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XII ZB 109/91

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Nürnberg-Fürth 21. November 1993 13 T 8986/93 BGB § 513; GBO § 47 Keine Anwendung des § 47 GBO bei Vereinbarung der Geltung des § 513 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 加sammen価send ist da面t festzustellen, daB das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften B. als Wohnungseigent山 ier im Grundbuch eingetragen hat, wodurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, weil die materie'le Rechtslage (Wohnungseigentilmerin nach wie vor A.) mit der Buchi昭e (B. nur Buchberechtigter) nicht in Einklang steht. Infolgedessen hat das Amtsgericht gegen die Eintragung von B. im Grundbuch als WohnungseigentUmer einen Amtswiderspruch einzutr昭en. Eine Kostenentscheidung istnicht veranlaBt; Umst如de, die fr eine Anordnung der Erstattung auBergerichtlicher Kosten sprechen k6nnten, liegen nicht vor(§13 a Abs. 1 FGG; vergl. auch BumilleゾJ4グnkler FGG 4. Aufl.,§13 a Anm. 3). Anmerkung der Schriftleitung: Zur Divergenz zwischen Eintragungsvermerk und Eintragu昭sbewilligung 昭1. Reuter in diesem Heft S. 115 sowie B習ObLG MittBayNot 1989, 312 . 12. BGB§513; GBO§47 (Xと加e Anwendung c厨 §47 GBO bei Vereinbarung der Geltung c厨 §513 BGB ) Mit der Vereinbarung der Anwendu昭 von §513 BGB eilt蹴itt die Anwendung des§47 GBO, so d鴎 es nur der Bezeichnung der mehreren Vorkaufsberechtigten ohne Angabe eines Anteils・oder Gemeinschaftsverh註ltnisses bedaげ. (Leitsatz der Schr加leitung) LG Nurnbe稽-Frth, Beschl叩 vom 22. 11. 1993 一 13 T 8986/93--, mitgeteilt von Notar Dr. Johann 乃ank, Greding Aus dem Tatbestand: Zur Urkunde. . . des Notars erwarben die Beteiligten zu 1. bis 4. Grundbesitz zu Miteigentum zu je einem Viertel. Unter Ziffer XVII. vereinbarten die Beteiligten untereinander, daB jeder Miteigentumer berechtigt ist, von einem anderen Miteigentumer die じbertragung dessen Miteigentumsanteils unter bestimmten Voraussetzungen auf sich zu verlangen. Weiterhin wurde vereinbart, daB das Recht mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zusteht und§513 BUB entsprechend gilt. Durch Zwischenverfgung vom 21. 9. 1993 hat das んntsgericht das Fehlen der Angabe des Berechtigungsverhaltnisses gem.§47 GBO als Hindernis bezeichnet. Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben durch den beurkundenden Notar durch Schreiben vom 27. 9. 1993, eingegangen am folgenden Tag, Erinnerung eingelegt. Die Angabe des Berechtigungsverhltnisses sei entbeりrlich・ Das Amtsgericht h蹴 der Erinnerung weder du冬h Entscheidung des 恥chtspfle即rs vom 28. 9. 1993 noch durch Entscheidung des Richters vom 1. 10. 1993 abgeholfen. Aus den Grnnden: Die zulassige Beschwerde ist begrUndet Die Zwischenver-fgung war daher insoweit au色uheben. Auf das bezeichnete Hindernis kann die Ablehnung der Eintr昭ung nicht gesttzt werden. Mit der 脆reinbarung der Anwendung von §513 BGB ent-fllt die Anwendung des§47 GBO, so d叩 es nur der Bezeichnung der mehreren Vor血ufsberechtigten ohne Angめe eines Anteils- oder Gemeinschaftsverhaltnisses bedarf. (vgl. BayObLGZ 58, 203 ; Horbet/Demharter, GBO, 19. Aufl.,§47 Rdnr. 2 b). Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung (B習ObLG in MittBayNot 93, 84 ) hat an dieser Rechtsprechung nichts geandert, sondern sie vielmehr best飢igt. Der Entscheidung lag eine Vereinbarung zugrunde, in der die Anwendung von §502 BGB bestimmt wurde. Von der Angめe eines weiteren Gemeinschaftsverhaltnisses ist nicht die Rede. Soweit die Berechtigten in diesem Fall in Gute昭eme'inschaft 1山ten, wurde dieser Umstand ausschlieBlich als Hindernis fr die Eintr昭ung er6rtert. Die Angabe dieses Gemeinschaftsverhltnisses wurde keinesfalls als Voraussetzung fr eine Eintragung erw独nt. Bestatigt wurde die oben 血ierte Rechtsprechung durch die Entscheidung B習ObLGZ 67, 275. In der Entscheidung vom 17. 12. 1975 ( Rpfleger 1976, 123 ) fehlte die Vereinbarung des §513 BGB . Nach der getroffenen Vereinbarung sind die Beteiligten gar nicht in der L昭e, die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen anzugeben. Das Verhaltnis der Bruchteile a ndert sich notwendigerweise mit der Anzahl der 氏rechtigten. Diese ist aber derzeit nicht fr jeden m6glichen Fall voraussehbar. 13. VAHRG§§1, 2, 3b いnwendbarkeit der sog. Quotierungsmethode beim Versorgungsausgleich) 1. Beim Veおorgungsausgleich kommt・ der Ausgleichsform der Realteilung gegen油er dem an可ogen Quasisplitting kein Vorrang zu (Ablehnung der sog. Rangfolgenmethode). 2. Zur Art des Ausgleichs, wenn bei Anwendung der sog. Quotierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibt, der auch ni山t gem.§3b VAHRG 征fentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann・ BGH, BeschluB.B vom 20. 10. 1993 一 XII ZB 109/91 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem 乃tbestand: Das Amtsgericht一Familiengericht一hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u. a. den Verso培ungsausgleich in der Weise geregelt, d叩es im Wとge der Realteilung von dem Versorgungsanrecht des Ehemannes (Antr昭sgegner) bei der BadenWurttembergischen Verso昭ungsanstalt frA rzte, Zahnarzte und Tier加zte (BW臓一 weitere Beteiligte zu 3) einen Betrag von monatlich 430,94 DM auf die Ehefrau (Antragstellerin)u bertragen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daB den ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenver-sicherung in angenommener H6he von monatlich 267,50 DM auf seiten des Ehemannes ein Versorgungsanrecht bei der BW皿 in Hめe von monatlich 1.109,42 DM und ein solches bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes BadenW山ttemberg (ZVK 一 weitere Beteiligte zu 2) in H6he von monatlich 265,59 DM (dynamisiert auf 19,95 DM) ge即nUber stehen. G昭en die 恥gelung des Versorgungsausglei山5 hat die ZVK Beschwerde eingelegt. mit der sie geltend gemacht hat. die bei ihr und bei der I3WVA bestehenden Versorgungsanrecflte des 1flmannes seien quotenmaBig zum Ausgleich heranzu五ehen. Auch sei das bei ihr bestehende \もrso稽ungsanrecht richtig auf einen Monatsbetrag von 39,89 DM (statt auf 19,95 DM) zu dynamisieren. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung der Beschwerde, daB die 脆rso稽ungsanrechte nach der Quotierungsmethode auszugleichen seien, nicht gefolgt, weil die Realteilung gegen舶er dem analogen Quasisplitting den Vorrang habe. Die Dynamisierung des Anrechts bei der ZVK hat es, wie begehrt, auf monatlich 39,89 DM vor140 MittB習Not 1994 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Nürnberg-Fürth Erscheinungsdatum: 21.11.1993 Aktenzeichen: 13 T 8986/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 140 Normen in Titel: BGB § 513; GBO § 47