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II ZB 11/73

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 03. Dezember 1997 13 T 16594/97 PartGG § 1; WPO § 44b Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Sp. 4 des Registers ) einzutragen sind, ohne daß damit gesagt wird, daß sie „als Stellvertreter“ einzutragen seien. Wollte man hieraus gegenteiliges entnehmen (so z.B. Hüffer, AktG, 2.Aufl. § 94 Rdnr. 3), würde das auf eine obligatorische Eintragung des Stellvertreterzusatzes hinauslaufen, die mit § 10 GmbHG nicht in Einklang stünde. Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Stuttgart ( jeweils a.a.O.) läßt sich eine fakultative Eintragung des Stellvertreterzusatzes (auf Antrag) auch nicht damit begründen, daß es für einen Dritten wichtig sein könne zu wissen, ob er mit einem nur stellvertretenden Geschäftsführer in Verbindung trete, weil er sich unter Umständen die Einrede der Arglist entgegenhalten lassen müsse, wenn er die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis des Stellvertreters bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, daß mit dem Stellvertreterzusatz ein der Rechtssicherheit abträglicher Mißtrauenstatbestand gesetzt würde, der mit der Gleichstellung von ordentlichen und stellvertretenden Geschäftsführern gemäß § 44 GmbHG unvereinbar ist. 3. Ein Bedürfnis für die fakultative Eintragung des Stellvertreterzusatzes ist auch bei Gesellschaften mit Aufsichtsrat (wie bei der Beschwerdeführerin offensichtlich der Fall) nicht mit einem Kontrollinteresse der Öffentlichkeit im Hinblick auf § 105 AktG ( so aber Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl. § 44 Rdnr. 14) zu rechtfertigen. Einem Kontrollinteresse hinsichtlich der gemäß § 105 Abs. 2 AktG zeitlich begrenzt zulässigen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds zum stellvertretenden Vorstandsmitglied kann durch die Eintragung der Bestellungsdauer besser Rechnung getragen werden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der im vorliegenden Fall zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Geschäftsführer Aufsichtsratsmitglied ist. 4. Gegen die Eintragungsfähigkeit des Stellvertreterzusatzes spricht schließlich, daß dieser im Rechtsverkehr zu dem Mißverständnis einer nachrangigen Vertretungsbefugnis Anlaß geben kann (so auch Geßler/Hefermehl, AktG, § 94 Rdnr. 3; insoweit zustimmend Hüffer a.a.O. § 94 Rdnr. 3). Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß die wahre Rechtslage ohne weiteres aus § 44 GmbHG zu entnehmen sei (wie die Beschwerdeführerin meint). Die derzeitige Fassung des für den Umfang der Eintragung maßgebenden § 10 Abs.1 GmbHG beruht auf Art. 2 Abs. 1 lit. d der ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.1968 (ABl. Nr. L 65/8 vom 14.3.1968 ) und dem zu ihrer Durchführung erlassenen Koordinierungsgesetz vom 15.8.1969 (BGBl. I, 1146) . Danach sollen u.a. die Befugnisse der mit der Vertretung von Handelsgesellschaften betrauten Personen für jedermann ohne Schwierigkeiten dem Handelsregister zu entnehmen sein, und zwar auch für denjenigen, der mit den jeweiligen nationalen Vorschriften nicht vertraut ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.1974 – Rechtssache 32/74, BB 1974, 1500; Sen.Beschluß vom 5.12.1974 – II ZB 11/73, WM 1975, 8 [= MittBayNot 1995, 131 ]), was aber bei Eintragung des Stellvertreterzusatzes nicht gewährleistet wäre. Dessen Nichteintragung entspricht daher auch einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 10 GmbHG , 43 Nr. 4 HRV. Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag bedarf es bei dieser Rechtslage nicht. 