrig erscheinen. Ein Einverständnis des Kl. mit dem verspäteten Baubeginn stellt das Berufungsgericht nicht fest; hierfür ist auch nichts ersichtlich. c)Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl. die Erfüllung des Vertrages nach dem 23. 4. 1997 abgelehnt. Er war aus Rechtsgründen nicht gehindert, in seinem Schreiben vom 3. 4. 1997 die Mahnung mit der Nachfristsetzung und der Ablehnungsandrohung zu verbinden. III. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht der Bekl. zunächst Gelegenheit geben_müssen, zu den Gründen des verzögerten Baubeginns vorzutragen und sie unter Beweis zu stellen, sofern sie sich damit entlasten kann. 4. Schuldrecht — Formwirksamkeit eines privatschriftlich vereinbarten Rücktrittsrechts (BGH, Urteil vom 5.4. 2001— VII ZR 119/99) BGB § 313 5. 1 Vereinbaren die Vertragsparteien eines notariell beurkundeten Erwerbervertrages im Hinblick auf einen unvorhersehbaren Umstand nachträglich eine Frist für den Baubeginn und ein Rücktrittsrecht des Er Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.03.2001 Aktenzeichen: VII ZR 470/99 Erschienen in: RNotZ 2001, 340 DNotZ 2001, 767-769 NJW 2001, 2084 NJW-RR 2001, 806 Normen in Titel: BGB §§ 271, 285