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IV ZR 113/94

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Augsburg 19. März 1995 5 T 892/95 FGG § 43b Zuständiges Gericht für Aufhebung der Adoption Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 13. BGB§1105 (Anspruch auf乃eistellung voi nahmeα婚石eal1肩t durch Realla,虻 sicherbar) uch- GrundstUck darauf an, zu an entrichten sind. Damit kommt es nicht wen der Verpflichtete tatsach1ich leistet. Wird ein mit einer Reallast belastetes Grundst註ck ve盛unert und U bernimmt der Erwe山er diese zur dinglichen H姐ung mit der schuidrechtlichen Verpflichtung des Ve慮unerers, den Erwerber von jeder Inanspruchnahme aus der Reallast freizustellen, so kann dieser FreisteHunisansnruch des tswerners aurcfl eine Reallast an einem weiteren Grundsthck des Yeraunerers gesichert werden. LG Mem面ngen, BeschluB vom 22.12.1994一 4 T 1997/94一 mitgeteilt von Dr. A九功でdR町勿, Notar in いndsbe理 A加庇m Tatbestand: In einem Vera叩erungsvertrag vereinbarten die Beteiligten folgende Reallast: ,, An dem Vertragsgegenstand lastet eine Reallast zugunsten der Ehegatten G. und A. B. Herr G. B. ist zwischenzeitlich verstorben. DiesbezUglich wird die L6schu取 der Reallast unter voriage einer entsprecnenclen Sterbeurkunde beantragt. Frau A. B. ist nach Angabe des 脆raui3erers nicht zur Pfandfreigabe des Vertragsbesitzes bereit. Der Erwerber めernimmt daher diese 恥allast zur weiteren Duldung. Auf die Bestimmungen des§1108 BGB, wonach bei einer Reallast der jeweilige GrUndstUckseigentmer auch pers6nlich haftとt, wurde vom Notar hingewiesen. Der VerauBerer ist verpflichtet, den Erwerber unverzUglich im Falle der mnanspruchnahme aus der 恥allast von samtlichen AnsprUchen und Forderungen freizustellen. Zur Sicherung der vorstehenden FreistellungsansprUche des Erwerbers bestellt der VeruBerer fr den Erwerber eine Reallast an seinem gesamten u brigen an Ziffer 1. bezeichneter Grundbuchblattstelle vorgetragenen Grundbesitz, jedenfalls an seinem gesamten Grundbesitz der Gemarkungen J. und M. Die Eintragung dieser Reallast an nachstoffener Rangstelle wird hiermit bewilligt und beantragt." Das Grundbuchamt erlieB eine Zwischenverfgung. Die Reallast sei aus folgenden Grunden nicht eintragungsfhig: Die Reallast werde zugunsten des Erwerbers eingetragen, der Eigentumer des belasteten Grundstucks leiste jedoch an einen Dritten, namlich an den Glaubiger der U bernommenen Reallast. Denn er verpflichte sich, den Erwerber(=Glaubiger der neu einzutragenden 恥allast) freizustellen, d. h. nicht an den Erwerber, sondern an den Dritten zu leisten. Diese AnsprUche seien jedoch nicht durch eine Reallast sicherbar. Gegen diese Zwおchenverfgung hat der beurkundende Notar Erinnerung eingelegt. Rechtspfleger und Amtsrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. A婚庇n Gr軌庇n: Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulassig und begrUndet. Soweit das Grundbuchamt ein Eintragungshindernis darin sieht, daB sich der VeriuBerer gegentiber dem Erwerber ver-pflichtet, den Dritten (Glaubigerin) von der Reallast freizustellen, geht das Amtsgericht unzutreffend davon aus, daB es die Eintragung einer Reallast i. 5. d. §1105 Abs. 1 BGB davon abhingig macht, daB der Schuldner (VerauBerer) nicht