18. BGB § 29; GmbHG § 51 (Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH) 1. Voraussetzung für die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH ist, daß ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung verhindert ist. 2. Wird in einer GmbH ein Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung nicht eingeladen, sind die in einer solchen Versammlung gefaßten Beschlüsse grundsätzlich nichtig. (Leitsatz 1. der Schriftleitung) BayObLG, Beschluß vom 28.8.1997 – 3Z BR 1/97 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 19. BGB, § 181; GmbHG §§ 15, 68 (Befreiung des GmbHLiquidators vom Verbot des § 181 BGB ) Die im Gesellschaftsvertrag einer GmbH festgelegte Freistellung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt nicht für dessen Rechtsstellung als Liquidator, wenn darüber eine Regelung im Gesellschaftsvertrag fehlt. OLG Hamm, Beschluß vom 2.1.1997 – 15 W 195/96 –, mitgeteilt von Dr. Karldieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm 20. PartGG § 1; WPO § 44 b (Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft) 1. Die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, die nicht die Voraussetzung für die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach §§ 27 ff. WPO aufweist, ist zulässig. 2. § 44 b Nr. 1 WPO schränkt das Grundrecht der freien Berufsausübung ( Art. 12 I, 2 GG ) nicht ein. LG München I, Beschluß vom 4.12.1997 – 13 T 16594/97 –, mitgeteilt von der 13. Zivilkammer des LG München I Aus dem Tatbestand: Am 9.11.1995 wurde die Partnerschaft der Rechtsanwälte X. und Y. in das Partnerschaftsregister eingetragen. Am 25.7.1996 erfolgte die Eintragung einer Änderung durch den Hinzutritt weiterer Rechtsanwälte und zweier Steuerberater sowie die Eintragung einer Erweiterung des Gegenstands auf die gemeinschaftliche Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts und des Steuerberaters. Mit notarieller Urkunde vom 30.4.1997 meldete die Partnerschaft eine erneute Änderung zur Eintragung an: „1. Der Gegenstand der Partnerschaft ist geändert und lautet nunmehr wie folgt: Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, soweit gesetzlich zulässig. 118 MittBayNot 1998 Heft 2 Nicht Gegenstand der Partnerschaft ist die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken hierzu. 2. Der Name der Partnerschaft ist geändert in: ... Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater.“ Entsprechend der Anregung im Begleitschreiben des Notars holte das Amtsgericht die Stellungnahme der Hauptstelle der Wirtschaftsprüferkammer in D. ein. Diese Beteiligte hält die Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers an einer Nur-Partnerschaft für nicht eintragungsfähig aufgrund des in § 1 Abs. 3 PartGG aufgenommenen Berufsrechtsvorbehalts, da gemäß § 27 Abs. 1 WPO die Partnerschaftsgesellschaft nur als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen sei. Die Voraussetzungen für eine derartige Anerkennung lägen jedoch nicht vor, da die Zahl der Wirtschaftsprüfer unter den persönlich haftenden Gesellschaftern überwiegen müßte. Die in § 44 b WPO geregelte sonstige gemeinsame Berufsausübung sehe diese Ausübung in der Form einer eingetragenen Partnerschaft nicht vor. Berufsrechtlich würde zudem ein unzulässiges Anstellungsverhältnis vorliegen im Sinn von § 43 a Abs. 3 Nr. 2 WPO, da sich der Wirtschaftsprüfer in ein ihn selbstbindendes Vertragsverhältnis begebe. Die Partnerschaft sei ferner nicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern der OHG in Form einer partiellen Rechtsfähigkeit angenähert. Aus der Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Wirtschaftsprüfern in einer Sozietät gemäß § 44 b WPO könne daher nicht auf eine Zulässigkeit der Kooperation in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft geschlossen werden. Rechtspflegerin und Amtsrichter halfen der Erinnerung gegen die abgelehnte Eintragung nicht ab. Die als Beschwerde geltende Erinnerung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die beantragten Änderungen im Partnerschaftsregister sind eintragungsfähig. Nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ist auch die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, die nicht die Voraussetzung für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweist, zulässig (M. Henssler, PartGG, § 1 Rdnr. 156 m.w. N., Meilicke/v. Westphalen, PartGG, §1 Rdnr. 110–112; Michalski/Römermann, PartGG, § 1 Rdnr. 112/113, Seibert DB 1994, 2481 /2383, Eggesicker, BB 1995, 2049 , a.A. Burret WPK-Mitteilungen 1994, 207). übung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft ist an dieser Stelle hingegen nicht vorgesehen, anders als in den §§ 27 ff. WPO , in denen ausdrücklich nach Schaffung des PartGG die Partnerschaftsgesellschaft als weitere Rechtsform neben der AG, KG auf Aktien, GmbH, OHG und KG aufgenommen wurde, um auch ihr die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ermöglichen. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Dies hätte erfordert, daß alle oder überwiegend ( § 28 WPO ) die persönlich haftenden Gesellschafter Wirtschaftsprüfer sind. Hier soll jedoch eine Partnerschaft eingetragen werden, in der unter anderem auch Wirtschaftsprüfer tätig werden. Daraus, daß in §§ 27 ff. WPO die Partnerschaftsgesellschaft in die Vorschriften über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgenommen worden ist, nicht hingegen in die Regelung der gemeinsamen Berufsausübung in § 44 b WPO, folgt jedoch nicht zwingend, daß diese Kooperationsform in einer Nur- bzw. interprofessionellen-Partnerschaftsgesellschaft unzulässig und damit nicht eintragungsfähig ist. Die Kammer folgt nicht der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim (Brak-Mitt. 1997, 93 ff.), die von einer Art numerus clausus hinsichtlich der möglichen Betätigungsformen von Wirtschaftsprüfern ausgeht. Das PartGG erlaubt ausdrücklich in § 1 Abs. 2 PartGG , daß Wirtschaftsprüfer sich in einer Partnerschaft betätigen. § 1 Abs. 3 PartGG sagt hingegen nicht, daß das verboten ist, was nicht ausdrücklich berufsrechtlich erlaubt ist, sondern formuliert vielmehr den umgekehrten Fall, daß das verboten ist, was ausdrücklich berufsrechtlich untersagt wird. Daher muß es für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers in einer interprofessionellen Partnerschaft, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne von §§ 27 ff. WPO anerkannt werden kann, ein ausdrückliches Verbot in der WPO ergeben. Dies ist aber nicht der Fall. Nach § 43 a Abs. 1 WPO dürfen Wirtschaftsprüfer ihren Beruf entweder selbständig in einer eigenen Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44 b WPO ausüben. Vorliegend streben die Partner der Antragstellerin eine gemeinsame Berufsausübung gemäß § 44 b WPO an, da in der Partnerschaft mehrere Rechtsanwälte zusammen mit derzeit einem Wirtschaftsprüfer tätig werden sollen. Das Grundrecht der freien Berufsausübung kann nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein den rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes gesetzliches Verbot muß klar und eindeutig formuliert sein, damit für die Betroffenen die Rechtslage erkennbar ist und sie ihr Verhalten danach einrichten können (BayObLG NJW 95, 199 ff. zur Anwalts-GmbH [= MittBayNot 1994, 565 ], § 59 a BRAO ). Diesen Anforderungen genügt die Regelung in § 44 Abs. 1 WPO nicht, da ein Ausschluß anderer Berufsausübungsalternativen aus dem Wort „dürfen“ allein nicht sicher entnommen werden kann. Das Bayerische Oberste Landesgericht stützt seine Argumentation für die Zulässigkeit eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten in einer GmbH gerade auf die Existenz des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, das zeige ( § 1 PartGG ), daß andere rechtliche Formen der gemeinsamen Berufsausübung gesetzlich nicht ausgeschlossen sind. So stellt die amtliche Begründung klar, daß diese Vorschrift, § 59 a BRAO , die wörtlich nur von Sozietäten spricht, nicht beschränkt ist auf die bürgerlich rechtliche Gesellschaft als Kooperationsform. Nach § 44 b Abs. 1 WPO dürfen Wirtschaftsprüfer ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich der WPO unterliegen und ein Zeugnisverweigerung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO besitzen, örtlich und überörtlich in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam ausüben. Eine Sozietät mit Rechtsanwälten ist sonach gestattet. Die AusNicht anders sind §56 Steuerberatungsgesetz und § 44b WPO zu sehen, die wie § 59 a BRAO die gemeinsame Berufsausübung in der Form der Sozietät zulassen (Seibert, DB 94, 2381/2383). Im Gesetzgebungsverfahren zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nahm der Rechtsausschuß (Bt-Drucks. 