OffeneUrteileSuche

III ZR 106/95

LG, Entscheidung vom

9mal zitiert
2Zitate

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG 20. Januar 1996 3 T 2464/95 WEG §§ 5, 22 Zur Prüfungspflicht des Grundbuchamts beim Verschieben von Trennwänden bei Sondereigentumseinheiten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wegzumessenden Fi加hen deutlich hervorgehoben hat (vgl・ 取加ann, MittBayNot 1988, 129 ; BayObLG, MittBayNot 1995, 293). 3. Aus diesen Erwagungen heraus ist der Umfang des Genehmigungsbescheides hinreichend bestimmt; so d論 es der zusatzlichen Vorlage eines Vermessungsantrages nicht bedurfte. Dieser ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des BayObLG dann, aber auch nur dann erforderlich, wenn ein Genehmigungsbescheid ausschlieBlich auf einen Vermessungsantrag Bezug nimmt, so d論 es der Vorlage des Vermessungsantrages bedarf, um den Umfang des Genehmigungsbescheides zu bestimmen. Diese Sachlage war in beiden vom Grundbuchamt zitierten Entscheidungen des BayObLG gegeben. Insbesondere lag in diesen Fallen auch kein Genehmigungsbescheid vor, der zum Umfang der Genehmigung bereits auf eine notarielle Urkunde Bezug nahm. Vielmehr nahmen in den zitierten Fallen die Genehmigungsbescheide lediglich auf den Vermessungsantrag Bezug. Kann der Umfang des Genehmigungsbescheides aber anders bestimmt werden, z.B. wie im vorliegenden Falle durch Bezugnahme des Genehmigungsbescheides auf dem Teilungsantrag im notariellen Vertrag vom 3.12.1993 oder durch den Genehmigungsbescheid beigefgten Lagepl加e, aus denen sich die neue, genehmigte Grenzziehung ergibt, so bedarf es nicht mehr der zusatzlichen Vorlage des Vermessungsantrages. Die Zwischenverfgung des Grundbuchamtes war daher au仁 zuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, von den in dieser Zwischenverfgung ge谷uBerten Bedenken Abstand zu nehmen. DaB bei der Uberprtifung der Ubereinstimmung von Teilungsantrag, Teilungsgenehmigung und Vermessungsergebnis die Anforderungen nicht u berspannt werden dtirfen, sollte angesichts mancher Einzeichnungen in real existierenden Planen mit Strichst証ken, die in der Natur mehr als einen Meter ausmachen k6nnen, jedem mit der Praxis Vertrauten klar sein. Abgesehen davon ver比gen weder Notar noch Grundbuchbeamter u ber die Ausbildung des Vermessungsingenieurs, was zur Bescheidenheit mahnen sollte. Bedenklich erscheint deshalb auch das Postulat des BayObLG in der genannten Entscheidung, das Grundbuchamt drfe sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, d論 das im Ver谷nderungsnachweis ausgewiesene Messungsergebnis dem Vermessungsantrag entspricht. Der hier entschiedene Fall veranschaulicht deutlich, welch fatale Folgen sich aus allzu forsch formulierten Leits谷tzen h6chstrichterlicher Entscheidungen ergeben k6nnen. Nicht dem Rechtspfleger, der den' Leitsatz der obergerichtlichen Entscheidung ti ber den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendet, ohne die Vergleichbarkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts zu prfen, ist ein allzu groBer Vorwurf zu machen, wenn diese Anwendung nicht paBt. Vielmehr w谷re gr6Bere Differenzierung und Zuruckhaltung bei der Formulierung von Leitsttzen sehr zu wUnschen. D論 die Rechtsmittelinstanz eine verfehlte Rechtsanwendung Monate sp谷ter korrigieren kann, ist fr die Beteiligten, die den finanziellen Schaden haben, ein schwacher Trost. Notar Dr Dieter Liedel, Bamberg Anmerkung Mit der vorstehend abgedruckten Entscheidung hat das LG Bamberg die im 5. Leitsatz der Entscheidung des BayObLG vom 1 1 .5.1995* bedenklich verschobene Perspektive wieder zurechtgertickt. Wie das LG sorgfltig begrndet ausfhrt, ist die Vorlage eines Vermessungsantrags nur dann erforderlich, wenn anders der Inhalt des Genehmigungsbescheids nicht zu ermitteln ist. In dem vom BayObLG am 11.5.1995 entschiedenen Fall konnte tats加hlich zweifelhaft sein, ob das Vermessungsergebnis durch die Teilungsgenehmigung gedeckt war; jedenfalls war das nicht feststellbar und somit die Entscheidung im Ergebnis richtig. Ganz anders liegt es aber, wenn aus der Teilungsgenehmigung selbst bzw. einem dieser beigefgten Lageplan, auf den Bezug genommen ist oder aus einer 6 ffentlichen Urkunde, auf die verwiesen wird, ohne weiteres zu entnehmen ist, ob das Vermessungsergebnis mit der Teilungsgenehmigung bereinstimmt oder nicht. Einer Vorlage des