IX ZR 119/88
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Wuppertal 22. Juni 1993 6 T 327/93 BNotO § 15 Abs. 1, §§ 23, 24 Pfändung in ein Notaranderkonto Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dem Notar anerkannt hat, das Anerkenntnis widerruft, bevor der Notar die Urkunde aus seinem Amtsbereich hinausgegeben hat. Es ist allerdings richtig, d郎 eine Beglaubigung nach§40 BeurkG nur auf einen Beurkundungswunsch (Ansuchen 一 vgl. Sりboldノ万rornjg, BNotO, 5. Aufl.§14 Rdnr. 24 一) erfolgen kann und daB die Unterschriftsperson gern.§40 BeurkG die Unterschrift unrnittelbar vor dem Notar (,,in Gegenwart") vollziehen oder anerkennen rnuB (圧ihn/ v. Schuckmann, Beurkundungsgesetz,§40 Rdnr. 19). Die Erklarung der Unterschriftsperson vor dem Notar ist aber keine Willenserklarung, die erst 血t dem Zugang an einen Erklarungsernpfnger wirksarn wird, sondern nur eine Tatsachenrnitteilung zur Echtheit der Unterschrift an den Notar, so daB dieser irn Beglaubigungsverrnerk die Echtheit der Unterschrift nach Prufung der Identit凱 des Anerkennenden bezeugen kann (vgl. 1んhn/v. Schuckmann, a. a. 0.,§40 Rdnr. 3, 26). Zur Wirksarnkeit dieser tatsachenmitteilung bedarf es keines Zugangs an einen Ernp働Iger. Mit der Fertigung des Beglaubigungsverrnerks ist die Urkundst飢igkeit des Notars abgeschlossen. Es besteht kein sachlicher Grund, die Wirksamkeit der Beurkundung erst eintreten zu lassen, wenn der Notar die 6 ffentlichbeglaubigte Urkunde aus seinern Bereich herausgegeben hat, denn es handelt sich nicht urn eine Entscheidung des Notars, die erst mit der EntauBerung wirksarn wUrde. Fur einen Widerruf des Anerkenntnisses, weil es noch nicht wirksam geworden w加e, ist daher kein Raurn. Entgegen der Auffassung des Notars und des Landgerichts kann die Unterschriftsperson auch nicht durch 助cknahrne des Beurkundungsgesuchs vor Weiterleitung der beglaubigten Urkunde durch den Notar die Herausgabe durch den Notar verhindern. Der Beurkundungswunsch kann (wie hier) von einem an der Beglaubigung Interessierten an den Notar herangetragen werden (was die Bank zum Kostenschuldner nach§§2, 141 KostO rnacht). Wenn die Unterschriftsperson auf deren Verlangen vor dern Notar erscheint, ist darin kein eigenes Ansuchen der Unterschriftsperson zu sehen, wenn diese nur die Echtheit der Unterschrift irn Interesse der Bank bestatigen will. Die vorn いndgericht und Notar genannten Literか turstellen (Jansen, FGG, 3. Bd., 2. Aufl.,§40 BeurkG, Rdnr. 23;取pbender/Iセ勿二 Notariatsurkunde, Rdnr. U 40) heben die Notwendigkeit eines Ansuchens daher auch nur hervor, um darzulegen, d郎 der Notar nicht ohne freiwilliges Anerkenntnis der Unterschriftsperson bei zuflligen Gelegenheiten oder aufgrund sonstiger U berzeugu昭sbildung die Beglaubigung vornehrnen darf (vgl. auch 云毎del/ 駈mたe/14功ilder, a.a.0.,§40 BeurkG, Rdnr. 31). Aus diesem Umstand ergibt sich aber nicht, daB das Ansuchen irn Sinne des Gesuchs um notarielles T飢igwerden nur von der Unterschriftsperson ausgehen 肋nnte. Daraus folgち daB die Unterschriftsperson bei dieser Sachl昭e den Notar nicht anweisen kann, die beglaubigte Urkunde nicht an die Bank herauszugeben. Da die beteiligte