II R 36/95
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 28. Oktober 1997 II R 36/95 GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Grunderwerbsteuer bei Umlegung nach dem BauGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Eigentümer eines herrschenden Grundstücks, sondern auf die von diesem Teil der Beurkundung betroffenen Personen. Damit war indes Erklärungsgegenstand die Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ( § 1090 BGB ). Diese ist mit dem Wegfall (Tod) des Berechtigten entsprechend § 1061 BGB erloschen (Palandt-Bassenge, 57. Aufl. 1998, § 1090 BGB, Rn. 8). 3. Schließlich ist die von dem Bet. zu 1) in Abrede gestellte Identität der laut der notariellen Urkunde vom 19. 4. 1869 von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücksparzellen mit den als belastet eingetragenen, heute im Eigentum des Bet. zu 1) stehenden, Grundstücken nicht durch öffentliche Urkunde ( § 29 Abs. 3 GBO ) nachgewiesen. Ob das Schreiben des Katasteramtes vom 30. 7. 1996 inhaltlich geeignet ist, die Identität zu belegen, kann dahinstehen. Jedenfalls erfüllt es ohne Siegelung nicht den Begriff der öffentlichen Urkunde und ist daher im Grundbuchverfahren unbrauchbar (Kuntze/ Ertl/Herrmann/Eickmann, 4. Aufl., § 29 GBO , Rn. 81; Demharter, a.a.O., § 29 GBO , Rn. 45; Güthe/Triebel, 6. Aufl. § 29 GBO , Rn. 156). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß das GBA unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Grunddienstbarkeit in Form des Wegerechts eingetragen hat, wodurch das Grundbuch unrichtig geworden ist. Deshalb ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen und der Grundbuchbeamte entsprechend anzuweisen. Durch die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung allein wird die vom LG rechtsfehlerhaft aufgehobene Anweisungsentscheidung des Amtsrichters nämlich nicht wieder hergestellt (vgl. auch BayObLG, Rpfleger 1990, 201). 9. Steuerrecht — Grunderwerbsteuer bei Umlegung nach dem BauGB (BFH, Urteil vom 29. 10. 1997-11 R 36/95) GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Durch Umlegung nach dem Baugesetzbuch eintretende Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von Grundstücken sind grundsätzlich als Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn und damit als der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG 1983 unterliegend anzusehen. Ein der Steuer unterliegender Erwerbsvorgang liegt jedoch dann nicht vor, wenn und soweit das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist. Zum Sachverhalt: Die KI. und Revisionsbekl. (KI.) ist zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentümerin eines Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Für das Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, führte die Gemeinde ein Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durch. Das Umlegungsverfahren wurde 1987 eingeleitet. Der Umlegungsplan wurde durch Beschluß vom 18. 3. 1992 aufgestellt. Er wurde am 25. 11. 1993 unanfechtbar und am 30. 11. 1993 bekanntgemacht. Als Verteilungsmaßstab i.S.v. § 56 BauGB wurde von der Umlegungsstelle der Wert der Grundstücke ( § 57 BauGB ) bestimmt. Vor der Umlegung hatte das Grundstück der KI. — als Einwurfgrundstück — eine Fläche von 564 qm. Das Zuteilungsgrundstück ist mit dem Einwurfgrundstück im wesentlichen identisch, d.h. nahezu flächen- und deckungsgleich. Es hat eine Fläche von insgesamt 571 qm. Vor Durchführung des Umlegungsverfahrens war das Grundstück der KI. in sog. Hinterlandbebauung bebaut und nur aufgrund eines Wegerechts erreichbar. Durch das Umlegungsverfahren wurde es unmittelbar an eine öffentliche Straße angeschlossen. Als Einwurfgrundstück wurde dem Grundstück im Umlegungsverfahren ein Wert von 125,— DM je qm, insgesamt also von 70.500,— DM, zugemessen. Das Zuteilungsgrundstück wurde dagegen mit einem Wert von 150,— DM je qm, insgesamt also von 85.650,— DM, berücksichtigt. Der um 25,— DM pro qm höhere Wert wurde von den Umlegungsbehörden mit ersparten Notarkosten, Freilegungskosten und Vermessungskosten sowie den Straßenlandkosten begründet. In Höhe des Mehrwerts von 15.150,— DM wurde eine an die Stadt zu zahlende Ausgleichsleistung gegen die KI. und ihren Ehemann als Eigentümer des Grundstücks festgesetzt. Ein dagegen gerichteter Widerspruch blieb erfolglos. Der Bekl. und Revisionskl. (das Finanzamt — FA —) sah die Zuteilung des Grundstücks in Höhe der anteiligen Wertdifferenz als der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang an und setzte dafür gegen die KI. Grunderwerbsteuer in Höhe von 151,— DM fest. Nach Auffassung des FA lag ein Erwerbsvorgang i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) vor, der in Höhe der Ausgleichszahlung nicht nach S. 2 der Vorschrift von der Besteuerung ausgenommen war. Hiergegen richtete sich die Klage, mit der Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung begehrt wurde. Ein Wertzuwachs des Grundstücks sei nicht entstanden. Die finanzielle Belastung sei für die KI. nicht mit einem Gegenwert verbunden gewesen. Das Umlegungsverfahren könne nicht anders behandelt werden, als wenn die Stadt die für die Erschließung notwendigen Grundstücke angekauft und die Anleger mit den Kosten belastet hätte. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid und die diesen bestätigende Einspruchsentscheidung aufgehoben. Die Zuteilung eines Grundstücks in einem Umlegungsverfahren an einen Verfahrensbeteiligten sei nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG 1983 steuerbar. Es trete lediglich eine Änderung im Gegenstand des Eigentumsrechts ein. Im übrigen nehme § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b GrEStG 1983 den Übergang des Eigentums auf einen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich in vollem Umfang von der Besteuerung aus. Dies gelte auch für Mehrzuteilungen, die den Sollanspruch i.S.d. § 56 Abs. 1 BauGB übersteigen. Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts. Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung, die Klage abzuweisen. Die KI. beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Unabhängig von der Rspr. des BFH ergebe sich die Richtigkeit der vom FG vertretenen Auffassung daraus, daß das zugeteilte Grundstück mit dem eingebrachten Grundstück im wesentlichen flächengleich und identisch sei. Aus den Gründen: Die Revision des FA ist unbegründet. Die Entscheidung des FG erweist sich im Ergebnis — wenn auch aus anderen Gründen — als zutreffend. Zwar unterliegen Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von Grundstücken im Umlegungsverfahren nach dem BauGB — entgegen der Auffassung, zu der das FG neigt — grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer. Der zur Steuerbarkeit erforderliche Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne liegt jedoch dann und insoweit nicht vor, als das Zuteilungsgrundstück mit dem bisherigen Grundstück des Bet. am Umlegungsverfahren flächengleich und identisch ist. Soweit danach im Streitfall noch ein der Steuer unterliegender Erwerbsvorgang in Betracht kommt, ist dieser nach § 3 Nr. 1 GrEStG 1983 steuerfrei. Nach § 1 Abs. 1 Ni. 3 S. 1 GrEStG 1983 unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Mit der Bekanntmachung des Umlegungsplans durch die Umlegungsstelle nach § 71 Abs. 1 BauGB tritt der Umlegungsplan in Kraft. Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt ( § 72 Abs. 1 S. 1 BauGB ). Dadurch bedingte Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Das Prinzip der Surrogation, das das Umlegungsverfahren beherrscht (vgl. § 63 Abs. 1 BauGB ), steht einer Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG 96 Heft Nr. 3 • MittRhNotK März 1998 1983 nicht grundsätzlich entgegen. Das Prinzip der Surrogation bedeutet, daß das Eigentum an dem eingeworfenen Grundstück nicht untergeht, also nicht neues Eigentum an dem zugeteilten Grundstück gebildet wird, sondern sich das Eigentum vielmehr an einem verwandelten Grundstück ungebrochen fortsetzt. Die neue im Umlegungsplan zugewiesene reale Grundstücksfläche tritt als Surrogat an die Stelle des alten realen Grundstücks mit der Folge, daß an ihr grundsätzlich dieselben Rechtsverhältnisse bestehen, die an dem Einwurfgrundstück bestanden haben (vgl. Brügelmann, § 63 BauGB , Rn. 3, m.w.N.). Die Umlegung bedeutet ihrem Wesen nach eine ungebrochene Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück (vgl. BGHZ 51, 341 ). Gleichwohl ist darin regelmäßig ein die Steuer auslösender Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen. Zwar bleibt das Eigentum inhaltlich unverändert und steht auch weiterhin derselben Person zu; da es sich jedoch auf einen anderen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche bezieht, hat im Hinblick auf dieses (tatsächliche) Grundstück ein Wechsel der eigentumsmäßigen Zuordnung stattgefunden. Der betreffende abgegrenzte Teil der Erdoberfläche ist nunmehr einer anderen Person als vorher eigentumsmäßig zugeordnet. Darin liegt grunderwerbsteuerrechtlich ein die Steuerbarkeit begründender Rechtsträgerwechsel (auch) i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG 1983. Ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang kann jedoch nicht mehr angenommen werden, wenn und soweit im Einzelfall nicht nur der Inhalt des Eigentums und der Rechtsträger unverändert bleiben, sondern sich dieses Eigentum auch nach wie vor auf denselben abgegrenzten Teil der Erdoberfläche bezieht. Dies ist dann und insoweit der Fall, wenn das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist. Bei dieser Sachverhaltskonstellation hat auch grunderwerbsteuerrechtlich kein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich eines Grundstücks stattgefunden. Im Umfang der Flächenidentität ist in einem derartigen Fall kein Grunderwerbsteuertatbestand erfüllt (vgl. Fischer/Boruttau/Egly/Sigloch, 14. Aufl., § 1 GrEStG , Rn. 642; Pahlke, DStR 1997, 143 , 145). Ein anderes Ergebnis könnte — entgegen der Auffassung der Revision — auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleitet werden. Ein gesetzlicher Steuertatbestand kann nicht über Art. 3 Abs. 1 GG auf eindeutig von ihm nicht erfaßte Sachverhalte ausgedehnt werden. Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, ist im Streitfall das zugeteilte Grundstück im wesentlichen identisch, d.h. deckungs- und flächengleich mit dem Grundstück, das der KI. und ihrem Ehemann vor Durchführung des Umlegungsverfahrens zustand. In diesem Umfang liegt daher bereits kein steuerbarer Tatbestand i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG 1983 vor. Der genaue Umfang der Nichtidentität von Flächen ist im Streitfall allerdings nicht festgestellt. Da bei voller'Steuerbarkeit des Rechtsvorgangs eine Gegenleistung -in Höhe von nur 7.575,— DM in Betracht kommt, wird dann, wenn der Vorgang im wesentlichen nicht steuerbar ist, die dann verbleibende Gegenleistung mit Sicherheit von der Steuerfreiheit für Bagatellfälle nach § 3 Nr. 1 GrEStG 1983 erfaßt. Die gegen die KI. erfolgte Grunderwerbsteuerfestsetzung ist daher schon aus den angeführten Gründen rechtswidrig. Auf die Frage, ob der Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b GrEStG 1983 von der Besteuerung ausgenommen ist, kommt es daher nicht mehr an. 10. Steuerrecht — Grunderwerbsteuer bei Abtretung eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz (BFH, Urteil vom 10. 12. 1997-11 R 27/97) Heft Nr. 4 - MittRhNotK • April 1998 GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 VermG §§ 3 Abs. 1; 34 Abs. 1 Die Abtretung eines Anspruchs nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Zum Sachverhalt: A war Eigentümer eines Grundstücks in der ehemaligen DDR. Das Grundstück wurde durch Enteignung in Volkseigentum überführt. Hinsichtlich dieses Grundstücks meldete A innerhalb der Regelanmeldungsfrist seine vermögensgesetzlichen Ansprüche an. Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 19. B. 1993 trat A „sämtliche Rückübertragungsansprüche gem. § 3 Abs. 1 VermG ..., einschließlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums und die Durchführung der Grundbuchberichtigung gern. § 34 VermG ", soweit sie dieses Grundstück betrafen, an den Kl. und Revisionskl. (KI.) und dessen Ehefrau ab. Der Kaufpreis hierfür betrug 55.000,— DM. Durch Bescheid vom 28. 11. 1994 setzte der Bekl. und Revisionsbekl. (das Finanzamt — FA —) gegen den KI. Grunderwerbsteuer in Höhe von 550,— DM fest. Das FA sah die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs durch die notariell beurkundeten Erklärungen vom 19. B. 1993 als Erwerbsvorgang i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1983 an. Aus der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises berechnete das FA die gegen den KI. festgesetzte Grunderwerbsteuer. Mit der dagegen gerichteten Klage wurde die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung angestrebt. Dies wurde damit begründet, daß ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1983 nicht vorliege. Die Übertragung eines Restitutionsanspruchs berechtige noch nicht zum Erwerb eines Grundstücks. Erst durch die Entscheidung des Vermögensamts erfolge die Konkretisierung des übertragenen Rechts. Ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums werde erst durch die Entscheidung nach § 34 Abs. 1 VermG begründet. Außerdem sei der Befreiungstatbestand des § 34 Abs. 3 VermG erfüllt. Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Grunderwerbsteuerpflicht ergebe sich zwar nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG -1983, sondern aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1983. Der KI. habe weder einen Kaufvertrag noch ein anderes Rechtsgeschäft abgeschlossen, das den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründe. § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1983 verlange nicht, daß der abgetretene Übereignungsanspruch durch Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft begründet worden sei und auf eine Übereignung nach §§ 873, 925 BGB gerichtet sei. Vielmehr schließe der Anspruch auf Übereignung begrifflich den gesetzlich begründeten Anspruch auf Eigentumsübertragung ein. Hiergegen richtet sich die Revision des KI. Aus den Gründen: Die Revision des KI. ist begründet. Sie führt zur. Aufhebung der Vorentscheidung und zur Aufhebung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Zu Unrecht hat das FG angenommen, daß die notariell beurkundeten Erklärungen vom 19. B. 1993 einen Rechtsvorgang darstellen, der der Grunderwerbsteuer unterliegt. 1. Durch die notariell beurkundeten Erklärungen wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bzw. 7 GrEStG 1983 nicht erfüllt. Danach unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs begründet, der Grunderwerbsteuer. Die Abtretung eines Übereignungsanspruchs unterliegt als solche der Grunderwerbsteuer, wenn ihr kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf die Abtretung begründete. Durch die notariell beurkundeten Erklärungen vom 19. B. 1993 wurden Berechtigungen nach dem VermG hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks an den KI. und seine Ehefrau abgetreten. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 VermG sind Vermögenswerte, die Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 28.10.1997 Aktenzeichen: II R 36/95 Erschienen in: MittRhNotK 1998, 96-97 NVwZ 1998, 439 Normen in Titel: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1