IX ZR 215/92
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. April 1993 IX ZR 215/92 BGB § 419 Anwendung des § 419 BGB bei Vermögensübertragung auf einen Treuhänder zum Zwecke der Liquidation Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau a) Insoweit ist bereits zu beanstanden, daß sich das LG nicht im Rahmen seiner Prüfungskompetenz gehalten hat. Gegenstand der Entscheidung sind bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nur die konkret erhobenen und mit der Beschwerde angegriffenen Beanstandungen (vgl. etwa BayObLGZ 1972, 24 , 28 m.w.N. = DNotZ 1972, 343 ). Eine Beanstandung des Inhalts, wie sie das LG erhebt, daß nicht geregelt sei, wer die Stimmen auszählt und wie das Abstimmungsergebnis bekanntzumachen sei, läßt sich weder der angefochtenen Zwischenverfügung noch dem dieser vorangehenden Schreiben der Rechtspflegerin vom 18. 2. 1993 entnehmen. Es ist aber nicht Sache des Beschwerdegerichts, in für das Registergericht bindender Weise darüber zu befinden, ob dem Antrag statt des beanstandeten ein anderes Hindernis entgegensteht (BayObLG, a.a.O.). b) Im übrigen ist die Beanstandung — worauf im Hinblick auf den weiteren Gang des Eintragungsverfahrens hingewiesen sei — auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Dem Gesetz ist die Notwendigkeit der geforderten Regelungen nicht zu entnehmen. Die vom LG angegebene Fundstelle (Sauter/Schweyer, a.a.O., Rd.-Nr. 210) trifft zwar zu, der dort vertretenen Ansicht kann aber, soweit sie i.S. einer zwingenden Regelung zu verstehen sein sollte, nicht gefolgt werden. Zutreffend bemerken Reichert/Dannecker, a.a.O., Rd.-Nr. 1127, daß eine Mitteilung des Abstimmungsergebnisses wohl zu empfehlen, nicht aber gesetzlich vorgeschrieben ist. Es gibt auch keinen gesetzlichen oder in der Natur der Sache begründeten Anhaltspunkt dafür, daß — so die Argumentation des LG — die Bekanntmachung der Vereinsbeschlüsse zwingend zur Sicherstellung der Rügemöglichkeit der Vereinsmitglieder zu fordern ist. Das erscheint auch deshalb als zweifelhaft, weil nach vorherrschender Ansicht ein fehlerhafter Beschluß im Vereinsrecht ohne weiteres unwirksam ist, ohne daß es der „Rüge" bedarf (vgl. BGHZ 59, 369 , 372; BGH NJW 1975, 2101 ; Palandt/Heinrichs, § 32 BGB , Rd.-Nrn. 9 f.; weitere Nachweise bei Karsten Schmidt, § 24 III 3 f, S. 583 f.). Auch die Notwendigkeit einer Regelung über die Person, welche die Stimmen auszuzählen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zuständig für die Auszählung oder für die Bestimmung der Zähler ist nach dem Regelungszusammenhang der vorliegenden Satzung im übrigen offensichtlich der Vorsitzende des Vorstandes, zu dessen Händen die Stimmen abzugeben sind. Im übrigen ist der Beschluß der Mitgliederversammlung eine organschaftliche Willenserklärung, die eine Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht voraussetzt (vgl. BGH NJW 1975, 2101 ; RGRK/Steffen, § 32 BGB , Rd.-Nrn.13 f.; Palandt/Heinrichs, § 32 BGB , Rd.-Nrn. 7, 8). Auch von daher erscheint die Forderung nach einer zwingenden Regelung der Einzelheiten des Auszählungsverfahrens als ungerechtfertigt. 2. Schuldrecht — Anwendung des § 419 BGB bei Vermögensübertragung auf einen Treuhänder zum Zwecke der Liquidation (BGH, Urteil vom 29. 4. 1993 - IX ZR 215/92) BGB § 419 1. § 419 BGB findet Anwendung, wenn der Schuldner sein Vermögen zum Zweck der Verwertung für seine Gläubiger ohne deren Zustimmung außergerichtlich auf einen Treuhänder überträgt. 2. Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Vermögensübertragung während eines nach bestätigtem Liquidationsvergleich fortgesetzten Vergleichsverfahrens unter der aufschiebenden Bedingung der Aufhebung des Verfahrens nach § 96 Abs. 7 VglO vereinbart wird und diese Bedingung eintritt. Zum Sachverhalt: Die Kl. ist Gläubigerin des Architekten E. M. Dieser hatte Vermögen in Deutschland und Kanada. Er geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Durch Beschluß des AG A. vom 1. 