Vermessungsantrags bedarf es auch dann nicht, wenn der Genehmigungsbescheid zugleich auf eine notarielle Urkunde und zus谷tzlich auf einen Vermessungsantrag verweist, weil eine einheitliche Genehmigung bei vernunftiger Auslegung nicht zwei unterschiedliche Teilungsant血ge betreffen kann; etwas derart Ungew6hnliches mtiBte zumindest im Genehmigungsbescheid verlautbart sein. Jedenfalls ist aber in einem solchen Fall, wie das LG unwiderlegbar feststellt, die in der Urkunde beantragte Teilung genehmigt, was fr den Grundbuchvollzug gentigt. * MittBayNot 1995, 291 14. WEG§§5 Abs. 2, 22 Abs. 1 (Zur Pri{fungspflicht des Grundbuchamts beim Verschieben von 乃でnnwdnden bei Sondereigentumseinheiten) Hat das Grundbuchamt bloBe Zweifel, ob es sich beim Verschieben einer Wand zwischen zwei Sondereigentumseinheiten um eine tragende Wand handelt, darf es zur Eintragung der Rechts谷nderung nicht die Zustimmung der anderen WohnungseigentUmer verlangen. (Leitsaた der Schr夢leitung) LG Wurzburg, BeschluB vom 12.1.1996 一 3 T 2464/95 一, mitgeteilt von Notar Ge功ard O chsner, Wurzbu恩 Aus dem Tatbestand: Das Grundstuck Flur-St . . . der Gemarkung W. war mit もrkunde des Notars 0. vom 21.12.1993 durch Teilungserkl証ung in Wohnungsund Teileigenturn aufgeteilt worden. Es wurde zunachst u. a. folgendes Wohnungs- und Teileigentum gebildet: 105/1000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundsttick verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit G 2 bezeichneten R註umen; 55/1000 Miteigentumsanteil an dem o. g. Grundsttick verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit G 6 bezeichneten R谷umen. Mit Urkunde des Notars 0. vom 16.5.1995 wurde die Teilungserkl谷rung vom 21.12.1993 dann dahingehend geandert, daβ nunmehr fr die Einheiten G 6 und G 2 nach Umbaumaβnahmen der Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 6.4.1995 maβgebend sein soll. Die A nderung besteht darin, daβ eine zwischen den Einheiten G 2 und G 6 bestehende Wand um ca. 1 m versetzt wurde 302 MittBayNot 1 996 Heft 4 Die Eigentumer des Sondereigentums der Einheiten G 2 und G 6 waren sich U ber die vereinbarte Rechtsanderung einig und bewillig-ten und beantragten in der oben genannten Urkunde die Eintragung in das Grundbuch. Mit Schreiben vom 16.10.1995 beantragte der Bevollmachtigte der Beschwerdefhrer den Vollzug der letztgenannten Urkunde. Nachgereicht wurde auBerdem ein Schreiben der Ingenieure W. Nach dem Inhalt beider SchriftstUcke soll es sich bei der verschobenen W山id um eine reine Trennwand h加dein Mit Zwischenve皿gung vom 3 1 . 10. 1995 lehnte das Grundbuchamt die Eintragung ab und verlangte einen Nachweis in der Form des §29 GBO, daB die versetzte Wand nicht eine tragende, sondern lediglich eine Trennwand darstelle. Mangels eines solchen Nachweises musse es sonst davon ausgehen, d郎 die Wand als tragende Wand im Gemeinschaftseigentum i. S. v. §5 Abs. 2 WEG stehe. FUr diesen Fall sei めer fr die Rechts谷nderung die Zustimmung aller Wめnungsund Teileigentumer sowie die Zustimmung 誠1er dinglich Berechtigten erforderlich. Der Notar hat gegen diese Zwischenve血gung Erinnerung eingelegt, soweit darin zur Eintragung der Anderung der Teilungserklarung die Zustimmung aller kunftigen Wohnungs- bzw. Teileigentumer und 司1er Grun 即fandrechtsgl甘 ubiger verlangt wird. Er tr甘 gt vor, mit dem Verlangen nach Aufklarung der Funktion der Wand mittels 6 ffentlicher oder 6 ffentlich beglaubigter Urkunden ( §29 GBO)u berschreite das Grundbuch sein Prtifungsrecht. Die Rechtspflegerin und der Richter hめen der Erinnerung nicht め geholfen, sondern die S羽ie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg Aus den Gr立nden: Das Verlangen des Grundbuchamts nach einem Nachweis in der Form des§29 GBO ist nicht gerechtfertigt. Zwar ist die Einordnung, ob es sich um eine tragende oder eine Trennwand handelt, wegen der sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Voraussetzungen fr die Eintragung der Rechts谷nderung entscheidend. Das Grundbuchamt ist auch aufgrund des Legalit谷 tsprinzips verpflichtet, das Grundbuch richtig zu halten. Daher darf es eine Eintragung nur vornehmen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung gepruft und ihr Vorliegen festgestellt hat. Diese Verantwortung fr die Richtigkeit des Grundbuchs stellt jedoch eine Ausnahme zum Grundsatz der Eintragung aufgrund der einseitigen formgerechten