Bank das Ansuchen gestellt hat und die Abtretungsurkunde rnit der beglaubigten Unterschrift ihr Eigentum ist, rnuB der Notar sie an sie herausgeben. b) Der Notar darf auch die Erteilung einer titelUbertr昭enden Vollstreckungsklausel nicht aus den bisherigen Grilnden versagen. Gern. §§795, 797 II, 727 ZPO ist er fr die Erteilung einer titel助ertragenden Klausel zus塩ndig. Die Abtretungserkl証ung ist nach dem Gesagten eine wirksam 6ffentlich-beglaubigte Urkunde im Sinne des §727 1 ZPO , die die Rechtsnachfolge ausweist, so daB es nicht darauf ankornrnt, ob die Rechtsnachfolge bei der gegebenen Sachlage fr den Notar auch offenkundig irn Sinne von§727 II ZPO w訂e. Der Senat kann jedoch nicht beurteilen, ob auch die weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer titelUbertragenden Klausel, insbesondere das Geh6r des Schuldners nach§730 ZPO, schon geprUft bzw. erfllt sind. Diese weitere PrUfung ist Sache des beteiligten Notars. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaBt. Irn Beschwerdeverfahren nach§54 BeurkG ist der Notar nicht Beteiligter, sondern erstinstanzliches Entscheidungsorgan, dern keine Kosten auferlegt werden 助nnen (BayObI石 DNotZ 1972, 371 ; OLG DUsseldorf MittRhNotK 1978, 46 ; zustirnrnend 1んhn/v. Schuckmann, a. a. 0.,§54 Rdnr. 8). Das gilt auch fr das Verfahren der weiteren Beschwerde. 36. BNotO§15 Abs. 1,§§23, 24 疋危ndung in ein Notaranderkonto) 1. Auch bei einem mehrseitigen Verwahrungsverh註ltnis ist ein einseitiger Weisungswiderruf fUr den Notar bindend. 2. Durch die P蹴ndung des Auszahlungsanspruchs eines Beteiligten ist dessen Weisung, restliche Kauf preisanteile an einen Dritten auszuzahlen, als widerrufen anzusehen. 3. Mangels h bereinstimmender Anweisungen darf der Notar keine Auszahlung vornehmen. (Leitsdtze der Schrft1eitung) LG Wuppertal, BeschluB vorn 22. 6. 1993 一 6 T 327/93 Aus dem Tatbestand: Der Beteiligte zu 2. und seine Ehefrau haben an die Eheleute X. Grundbesitz verauBert. Der Notar hat den Grundst恥kskaufvertrag vom 26. 1. 1993 (UR.-Nr. 108/1993) beurkundet. In dem Kaufvertrag heit esu.a.: ,, Der Kaufpreis betragt 198.000,- (einhundertachtundneunzigtausend) Deutsche Mark. Der Kaufpreis ist zinslos fallig und zahlbar am 15. 3. 1993, und auf das Notaranderkonto des amtierenden Notars . . . zu zahlen. Die Beteiligten weisen den Notar unwiderruflich an, aus dem hinterlegten Kaufpreis zunachst fr Rechnung der Verkaufer deren Verbindlichkeiten, welche durch die Rechte Abt. III lfd. Nr. 8, 9 und 10 gesichert sind, abzul6sen und einen etwa verbleibenden Kaufpreisrest an die A. auszuzahlen, sobald.、.''. Die Eheleute haben den Kaufpreis in voller H6he auf einem Anderkonto des Notars hinterlegt. Am 23. 3. 1993 hatte er ihn bis auf einen Betrag von 19.033,34 DM ausgezahlt. Am 31. 3. 1993 ist ein weiterer Betrag i. H. v. 220,50 DM an die Stadtkasse V. ausgezahlt worden. Die Beteiligte zu 3. betreibt gegen den Beteiligten zu 2. die Zwangsvollstreckung wegen titulierter 、nsprUche i. H. v. ca. 50.000,00 DM zuzuglich Zinsen und Vollstrecku昭5如sten. Wegen dieser AnsprUche ist dem Notar als Drittschuldner am 25. 2. 1993 das vorlaufige Zahlungsverbot vom 9. 