6. 1984 wurde das Vergleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet. Entsprechend dem durch das Gericht am 20. B. 1984 bestätigten Vergleichsvorschlag überließ der Schuldner sein gesamtes inländisches Vermögen den am Vergleich beteiligten Gläubigern zur Verwertung und setzte außerdem seine in Kanada gelegenen Beteiligungsgesellschaften, Forderungsrechte gegenüber diesen Gesellschaften und etwaige Erlöse aus der Verwertung dieser Rechte zum Ausgleich der von dem Vergleich betroffenen Forderungen ein. Soweit die Vergleichsforderungen einschließlich der nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens fällig gewordenen Zinsen durch die Verwertung dieser Vermögenswerte von insgesamt ca. 150 Mio. DM nicht gedeckt waren, wurden sie dem Schuldner erlassen; doch erstreckte sich der Erlaß nicht auf den an 35% der Vergleichsforderungen fehlenden Betrag. Der Schuldner erteilte dem Vergleichsverwalter Vollmacht, das Vermögen zu verwerten. Das Vergleichsverfahren wurde nach der Vergleichsbestätigung fortgesetzt. Am 2. 10. 1987 berichtete der Vergleichsverwalter dem Gericht, daß es nicht gelungen sei, das Vermögen des Schuldners vollständig zu verwerten. Laut der dem Bericht beigefügten Aufstellung betrug der Wert der nach Bilanzansätzen ermittelten freien Masse 5.748.439,28 DM. 35% der noch offenen Forderungen der Vergleichsgläubiger beliefen sich insgesamt auf 344.387,25 DM. 10% ihrer Forderungen wurden in der Folgezeit an die Vergleichsgläubiger ausgekehrt. Die restlichen 25% betrugen 246.723,20 DM. Durch notariellen Vertrag vom 17. 10. 1987 zwischen dem Vergleichsverwalter, der zugleich als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Schuldner handelte, dem Bekl. und dessen Sozius G. wurden das verbliebene Vergleichsvermögen sowie Forderungen des Schuldners, die nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens entstanden wären, auf den Bekl. als Treuhänder übertragen. Dieser sollte das Vermögen verwerten und den Erlös nach Abzug der Kosten für etwaige Prozesse und der ihm zugesprochenen Vergütung „gern. konkursrechtlicher Rangordnung verteilen". Die Vergütung sollte mindestens das Fünffache der Regelvergütung eines Konkursverwalters betragen und sich nach dem verbliebenen Aktivvermögen ohne Abzug der Verbindlichkeiten bemessen. Allen aus dem Vertrag forderungsberechtigten Gläubigern wurde im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter ein Anspruch gegen den Bekl. eingeräumt. Der Vertrag sollte mit Rechtskraft des das Vergleichsverfahren aufhebenden Gerichtsbeschlusses wirksam werden und bis dahin als aufschiebend bedingt gelten. Soweit in der Urkunde bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte vorgesehen waren, sollte eine Durchführungsvollmacht dazu ermächtigen, diese Rechtsgeschäfte bedingungslos zu wiederholen. Der Schuldner genehmigte den Vertrag, nachdem Rechtsanwalt G. ihm mit Schreiben vom 26. 10. 1987 „zu seiner Sicherstellung" im eigenen Namen, im Namen des Vergleichsverwalters und des Bekl. erklärt hatte, daß die rückständigen anerkannten Forderungen der Vergleichsgläubiger und die Forderungen des FA vorrangig vor den Vergütungsansprüchen des Treuhänders aus dem Treuhandvermögen zu bezahlen seien. Durch Beschluß vom 18. 12. 1987 hob das AG das Vergleichsverfahren auf, weil der bestätigte Vergleich fast vollständig erfüllt und die Rückstände in der Erfüllung verhältnismäßig geringfügig seien. Mit Schreiben vom B. 3. 