an den Erwerber, sondern an den Dritten unmittelbar leisten muB. Diese Auffassung wird durch§1105 Abs. 1 BGB nicht gedeckt. Der Gesetzeswortlaut geht lediglich davon aus, daB,, an denjenigen, zu desseh Gunsten die Belastung erfolgt" wiederkehrende Leistungen aus dem Entscheidend ist vielmehr, daB wiederkehrende Leistungen an denjenigen, zugunsten dessen die Belastung er拓igt, erbracht werden. Dies bedeutet, daB aufgrund der liegenden Vereinbarung der Ve慮uBerer zugunsten Erwerbers auch dann Leistungen erbringt, wenn unmittelbar an einen Dritten 面t Wirkung 比r den Erwerber bezahlt. 14. FGG§43 b (Z如競ndiges Gericht ルrAufhebung der Adoption) Fr das gerichtliche Verfahren zur Aufhebung einer Adoption ist das Amtsgericht zust註ndig, in・dessen Bezirk die Annehmenden zurZeit der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. LG Augsburg, BeschluB vom 20. 3. 1995 一 5 T 892/95 一, mitgeteilt von Dr. Ma功ed Raj勿, Notar in いndsbe理 Aus d乞m Auf Antrag der Eheleute von B. sprach das Amtsgericht Wedding nach Zustimmung des Kindes und seiner Mutter, die zugleich erklarte, daB der Vater unbekannten Aufenthalts sei, mit BeschluB vom 11. 6. 1992 die Annahme des damals l6jahrigen polnischen Staatsangeh6rigen R. G. als gemeinsames Kind der Eheleute von B. aus. Am 1. 8. 1994 beantragten die Eheleute von B., die inzwischen in L. V而hnsitz genommen hatten, mit notarieller Urkunde beim Amtsgericht L. die 加fhebu昭 der Adoption. Zur Begrundung trugen sie vor, der Angenommene habe sie beim Adoptionsantrag U ber seine Bereitschaft, mit ihnen als Deutscher in einem ElternKind-Verhaltnis zu leben, getauscht. R. habe sich 即weigert, dabei mitzuwirken, die Anerkennung der Adoption bei den polnischen Beh6rden herbeizu知hren, und habe sich heimlich einen neuen polnischen ReisepaB auf den Namen R. G. beschafft. Nach Vollendung seines 18. Lebensjahres hめe er den 助ntakt zu ihnen abgebrochen, was beweise, daB es dem Jungen und seiner Mutter von Anfang an nur um den Erhalt eines Aufenthaltsrechts in Deutschland gegangen sei. Inzwischen habe man auch erfahren, daB der Aufenthaltsort des Vaters bekannt gewesen sei. Mit BeschluB vom 22. 11. 1994 erklarte sich das Amtsgericht L. fr unzustandig zur Entscheidung u ber den Antrag auf Aufhebung der Adoption und gab das Verfahren an das Amtsgericht Wedding ab. Zur Begrundung wurde u. a. ausgefhrt, d郎 die Anfechtung des Adontionsantrags wegen arg1istiger T首ii'chiin, O p,eniihpr dPm しericnt auszuuDen sei, bei dem auch der Antrag gestellt worden war. Mit Schreiben ihres Bevollmachtigten vom 5. 12. 1994 legten die Antragsteller gegen denBeschluB des Amtsgerichts L. vom 22. 11. 1994 Beschwerde ein mit dem Ziel der Aufhebung der Entscheidung. Zur Begrundung wurde im wesentlichen vorgetragen, daB das Amtsgericht zur Entscheidung u ber den Aufhebungsantrag nach §43 b FGG zustandig sei, da die Annehmenden zur たit der Antragstellung ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts L. hatten. Mit Ver比gung vom 27. 2. 1995 legte das Amtsgericht L. die Akten dem Landgericht Augsburg zur Entscheidungu ber die Beschwerde vor. A婚庇n Grロndeな Die Beschwerde der Eheleute von B. ist nach§§19, 20 Abs. 1 FGG zulassig u nd auch begrttndet. 1.