12/7642, Seite 12 ff.) in den Artikeln 7 und 8 des Entwurfs zum PartGG lediglich hinsichtlich der Vorschriften über die Anerkennung als Steuerberatungs- bzw. WirtschaftsprüfungsIn einer Partnerschaft nach dem PartGG können sich gemäß § 1 Abs. 1 PartGG Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen, wobei Wirtschaftsprüfer ausdrücklich hierzu zählen ( § 1 Abs. 2 PartGG ). Jedoch kann gemäß § 1 Abs 3 PartGG die Berufsausübung in der Partnerschaft durch Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder besonderen Voraussetzungen unterworfen werden. Für Wirtschaftsprüfer existiert mit der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vom 1.1.1995 eine derartige berufsspezifische Regelung. MittBayNot 1998 Heft 2 der allgemeinen Berufsausübungsregelung. Dem liegt jedoch nicht eine bewußte und gewollte Differenzierung zugrunde, sondern allenfalls die Verkennung eines zumindest klarstellenden Regelungsbedürfnisses, denn der Rechtsausschuß ging davon aus, daß für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die in einer normalen Partnerschaftsgesellschaft ohne Anerkennung als Berufsgesellschaft zusammengeschlossen sind, der Zugang zu dieser Kooperation schon nach § 1 Abs. 2 PartGG eröffnet ist (Martin Henssler, PartGG, § 1 Rdnr. 156 bis 157; Seibert, a.a.O.; Michalski/Römermann, PartGG, § 1 Rdnr. 110 bis 111). Die Anerkennungsmöglichkeit als Berufsgesellschaft mußte hingegen wegen der eindeutigen Enumeration der zur Verfügung stehenden Rechtsformen in §§ 27 ff. WPO auf die Partnerschaftsgesellschaft erweitert werden. Dem folgend normiert § 5 Abs. 2 PartRegVerO, daß zum Namen der Partnerschaft auch die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe gehören (§ 2 Abs. 1 PartGG) und dies auch für Partnerschaften, an denen Wirtschaftsprüfer beteiligt sind, gilt, es sei denn, es handelt sich um eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Eggesiecker, BB 1995, 2049 /2052 Nr. 6; § 31 WPO ). Die Zulässigkeit einer interprofessionellen Nur-Partnerschaft unter Beteiligung von Wirtschaftsprüfern steht auch nicht in Widerspruch zu § 43 a Abs. 3 Ziffer 2 WPO , der die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers aufgrund eines Anstellungsvertrages bis auf einige konkret benannte Ausnahmen untersagt. Der Ansicht der Wirtschaftsprüferkammer, daß sich der Wirtschaftsprüfer in der Partnerschaftsgesellschaft in einem „außerberuflichen Anstellungsverhältnis“ befindet, stellt eine rechtliche Konstruktion dar, der nicht gefolgt werden kann. Auch wenn sich Wirtschaftsprüfer zu einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne von § 27 WPO , zu der auch die Partnerschaftsgesellschaft gehört, zusammenschließen, besteht ein die Wirtschaftsprüfer bindendes Vertragsverhältnis, das jedoch eine unabhängige Arbeitsweise nicht hindert. In einer Partnerschaft herrscht grundsätzlich keine Weisungsgebundenheit. Partner sind grundsätzlich gleichrangig. Ein Anstellungsverhältnis setzt eine dienstvertragliche bzw. arbeitsvertragliche Grundlage voraus, ein Gesellschafter kann hingegen nicht als Angestellter allein aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter bezeichnet werden. Im übrigen ist die Partnerschaft wesensverwandt mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Abweichungen aufgrund des PartGG bestehen im wesentlichen darin, daß nur bestimmte Berufe sich in einer Partnerschaft zusammenschließen können (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 PartGG ), während die sonstigen Unterschiede vor allem die Haftung im Innenverhältnis ( § 6 PartGG ) betreffen sowie in § 10 PartGG die Haftung nach Liquidation mit dem Verweis auf § 160 HGB . Daher war es gesetzgeberisch nur konsequent, in § 1 Abs. 4 PartGG auf die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu verweisen, was ein weiteres Zeichen für die Regelungsnähe ist. Diese enge Verwandtschaft beider Gesellschaftsformen zeigt, daß grundsätzliche Differenzierungsgründe betreffend die Zulässigkeit einer Berufsausübung in Form der Sozietät oder Partnerschaft nicht bestehen. Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 4.8 1997 war daher aufzuheben und die Sache an das Registergericht zurückzuverweisen zur Entscheidung über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen. Beurkundungs- und Notarrecht 21. BNotO § 23, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 (Pfändung in Notaranderkonto) Zur Frage der Pflichtwidrigkeit bei Weigerung des Notars, ein Anderkonto wegen Pfändung der Forderung auszukehren. BayObLG, Beschluß vom 5.9.1997 – 3Z BR 114/97 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 6.2.1995 verkaufte der Beschwerdeführer dem Ehepaar B. ein Grundstück. Die Käufer verpflichteten sich, den Kaufpreis in Höhe von 3.350.000 DM auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars einzuzahlen. Die Vertragsparteien wiesen den Notar an, das Anderkonto nach Eintritt bestimmter Voraussetzungen auszukehren, u.a. wenn die Freistellung des Kaufgegenstandes von nicht übernommenen Belastungen sichergestellt ist und dem Notar von allen die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibenden Gläubigern unwiderrufliche Rücknahmeerklärungen vorliegen. Der Beteiligte legte Beschwerde ein mit dem Ziel, den Notar anzuweisen, einen Betrag von 173.061,90 DM aus dem Anderkonto an den Beschwerdeführer auszuzahlen. Der Notar half der Beschwerde nicht ab. Durch Zahlungen an die Gläubiger und an den Beschwerdeführer sei das Anderkonto bis auf einen Betrag von 118.092,22 DM ausgekehrt (Stand: 6.11.1996). Diesen Betrag habe er noch nicht ausbezahlt, weil mittlerweile zugunsten eines Gläubigers des Beschwerdeführers sowohl dessen Kaufpreisanspruch gegen die Käufer als auch dessen Anspruch auf Auskehrung gegenüber dem Notar in Höhe von 107.045 DM gepfändet worden sei. Hinsichtlich des restlichen Betrags von 11.047,22 DM stehe ihm, dem Notar, aufgrund des Notargeschäftes ein Entnahmerecht für seine Gebühren zu. Das Landgericht wies die Beschwerde gegen die Weigerung des Notars, das Anderkonto an den Beschwerdeführer auszukehren, zurück. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde blieb erfolglos. Aus den Gründen: 1.... 2. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß der Notar die Auszahlung des Guthabens verweigern durfte. a) Der Notar ist nach § 23 BNotO zuständig, u.a. Geld „zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen“. In diesen Fällen, in denen er als Vertrauensperson eingeschaltet wird, stellt seine Tätigkeit eine „sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO dar (vgl. Volhard DNotZ 1987, 523 /525), bei der er gegenüber mehreren Beteiligten mit unterschiedlichen Interessen Amtspflichten übernimmt (vgl. BayObLGZ 1995, 204 /208 [= MittBayNot 1995, 331/332]; Reithmann WM 1991. 1493). Durch die Übernahme der Einrichtung eines Anderkontos zum Zwecke der Hinterlegung eines Geldbetrags wird der Notar verpflichtet, die Hinterlegungsanweisungen eigenverantwortlich und sorgfältig zu erledigen (vgl. BGH DNotZ 1987, 556, BayObLG a.a.O.). Mit der Einbezahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.350.000 DM durch die Käufer auf das Anderkonto des beurkundenden Notars traf diesen somit im vorliegenden Fall die Verpflichtung, entsprechend den Hinterlegungsanweisungen im Kaufvertrag zu verfahren. b) Nach den Anweisungen im notariellen Kaufvertrag vom 6.2.1995 durfte der Notar das Anderkonto erst auskehren, wenn das Grundstück von nicht in dieser Urkunde überMittBayNot 1998 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 03.12.1997 Aktenzeichen: 13 T 16594/97 Erschienen in: MittBayNot 1998, 118-120 NJW 1998, 1156-1158 Normen in Titel: PartGG § 1; WPO § 44b