2. 1993 und am 18. 3. 1993 der P餓ndungs- und じberweisun部beschluB des Amtsgerichts V. vom 11. 3. 1993 (15 a M 729/93) zugestellt worden. Danach sind u. a. die angeblichen Auszahlungsanspruche des Schuldners (Beteiligten zu 2.) an den Notar aus der Ver如Berung des l/2-Anteils des an die Eheleute X. ver如Berten、Grundbesitzes gepfandet und der Beteiligten zu 3. zur Einziehung めerwiesen worden. 84 MittB町Not 1994 Heft 1 Der Notar hat, nachdem ihm eine zunachst nur von dem Beteiligten zu 2. und seiner Ehefrau unter dem 26. 1. 1993 unterzeichnete ,,Abtretungsvereinbarung" vo思elegt worden ist, am 11. 3. 1993 den Verfahrensbevollmachtigten der Beteiligten zu 3. mitgeteilt, d郎 dem Vorbringen des Beteiligten zu 2. zufolge der Kau加reis, soweit er nicht zur Lastenfreistellu昭 ben6tigt werde, an die Beteiligte zu 1. abgetreten und zudem im K加fvertrag eine entsprechende Anweisung enthalten sei. Diese haben unter dem 16. 3. 1993 Bedenken g昭en die Ausz曲 lung eines Kaufpreisteiles an die Beteiligte zu 1. angemeldet und geltend gemacht, eine Abtretung sei ihnen nicht bekannt. Unter dem 19. 3. 1993 haben sie um,, Auskehrung des auf Herrn...(Beteiligten zu 2.) entfallenden freien Kaufpreisteiles an uns" gebeten. Mit Schreiben vom 24. 3. 1993 an den Beteiligten zu 2. und seine Ehefrau hat der Notar bei gleichzeitiger Mitteilung, d郎 er von dem auf seinem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis i. H. v. 198.000,00 DM einen Teilbetrag von 178.966,66 DM in n狙er be-zeichneter Art und Wセ ise aus即zahlt habe, angekUndigt, den restlichen, auf den Beteiligten zu 2. entfallenden Kaufpreisanteil nach Abzug weiterer Kosten an die Beteiligte zu 3. auszuzahlen. Er hat diese Absicht damit begrundet, daB ihm die Beteiligung der Beteiligten zu 1. an dem Abtretungsvertrag nicht nachgewiesen worden sei und daruberhinaus die Beteiligte zu 3. geltend gemacht habe, zwischen dem Beteili群en zu 2. und der Beteiligten zu 1. bestehe Identitat. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmachtigten vom 21. 4. 1993, auf das verwiesen wird. Sie le即n nunmehr die beglaubigte Ablichtung einer,, Abtretungsvereinbarung" zwischen dem Beteiligten zu 2. und seiner Ehefrau einerseits, der Beteiligten zu 1. andererseits vor, die unter dem 26. 1. 1993 von den ersteren unterzeichnet und unter dem 5. 2. 1993 mit Firmenstempel der Beteiligten zu 1. und ersichtlich zwei Unterschriften versehen ist. Sie machen geltend, aufgrund dieses Abtretungsvertr昭es stehe der Auszahlungsbetr昭 allein der Beteiligten zu 1. zu. Die Beteiligte zu 3. ist dem Rechts面tlel entgege昭etreten. Dem Notar ist Gelegenheit zur Stellungnahme g昭eben worden. Aus den Grnnden: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist unzulassig, die des Beteiligten zu 2. zulassig gern. §15 Abs. 1 Satz 2 BNotO . Diese Vorschrift er6ffnet ber den Wortlaut des§15 Abs. 1 Satz 1 BNotO (Verweigerung der Urkundstatigkeit) hinaus den dort vorgesehenen Beschwerdeweg auch dann, wenn der Notar irn Rahrnen von A皿St飢igkeiten im Sinne von §§23, 24 BNotO bestirnrnte Handlungen verweigert 一 hier: die Auskehrung des restlichen Kau如reisanteils an die Beteiligte zu 1.