(. ..) MittB習Not 1995 Heft 3 er vordes sie 」 2. Die Beschwerde ist begrUndet, da das Amtsgericht L. in dem angefochtenen BeschluB zu Unrecht seine Zustandigkeit verneint hat. Das Amtsgericht L. ist im vorliegenden Fall zur Entscheidung ti ber den Antrag auf Aufhebung der Adoption gem. §43 b FGG zust加dig, da die Annehmenden jedenfalls zur 安it der Antragstellung im Bezirk des Amtsgerichts L. wohnhaft waren. Die Kammer schlieBt sich der standigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur an, daB die durch das Adoptionsgesetz vom 2. 7. 1976 ein即fgte Sondervorschrift fr Adoptionsverfahren die o rtliche Zustandigkeit fr alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Adoption eines Kindes regelt, einschlieBlich der Aufhebung der Adoption (vgl. B習ObLGZ 1977, 175, 176; B町ObLGZ 1978, 1 f.; 258, 259; Staudin部以月りnk, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 19 zu§1759; Sorgel/Liermann, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 8 zu§1759; MunchKomm-BGBノ Lnderi女, 3. Aufl., Rdnr. 6 zu§1759; BGB-RGRK/Dickescheid, 12. Aufl., Rdnr. 7 zu§1759 Keidelが血ntzeノ Winkler, FGG, 13. Aufl., ;・ Rdnr.2zu§43 b' und Rdnr. 6 zu§56 f.; Bumiller/ Wink!er, FGG, 5. Aufl., Anm. 1 zu§43 b). Die nicht begrUndete abweichende Ansicht in Palandt/ ,ち Diederichsen, BGB 3. Aufl., Rdnr. 2 zu §1759, die Zustandigkeit fr die Aufhebung einer Adoption richte sich nach §§36, 43 FGG , also dem Wohnsitz des,, MUndels", vermag nicht zu U berzeugen. :, Der Wortlaut des §43 b FGG ist sehrTweitgehend gefaBt. Auch wenn der 聴xt und die Entstehungsgeschichte des §43 b FGG bezuglich einer Einbeziehung der Aufhebungsflle nicht eindeutig sind (MUnchKomm-BGBノ Luden 女, a. a. 0.), ist jedenfalls kein sachlicher Grund fr eine abweichende Zustandigkeitsxegelung im Falle der AUfhebung der Adoption ersichtlich. Das Gericht geht daher mit der herrschenden Meinung davon aus, daB auch die Zustandigkeit fr die Aufhebung eines Annahmeyerhaltnisses von den neuen Sondervorschriften erfaBt werden sollte, wobei maBgeblich fr die 6 rtliche Zus伍ndigkeit der, Wohnsitz der Annehmenden bei Beginn des Aufhebungsverfahrens ist. 15. BGB§2312 但rajigeblichen Zeitpunkt 声n Pflichtteiムー berechnung nach dem Ertragswert) 恥r die Anwendung von§2312 BGB kommt es auf 血e Verhaltnisse beim Erbfall an. BGH, BeschluB vom 14. 12. 1994 一 IV ZR 113/94 一,mit郎teilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus den Gr伽den: Die Rechtssache hat keine grundsatzliche Bedeutung. Die Revision hat 血 Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Im Ergebnis hat das Iandgericht 面t 恥qht angenommen, daB im vorliegenden Fall fr die PflichtteilserganzungsansprUche der Klager der Verkehrswert mageblich ist, weil der Beklagte den zu Lebzeiten des Erblassers Ubernommenen landwirtschaftlichen Betrieb schon vor dem Erbfall aufgegeben und den gr6Bten 脱il der I nde-し MittBayNot 1995 Heft 3 reien verkauft hat. Die Belastung, vor der§2312 BGB den landwirtschaftlichen Betrieb im o ffentlichen Interesse schutzen soll ( BGHZ 98, 375 , 379 m. w. N.