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VI ZR 248/77

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Ravensburg 16. September 1997 1 T 236/97 MaBV § 3 Abs. 1 Unzulässiges Freigabeversprechen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau durch die vertragliche Vereinbarung der Nachbesserung für einen bestimmten Mangel noch keine endgültige Klärung der Art der Gewährleistungsansprüche herbeigeführt wird. Ungewiß ist nämlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch, ob der Verkäufer zukünftig bereit und imstande sein wird, die Nachbesserung auch – erfolgreich durchzuführen und ob nicht der Verkäufer im Falle des Scheiterns von der Möglichkeit Gebrauch macht, zu den regelmäßigen Gewährleistungsansprüchen zurückzukehren (vgl. z.B. Staudinger/Honsell, a.a.O., § 465 Rdnr. 1). Im übrigen ist aber auch kein Grund ersichtlich, warum der Käufer, der mit dem Verkäufer schon beim Vertragsschluß eine Vereinbarung über die – vorliegend noch vor Übergabe durchgeführte – Nachbesserung trifft, gegenüber demjenigen durch eine längere Verjährungsfrist privilegiert werden soll, der einen solchen Mangel erst nach Vertragsschluß erkennt und dann Gewährleistungsansprüche daraus herleitet. Berechtigten Belangen beider Vertragsparteien, im Einzelfall die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht zu frühzeitig abzuschneiden, trägt dabei die Möglichkeit, entgegen dem Grundsatz des § 225 S. 1 BGB die Verjährung vertraglich zu verlängern oder ihren Beginn hinauszuschieben ( § 477 Abs. 1 S. 2 BGB ), in ausreichendem Maße Rechnung (vgl. BGH NJW 1971, 654 , 655). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien hier nicht getroffen. 7. MaBV § 3 Abs. 1 (Unzulässiges Freigabeversprechen) Ein Freigabeversprechen verstößt gegen § 3 Abs. 1 MaBV , wenn die Freigabe durch die Globalgläubigerin von einer dem vorhandenen Bauwert des Kaufobjekts zzgl. des Grundstücksanteils entsprechenden Zahlung abhängig gemacht wird. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Ravensburg, Beschluß vom 16.9.1997, – 1 T 236/97 –, mitgeteilt von Notar Dr. Gregor Basty, Weilheim Aus dem Tatbestand: Die Beschwerdeführerin Ziffer 2 verkaufte an die Eheleute A. ein zu erstellendes Reihenmittelhaus. Nach den Feststellungen zu Ziffer 5 des notariellen Vertrages war das Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 300.000,00 DM zugunsten der Kreissparkasse R. belastet. Die Beteiligten vereinbarten insoweit, daß vom Notar eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 MaBV zu erteilen sei, sofern die Grundschuld nicht vom Käufer für eigene Sicherungszwecke übernommen werde. Am 16.4.1997 beantragte die Beschwerdeführerin Ziffer 1 beim Notariat Ravensburg II die Erteilung einer notariellen Freistellungsbescheinigung, wobei sie folgende formularmäßige Erklärung beifügte: „Die Sparkasse/Landesbank verpflichtet sich hiermit, das jeweilige vom Käufer erworbene Kaufobjekt aus der Mithaft für die vorstehend aufgeführte Grundschuld zu entlassen, wenn das gesamte Bauvorhaben vollendet ist und der Käufer die geschuldete Vertragssumme auf das bei der Sparkasse geführte Konto des Bauträgers eingezahlt hat. Die eingezahlten Beträge dürfen von Seiten des Käufers keiner Sperre unterliegen. Die Freigabeerklärung der Sparkasse gilt nicht für solche Grundschulden und Grundschuldteilbeträge, die vom Käufer durch Vereinbarung mit ihr und dem Bauträger in Anrechnung auf den Kaufpreis oder zur Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung als Belastung des Kaufobjekts übernommen werden. 