XII ZB 206/94
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Ansbach 19. September 1996 4 T 987/96 BGB §§ 1192, 1154; ZPO §§ 727, 888, 894 Zwangsvollstreckung eines Urteils, eine privatschriftliche Briefgrundschuldabtretungserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 11. BGB§1066; WEG§43 (Stellung des Niぴbrauchers in der Wフhnungseigent貢mergemeinschqft) Der NieBbraucher einer Eigentumswohnung Ist befugt, die Rechte auszuUben, die sich aus Wohnungseigentumsgesetz und Gemeinschaftsordnung in Ansehung von Verwaltung und Nutzung des Wohnungseigentums ergeben. Er ist daher zur Stimmrechtsausilbung in allen AngeJegenheiten nach den §§15, 16 und 21 WEG berechtigt; dagegen steht es ihm nicht zu, bei Ver臓gungshandlungen mitzustimmen. (Leitsatz der Schr諺leitung) LG Ingolstadt, BeschluB vom 13.11.1995 一 1 T 1280/95 一, mitgeteilt von Notar Dr Norbert Kuntz, Ingolstadt Tatbestand der Schr諺leitung: Der Antragsteller Ist NieBbraucher einer Eigentumswohnung. Eigentumerin ist seine Tochter. Er hat den Antrag gestellt, daB der Verwalter der Wohnanlage alle Angelegenheiten, die sich auf die Verwaltung, den Gebrauch und die Nutzung der Wohnung beziehen, direkt mit ihm abzuwickeln habe Amtsgericht und Landgericht hielten diesen Anspruch fr begrUndet Aus den G威nden: Nach wohl u berwiegender Meinung, der sich die Kammer anschlieBt, ist der NieBbraucher berechtigt, die Rechte auszuuben, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentmer in Ansehung der Verwaltung und der Art der Benutzung des nieBbrauchbelasteten Eigentums ergeben (Bdnnann/Pick/ Merle, WEG, 6. Auflage,§25 Rdnr. 26; Kammergericht, NJW-RR 1987, 973 ; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 267 ; a.A. etwa Soergel/Baur, BGB, 11. Auflage,§25 WEG Rdnr. 7; MunchKomm-BGB/Rbll, 2. Auflage,§27 WEG Rdnr. 13 a). Der NieBbraucher ist also zurStimmsrechtsaustibung in allen Angelegenheiten nach §§15, 16 und 21 WEG befugt. Dagegen steht es ihm nicht zu, bei Ver撒gungshandlungen mitzustimmen (Bdrmann/Pick/Aたnle, a.a.O.,§25 Rdnr. 26). Diese Rechte des NieBbrauchers ergeben sich aus §1066 Abs. 1 BGB , der bei Bestehen eines NieBbrauchs am Anteil eines Miteigenttimers dem NieBbraucher die Rechte zuweist, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigenttimer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben. Das Argument der Gegenansicht, das Wぬnungseigentum sei untrennbar mit dem Stimmrecht verbunden,ti berzeugt schon deswegen nicht, da etwa auch eine Bevollm加htigung zulassig ist. Auch der Hinweis, d那 es sonst m6glich w証e, d那 dieti brigen Wぬnungseigentmer sich unerwtinschten Personen gegenuber sehen k6nnten, deren Eintritt sie im Fall der Ver加Berung nach §1 2 WEG hatten verhindern k6nnen, geht nach hier vertretener Auffassung fehl, zumal§12 WEG, der z. B. beim Erwerb durch Eiもfolge oder Verm谷chtnis nicht gilt, nur beschrankten Schutz bietet. Hierdurch entstehen nach Ansicht der Kammer auch keine unl6sbaren Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des Bereichs, in dem der NieBbraucher stimmberechtigt ist und des Bereichs, in dem ihm ein Stimmrecht nicht zusteht. 12. BGB§§1192, 1154; ZPO§§727, 888, 894 (Zwangsvollstreckung eines Urteils, eine privatschr卿iche Briefgrundschuldabtretungserkldrung4が'ntlich beglaubigen zu lassen) Wird im Fall einer privatschrifthchen Abtretung einer Briefgrundschuld der alte GI註ubiger re山tskr註ftig ver・ urteilt, seine AbtretungserkJhrung6 ffentlich begJaubigen zu iassen, erioigt me Lwangsvollstreckung dieses Urteils im Verfahren nach§888 ZPO. Ein Urteil dieses Inhalts vermag die 6 ffentliche Beglaubigung nicht nach§894 zPo zu- ersetzen. (Leitsatz der Schriftleitung) LGAnsbach, BeschluB vom 19.9.96一 4T987/96一,面tgeteilt von Dr Dietmar Weidlich, Notar in W山sertrdingen Tatbestand der Schr抄leitung了 Die Ehegatten S. hatten an ihrem GrundstUck eine Eigenttimerbriefgrundschuld bestellt und diese privatschriftlich an die X.-Bank abgetreten. Die X.-Bank erwirkte gegen die Ehegatten S. ein rechtskr谷ftiges Versaumnisurteil des LG Heilbronn, in dem diese dazu verurteilt wurden, die AbtretungserkJ旬 ung 6 ffentlich beglaubigen zu lassen, und beantragte beim Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde. Gegen den ablehnenden Bescheid des Notars legte die X.