--' so d叩 gern. §15 Abs. 1 Satz 1 BNotO dern Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch Strei-tigkeitenti ber Notar-Anderkonten-Abrechnungen zugewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vorn 14. 12. 1989, IX ZR 119/88; BGH Z 76, 9, 13 一 15 【= DNotZ 1980, 4961 ;OW Hamm, OW z 1984, 387 ff. 【= DNotZ 1985, 56 ];OLG 郎ln DNotZ 1989, 257 f.). Denn die durch§15 Abs. 1 Satz 2 BNotO geschaffene Anrufung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit rnuB fr alle Arten notarieller Arntsverweigerung, fr die nicht besondere Rechtsschutzrn6glichkeiten gesetzlich geschaffen sind, als der richtige,, Rechtsweg" fr denjenigen angesehen werden, der den Notar rnit Hilfe der Gerichte zu einer Arntshandlung zwingen lassen will. Gleichwohl ist vorliegend fr die Beteiligte zu 1. dieses Beschwerdeverfahren, rnit dern sie die BerUcksichtigung der von ihr geltend gernachten Abtretung des Anspruchs des Beteiligten zu 2. auf Auszahlung des restlichen Kau如reiserl6ses an sie begehrt, nicht er6ffnet. Denn insoweit ist sie nicht Beteiligte der Urkundst批igkeit (Kaufvertrag) des Notars und auch nicht Beteiligte der an diese Ttigkeit ankntipfenden Verwahrungs- und Betreuungsgeschafte gern. §§23, 24 BNotO . Nur die Beteiligten an dern konkreten 丑euhandverhltnis knnen aber ein Einwirkungsrecht auf den Notar haben. Denn whrend bei der Beurkundungst批igkeit eines Notar Arntspflichten nicht nur gegenuber den unrnittelbar an dern Arntsgeschaft Beteiligten, sondern auch gegenuber solchen Personen bestehen 肋nnen, deren Interesse nach der besonderen Natur des Arnts-gesch谷 fts durch diese berUhrt und in deren Rechtskreis dadurch eingegriffen werden kann, obliegen dern Notar bei den Arntshandlungen der §§23 und 24 BNotO in der Regel nur Arntspflichten gegenber seinern,, Auftraggeber". Der Kreis der,, geschutzten" Personen ist bei einer Arntst批ig-keit des Notars nach den §§23, 24 BNotO ein anderer als bei der Urkundst批igkeit. Nur wer an den Amtspflichten konkret beteiligt ist, kann von dern Notar die entsprechende Arntst批igkeit, wenn er sie verweigert, verlangen (vgl. OLG Celle, DNotZ 1984, 256 ff.; KG, DNotZ 1978, 182 ff. [= MittBayNot 1977, 75 ]). Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend, soweit es die Beteiligte zu 1. betrifft, nicht gegeben. An dern Grundstuckskaufvertr昭 war sie nicht beteiligt. Allein ihr Vorbringen, es liege eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und dern Beteiligten zu 2. und seiner Ehefrau vor, rnacht sie noch nicht zur Beteiligten und gibt ihr noch nicht ein Einwirkungsrecht darauf, wie der Notar rnit dern bei ihrn noch befindlichen Restkaufpreis zu verfahren hat. Danach ist nicht das Rechtsrnittel der Beteiligten zu 1., wohl aber das des Beteiligten zu 2. zulassig. Denn er ist einer der Beteiligten an dern Grundstuckskaufvertrag und rnithin einer der,, Auftraggeber", dern gegentiber dern Notar Arntspflichten obliegen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Auch er begehrt ersichtlich die Auszahlung des restlichen Kaufpreisanteils an die Beteiligte zu 1. aufgrund der behaupteten Abtretungsvereinbarung. Dieses Begehren beinhaltet zugleich auch, als Minus, daB der restliche Kau如reisanteil nicht, wie von dern Notar angektindigt, an die Beteiligte zu 3. ausgekehrt wird. Insoweit h飢 das Rechtsrnittel Erfolg. Dagegen hat das weitergehende Begehren des Beteiligten zu 2., d叩 der zur Auszahlung anstehende Betrag an die Beteiligte zu 1. ausgezahlt wird, keinen Erfolg. Gern.