3) Nicht vertragsgemäße Vollendung des Bauvorhabens: Sofern das Bauvorhaben aus Gründen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, nicht vertragsgemäß vollendet werden sollte, wird die Sparkasse nach ihrer Wahl wie folgt verfahren: a)Die Sparkasse wird das Kaufobjekt freigeben, hilfsweise der Auflassungsvormerkung des Käufers den Vorrang vor ihren Grundpfandrechten einräumen, sobald der Käufer alle bis dahin geschuldeten Kaufpreisraten vertragsgemäß auf das oben genannte Konto gezahlt hat. Sollte der in diesem Zeitpunkt vorhandene Bauwert des Kaufobjekts zzgl. Grundstücksanteil höher sein als die gezahlten Kaufpreisraten, so ist der dem erreichten Bautenstand entsprechende Teil der Vertragssumme der Sparkasse zu erstatten. Die Feststellung von Grundstückswert und Zustandswert erfolgt, falls zwischen dem Käufer und der Sparkasse eine Einigung nicht zustandekommt, verbindlich durch einen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Bausachverständigen als Schiedsrichter; oder b) die Sparkasse wird die auf das oben genannte Konto vom Käufer eingezahlten Beträge ohne Zinsen bis zur Höhe des vorhandenen Bauwertes des Kaufobjektes zzgl. Grundstücksanteil Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung und etwaiger für Rechnung des Käufers eingetragener Grundpfandrechte an den Käufer zurückerstatten. Die Sparkasse kann entsprechend vorgehen, wenn das Bauvorhaben aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht vertragsgemäß vollendet wird.“ Der Notar X. lehnte mit Beschluß vom 5.6.1997 die Erteilung der Freistellungsbescheinigung ab und führte aus: Die Formulierung in Ziffer 3 a) Abs. 2 der Bescheinigung „sollte der in diesem Zeitpunkt vorhandene Bauwert des Kaufobjekts zzgl. Grundstücksanteil höher sein als die gezahlten Kaufpreisraten, so ist der dem erreichten Bautenstand entsprechende Teil der Vertragssumme der Sparkasse zu erstatten“ entspreche weder der vertraglichen Verpflichtung des Verkäufers noch dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Freistellungsbescheinigung. Eine solche Verpflichtung des Käufers zur Zusatzzahlung an die Gläubigerin sei weder im Vertrag noch in § 3 MaBV vorgesehen. Eine Erstattung an die Sparkasse würde eine Doppelzahlungspflicht des Käufers zur Folge haben. Gegen diesen Beschluß legte die Beschwerdeführerin Ziffer 1 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Firma Y. Beschwerde ein. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist gem. § 15 BNotO i.V.m. § 20 LFGG zulässig. Nach der erstgenannten Vorschrift darf der Notar seine Urkundstätigkeit (§ 20 bis 22) nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um eine Urkundstätigkeit des Notars. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist §15 BNotO jedoch erweiternd dahin auszulegen, daß die Verweigerung anderweitiger Amtshandlungen des Notars ebenfalls Gegenstand einer Beschwerde nach dieser Vorschrift sein kann. Insoweit wird auf die Ausführungen von Arndt, 2. Auflage, Anm. 6 zu § 15 BNotO und BGH Urteil vom 20.11.1979 – VI ZR 248/77 – hingewiesen. Da die Erteilung von amtlichen Bescheinigungen in §§ 21, 22 a BNotO sowie § 3 Abs. 1 MaBV ausdrücklich vorgesehen ist, ist für die Beschwerde im Falle derAmtsverweigerung der Rechtsweg nach § 15 BNotO ebenfalls gegeben. Die Beschwerde ist jedoch sachlich unbegründet. Die rechtlichen Bedenken des Notars gegen die Erteilung der Freistellungsbescheinigung sind gerechtfertigt. Die Freistellung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Ziffer 3 MaBV . Danach darf der Bauträger Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird. Nach dem weiteren Text des § 3 Abs. 1 MaBV ist die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3 gesichert, wenn gewährleistet 438 MittBayNot 1998 Heft 6 ist, daß die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, anstelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatz 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen worden sein; andernfalls muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten. An dieser Rechtslage hat sich durch die dritte Verordnung zur Änderung der MaBV vom 14.2.1997 Bundesgesetzblatt Teil I Seite 72 ff. nichts geändert. Die vorstehend geschilderten Regelungen tragen dem Gesichtspunkt Rechnung, daß die dem Bauträger zufließenden Vermögenswerte gesichert sein müssen, und zwar auch im Konkurs- oder Vergleichsverfahren und bei Einzelzwangsvollstreckungen in das Grundstück. Die genannten Vorschriften ordnen einen gerechten Interessenausgleich zwischen dem Interesse des Auftraggebers, den seinen