XII ZB 1/94
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Bayreuth 10. Oktober 1996 4 T 109/96 ErbbauVO § 11 Abs. 1; BGB §§ 875, 876 Gläubigerzustimmung zur Aufhebung eines Erbbaurechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau §55 GBO sieht vor, daB jede Eintragung dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und den eingetragenen Eigentmern sowie gegebenenfalls weiter genannten Perso-nen bekanntzumachen ist. Dabei ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, d論 mit der Mitteilung an den Notar als den gem郎 §15 GBO vermuteten Bevollm加htigten der Antragsteller§55 GBO gentige getan ist und es einer wei-teren Zustellung an die in§55 GBO genannten Personen nicht bedarf soweit sie Antragsteller sind. Es ist also dann nicht mehr notwendig, die Eintragung auch noch den (vertretenen) Antragstellern selbst unmittelbar mitzuteilen (vgl. Demharter,§55 R面r. 10 und§15 Rdnr. 19; Hckele,§15 Rdnr. 69; Meikel/Sieveking,§15 Rdnr. 24 m.w.N. in FuBnote 99, wo sogar davon ausgegangen wird, daB eine Mitteilung an die ti brigen Beteiligten selbst unwirksam w証e; BayObLG, Rpfleger 1989, S. 147, 148; OLG Zweibrcken DNotZ 1969, 358; OLG Zweibrucken Rpfleger 84, S. 92, 93; OLG Dussel-dorf, Rpfleger 1984, 311 ). Im Kern wurde dies in den zitierten Entscheidungen mit der umfassenden Vollmachtswirkung des§15 GBO begrndet und aus der sachlichen Rechtfertigung von§55 GBO entnommen. Die Eintragungsnachricht hat den Sinn und Zweck, den E叩fnger zu v叩fluchten, die Richtigkeit der Eintragung zu berprfen und Beanstandungen gegebenenfalls vorzubringen. Hierzu ist aber derNotaraufgrund seiner Sachkunde in der Regel immer besser geeignet als die ti brigen Beteiligten selbst. Die erkennende Kammer schlieBt sich im Ergebnis wie in der Begrndung den genannten Entscheidungen an. Zu einem anderen 研gebnis kann auch die vorliegend von dem Notar verwandte Formulierung nicht fhren, die inso-weit ti ber die bisher entschiedenen Flle hinausgeht. Zunachst ist festzustellen, daB der Notar seinen Eintragungs-antrag allein unter Bezugnahme auf§15 GBO stellt. Der Notar hat seinem Antrag keine gesonderte Vollmacht beigefgt. Aus derti berreichten notariellen Urkunde ergibt sich, daB der Notar berechtigt ist, Antrage getrennt und eingeschrankt zu stellen und in gleicher Weise zurckzuziehen. Daraus ergibt sich, daB der Notar nicht nur als Bote der Betei-ligten zu 1) und 2) fungiert, sondern selbst berechtigt ist, Art und Umfang der Antr谷ge zu bestimmen, es mithin einer eigenen Willenserkl証ung des Notars bed町f. Die Bevolim配hti-gung zur Beantragung der hier konkret erstrebten Eintragungen ergibt sich mithin erst aus§15 GBO. Davon ging 一 entgegen seiner sp飢eren Beschwerde 一 ersichtlich auch der Notar selbst aus, da es ansonsten keinen Sinn ergめe, im Hinblick auf die Ubersendung der Eintragungsmitteilungen auszufhren, daB insoweit von§15 GBO kein Gebrauch gemacht werde. Es erscheint sodann schon fraglich, ob der Versuch einer solchen partiellen Einschrankung von§15 GBO nicht bereits als treuwidrig zurckzuweisen ist. Der Notar m6chte einerseits die Vorteile der Vollmachtsfiktion nutzen, soweit er Eintragungsantr谷ge stellt, andererseits sich aber den daraus ergebenden Pflichten in Form des Empfanges und der Weiterleitung der Eintragungsmitteilungen entziehen. Letzteres offensichtlich allein aus Kostengrnden. Eine andere sachliche Be師ndung ist jedenfalls nicht 6 rsichtlich und auch nicht vorgetragen. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Eine partielle Einschrankung von§15 GBO ist n如lich nicht m6glich.