§23 BNotO sind die Notare auch zustandig, Geld, das ihnen von den Beteiligten U bergeben ist, zur Aufbewah-rung oder zur Ablieferung'an Dritte zuti bernehrnen. Darnit gehort auch im vorliegenden Fall die Annahrne, Aufbewah-rung und Ablieferung des Kaufpreises zu den Arntsgeschaften des Notars, die er nach den Weisungen oder Ersuchen der an dern Gescha旦 Beteiligten auszuuben hat. Diese 一 alsa der Beteiligte zu 2. und seine Ehefrau einerseits, die Eheleute X. andererseits 一 haben ihn dern Grundsttickskaufvertrag vorn 26. 1. 1993 zufolge ti bereinst血rnend angewiqsen, bei Ausz山 lungsreife einen etwa verbleibenden Kaufpreisrest an die Beteiligte zu 1. auszuzahlen. Diese Weisung ist fr den Notar bindend, solange sie nicht 一 auch einseitig 一 widerrufen oder sonst nacht血glich ge註ndert wird. Denn auch der einseitige Weisungswiderruf bzw. eine einseitige nachtrgliche Weisungsanderung sind fr den den Kau如reis verwahrenden Notar bindend. Das MittBayNot 1994 Heft 1 Ersuchen im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege und der freiwilligen Gerichtsbarkeit frei widerruflich sind (昭1. BGH, DNotZ 1960, 265 , 268 ff.; OLG Dusseldorf, MittRHNotK 1989, 175). Der Notar darf seine Amtstatigkeit nicht gegen den Willen der Beteili群en oder auch nur eines von ihnen ausUben. Es ist auch nicht seine Au 塩abe, etwa im Falle der ZurUcknahme eines Auftr昭5 durch nur einen Beteiligten zu prUfen, ob diese Erklarung wirksam ist. Er muB sich vielmehr damit begnugen, die ve血nderte Sachlage mit entsprechender eingehender Belehrung den Beteiligten mitzuteilen und ihre weiteren Weisungen abzuwarten (vgl. BGH, a. a. 0.; OLG Dusseldorf a. a. 0.; Arndt, Bundesnotarordnung, 2 .加fi.,§23 Anm. II 3). In diesem Sinne liegt der Fall auch hier. Denn die dem Notar von den 欧ufvertrags-Beteiligten erteilte Weisung ist in Ansehung des Pfndungs- und U berweisungsbeschlusses vom 11. 3. 1993 als teilweise, soweit es den Beteiligten zu 2. betrifft, widerrufen anzusehen. Die AuszahlungsansprUche des Beteiligten zu 2. aus der VerauBerung des GrundstUcks sind gepfndet worden und der Beteiligte zu 2. darf insoweit U ber die Forderung nicht mehr verfgen, was auch beinhaltet, daB er den Notar nicht weiterhin anweisen kann, restliche Kaufpreisanteile an die Beteiligte zu 1. auszukehren. Somit liegen jedenfalls derzeit dem Notar U bereinstimmende Weisungen der Vertragsbeteiligtei nicht mehr vor. Wahrend die Wセisungen der Ehefrau des Beteiligten zu 2. und der Eheleute X. nach wie vor dahin gehen, den restlichen Kaufpreisanteil an die Beteiligte zu 1 . auszuzahlen, hat er aufgrund der Pfndung durch die Beteiligte zu 3. die , Weisung", den restlichen Kaufpreisanteil des Beteiligten zu 2. an sie selbst auszuzahlen. /Danach・ kann der Notar eine Auszahlung des verbleibenden, auf den Beteiligten zu 