Vorschüssen entsprechenden Anteil am Bauvorhaben zu erhalten, und dem Interesse des Globalgläubigers, die in das Bauvorhaben gesteckten Mittel zurückzuerhalten, an. Dem Globalgläubiger ist es verwehrt, mehrere Befriedigungsmöglichkeiten gieichzeitig zu verwenden. Er darf entweder nur die Abschlagszahlungen des Erwerbers verwerten oder sich aus dem Grundstück unter entsprechender Rückzahlung von Vermögenswerten befriedigen. Andererseits braucht nach Satz 2 der genannten Vorschrift die Freistellung durch den Gläubiger erst zu erfolgen, wenn die geschuldete Vertragssumme und, wenn das Bauvorhaben stecken bleibt, der dem erreichten Bautenstand entsprechende Teil der geschuldeten Vertragssumme entrichtet worden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen von Schmenger BWNotZ 1992, 69 Bezug genommen. Dies bedeutet, daß die Begründung einer Zuzahlungspflicht des Käufers an den Globalpfandgläubiger nach der MaBV nicht vorgesehen ist. Zwar hält die Beschwerdeführerin Ziffer 1 dem entgegen, daß eine Direktzahlung des Käufers an den Inhaber des Globalpfandrechts vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich untersagt werde und führt unter Bezugnahme auf Marcks, 5. Auflage Rdnr. 17 zu § 3 MaBV aus, daß „jedes Freigabeversprechen, das die Freistellung des Vertragsobjekts nach Zahlung des Auftraggebers an wen auch immer zum Gegenstand habe, den Vorschriften dieser Bestimmung genüge“. Dieser Auffassung vermag sich die Kammer jedoch nicht anzuschließen. Vielmehr liegt eine Freistellungserklärung im Sinne der MaBV nur dann vor, wenn der Käufer davon ausgehen kann, daß er nicht mehr zahlen muß, als er nach dem Kaufvertrag schuldet und wenn gewährleistet ist, daß er sich im Falle von Streitigkeiten nur mit seinem Verkäufer auseinandersetzen muß, weil er im Falle von Leistungsstörungen etwaige Zurückbehaltungsrechte, Schadensersatzansprüche MittBayNot 1998 Heft 6 und sonstige Gewährleistungsansprüche nur gegenüber seinem Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Inhaber eines Globalpfandrechtes durchzusetzen in der Lage ist. Da die Vereinbarung einer Zuzahlungspflicht des Käufers mit § 3 MaBV nicht zu vereinbaren ist, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß mit der Kostenfolge des § 131 Abs. 1 Ziffer 1 KostO als unbegründet zurückzuweisen. Anmerkung: 1. Wäre die Auffassung des Landgerichts Ravensburg richtig, würden in den meisten Fällen Zahlungen aus Bauträgerverträgen vorerst nicht fällig werden können; Notare dürften keine Fälligkeitsmitteilungen mehr erteilen und müßten möglicherweise für noch in der Abwicklung befindliche Bauträgerverträge von ihnen bereits erteilte Fälligkeitsmitteilungen „widerrufen“. Denn nach Auffassung des Gerichts widerspricht eine zentrale Bestimmung in Freigabeversprechen (gegen die in Literatur und Rechtsprechung bislang keine Bedenken geäußert wurden) der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Die Entscheidung befaßt sich mit einem typischen Freigabeversprechen nach § 3 MaBV . Es handelt sich um das Formular des Deutschen Sparkassenverlags, also dem in der Praxis mit am häufigsten verwendeten Text. Die beanstandete Bestimmung findet sich ähnlich in den Formularen anderer Kreditinstitute. Danach verpflichtet sich die Gläubigerin für den Fall des Steckenbleibens des Baus zur Freistellung des Vertragsobjekts von den eingetragenen Belastungen mit der Einschränkung, daß ihr der dem erreichten Bautenstand entsprechende Teil der Vertragssumme zu erstatten ist, wenn der im Zeitpunkt des Steckenbleibens vorhandene Bauwert des Kaufobjekts zzgl. Grundstücksanteil höher sein sollte als die gezahlten Kaufpreisraten. Das Landgericht Ravensburg sieht hierin eine unzulässige Zuzahlungspflicht des Käufers an den Globalpfandgläubiger. Entgegen der bislang allgemeinen Meinung (vgl. Marcks, MaBV, 6. Aufl. 1998, § 3 Rdnr. 17) wird vertreten, die Freistellung könne nicht von der Zahlung der geschuldeten Vertragssumme „an wen auch immer“, also auch an den Globalgläubiger, abhängig gemacht werden. Das Gericht verkennt dabei jedoch