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II R 1/97

lG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 14. Juli 1999 II R 1/97 GrEStG 1983 § 16 Abs. 1 und 4 Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau c) Der V. Senat des BFH9 hat zur Entscheidung der Frage, ob der Erbe einer Kunstsammlung bei deren entgeltlicher Veräußerung nachhaltig tätig und dadurch zum Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wird, die Aussage des FG, der Kläger habe sich „wie ein Händler verhalten“, nicht gelten lassen und wiederum das Tatbestandsmerkmal der „Nachhaltigkeit“ ( §2 Abs. 1 UStG ) geprüft, das anhand einer Gesamtwürdigung der folgenden Kriterien zu beurteilen ist: Zahl der Verkäufe und der verkauften Gegenstände, Dauer der Verkaufstätigkeit, Höhe der Erlöse, Werbung, Benutzung eines Ladenlokals, Auftreten nach außen, Verwertung von Kenntnissen und Kontakten aus dem Kunst- und Antiquitätenhandel und Ausbildung des Klägers. Dies bedeutete ein Rückkehr zu einer klassenbegrifflichen Ausdeutung des Unternehmerbegriffs des § 2 Abs. 1 UStG , die nach der INZO-Entscheidung des EuGH10 als überholt gelten muss: Nicht von ungefähr stellt Art. 4 der 6. USt-Richtlinie in typologischer Sicht auf der wirtschaftliche Tätigkeit des Händlers, Erzeugers (Produzenten) und Dienstleistenden ab. Freilich konstitutieren u.a. die vomV. Senat aufgelisteten Kriterien das „Bild des Händlers“. 4. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage zu sehen, dass der An- und Verkauf von (nur) zwei Grundstücken keine Händlertätigkeit ist. Wenn schon die typisierende Umschreibung der gewerblichen Betätigung allein auf die Anzahl der an- und verkauften Objekte abstellt, ist es zur quantifizierenden Bestimmung desTypus „Händler“ vertretbar, unterhalb des Schwellenwertes von vier Objekten („Drei-Objekt-Grenze“) die bei typologischer Rechtsanwendung erforderliche Umschlagshäufigkeit auch dann zu verneinen, wenn es sich um sog. Großobjekte handelt: Auch diese Grundstücke werden nicht „als Ware gehandelt“11. Vielmehr liegen im Streitfall zwei Spekulationsgeschäfte bzw. – so die amtliche Überschrift des § 23 i.d.F. des SteuerEntlG 1999/2000/20002 – zwei „private Veräußerungsgeschäfte“ vor. Bei dieser Wertung sind auch Existenz und normative Aussage des §23 EStG zu beachten. 5. Anders ist die Rechtslage bei der Produktion für den Grundstücksmarkt. Auf dieser Unterscheidung beruht das Urteil des X. Senats des BFH vom 14.1.199812 zur Errichtung und Veräußerung eines 6-Familienhauses, dessen Aussage der I. Senat (unter 2. c aa a.E.) – m.E. unnötigerweise – dahinstehen lässt. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 16.12.199813 zutreffend dargestellt, dass und warum der X. Senat mit dieser Entscheidung dem zu erwartenden Beschluss des Großen Senats zur Errichtung und Veräußerung von bis zu drei Wohnobjekten14 nicht vorgegriffen hat. Heftig befehdet wird das Supermarkt-Urteil des BFH vom 24.1.199615 z.B. von Herzig/Lutterbach16, die mittels eines ausschließlich auf die Anzahl der Verkaufsakte ausgerichteten Begriffs der „Nachhaltigkeit“ (s. hierzu oben 2.) sogar die Errichtung und Veräußerung von zwei Supermarktgebäuden als „nicht nachhaltige Vermögensverwaltung“ – mithin wohl als „Fruchtziehung aus zu erhaltenden (!) Vermögenswerten“ – einstufen, obwohl – so die Begründung des BFH – die zu beurteilende Tätigkeit „im Kern der eines Bauträgers entspricht“. Richter am BFH, Dr. Peter Fischer, München 26. GrEStG 1983 §16 Abs. 1 und 4 (Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs) Das die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 begründende Ereignis, dessen Eintritt den Lauf der Festsetzungsfrist nach § 16 Abs. 4 GrEStG 1983 hemmt, umfasst die rechtliche und tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs. BFH, Urteil vom 14.7.1999 – II R 1/97 – Aus dem Tatbestand: Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29.7.1988 verkaufte die Stadt A (Stadt) ihr gehörende (noch zu bildende) Grundstücke an die B-GmbH (GmbH). Der Kaufpreis betrug – vorbehaltlich geringfügiger Abweichungen auf Grund des Ergebnisses der noch ausstehenden Vermessung – 930 000 DM. In dem Vertrag verpflichtete sich die GmbH zu einer bestimmten Bebauung