-Bank Beschwerde ein. Diese blieb ohne Erfolg. Aus 屈?n Gγ産n 五?fl: Nach den §§795 Satz 1, 727 ZPO setzt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung fr den Rechtsnachfolger voraus, daB die Rechtsnachfolge durch 6 ffentliche oder 6 ffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist. Die Abtretungserkl証ung der Ehegatten S . liegt nur privatschriftlich, also ohne notarielle Beglaubigung vor. Das nunmehr rechtskraftige Urteil des Landgerichts Heilbronn vermag die 6 ffentliche Beglaubigung nicht zu ersetzen. Nach§894 ZPO k6nnen nur Willenserki証ungen, keine tats谷chlichen Handlungen ersetzt werden. Die 6 ffentliche Beglaubigung von Unterschriften vor dem Notar erfordert neben dem zugrundeliegenden Willensakt, der wie hier durch die Unterschrift der Abtretungserklarung bereits vollzogen ist, zusatzlich die Vornahme des eigentlichen Beglaubigungsge-schafts. Dies ist der von einem Notar unter die Unterschrift zu setzende Vermerk, der den bezeichnet, der die Unterschrift vollzogen hat, der den Ort und Tag derAusstellung angibt und der mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen ist. Ftir den, der die Beglaubigung herbeizu比hren hat, ist nur der erste Akt eine Willenserki如ng, der zweite dagegen eine Handlung, die darin besteht, d論 der Notar aufgesucht und verani那t wird, den Begi興bigungsvermerk zu erstellen (BayObLG JW 1934, 5. 2247). ist dem Gl加biger die Erk]証ung schriftlich schon erteilt, so kommt es darauf an, was der Titel gebietet, nicht darauf was er bei richtiger Sicht hatte gebieten sollen (Stein-Jonas, ZPO, §894 Rdnr. 16). Lautet das Urteil auf 6 ffentliche Beglaubigung, so ist wie hier nach§888 ZPO zu ver周廿en.§894 ZPO w証e nur- anwendbar, wenn dem Urteil lediglich eine Willenserki証ung zugrunde liegt, z. B. Verurteilung auf,, Anerkennung der schriftlichen Erkl淑ung". Der Beschwerdefhrerin war es unbenommen, vor dem Landgericht Heilbronn einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sie ist deshalb auf§888 zPO zu verweisen. Das von der Gegenseite (Kernert, JW 1934, 5. 2247) vorgebrachte Argument der ProzeB6konomie 440 MittBayNot 1996 Heft 6 geht in Anbetracht der Formenstrenge des Zwangsvollstreckungsverfahrens ins Leere. Aus den Gr琵nden: Der Beschwerdegegner hat demnach denAntrag auf Erteilung einer vollstreckbaren 組 sfertigung zu Recht zurUckgewiesen. 1. Nach der Beurteilung des Oberlandesgerichts verst6Bt der ehevertraglich vereinbarte AusschluB des Versorgungsausgleichs nicht gegen die guten Sitten und ist deshalb nicht gemaB§138 BGB nichtig. Es hat dazu im wesentlichen ausgefhrt: 13. BGB§§138, 242, 1408 Abs. 2 (Zur Wirksamkeit eines vor der Eheschliぴung vereinbarten Veロichts auf den Versorgungsaus gleich) §1408 Abs. 2 Satz 1 BGB sehe als Ausdruck der Vertragsfrei-heit vor, daB durch Ehevertrag auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden k6nne. Eine Grenze ergebe sich allerdings aus§138 BGB. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoBe, was heiBe, dem Anstands-gefhl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufe, h 谷nge von ihrem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu einer nicht bα山sichtigten, sondern nur fr denkbar gehaltenen Scheidung zusatzliche Gesichtspunkte ergeben k6nnten. Es reiche fr sich nicht aus, wenn der Vertrag in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich von s加tlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen. Der AusschluB des Versorgungsausgleichs ist nicht schon dann sittenwidrig, wenn er in Kenntnis des Umstandes vereinbart wird, der andere Teil werde nicht in der Lage er sein, eine eigene Altersversorgung aufzubauen und d山 die Gefahr besteht, daB er im Falle einer Scheidung zum Soiialfall wird. Es mUssen vielmehr besondere Umst註 nde hinzutreten. Die 毛山ache, daB die kUnftige Ehefrau bei AbschluB des Ehevertrages bereits sgbwanger war und der Ehemann die EheschlieBung von dem AusschluB des Versorgungsausgleiches abh註 ngig gemacht hat, stellt keine zu miBbilligende Ausbeutung einer Zwangslage der Ehefrau dar. (Leitsdtze der Schriftleitung) BGH, BeschluB vom 18.9.1996 一 XII ZB 206/94-,mitgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH. Aus dem Tatbestand: Vor Eingehung der Ehe am 30ユ1984 schlossen die Parteien am 1984 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem sie u.a 27フ。 