den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV . Die Interessenlage der Beteiligten wird unrichtig bewertet. Die MaBV erkennt an, daß der Bauträger und das ihn finanzierende Kreditinstitut unterschiedliche Personen sind. Ihre jeweiligen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Kaufvertrag einerseits und dem Freigabeversprechen andererseits. Die MaBV bestimmt für das Dreiecksverhältnis zwischen Bauträger, Käufer und Globalgläubigerin, daß der Käufer erst Zahlungen leisten soll, wenn auch die Lastenfreistellung gesichert ist. Durch die Einschaltung der Globalgläubigerin sollen dem Käufer keine unzumutbaren Nachteile entstehen; damit verbundene Erschwernisse und zusätzliche Risiken werden jedoch anerkannt. Sie sind freilich auch nicht vermeidbar. U.U. muß der Käufer z.B. seinen Anspruch auf Auflassung des Kaufobjekts (aus dem Kaufvertrag) und gegen den Globalgläubiger wegen Freistellung von den eingetragenen Belastungen (aufgrund des Freigabeversprechens) durchsetzen, also mit zwei Gegnern streiten. Selbst wenn der Bauträger die vollständige Zahlung der geschuldeten Vertragssumme und damit die Verpflichtung zur Auflassung anerkennt, ist dadurch nicht automatisch auch die Globalgläubigerin zur Freistellung seien abredewidrig an den Bauträger und nicht an sie geflossen. Zusätzliche Risiken ergeben sich für den Käufer aufgrund des nach § 3 Abs.1 Satz 3 MaBV zulässigen Rückzahlungsvorbehalts, in dessen Folge sein Anspruch auf Lastenfreistellung auch wieder verloren gehen kann mit der Folge, daß er wegen der über die gezahlten Raten hinausgehenden Schäden jedenfalls nach Verwertung des Grundpfandrechts auf praktisch kaum durchsetzbare Ansprüche gegen den Bauträger verwiesen wäre (hierzu näher Basty MittBayNot 1995, 367 ). Die Verpflichtungen der Globalgläubigerin ergeben sich ausschließlich aus dem Freigabeversprechen. Es muß den Anforderungen der MaBV entsprechen; andernfalls darf der Bauträger Zahlungen des Käufers nicht entgegennehmen. Es ist Sache der Gläubigerin, im Freigabeversprechen ihre eigenen Interessen zu wahren, wobei die MaBV hierfür gewisse Grenzen zieht. So darf die Gläubigerin die Freistellungen nicht von Zahlungen über die „geschuldete Vertragssumme“ hinaus abhängig machen; sie muß also insbesondere eine Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln des Vertragsobjekts gegen sich gelten lassen. Zur Interessenwahrung ist erforderlich, daß Zahlungen des Käufers unmittelbar an die Gläubigerin (zur Rückführung der dem Bauträger gewährten Kredite) fließen. Es wäre in höchstem Maße unprofessionell, wenn auch Zahlungen an den Bauträger selbst zur Lastenfreistellung verpflichten würden. Dies zeigt sich gerade im Fall des Steckenbleibens des Baus. Es bedeutet definitionsgemäß, daß eine Fertigstellung des Baus durch den Bauträger nicht mehr zu erwarten ist und wird meistens gleichbedeutend mit dessen Konkurs sein. Es wäre nicht interessengerecht, wenn in dieser Situation auch an dem finanzierenden Kreditinstitut vorbei an den Bauträger fließende Zahlungen – also ggf. an die Konkursmasse – zur Freistellung verpflichten würden; ein Berater, der dieses Risiko nicht durch entsprechende Vertragsgestaltung ausschließt, würde sich zweifellos Schadenersatzansprüchen aussetzen. Die MaBV akzeptiert diese Interessenlage. Andernfalls wären Bauträgervorhaben kaum mehr durchführbar, weil sich kein Kreditinstitut mehr zur Finanzierung bereit finden könnte. In der Praxis erfolgt die Sicherung der Gläubigerin in zweifacher Weise. Zum einen werden regelmäßig (spätestens) im Bauträgervertrag die Zahlungsansprüche des Bauträgers an die Gläubigerin abgetreten (vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, 3. Aufl. 1997 Rdnr.183 ff.). Zum zweiten erfolgt eine Sicherung im Freigabeversprechen in der Weise, daß nur Zahlungen auf den geschuldeten Kaufpreis auf das dort angegebene Konto zur Freistellung verpflichten (wobei meistens nicht offenbar wird, ob es sich um ein Konto des Bauträgers oder ein Eigenkonto der Gläubigerin handelt). War der Kaufpreis abgetreten, entspricht