und Nutzung der Grundstücke. Für den Fall, dass die GmbH gegen diese Verpflichtungen verstieß oder den Baubeginn grundlos verzögerte, stand der Stadt ein Wiederkaufsrecht gegen die GmbH zu. Die GmbH verpflichtete sich, die übernommenen Verpflichtungen im Falle der Weiterveräußerung des Grundbesitzes auf den künftigen Erwerber zu übertragen. Der vereinbarte Kaufpreis wurde von der GmbH an die Stadt entrichtet und der Besitz an den Grundstücken von der Stadt auf die GmbH übertragen. Das Eigentum an den Grundstücken ging nicht auf die GmbH über. Am 23.12.1988 schloss die GmbH einen notariell beurkundeten Vertrag mit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), den die Vertragsbeteiligten als Grundstückskaufvertrag bezeichneten. Nach § 1 dieses Vertrages „verkaufte“ die GmbH den durch Vertrag vom 29.7.1988 von der Stadt erworbenen Grundbesitz an die Klägerin. Der Kaufpreis sollte 1 Mio. DM betragen. Nach § 3 des Vertrages waren sich die Vertragsschließenden darüber einig, dass die Klägerin als Käuferin in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 29.7.1988 vorbehaltlich der Zustimmung der Stadt eintritt. Die Klägerin verpflichtete sich, die sich für die GmbH aus dem Vertrag vom 29.7.1988 ergebenden noch nicht erfüllten Pflichten zu erfüllen; die GmbH als Verkäuferin blieb verpflichtet, bei der Erfüllung und Abwicklung des Kaufvertrags mit der Stadt vom 29.7.1988 mitzuwirken. Der Besitz an den Grundstücken wurde von der GmbH auf die Klägerin übertragen. Mit Schreiben vom 26.4.1990 übte die Stadt gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf von dieser nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen ihr Wiederkaufsrecht aus. Über die Wirksamkeit der Ausübung des Wiederkaufsrechts wurde zwischen der Stadt und der Klägerin ein Zivilrechtsstreit geführt, der am 21.10.1993 durch einen vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich beendet wurde. Nach diesem Vergleich waren die Beteiligten des Rechtsstreits darüber einig, dass die Stadt das Wiederkaufsrecht mit Zugang des Schreibens vom 26.4.1990 bei der Klägerin wirksam ausgeübt habe und demzufolge die Verpflichtung der Stadt zur Eigentumsverschaffung an den Grundstücken erloschen sei. Die Klägerin verpflichtete sich, der Stadt den Besitz an den Grundstücken mit Ablauf des 1.1.1994 zurückzuübertragen; die Stadt verpflichtete sich, der Klägerin den 592 MittBayNot 1999 Heft 6 9 BFH v. 24.11.1992 V R 8/89, BStBl II 1993, 379; vgl. auch Urt. v. 13.2.1992 V R 112/87, BFH/NV 1993, 59: Der An- und Verkauf nicht unerheblicher Mengen Edelmetall innerhalb eines kürzeren Zeitraums kann die Unternehmereigenschaft begründen. 10 EuGH v. 29.2.1996 Rs. C- 110/94 – INZO, BStBl II 1996, 655; hierzu Fischer, a.a.O. (Fn. 2), S. 222. 11 Sachlich übereinstimmend mit der Rechtsprechung der Preußischen OVG hat es der RFH als für den gewerblichen Handel mit Grundstücken entscheidend angesehen, „ob Grundstücke zur Ware geworden sind“; RFH-Urteile v. 16.1.1923, I A 236/22 (RFHE 11, 249); v. 8.11.1937, VI 640/37 (RStBl 1938, 485). 12 BFH vom 14.1.1998 X R 1/96, BStBl II 1998, 346. 13 BMF v. 16.12.1998, FR 1999, 222 . 14 Vorlageschluss BFH v. 29.10.1997, a.a.O. (Fn. 4). 15 BFH v. 24.1.1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303; hierzu Fischer, a.a.O. (Fn. 2), S. 228. 16 DStR 1999, 521 , 525. (von der GmbH erhaltenen) Kaufpreis in Höhe von 930 000 DM nebst 9,8% Zinsen ab Zahlung der Kaufpreisraten „zurückzuzahlen“. Der Vergleich wurde erfüllt; die Zahlung an die Klägerin erfolgte im Jahr 1994. Durch Bescheid vom 4.1.1989 hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) den Vertrag vom 23.12.1988, der dem FA am 28.12.1988 angezeigt worden war, der Grunderwerbsteuer unterworfen und gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer aus einer Bemessungsgrundlage von 1 Mio DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 5.12.1994 beantragte die Klägerin die Aufhebung dieses Grunderwerbsteuerbescheids, weil der Erwerbsvorgang auf Grund der Ausübung des Wiederkaufsrechts seitens der Stadt vollständig rückgängig gemacht worden sei. Das FA lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, es könne offen bleiben, ob ein Anspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) materiell-rechtlich entstanden sei, denn jedenfalls habe die Klägerin den Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt. Dabei ging das FG davon aus, der Begriff des Ereignisses i.S. des § 16 Abs. 4 GrEStG 1983, das die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung gemäß Abs. 1 der Vorschrift begründet und dessen Eintritt eine Ablaufhemmung von einem Jahr auslöst, knüpfe (nur) an die rechtliche Beseitigung des Anspruchs des Erwerbers gegen den Veräußerer auf Eigentumsverschaffung am Grundstück an. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 296 veröffentlicht. Mit der Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Anwendung des § 16 Abs. 4 GrEStG 1983 und beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Verwaltungsentscheidungen das FA zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 4.1.1989 aufzuheben. Die Revision blieb erfolglos. Aus den Gründen: Zwar ergeben die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine Verletzung des §16 Abs. 4 GrEStG 1983. Die Entscheidung selbst stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). 1. Entgegen der Auffassung des FG war der Anspruch aus §16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG 1983 noch nicht verjährt. Für den Beginn der Ablaufhemmung nach § 16 Abs. 4 GrEStG 1983 ist nicht – wie das FG meint – (ausschließlich) auf den Zeitpunkt der rechtlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Erwerbsvorgang sowohl rechtlich als auch tatsächlich rückgängig gemacht ist, denn das die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 begründende Ereignis, dessen Eintritt den Lauf der Festsetzungsfrist nach § 16 Abs. 4 GrEStG 1983 hemmt, umfasst die rechtliche und tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs. Nach § 16 Abs. 4 GrEStG 1983 ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, wenn ein Ereignis eintritt, das nach den Abs. 1 bis 3 der Vorschrift die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist mithin Ereignis jeder Sachverhalt, der unter Erfüllung eines der Tatbestände des § 16 Abs. 1 bis 3 GrEStG 1983 einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet. Ereignis i.S. des §16 Abs. 1 GrEStG 1983 ist die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verlangt dieser Begriff nicht nur die zivilrechtlich wirksame Aufhebung der Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks, sondern auch die tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs (vgl. Urteil des BFH vom 9.3.1994 II R 86/90, BFHE 173, 568 , BStBl II 1994, 413, m.w.N.). Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, entsteht der Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer MittBayNot 1999 Heft 6 oder Aufhebung der Steuerfestsetzung; erst dann kann die Hemmung der Festsetzungsfrist eintreten. Die gegenteilige Auffassung des FG widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie hätte – wie der Streitfall zeigt – zur Folge, dass vor der tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem Steuerpflichtigen die Berufung auf § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 mangels vollständiger Verwirklichung des Begünstigungstatbestands verwehrt wäre und nach erfolgter tatsächlicher Rückgängigmachung eine Begünstigung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ausgeschlossen sein könnte. 2. Die Vorentscheidung ist jedoch im Ergebnis richtig. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 4.1.1989. Dieser Anspruch könnte sich allenfalls aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG 1983 ergeben. Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird nach dieser Vorschrift auf Antrag die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Es fehlt bereits an der rechtlichen Rückgängigmachung des durch den Grunderwerbsteuerbescheid vom 4.1.1989, dessen Aufhebung die Klägerin begehrt, als Erwerbsvorgang erfassten, zwischen der GmbH und der Klägerin geschlossenen Vertrages vom 23.12.1988. Zwar kann auch die Ausübung eines dem Grundstücksveräußerer zustehenden Rückkaufsrechts zur Rückgängigmachung eines Vertrages führen, wenn hierdurch u. a. die durch den Grundstückskaufvertrag begründeten gegenseitigen Ansprüche beseitigt werden. Hiervon kann aber im hier allein maßgeblichen Verhältnis zwischen der Klägerin und der GmbH keine Rede sein. Denn die Ausübung des der Stadt nach dem Vertrag vom 29.7.1988 zustehenden Wiederkaufsrechts konnte nur auf das Vertragsverhältnis zwischen der Stadt und der GmbH bzw. die sich hieraus ergebenden Ansprüche rechtlichen Einfluss haben, insbesondere zum Erlöschen der Übereignungsverpflichtung der Stadt und zum Anspruch auf Rückgewähr in diesem Verhältnis erbrachter Leistungen (z.B. Kaufpreis) führen. Hingegen blieb der Vertrag zwischen der Klägerin und der GmbH vom 23.12.1988 hiervon unberührt. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass durch die Ausübung des Rückkaufsrechts seitens der Stadt der Rechtsgrund für die von der GmbH bzw. der Klägerin auf Grund des (vollerfüllten) Vertrages vom 23.12.1988 erbrachten gegenseitigen Leistungen berührt worden wäre und die Vertragsbeteiligten zur Rückgewähr dieser Leistungen verpflichtet wären. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – eine die Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG 1983 auslösende Aufhebung des Vertrags vom 23.12.1988 nicht durch den Vergleich vom 21.10.1993 erfolgt. Hierfür spricht bereits, dass die GmbH an diesem Vergleich nicht beteiligt war. Darüber hinaus würde eine bloße Vertragsaufhebung noch nicht den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erfüllen; die Vorschrift setzt vielmehr eine Rückgängigmachung des Vertrags wegen Nichterfüllung von Vertragsbedingungen dieses Vertrags voraus. Derartiges ist weder vom FG festgestellt noch hat die Klägerin entsprechende Revisionsrügen erhoben ( § 118 Abs. 2 FGO ). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 20.10.1982 II R 6/81 ( BFHE 137, 92 , BStBl II 1983, 140 [= MittBayNot 1983, 265 ]). Auch nach dieser Entscheidung ist bei einer Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbsvorgänge das Vorliegen der Voraussetzungen des §16 GrEStG selbständig zu untersuchen. Falls es, wie nach dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, zu einer direkten Rückübertragung eines Grundstücks von einem Dritterwerber auf den Erstveräußerer kommt, steht dies einer Rückgängigmachung auch des Weiterveräußerungsvorgangs dann nicht entgegen, wenn und so weit die Rückübertragung auch den Zwischenerwerbern zugerechnet werden kann. Insoweit liegt lediglich ein abgekürzter Leistungsweg vor. Dies lässt jedoch den Grundsatz unangetastet, dass notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 16 GrEStG 1983 die Aufhebung der zivilrechtlichen Wirksamkeit des jeweils in Frage stehenden Erwerbsvorgangs bleibt. Daran fehlt es – wie oben dargelegt – im Streitfall. der Grundstücksübertragung die gesamthänderische Beteiligung von V und E an der Klägerin durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert habe. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1202 veröffentlicht. Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Das (von der BFH-Rechtsprechung entwickelte) Erfordernis, dass der Einbringende in irgendeiner Form nach der Einbringung an der Gesamthand beteiligt bleiben müsse, stehe „schlechterdings nicht im formulierten Tatbestand“ der Vorschrift. Verwiesen werde auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29.2.1996 C-110/94 – INZO – (BStBl II 1996, 655). In dieser Entscheidung habe der EuGH deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich einen Wegfall einer steuerlichen Begünstigung in Vorwegnahme mutmaßlich oder vermeintlich künftig eintretender Aberkennungsgründe für unvertretbar halte. Aus den Gründen: 27. GrEStG § 6 Abs. 1 u. 3; AO § 42 (Einschränkende Auslegung von § 6 Abs. 3 GrEStG bei späterem Ausscheiden aus erwerbender Gesamthand auf Grund vorgefassten Planes) Die Steuervergünstigung des § 6 GrEStG für die Übereignung eines Grundstücks von einer Gesamthand (GbR) auf eine personengleiche Gesamthand (KG) kommt nicht in Betracht, so weit die Beteiligungen an der erwerbenden Gesamthand auf Grund eines vorgefassten Planes anschließend durch Neuaufnahme weiterer Gesellschafter verringert werden. (Leitsatz der Schriftleitung) BFH, Urteil vom 10.3.1999 – II R 55/97 – Aus dem Tatbestand: Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28.6.1991 