【= MittB町Not 1987, 149= DNotZ 1987, 426 ] )' tritt erst im Erbfall auf. Vorher bestehen weder Pflichtteils- noch PflichtteilserganzungsanspUche noch auch der Anspruch aus§2329 ・ Abs. 1 BGB (arg. §2317 Abs. 1 BGB ). Auch die Frage, ob die Privil昭ierung des Pflicht加ilsberechtigten, der ein Landgut U bernimmt, durch die Bewertungsvorschrift des §2312 BGB gegenUber anderen Pflichtteilsbexechtigten mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist (vgl. zu§1376 Abs.4 BGB BVerfGE 67, 348 , 368 一 NJW 1985, 1329 , 1330 unter 4.), stellt sich erst beim Erbfali, durch den die dann vorhandenen nahen Angeh6rigen Pflichtteilsanspruche erwerben. In dieser Situation ist eine Bevorzugung dessen, der das Landgut U bernimmt, gem.§2312 BOB nur gerechtfertigt, wenn der Zweck des§2312 BGB, namlich die Erhaltung eines leistungsfhigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begUnstigten 民rson ( BGHZ 98, 382 , 388【= MittB習Not 1987, 149=DNotZ 1987, 426] )' noch erreicht wird. DaB dieser Zweck frUher einmal, namlich im 安itpunkt der Ube里abe des Landguts zu Lebzeiten des Erblassers, erreicht worden ist, kann 比r die Beurteilung der Rechtslage im Erbfall keine Rolle spielen. Auch wenn sich die Ubergabe zu Lebzeiten des Erblassers ihrem Zweck nach wie hier als vorweggenommene Erbfolge darstellt, darf diese Einordnung doch nicht den Blick darauf verstellen, daB es im Zeitpunkt der be稽abe noch keinerlei PflichtteilsansprUche auf das Vermogen des spateren Erblassers gab. Vielmehr konnte dieser frei und durch das P 伍chtteilsrecht noch unbeschrankt unter Lebenden U ber sein 恥rm6gen verfgen. Das allein rechtfertigte die Bevorzugung eines nahen Angehorigen gegen加er anderen vor dem MaBstab des Art. 3 Abs. 1 GG bis zum Erbfall. 2. Gleichwohl bleibt§2312 BGB anwendbar, wenn das Landgut nicht erst beim Erbfall, sondern schon zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund vorweggenommener Erbfolge auf einen (spater pflichtteilsberechtigten) nahen Angeh6rigen U bergegangen ist. Nur reicht es nicht aus, wenn die Voraussetzungen des§2312 BGB zwar im Zeitpunkt der Ube稽abe vo里elegen haben, nicht aber noch im Zeitpunkt des Erbfalls. Soweit der 恥chtsprechung bisher entnommen werden konnte, daB es fr die Anwendung von§2312 BGB bei vorweggenommener Erbfolge auf den たitpunkt des , Erbfalls nicht mehr ankomme ぬnn daran nicht festgehalten werden (Urteil des damals fr Erbrecht zustandig ge【= DNotZ wesenen III. Zivilsenats NJW 1964, 1414 unter 4 1965, 354];beilaufig U bernommen im Urteil des seither fr Erbrecht zustandigen IV. Zivilsenats LM BGB§2312 Nr. 4 「= MittB町Not 1977, 54]). Im Gegenteil kann§2312 BGB auch anzuwenden sein, wenn der U bernehmer des zu Lebzeiten des ErblassersU bergebenen Grundbesitzes die Voraussetzungen fr seine dauerhafte Bewirtschaftung als Land即t erst zuli 安itpunkt des Erbfalls herstellt, etwa wenn die Bewirtschaftung im Zeitpunkt der be里abe v6llig aufgegeben war, der U bernehmer den Betrieb aber kunftig selbst oder durch einem Abkommling dauerhaft wiederaufnehmen will (vgl. Senat BGHR BGB§2312 Landgut 2)・ 3. FUr die Beurteilung als Iandgut im Sinne von§2312 BGB entscheidend ist mithin, ob der 頂trichter feststellen kann, daB im Zeitpunkt des Erbfalls die 一 realisierbar erscheinende 一 Absicht des U bernehmers bestanden hat, Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Augsburg Erscheinungsdatum: 19.03.1995 Aktenzeichen: 5 T 892/95 Erschienen in: MittBayNot 1995, 212-213 Normen in Titel: FGG § 43b