V ZR 384/98
LG, Entscheidung vom
6mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG Coburg 23. Juni 2000 41 T 35/00 BayFischG Art. 9, 13 14 Abs. 2 Bestellung eines Eigentümerfischereirechts) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die im Erdgeschoss gelegene Gaststätte mit Nebenräumen samt Keller Nr. 1. Dem Antragsteller gehören schon längere Zeit zwei Wohnungen der Anlage; mit notariellem Vertrag vom 26.6.1998 kaufte er eine weitere Wohnung, die im ersten Stock gelegene Wohnung Nr. 3 samt Keller- und Dachbodenraum. Diese Wohnung hatte früher der Antragsgegnerin gehört; der Rechtsvorgänger des Antragstellers (Verkäufer) hatte sie in der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss vom 25.5.1993 erworben. Seit Anfang Februar 2000 ist der Antragsteller als Eigentümer der Wohnung Nr. 3 im Grundbuch eingetragen. In dem im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Kellerraum befindet sich eine Gastherme, von der sowohl die Wohnung Nr. 3 als auch die Räume der Einheit Nr. 1 mit Wärmeenergie versorgt werden. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gibt es über die Nutzung der Therme Meinungsverschiedenheiten auch finanzieller Art. Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin die Nutzung der im Keller Nr. 3 befindlichen Gastherme zu untersagen und sie zu verpflichten, die Abtrennung der Gaststättenheizung (von dieser Therme) zu dulden. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 5.3.1999 stattgegeben, das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10.9.1999 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, jedoch ohne Erfolg. Aus den Gründen: (…) 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) (…) b) Zu Recht hält das Landgericht die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche nach § 13 Abs. 1 WEG für begründet. Die Gastherme steht im Eigentum des Antragstellers; er kann somit die Antragsgegnerin von jeder „Einwirkung“ darauf, das heißt auch von der Nutzung ausschließen. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin die zur Beheizung ihrer Räume dienenden Leitungen von der Gastherme abzutrennen bzw., wie es hier beantragt ist, die Abtrennung zu dulden hat. Ein Recht zur Mitbenutzung der Gastherme (§ 13 Abs. 1 WEG, §1004 Abs. 2 BGB ) steht ihr nicht zu. (1) Nach dem Inhalt des Grundbuchs, Eintragungsvermerk und in Bezug genommener Aufteilungsplan (§7 Abs. 3, Abs.4 Nr. 1 WEG), ist der Kellerraum Nr. 3, in dem sich die Gastherme befindet, Sondereigentum des Antragstellers. Sondereigentum sind damit gemäß §5 Abs. 1 WEG grundsätzlich auch die zu diesem Raum gehörenden Bestandteile des Gebäudes. Das trifft auch auf die in dem Raum befindliche Gastherme zu, wenn sie gemäß §94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit über § 94 Abs. 1 BGB des Grundstücks ist. Denn Sondereigentum kann nur an wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes begründet werden (§3Abs. 1 WEG; BGHZ 73, 302 /309; BGH NJW 1975, 688 f.). Davon, dass die Gastherme wesentlicher Bestandteil ist, ist auf Grund der rechtsfehlerfrei getroffenen, nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts auszugehen. (2) Die Gastherme ist weder nach § 5 Abs. 1 noch 9 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Für §5 Abs. 1 WEG bedarf dies keiner weiteren Begründung; § 5 Abs. 2 WEG greift gleichfalls nicht ein, da die Gastherme nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer zu dienen bestimmt ist. Darunter fallen nur Anlagen und Einrichtungen, die dem Gebrauch aller Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit zu dienen bestimmt sind (vgl. Bärmann/Pick WEG 8. Aufl. Rdnr. 33, Staudinger/Rapp WEG Rdnr. 40, jeweils zu §5). Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Feststellung des Landgerichts nicht angegriffen, da mit der Gastherme nur die Räume des Wohnungseigentums Nr. 3 und des Teileigentums Nr. 1, nicht aber die Räume der übrigen Wohnungen Nr. 2, 4 bis 9 beheizt (und gegebenenfalls mit Warmwasser versorgt) werden. „Untergemeinschaften“ im Rahmen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder besondere Formen des gemeinschaftlichen Eigentums oder Miteigentums etwa als „Mitsondereigentum“ einzelner Wohnungseigentümer lässt das Gesetz nicht zu (BGHZ 130, 159/168 f. m.w.N.; BayObLGZ 1987, 390 /396 m.w.N.; Demharter GBO 22. Aufl. Anhang zu §3 Rdnr. 19). Auf die umstrittene Frage, ob die in einem zum Sondereigentum gehörenden Raum befindliche Heizungsanlage auch dann Sondereigentum sein kann, wenn durch sie alle Räume einer Wohnanlage versorgt werden, oder wenn die Heizungsanlage auch noch für andere, nicht zur Wohnanlage gehörende Häuser bestimmt ist, kommt es hier