§15 GBO stellt eine gesetzliche AuBenvollmacht dar, die im Hinblick auf das Vorliegen sowie den Umfang nicht rechtsgeschftlich einschr加kbar ist. Mit anderen Worten: die Frage, ob§15 GBO zur Anwendung kommt und in welchem Umfange sodann von einer Vollmacht auszugehen ist, ist der Disposition der Beteiligten jedenfalls im Hinblick auf die AuBenwirkung entzogen. Dies verlangt schon der Grundsatz der Rechtssicherheit des formalisierten Grundbuchverf曲肥ns. Tritt fr die sachlich Berechtigten ein Notar auf, so muB 伍r alle Flle geld狙 sein, welche Rechte und Pflichten auf diesen zukommen. Diese Frage kann nicht von diversen Formulierungen in den Antragsschreiben abhangen. Die damit verbundenen Risiken fr die Eintragungshandlungen und deren PrUfungen und damit letztlich fr 山e Richtigkeit des Grundbuches verbieten ein solches Verst註ndnis von§15 GBO. Die Vollmacht des§15 GBO ist eine Vollmacht fr das Eintragungsverfahren als Ganzes. Dies ist aber erst mit der Mitteilung der Eintragungen an die Beteiligten beendet, so d論 sich die Vollmacht notwen-digerweise und nicht einschr加kbar auch auf diesen Teilbe-reich bezieht. Eine im AuBenverh組tnis vorgenommene Einschr加kung ist gegeniiher dem Grundbuchamt unwirksam. Diese Grunds飢ze hat schon der Bundesgerichtshof fr§81 ZPO, d.h. den Umfang der ProzeBvollmacht eines Rechtsanwaltes aufgestellt (vgl. BGHZ 92, 137 , 142, wo der BGH auch aus山配klich ausfhrt, daB die Beschr谷nkung auf einで zelne Antr谷ge unzulassig ist). Dieser Grundgedanke zeigt sich auch in anderc tzlichen AuBenvollmachtsfiktionen (vgl. §5OAbs. 1 H die Prokura,§l26Abs. 2 Satz 1 HGB fr die geschftstihrende Gesellschafter einer OHG bzw. KG, §82 Abs. 1 AktG 皿r den Vorstand einer Aktiengesellschaft). Im Rahmen von§15 GBO kann nichts anderes gelten. Nach alledem war die Beschwerde der Beteiligten zurckzu-weisen. Das Grundbuchamt hat zu Recht allein dem Notar als Bevollmachtigten gem狙 §15 GBO die Eintragungs面ttei了 lungen zur Weiterleitung an die ti brigen Beteiligten ti bersandt. Soweit das Grundbuchamt entsprechende Abschriften beigefgt hat, ist es entgegen seiner gesetzlichen Verpflich-tung dem Notar bereits entgegengekommen. 8. ErbbauVO§11 Abs. 1; BGB§§875, 876 (Gldubigerzustimmung zur Aが記bung eines Erbbaurechts) Die Aufhebung eines Erbbaurechts bedarf dann nicht der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten, wenn deren Rechte nach Wegfa11 des Erbbaurechts mit gleicfler Kangstelle am *runflstucK weiternestenen. (Leitsatz der Schr予leitung) LG Bayreuth, BeschluB vom 10.10.1996 一 4T 109/96一, mitgeteilt von Notar Dii Jens Eue, Kulmbach Aus den G威nden: / Die Grundpfandrechte bestehen vorliegend nach Wegfall des Erbbaurechts 面t gleicher Rangstelle am Grundstck weiter. Die・Position der Grundpfandgl加biger wird hierdurch sogar verbessert, da neben dem Geb加de nunmehr auch das Grun小 stck haftet und da dieses im Gegensatz zum Erbbaurecht auch nicht durch Zeitablauf erl6schen kann. Ftir diesen Ausnahmefall halt die Kammer in Ubereinstimmung 面t der wohl herrschenden Literaturmeinung (vgl. z. B. Palandt, BGB, 54. Aufl., Anm. 2 b zu§876 BGB; DemharMittBayNot 1997 Heft 1 39 ter, Grundbuchordnung, Rdnr. 52 zum Anhang zu §8 GBO ) sowie dem vom BayObLG in seiner Entscheidung vom 11.12.1986 (vgl. Rpfleger 87/S. 156, 157) geauBerten obiter dictum eine Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten 血r die rechtsgeschaftliche Aufhebung des Erbbaurechts fr entbehrlich. Nachdem eine Rechtsbeeintr谷chtigung der dinglich Berech-tigten in derartigen Fallen nicht gegeben ist, ware die im Regelfall erforderliche Zustimmung eine bloBe F6rmlichkeit, welche einen unn6tigen