verpflichteten sich V und E in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehörendes Grundstück auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) – eine KG – zu übertragen. Am Vermögen der GbR sowie am Vermögen der Klägerin waren V und E zu diesem Zeitpunkt zu gleichen Anteilen beteiligt. Die (einzige) Komplementärin der Klägerin war die am Vermögen der Klägerin nicht beteiligte X-GmbH. Das Gründungskapital der Klägerin sollte durch Aufnahme weiterer Kommanditisten erhöht werden. Tatsächlich traten in der Folgezeit – von Juli bis Dezember 1991 – weitere Gesellschafter der Klägerin bei. Mit Bescheid vom 31.10.1991 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Eine Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 1 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 berücksichtigte es nur in Höhe von 0,2328 v. H. Mit ihrem Einspruch begehrte die Klägerin eine Steuerbefreiung in vollem Umfang, da im Erwerbszeitpunkt eine 100%ige Beteiligungsidentität zwischen den beteiligten Personengesellschaften bestanden habe. Im Übrigen löse die Neuaufnahme weiterer Kommanditisten keine Grunderwerbsteuer aus. Das FA half dem Einspruch nur in Höhe von … DM ab und setzte die Grunderwerbsteuer nunmehr in Höhe von … DM fest. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, dass der Erwerbsvorgang in vollem Umfang nach § 6 GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuer befreit sei. Die Auslegung durch das FA entspreche zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), diese Rechtsprechung sei jedoch falsch. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG 1983 lägen nicht vor, weil sich entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit Die Revision ist unbegründet. Zutreffend hat das FG entschieden, dass der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerb der Klägerin nur in dem vom FA bereits berücksichtigten Umfang nach §6 Abs. 3 i.V. m. Abs. 1 GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist. 1. Der notariell beurkundete Vertrag vom 28.6.1991 unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer. Der von dieser Vorschrift vorausgesetzte Rechtsträgerwechsel ist – wie die Klägerin meint – nicht deshalb in Frage gestellt, weil auf der Veräußerer- und auf der Erwerberseite dieselben Personen als Gesellschafter aufgetreten sind. Denn nicht der einzelne Gesellschafter, sondern die jeweilige Gesellschaft als Gesamthand (die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, vgl. §§ 718, 719 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) ist nach allgemeiner Auffassung der grunderwerbsteuerlich maßgebliche Rechtsträger des gemeinschaftlichen Vermögens. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine Identität der an dem Veräußerungsvorgang beteiligten Gesellschaften vor, weil von den Gesellschaftern in die beteiligten Gesellschaften jeweils unterschiedliches Vermögen eingebracht worden ist, welches einer entsprechend unterschiedlichen gesamthänderischen (Zweck-) Bindung unterliegt (vgl. §§ 705, 718 BGB ). 2. Der Erwerbsvorgang ist nach § 6 Abs. 3 i.V. m. Abs. 1 GrEStG 1983 nur in dem vom FA bereits berücksichtigten Umfang begünstigt. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand über, so wird nach dieser Vorschrift die Steuer nicht erhoben, so weit die Berechtigung der Gesamthänder am gesamthänderisch gebundenen Vermögen in beiden Gesamthandsgemeinschaften übereinstimmt. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Steuervergünstigung liegen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert (BFH-Urteil vom 24.4.1996 II R 52/93, BStBl II 1996, 458). An dieser Rechtsprechung, die vom BFH zu der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 entwickelt worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom.16.1.1991 II R 38/87, BStBl II 1991, 374), hält der Senat fest. Die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG 1983 beruhen auf der Erwägung, dass trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung (nur) in dem Umfang unterbleiben soll, MittBayNot 1999 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 14.07.1999 Aktenzeichen: II R 1/97 Erschienen in: MittBayNot 1999, 592-594 Normen in Titel: GrEStG 1983 § 16 Abs. 1 und 4