nicht an (vgl. BGHZ 73, 302 ff.; BGH NJW 1975, 688 f.; BayObLG ZMR 1980, 185 /186). c) Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, die Nutzung der Gastherme durch die Antragsgegnerin für die Beheizung von deren Räumen zu dulden. Die Antragsgegnerin hat es sich selbst zuzuschreiben, dass die Räume des Teileigentums Nr. 1 nunmehr ohne eigene Heizungsanlage sind. Sie hätte sich, als sie noch Eigentümerin der Wohnung Nr. 3 war, die Beheizung der Gaststättenräume mittels der Gastherme etwa durch eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des Wohnungseigentums Nr. 3 und zugunsten des Teileigentums Nr. 1 sichern können (vgl. Demharter Anhang zu § 3 Rdnr. 47 m.w.N.). Da sie dies versäumt hat, wird sie nunmehr die Beheizung und Warmwasserversorgung der Gaststättenräume auf andere Weise sicherzustellen haben. Um sie, nach Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung ( §45 Abs. 3 WEG ), nicht sogleich vor vollendete Tatsachen zu stellen, hält es der Senat für angemessen und dem Antragsteller zumutbar anzuordnen, dass die Entscheidung erst ab dem 1.6.2000, also etwa drei Monate nach Rechtskraft, vollstreckt werden und die Antragsgegnerin die Gastherme so lange noch nutzen darf. Dies entspricht der vom Senat geübten Praxis, wenn eine nicht für Zweckbestimmung entsprechende Nutzung eines Wohnungsoder Teileigentums untersagt wird. 13. BayFischG Art. 9, 13 14 Abs. 2 (Bestellung eines Eigentümerfischereirechts) Der Eigentümer kann ein selbstständiges Fischereirecht auch für sich selber bestellen. LG Coburg, Beschluss vom 23.6.2000 – 41 T 35/00 – mitgeteilt von Notar Erwin Richter, Staffelstein Zum Sachverhalt: Der Notar beantragte im September 1999 gemäß §15 GBO den Vollzug der in seiner Urkunde enthaltenen Anträge. Danach bewilligt und beantragt der Freistaat Bayern die Anlegung je eines Fischereigrundbuches gemäß Art. 14 Abs. 2 Fischereigesetz für Bayern i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 a) der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum und von Fischereirechten, und zwar für jedes der beiden vom Freistaat Bayern zuvor für sich selbst gemäß Art. 9 des Fischereigesetzes für Bayern neubestellten selbständigen Fischereirechte an den Fl.-Nrn. 533 der Gemarkung U., 566 der Gemarkung E. und 112 der Gemarkung W. gesondert. Darüber hinaus wird die Eintragung der jeweiligen selbständigen Fischereirechte als Belastung der Grundstücke Fl.-Nrn. 533 der Gemarkung U., 566 der 559MittBayNot 2000 Heft 6 Gemarkung E. und 112 der Gemarkung W. in Abteilung II des Grundbuchs gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 b) der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum und von Fischereirechten bewilligt und beantragt. Auf den Grundstücken befinden sich Wasserflächen, die jeweils zu einem Baggersee gehören. Nach Erörterung der Rechtsfragen mit dem Notar erließ der Rechtspfleger die Zwischenverfügung vom 30.3.2000, wonach die Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts für den Eigentümer nicht zulässig sei. Die gegen die Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde war erfolgreich. Aus den Gründen: (…) Das erörterte Eintragungshindernis besteht nicht. Es ist durchaus richtig, dass der Gewässereigentümer das Fischereirecht regelmäßig für einen anderen bestellt. Er kann aber auch ein selbständiges Fischereirecht für sich selbst bestellen, auch wenn der Wortlaut des Art. 13 Fischereigesetz ebenso wie § 873 Abs. 1 BGB auf die Notwendigkeit von zwei verschiedenen Personen hindeutet. Das Reichsgericht (Beschluss vom 14.11.1933, RGZ 142, 231 /234 ff.) hat die Bestellung eines subjektiv-dinglichen Rechts (Grunddienstbarkeit) durch einseitige Erklärung einer Person, die Eigentümer sowohl des herrschenden als auch des belasteten Grundstücks war, gebilligt. Darüber hinaus ist für das dem selbständigen Fischereirecht rechtsähnliche Erbbaurecht anerkannt, dass es der Grundstückseigentümer für sich selbst bestellen kann (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand: Januar 2000, Rdnr. 2 zu Artikel 13, vgl. insbesondere auch BayObLG MittBayNot 1995, 127 –128, II 2.c: „… bei einem selbstständigen Fischereirecht im Sinn des Art. 9 FiG handelt es sich um ein dem Erbbaurecht vergleichbares dingliches Nutzungsrecht ...“). Dasselbe gilt für das selbstständige Fischereirecht (vgl. auch BayVGH vom 3.3.1994, RdL 1994, 294 /295). Dieser Auffassung, die mit ausführlicher Begründung ebenso in der Literatur vertreten wird (vgl. insbesondere Mayer, MittBayNot 1999, 242 –247), ist auch die Kammer. 