Aufwand verursacht: 」 9. BGB§§1408 Abs. 2, 138 Abs. 1 (Keine Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags, von dessen Abschlぴ die Fortse女ung der Ehe abh伽gig gemacht wird) Ein Ehevertrag, in dem die Eheleute Glitertrennu昭 vereinbaren, den Versorgungsausgleich ausschlieen und fr den Fall der 翫heidung gegenseitig auf Unterhalt verzich-ten, ist nicht deshalb wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, ,山 weil ein Ehegatte in einer Ehekrise den Versuch e Ehe fortzusetzen, vom AbschluB eines solchen Vertrages abhangig gemacht hat. BGH, BeschluB vom 2.10.1996 一 XII ZB 1/94 von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH mitgeteilt Aus dem Tatbestand: Die 1946 geborenen Parteien lebten schon vor der EheschlieBung seit 1971 zusammen. DerAntragsteller studierte noch und erhielt von seinen Eltern eine monatliche Untersttzung, durch Aushilfsarbeiten verdiente er etwas hinzu. Die Antragsgegnerin arbeitete als kaufmannische Angestellte. Wenige Monate, nachdem der Antragsteller sein Examen abgelegt hatte, heirateten die Parteien am 10.4.1974. Nach der Ehesch石eBung war die Antragsgegnerin 血cht mehr berufst批ig. Sie war zeitweise krank, in der u brigen Zeit arbeitslos. Sp谷ter betreute sie das am 2.4.1976 geborene gemeinsame Kind der Parteien. Im Jahre 1978 kam es zu einer ernsten Ehe厨se. Die Antragsgegnerin warf dem Antragsteller vor, Beziehungen zu anderen Frauen zu unterhalten. Der Antragsteller zog ernsthaft in Erwagung, sich von der Antragsgegnerin zu trennen und sich scheiden zu lassen. Die Antragsgegnerin bemhte sich, ihn davon abzubringen. Er war mit einer Fortsetzung der Ehe nur einverstanden unter der Bedingung, daB die Antragsg昭nerin bereit sei, einen Ehevertrag abzuschlieBen. Am 27.4. 1978 schlossen die Parteien einen not面ellen Vertrag, in dem sie GUtertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und 比r den Fall der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller behauptet, er habe sein Einverstandnis zu dem Versuch, die Ehe fortzusetzen, deshalb von dem AbschluB eines solchen Vertrages abh谷ngig gemacht, weil die Antragsgegnerin zuvor bei ehelichen Auseinandersetzungen standig versucht habe, ihn mit der Androhung von verm6gensrechtlichen Ansprchen unter Druck zu setzen, und weil er nicht bereit gewesen sei, dies l谷nger hinzunehmen. Die Parteien haben anschlieBend zehn Jahre zusammengelebt. In dieser Zeit waren die Regelungen des not面ellen Vertrages kein Streitpunkt zwischen ihnen. Mit Schreiben ihres Prozel3bevollmaclfligten vom 18.10.1988 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, sie sei aufgrund seines Verhaltens nicht mehr in der Lage, die bisherige Form des Zusammenlebens fortzusetzen. Daraufhin ist der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und hat mit Schriftsatz vom 13.7. 1989 die Scheidung der Ehe beantragt. Durch Urteil vom 29.11.1991 h証 das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge 琵r das gemeinschaftliche Kind der Antragsgegnerinu bertragen und den Versorgungsausgleich in der Weise durchge琵hrt, daB es von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in H6he von monatlich 441,57 DM bezogen auf den 31ユ1989u bertragen hat. Es hat die Ansicht vertreten, der notarielle Vertrag, in dem die Parteien die Durchfhrung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen h証ten, sei wegen Sittenwidrig-keit nach§138 BGB nichtig. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Antragsteiler Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, mit 助cksicht auf den abgeschlossenen nQtariellen Vertrag von der Durch比hru昭 des Versorgungsausgleichs abzusehen. Die Antragsgegnerin hat AnschluB,め den Versorgungsaus-er beschwerde eingelegt mit dem Antrag gleich zu ihren Gunsten anders zu entscheiden. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidungu ber den Versorgungs-ausgleich gering比gig zugunsten des Antragstellers konigiert, indem es entschieden hat, es seien lediglich monatliche Rentenanwartschaften im Werte von 438,95 DM zu u bertragen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Beschwerdebegehren weiter. Die Antragsgegnerin hat erneut AnschluBbeschwerde eingelegt, mit der sie eine 琵r sie gunstigere Entscheidung めer den Versorgungsausgleich erreichen will. Die weitere Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg Aus den Grロnden: Der Versorgungsausgleich ist nicht durchzu比hren, weil die Parteien ihn in einem Ehevertrag wirksam ausgeschlossen §1408 Abs. 2 BGB ). Daraus e堪ibt sich, daB die haben ( AnschluBbeschwerde der Antragsgegnerin unbegrndet ist. 1 . Das Beschwerdegericht fhrt aus, der Ehevertrag der Parteien sei jedenfalls insoweit sittenwidrig und damit unwirk§138 BGB), als er einen AusschluB des Versorgungs-sam ( .凡r eine Sittenwidrigkeit reiche es zwar ausgleichs enthalte nicht aus, daB die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlos-sen worden sei, sich von samtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen. Eine Vereinbarung erhalte aber dann ein anst6Biges Geprage, wenn sie ein Leistungsversprechen zum Gegenstand habe, das den Versprechenden nach Art einer Konventionalstrafe von der 姉nftigen Erhebung eines Scheidungsantrags abhalten solle. Die Ehegatten k6nnten sich ,姉nftig keinen Scheidungsnicht r叩htswirksam verpflichten antrag zu stellen. Ebensowenig k6nnten sie die Ausubung ihres Scheidungsrechts durch eine Vertragsstrafenregelung oder durch eine a hnliche Vereinbarung, die fr den Scheidungsfall nachteilige Folgen vorsehe, ersc厨eren. Genau darauf liefen er 曲 die Regelungen in dem Ehevertrag der Parteien hinaus. Der von der Antragsgegnerin erkl証te 脆rzicht auf Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich stelle sich in der besonderen Situation, in der er abgegeben worden sei, als eine empfindliche Sanktion fr den Fall einer Scheidung dar. Aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes sei die Antragsgegnerin im Falle einer Trennung der Parteien 撒r einen Zeitraum von ca. acht Jahren nicht in der Lage gewesen, auch nur eine Teilzeitbeschftigung auszuUben, ohne die Belange des 斑ndes zu vernachlassigen. Sie sei deshalb wegen des Ehevertrages gezwungen gewesen, Defizite in der Partnerbeziehung 一 auch ein eheliches Fehlverhalten des Antragstellers 一 Uber ein normalerweise zu tolerierendes MaB hinaus hinzunehmen, ohne hierauf mit einer Trennung und einem Scheidungsantrag reagieren zu k6nnen. Eine solche Folge, die das Festhalten an der Ehe bzw. ein eheliches V而hlverhalten sozusagen kommerzialisiere, k6nne von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden. Gegen diese Ausfhrungen wendet sich die weitere Beschwerde mit Erfolg. Ob sich aus einem bestimmten festgestellten Sachverhalt ein VerstoB gegen die guten Sitten ableiten laBt, isteine Rechtsfrage, die der NachprUfung durch das Revisionsgericht bzw. durch das Gericht der weiteren Be7 schwerde unterliegt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 一 Ix MittB習Not 1997 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Bayreuth Erscheinungsdatum: 10.10.1996 Aktenzeichen: 4 T 109/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 39-40 Normen in Titel: ErbbauVO § 11 Abs. 1; BGB §§ 875, 876