Bewilligung ( §§19, 29 GBO) dar. Denn wie jedes 6 ffentliche Register dient das Grundbuch prim加 der Kundbarmachung von Rechten und nicht der materiellen Rechtsverwirklichung. Mit der Normierung der §§19, 29 GBO stellt das Gesetz das Interesse an schneller Eintragung h6her als das Interesse an vollstandiger Richtigkeit des Grundbuchs (vgl. Haegele/Schうner/Stdber, Grundbuchrecht, 10. Aufl. Rdnr. 209). Daher obliegt dem Grundbuchamt weder im Interesse der Beteiligten noch des Rechtsverkehrs eine allgemeine Rechts釦rsorge 釦r die materielle Richtigkeit der im Grundbuch ausgewiesenen Rechtsverhaltnisse (vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1994/248). Eine Eintragung kann infolgedessen nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil sie nur m6glicherweise zur Unrichtigkeit des Grundbuchs 釦hrt (vgl. Demharter, GBO, 21. Aufl., Anh. zu §13 Rdnr. 3の. Die bloBe Vermutung oder die fernliegende M6glichkeit, daB es sich bei der Wand um eine Tragwand handelt und damit zusatzliche Eintragungsnachweise erforderlich w谷ren, ist 釦r die Annahme eines Eintragungshindernisses nicht ausreichend. Vielmehr muB sich das Grundbuchamt hier an die allgemeinen Erfahrungssatze halten, sofern nicht besondere MittBayNot 1996 Heft 4 Umstande entgegenstehen. Insoweit 1那t sich auch nicht jede freie Beweiswtirdigung ausschalten. Das BayObLG verteilt die Beweislast fr ungeklarte Tatsachen in der Weise, daB der Antragsteller die Beweislast fr die Ordnungsm翻igkeit der Eintragungsbewilligung tragt, w油rend das Grundbuchamt die Beweislast da比 r tragt, daB durch den Vollzug der Bewilligung das Grundbuch unrichtig wtirde (vgl. BayObLG 1986/81). Entscheidend ist dabei, daB bloBe Zweifel des Grundbuchamtes, ob durch die beantragte Eintragung das Grundbuch unrichtig wird, die Eintragung nicht hindern k6nnen. Vielmehr mUssen nach der Uberzeugung des Grundbuchamtes Tatsachen feststehen, aus denen sich ergibt, daB das Grundbuch durch die der Bewilligung entsprechenden Eintragung unrichtig wtirde (vgl. Demharter, GBO, Anh. zu§13 Rdnr. 29). Damit muBte es hier nach der Uberzeugung des Grundbuchamtes feststehen, daB es sich um eine tragende Wand handelt. In diesem Fall l 谷ge in der Verschiebung der Wand ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum aller MiteigentUmer und das Grundbuch wurde bei einer Eintragung der geanderten Teilungserkl 谷rung unrichtig werden. Nach den dargelegten Grundsatzen durfte das Grundbuchamt aber nicht von sich aus unterstellen, die veranderte Wand sei eine Tragwand. Vielmehr deutet die freie Verschiebbarkeit eher auf den reinen Trenncharakter der Wand hin. SchlieBlich steht der Vermutung bzw. den Zweifeln des Grundbuchamtes auch die Bestatigung der Statiker entgegen. Der Antragsteller kann im ubrigen derartige Zweifel im tatsachlichen Bereich auch durch Beweise ausr谷umen, die nicht der strengen Form des §29 GBO entsprechen (siehe MittBayNot 1995, 389 , 390), da es sich insoweit nicht um Eintragsunterlagen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Hinweis der Schriftleitung: 地1. dazu den Beitrag von Rうii in diesem Heft, S. 275. 15. BGB§§161, 1365, 1366 (Ehegattenzustimmung bei VerAnwartsch軍srecht) gung 女her か Gesch註ftsan1. Die infolge der Abtretung eines GmbH・ teils unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung dem K註ufer erwachsene Rechtsposllion (Anwartschaftsrecht) kann einen Verm6genswert darstellen, der nur mit Zustimmung des Ehegatten ver註uBert werden darf. 2. Bei der Bemessu ng des Werts des Anwartschaftsrechts Ist der Wert des Kaufgegenstands um den Betrag zu mindern, der (noch) aufg racht werden muB, um das Anwartschaftsrecht zum .llrecht erstarken zu lassen. 3. Zur Frage, inwieweit Rechtsgesch註fte, die zur Sicherung des Erwerbs eines nahezu das gesamte Verm6gen ausmachenden Gegenstands vorgenommen werden, der Zustimmung des Ehegatten bedUrfen. BGH, Urteil vom 2 1.3.1996 一 III ZR 106/95 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager ist Gesch狙sfhrer der T. GmbH, die in M. eine 吻nkstellen- und Waschanl ge betreibt. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11.3.1991 ernahme-Stichtag: 1.3.1991) verkaufte die Treu Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Erscheinungsdatum: 20.01.1996 Aktenzeichen: 3 T 2464/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 302 Normen in Titel: WEG §§ 5, 22