die Zahlung auf ein eigenes Konto der Bank ohne weiteres auch der zivilrechtlichen Lage. Aber auch ohne Abtretung bestehen gegen die entsprechende Gestaltung des Freigabeversprechens keine Bedenken. § 3 schreibt nicht vor, an wen Zahlungen erfolgen müssen, um die Freigabe zu erreichen (Marcks § 3 Rdnr. 17; Basty Rdnr. 183; Schöner DNotZ 1974, 331 , 335 ff.). Wenn § 3 Abs.1 Satz 3 „verräterisch“ (Staudinger/Wolfsteiner (13. Bearb.) Vorbem. zu §§ 1191 ff. Rdnr.158) von Rückzahlung spricht, zeigt sich, daß von der Zulässigkeit entsprechender Gestaltungen ausgegangen wird. Hierin kann auch keine Benachteiligung des Käufers gesehen werden. Die Gläubigerin ist immer dann zur Freistellung verpflichtet, wenn der geschuldete Kaufpreis gezahlt ist; dies klarzustellen war wesentlicher Inhalt der Novelle der MaBV von 1991. Der Käufer muß also bei Einschaltung der Globalgläubigerin nie mehr zahlen als er auch an den Bauträger zu zahlen hätte. Dies zeigt sich gerade auch im Konkurs des Bauträgers, also dem Hauptfall des Steckenbleibens des Baus. Einerseits hat zwar der Käufer den dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teil der geschuldeten Vertragssumme (zur Berechnung Basty Rdnr.149 f.) zu zahlen, andererseits steht ihm ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglich noch geschuldeten Bauleistungen zu; die wechselseitigen Ansprüche sind in dem in Folge der Erfüllungsverweigerung entstehenden Abrechnungsverhältnis als Rechnungsposten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Aufrechnungserklärung bedarf (BGH 16.1.1986 DB 1986, 1012 ; Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 2. Aufl. 1996, Rdnr. 264.). Dabei führt die Zahlung an die Globalgläubigerin auch stets in entsprechender Höhe zum Erlöschen der Kaufpreisschuld, sei es aufgrund Abtretung, sei es aufgrund einer Verrechnungsabrede, die sich aus Kaufvertrag in Verbindung mit dem Freigabeversprechen ergibt. Die Entscheidung des LG Ravensburg ist also falsch. Die beanstandete Bestimmung des Freigabeversprechens entspricht der MaBV und ist auch aus anderen Gründen nicht zu beanstanden. 2. Auf Kritik müssen allerdings andere Bestimmungen des streitgegenständlichen Freigabeversprechens stoßen. Dort ist geregelt, daß eine erforderliche Wertfeststellung, wenn keine Einigung zustande komme, verbindlich durch einen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Bausachverständigen als Schiedsrichter erfolgen solle. Hierin wird man eine formularmäßige obligatorische Schiedsgutachterklausel, die Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens und damit weitgehend den Rückgriff auf staatlichen Rechtsschutz ausschließt, sehen müssen. Als solche erscheint sie im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.1991 ( BGHZ 115, 329 = MittBayNot 1992, 188 ) unwirksam (vgl. Basty Rdnr. 182, 539). Bedenklich erscheinen aus den in dieser Zeitschrift bereits ausführlich dargestellten Gründen ( MittBayNot 1995, 367 ) auch die Bestimmungen zum Rückzahlungsvorbehalt; insbesondere wird man eine Rückzahlung wohl nicht von der Löschung der für den Käufer eingetragenen Auflassungsvormerkung abhängig machen dürfen. Notar Dr. Gregor Basty, Weilheim 8. WEG § 4 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 4, § 45 Abs. 2; BGB §§ 242, 313 Satz 1; ZPO § 322 Abs. 1 (Entstehung von Sondereigentum trotz Abweichung der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan) 1. Weicht die tatsächliche Bauausführung einer Wohnanlage von dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan dergestalt ab, daß durch Versetzung einer Wohnungstrennwand zwischen den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 eine Fläche von ca. 11 m2, die nach dem Aufteilungsplan zur Wohnung Nr. 2 gehört, nunmehr infolge der Versetzung der Trennwand tatsächlich in die Wohnung Nr. 1 einbezogen ist, bleiben aber der MittBayNot 1998 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Ravensburg Erscheinungsdatum: 16.09.1997 Aktenzeichen: 1 T 236/97 Erschienen in: MittBayNot 1998, 438-440 Normen in Titel: MaBV § 3 Abs. 1