V ZR 202/95
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Juli 1996 V ZR 202/95 BGB § 313; BeurkG § 9 Umfang des Beurkundungserfordernisses im Hinblick auf Bedingungen des Kaufvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Rechtsprechung, Urteile Dokumentnummer: 503# letzte Aktualisierung: 20. November 2007 BGB § 313 Satz 1; BeurkG § 9 Der Form des § 313 Satz 1 BGB kann genügt sein, wenn die notarielle Urkunde die Bedingung eines Kaufs all gemein bezeichnet (behördliche Genehmigung des Gewerbebetriebs des Käufers), zum näher Vereinbarten (Genehmigung einer Autowaschanlage nach einer Planskizze des Käufers) aber schweigt (im Anschluß an BGHZ 69, 266 ). BGH, Urt. vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95 - Schleswig-Holst. OLG, LG Flensburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 202/95 URTEIL in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1996 durch den Vizepräsidenten .. und die Richter .. für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Mai 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1992 verkauften die Beklagten dem Kläger ein Gewerbegrundstück. Der Vertrag wurde "unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer eine baurechtliche Genehmigung für seinen Gewerbebetrieb oder einen positiven Bauvoranfragebescheid erhält". Der Kläger beabsichtigte, die Nutzung zu ändern und eine Selbstbedienungs (SB)-Autowaschanlage, einen SB-Markt mit "Shop" und Imbißstand zu betreiben sowie einen Bürotrakt mit einer Betriebswohnung und Unterstellplätzen zu errichten. Dies verschwieg er den Beklagten, da er befürchtete, diese würden selbst die Idee aufgreifen. Bei der Verhandlung vor dem Notar legte er eine von seinem Architekten gefertigte Handskizze vor, in der nur die Errichtung der Waschanlage vorgesehen war. Auf die Skizze wird in der notariellen Urkunde nicht verwiesen, sie ist dieser auch nicht beigefügt. Der Kläger beantragte beim Bauordnungsamt die Genehmigung der von ihm geplanten Vorhaben. Nach Widersprüchen von Nachbarn verfolgte er sein Gesuch nicht weiter. Die Beklagten haben aus der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung wegen Verzugszinsen aus dem Kaufpreis (96.000 DM für die Zeit vom 31. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993) betrieben. Mit der Vollstreckungsgegenklage macht der Kläger geltend, die Bedingung des Kaufs sei ausgefallen, da sein Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Hiermit ist er in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung fort. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt fest, aus der Sicht der Beklagten, die rechtlich maßgeblich sei, habe die vereinbarte Bedingung nur die behördliche Genehmigung zur Umwidmung des Grundstücks für den Betrieb einer Autowaschanlage oder den positiven Bescheid über eine Bauvoranfrage gleichen Inhalts zum Gegenstand gehabt. Die Handskizze des Architekten hätte deshalb zum Inhalt der notariellen Niederschrift gemacht werden müssen. Da der Gegenstand der Bedingung ein wesentliches Vertragselement gewesen sei, sei der Kaufvertrag insgesamt formnichtig und damit keine Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Dies hält der Revision nicht stand. II. Zu Recht zieht das Berufungsgericht allerdings aus der von ihm angenommenen Nichtigkeit der sachlich-rechtlichen Abreden ( §§ 125 Satz 1, 313 Satz 1 BGB ) nicht den Schluß, auch die Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung entbehre der Wirksamkeit. Sie ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete, einseitige prozessuale Willenserklärung, unterliegt nur prozeßrechtlichen Grundsätzen und nimmt an der Unwirksamkeit des Kaufs, dem sie dient, nicht gemäß § 139 BGB teil (Senatsurt. v. 1. Februar 1985, V ZR 244/83, NJW 1985, 2423 ). Die Unterwerfungserklärung des Klägers als solche ist samt ihrem Gegenstand, der Zahlung einer bestimmten Geldsumme, in die notarielle Urkunde vom 7. Juni 1992 in der vorgeschriebenen Weise aufgenommen, genügt mithin den Voraussetzungen des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO . Sie ist damit keinen förmlichen Einwendungen ( § 732 ZPO ; vgl. BGHZ 22, 54 ; Beschl. v. 23. November 1939, III ZR 40/89, NJW-RR 1990, 246 ) ausgesetzt. Die Vollstreckung aus der Urkunde ist vielmehr mit der Abwehrklage nach §§ 767, 797 ZPO zu bekämpfen. III. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der vertraglichen Bedingung über den Urkundstext hinaus, der über Art und Umfang des Gewerbebetriebs des Klägers keine Aussage enthält, auf weitere Umstände, vor allem die Darstellung des Objektes in der Handskizze zurückgegriffen hat. Die Formvorschriften des sachlichen Rechts schränken bei den Rechtsgeschäften, für die sie gelten, den Kreis der für die Auslegung relevanten Tatsachen nicht ein; der danach ermittelte Parteiwille muß sich allerdings, um rechtlich Bestand zu haben, daran messen lassen, ob er auch in der vorgeschriebenen Form zum Ausdruck vgl. ferner Senatsurt. BGHZ 63, 359 , 362; BGHZ 86, 41 , 46 f; Hagen, DNotZ 1984, 267 , 282; Scherer, Andeutungsformel und falsa demonstratio beim formbedürftigen Rechtsgeschäft in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, 1987, S. 61, 79). und Pläne (auch Teilungserklärungen anderer Urkundsbetei ligter) Bezug genommen wird, die nicht Teil der Urkunde sind (grundlegend BGHZ 69, 266 ; vgl. ferner Urt. v. 10. Juni 1977, V ZR 99/75, NJW 1977, 2072 ; v. 23. Februar 1979,V ZR 99/77, NJW 1979, 1495 ; v. 27. April 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 1498 ; v. 22. Juni 1979, V ZR 21/78, NJW 1979, 1984 ). Diese Grundsätze finden, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, auf den Streitfall aber keine Anwendung. Der entscheidende Unterschied besteht darin, daß dort einTeil der Vereinbarung (Inhalt der Baubeschreibung, der Plä ne) aus der notariellen Urkunde herausverlagert worden war (Hagen aaO S. 281). Durch die Bezugnahme der Urkundsbeteiligten auf Privaturkunden, die dem notariellen Vertrag nicht beigefügt und nicht mit diesem verlesen (Baubeschreibung) worden waren ( §§ 9, 13 BeurkG i.d.F. v. 27. Juni 1970, BGBl I S. 911), war der Urkundsinhalt verkürzt worden. Die Niederschrift brachte zum Ausdruck, daß ein Teil des Vereinbarten nicht vor dem Notar erklärt worden war ( § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO ), mithin auch nicht zum Gegenstand des von diesem erstellten urkundlichen Zeugnisses hatte werden können. Im Streitfalle dagegen ist der allgemeine Begriff, der Gewerbebetrieb des Klägers, in seinem gesamten Bedeutungsgehalt Gegenstand der Niederschrift. IV. Damit entfällt die Grundlage des Berufungsurteils. Wegen der noch offenen Streitfragen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.07.1996 Aktenzeichen: V ZR 202/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 158 MittBayNot 1996, 429-430 Normen in Titel: BGB § 313; BeurkG § 9