2. entfallenden Kaufpreisanteils derzeit an keinen der Beteiligten vornehmen, jedenfalls so lange nicht, als ihm keineU bereinstimmende anderslautende Wセisung erteilt ist oder neue u bereinstimmende Erklarungen der Beteiligten vorliegen, die ggf. durch Urteil ersetzt worden sind. Gerade weil. der Notar bei dem von mehreren Vertr昭sbeteiligtenU bernommenen Auftr昭 zum Vollzug eines von ihm beurkundeten Geschafts nur den ge-meinsamen bereinstimmenden, Weisungen der Vertr昭5,直 beteiligten unterworfen ist, obliegt ihm insbesondere auch n O bI nicht die BerUcksichtigung der Behauptung des Beteiligten zu 2., der Restkaufpreisanspruch sei an die Beteiligte zu 1. abgetreten worden. Die behauptete Abtretung ist darauf, wie der Notar mit dem bei ihm noch befindlichen Restkaufpreis zu verfahren hat, ohne Bedeutung. Denn sonst muBte der Notar prfen und ggf. letztlich auch entscheiden, ob eine Abtretung vorliegt und ob sie wirksam ist. Dies ist jedoch nicht seine Aufgabe und liegt nicht im Rahmen seiner Amtsbefugnisse. Der Notar kann und darf nicht streitentscheidend 懐tig werden, zumal ihm dazu auch nicht die erforderlichen Mittel und Vたge zu Gebote stehen. Oftmals wird die wahre Rechtslage nur in einem 鉛rmlichen Verfahren mit frmlicher Beweisaufnahme gekl訂t werden k6nnen. Dazu ist der Notar aber nicht befugt und dies kann auch nicht im vorliegenden 脆rfahren geschehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in dem hier in Rede stehenden Verfahren,U ber privatrechtliche Streitfragen abschlieBend zu entscheiden, zumal ・ dadurch unter Umstanden auch 恥chte und Belange anderer, am vorliegenden Verfahren nicht Beteiligter berUhrt werden 姉nnten, und das Gericht kann dem Notar auch nicht etwas aufgeben, was nicht zu seiner Amtstatigkeit geh6rt. Aus alldem folgt, daB der Notar den restlichen, auf den Beteiligten zu 2. entfallenden Kaufpreisanteil jedenfalls derzeit, mangelsU bereinstimmender Weisungen der Vertr昭5beteiligten unter EinschluB der Beteiligten zu 3., soweit es den Beteiligten zu 2・ betrifft, weder an die Beteiligte zu 3・ noch an die Beteiligte zu 1. auszahlen kann. Er muB es vielmehr den Beteiligten uberlassen, ihre widerstreitenden Interessen an dem zur Auszahlung noch anst山enden Betr昭 ggf. im Kl昭ewege zu verfolgen, wenn sonst eine U beし einstimmung nicht erreicht werden kann. Bis neue U bereinstimmende, ggf. durch Urteil ersetzte Erklarungen der Beteiligten vorliegen, wird der Notar mit der Auszahlung des restlichen Kaufpreisanteil zuzuwarten und die Gelder in Verwahrung zu halten haben (vgl. OLG K6ln, DNotZ 1971, 599 f.). Ob der Notar unter den Umstanden des vorliegenden Falles zur Hinterlegung des noch in seinem Besitz befindlichen Geldbetr昭es bei der Gerichtskasse berechtigt ist (vgl. insoweit BGH DNotZ 1960, 265 ff., 270 f.), bedarf im vorliegenden Fall nicht der Entscheidu昭 und muB dem pflichtgemaBen Ermessen des Notars U berlassen bleiben. MittB習Not 1994 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Wuppertal Erscheinungsdatum: 22.06.1993 Aktenzeichen: 6 T 327/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 84-86 Normen in Titel: BNotO § 15 Abs. 1, §§ 23, 24