14. BGB §§ 883, 886 (Nacherbenzustimmung bei Grundstücksveräußerung durch Vorerben) Hat der nicht befreite Vorerbe bei dem Verkauf des zur Erbschaft gehörenden Grundstücks zu seinem Schutz die Fälligkeit der Kaufpreisforderung von der Erteilung der Zustimmung des Nacherben in öffentlich beglaubigter Form abhängig gemacht, so liegt darin zugleich eine Erfüllbarkeitsbedingung, deren endgültigen Ausfall die bereits eingetragene Auflassungsvormerkung erlöschen lässt. BGH, Urteil vom 14.7.2000 – V ZR 384/98 – mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschungsbewilligung geltend. Die Mutter der Beklagten erbte das Grundstück als nicht befreite Vorerbin; Nacherbin ist ihre Tochter, die Beklagte. Der Nacherbenvermerk war in das Grundbuch eingetragen worden. Mit notariellem Vertrag vom 29.1.1996 verkaufte die Vorerbin das Anwesen an die Kläger. Die Nacherbfolge ist eingangs des Kaufvertrags aufgeführt. Unter II. „Verkauf, Bedingungen“ heißt es u.a.: „Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis ist die Mitteilung des Notars, dass (...) die Nacherbin zum gegenwärtigen Kaufvertrag ihre Zustimmung erteilt hat. ...“ Weiterhin heißt es: „Alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen sollen mit Eingang beim Notar als mitgeteilt gelten und wirksam sein.“ Der Vertragstext schließt mit folgendem Satz: „Zur Wirksamkeit des heutigen Kaufvertrags ist die Zustimmung der Nacherbin D. P. erforderlich, welche für das Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden muss. Der Notar wird ermächtigt, diese Zustimmungserklärung einzuholen.“ Für die Kläger wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte weigerte sich, die Zustimmung zu dem Vertrag vor einem Notar in grundbuchmäßiger Form zu erklären. Sie schloss am 2.7.1997 mit ihrer Mutter einen „Überlassungsvertrag“, aufgrund dessen sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Eintragung der Beklagten ihrem vorgemerkten Anspruch entgegenstehe. Die im Kaufvertrag erwähnte notarielle Zustimmung der Beklagten habe sich lediglich auf die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen, nicht auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages bezogen; zudem habe die Beklagte schon vor Abschluss dem Verkauf gegen Zahlung eines Anteils aus dem Kaufpreis zugestimmt. Sie habe auch nach Vertragsschluss ihrer Mutter gegenüber erklärt, an dieser Zustimmung festzuhalten. Die Beklagte habe deshalb die Löschung ihrer vormerkungswidrigen Eigentumseintragung zu erteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, „die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch ... zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassung zu erteilen“. Die von der Beklagten eingelegte Revision hatte Erfolg. Aus den Gründen: II. (...) Das Berufungsgericht geht davon aus, § 888 BGB gewähre dem Vormerkungsberechtigten einen Anspruch gegen den eingetragenen Dritterwerber auf Löschung der Auflassung. Das ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. 1. Gelöscht werden kann im Grundbuch nur eine Eintragung, nicht die zugrunde liegende Auflassung. Schon aus diesem Grund hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es kann aber auch nicht als Verurteilung zur Zustimmung zur Löschung der aufgrund der Auflassung erfolgten Eintragung aufrecht erhalten bleiben. Die Eintragung eines Dritten als Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts macht das Grundbuch nicht unrichtig, sondern gibt dem Vormerkungsberechtigten gegen den Dritterwerber nur einen Anspruch auf Zustimmung. Welche Zustimmung der Dritte erklären muss, hängt von dem Inhalt des vormerkungsgesicherten Anspruchs ab. Geht er – wie hier – auf Eigentumsverschaffung, kann der Vormerkungsberechtigte nicht Löschung der Eintragung des Erwerbers, sondern nur Zustimmung dazu verlangen, dass er selbst als Eigentümer eingetragen wird. Ein dahingehender Anspruch ist jedoch erloschen. Dies kann die Beklagte den Klägern entgegenhalten. 2. Die Klage nach § 888 BGB hängt nicht davon ab, dass der Schuldner seine Verpflichtung bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (Senatsurteil vom 24.6.1988, V ZR 51/87, WM 1988, 1422 m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Dafür stehen dem Dritterwerber alle Einreden und Einwendungen des Schuldners gegen den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch zu (Senatsurteil vom 10.7.1966, V ZR 177/64, WM 1966, 893 , 894; Staudinger/Gursky [1996] § 888 Rdnr. 37 m.z.N.), namentlich auch der Einwand, dass der gesicherte Anspruch untergegangen ist. Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung MittBayNot 2000 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Coburg Erscheinungsdatum: 23.06.2000 Aktenzeichen: 41 T 35/00 Erschienen in: MittBayNot 2000, 559-560 Normen in Titel: BayFischG Art. 9, 13 14 Abs. 2