Gutertrennung vereinbarten und gegenseitig auf die Hlfte eines gesetzlichenA nspruchs auf nachehelichen Unterhalt verzichteten Zum Versorgungsausgleich heiBt es darin: ', 1 . Fr den Fall der Scheidung unserer Ehe wird der Versor- §1408 Abs. 2 BGB ). gungsausgleich ausgeschlossen( Wird die Ehe geschieden, so kann derjenige Ehegatte, der unter der Herrschaft des alten Scheidungsrechts (Verschuldensprinzip) ne 山 Verschulden geschieden worden ware, von dem anderen verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie wenn der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen worden w証e. Die Beweislast 雄igt derjenige Ehegatte, der diesen Anspruch geltend macht'' Zur Zeit der EheschlieBung erwartete die am 8.12.1957 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) ein Kind, das am 2. 12. 1984 zur Welt kam. Ein zweites Kind ging aus der Ehe der Parteien am 3.2.1988 hervor. Beide Kinder hatten bei der Geburt MiBbildungen an den Beinen (KlumpfBe), die therapeutische M郎nahmen bis zum Ende der w加hstumsperiode erforderhch machen. Nachdem sich die Parteien im Januar 1992 getrennt hatten, stellte der Ehemann am 1 8. 1 1 . 1993 den Scheidungsantrag. Die Ehefrau stimmte der Scheidung zu, beantragte aber die Durchfhrung des Versorgungsausgleichs, weil sie die ehevertragliche Regelungu ber dessen AusschluB fr sittenwidrig und damit nichtig hielt. Das Amtsgericht-Familiengericht 一 schied durch Verbundurteil die Ehe der Parteien und sprach u. a. aus, daB ein 6 ffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Mit dem hiergegen eingelegten Rechtsmittel verfolgte die Ehefrau ihr Begehren weiter, daB der Versorgungsausgleich durchgefhrt wird. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zuruck (ver6ffentlicht in Fam既 1995, 929). Dagegen richtet sich die-zugelassene-weitere Beschwerde der Ehefrau. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. MittBayNot 1996 Heft 6 Hier hatten die Parteien neben dem AusschluB des Versorgungsausgleichs eine diesen ersetzende Regelung getroffen, wonach ein Ehegatte unter der Voraussetzung, daB er unter Geltung alten Rechts schuldlos geschieden worden w証e, von dem anderen verlangen k6nne, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als w谷re der AusschluB nicht vereinbart worden. Insbesondere im Hinblick auf die dem Anspruchsteller auferlegte Beweislast habe diese Regelung zwar nur eingeschr如kte Bedeutung・ k6nne aber dennoch zum Irag叩 kommen. Auf nichehelichen Unterhalt sei nicht vollst谷ndig verzichtet worden, sondern nur in H6he der Hlfte des gesetzlichen Anspruchs. Wと nn schon ein totaler AusschluB des V吐- sorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts durch voreheliche Vereinbarung fr sich nicht als sittenwidrig anzu5山en sei, musse dies erst recht fr den vorliegenden Fall des Teilausschlusses gelten. Beweggrund fr den AbschluB des Vertrages sei auf seiten des Ehemannes das Miterleben der Trennung und Scheidung der Ehefrau von ihrem ersten Mann gewesen. Das habe er bei seiner Parteivernehmung glaubhaft und naheliegend bekun-det. Er habe die Folgen einer m6glichen Scheidung befrchtet und diese fr sich ausschlieBen wollen. Auf seiten der Ehefrau sei Beweggrund gewesen, daB der Ehemann andernfalls die Ehe mit ihr nicht eingegangen w如,sie dies aber gewunscht habe. M6glicherweise habe sie auch angenommen, der Ehevertrag werde in nicht ferner Zukunft aufgehoben. Die beiderseitigen Beweggrnde gめen jedenfalls nichts fr eine Beurteilung des Vertrages als sittenwidrig her. Gleiches gelte fr den Zweck des Vertrages. Es 姉nne insbesondere nicht angenommen werden, dadurch habe bewuBt die Unterhaltsbedrftigkeit eines Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeigefhrt werden sollen. Da der Ehemann die Eingehung der Ehe von dem VertragsschluB abh谷ngig gemacht habe, habe die Ehefrau keine Aussicht gehabt,ti ber das im Ehevertrag Zugebilligte hinaus rechtliche Vorteile zu erwerben. Den Vorwurf, der Ehemann habe sie zum AbschluB des Vertrages gezwungen, habe die Ehefrau in zweiter Instanz nicht mehr erhoben. Selbst wenn der Ehemann gedroht hatte, die Ehe ohne vorherigen AbschluB des Vertrages nicht einzugehen, w如 dies nicht sittenwidrig gewesen. Da er frei u ber die EheschlieBung habe entscheiden k6nnen, habe er diese auch in der geschehenen Weise von dem modifizierten AusschluB des Versorgungsausgleichs und dem teilweisen Verzicht auf Unterhalt abh谷ngig machen k6nnen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Ansbach Erscheinungsdatum: 19.09.1996 Aktenzeichen: 4 T 987/96 Erschienen in: MittBayNot 1996, 440-441 Normen in Titel: BGB §§ 1192, 1154; ZPO §§ 727, 888, 894