1991 teilte der Bekl. der KI. mit, die Erlöse aus dem ihm übertragenen Vermögen hätten nicht einmal die Kosten des Treuhandverfahrens gedeckt. Ausschüttungen an die Vergleichsgläubiger seien daher nicht möglich. Er habe dem Schuldner Schlußrechnung erteilt. Damit sei das Verfahren erledigt. Die KI. begehrt von dem Bekl. 53.014,17 DM nebst Zinsen, das sind 25% ihrer ursprünglichen Forderungen gegen den Schuldner. Sie stützt ihren Anspruch vornehmlich auf den Vertrag vom 17. 10. 1987 und auf § 419 BGB. Der Bekl. macht geltend, die Bilanzansätze hätten sich nicht realisieren lassen. Aus dem notariellen Vertrag vom 17. 10. 1987 stünde der KI. kein Anspruch auf eine Befriedigung mit Vorrang vor seinen Vergütungsansprüchen zu. § 419 BGB finde keine Anwendung. Er sei als Sachwalter i.S.v. § 92 VglO mit der entsprechenden Haftungsfreistellung gem. Abs. 5 tätig geworden. Auf jeden Fall gehe der Treuhandvertrag mit seinen detaillierten Regelungen der Bestimmung des § 419 BGB vor. LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. den Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der KI. stehe der geltend gemachte Anspruch nach § 419 BGB zu. Der Beki. habe in Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Schuldners dessen Heft Nr. 9 • MittRhNotK- September 1993 219 Vermögen jedenfalls zu seinen ganz wesentlichen Teilen vertraglich übernommen. Seine Stellung als Treuhänder mit der Aufgabe, die Verwertungserlöse gleichmäßig auf die Gläubiger zu verteilen, stehe der Anwendung von § 419 BGB ebensowenig entgegen, wie der Umstand, daß er das Vermögen aus den Händen des Vergleichsverwalters erhalten habe. § 92 Abs. 5 VglO sei im Streitfall weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Der Bekl. sei nicht Sachwalter gewesen, und es fehle an einem gesetzlich geordneten Verfahren. Die Vergleichsgläubiger hätten auf die Bestellung des Beki keinen Einfluß gehabt, und er habe bei der Erfüllung seiner Pflichten keiner Aufsicht. unterlegen. II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Die Klage ist aus . § 419 BGB begründet. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob und in welcher Höhe die KI. ihre Ansprüche auch auf den Treuhandvertrag stützen kann. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. hat der Bekl. „durch Vertrag das Vermögen :des Vergleichsschuldners M. jedenfalls zu seinen ganz wesentlichen Teilen übernommen." Daraus ist zu entnehmen, daß die dem Bekl. aufgrund des Vertrages vom 17. 10. 1987 übertragenen Vermögensgegenstände zum damaligen Zeitpunkt nahezu das gesamte Vermögen des Schuldners ausmachten. Die Revision tritt dem mit dem Hinweis entgegen, aus den Darlegungen der Kl. in der Klageschrift ergebe sich allenfalls, wie sich die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Vergleichsbestätigung (am 20. B. 1984) gestaltet hätten. Es fehle indes jede Darlegung, daß diese Vermögensverhältnisse noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages fortgedauert hätten. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Bei der Feststellung des Berufungsgerichts handelt es sich ungeachtet dessen, daß sie sich in den Entscheidungsgründen befindet, um eine Tatbestandsangabe. Eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO , die - wie hier - auf ein nur allgemein in Bezug genommenes schriftsätzliches Vorbringen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (BGH VersR 1959, 853, 854; WM 1962, 1289 , 1290; VersR 1983, 1160 , 1161; BGHR § 314 ZPO - Unrichtigkeit 1, insoweit in BGHZ 108, 65, 69 nicht abgedr.). Da es an einer. Urteilsberichtigung nach § 320 ZPO fehlt, sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für das weitere Verfahren bindend ( § 314 ZPO ). Hat der Bekl. aber aufgrund des Vertrages vom 17. 10. 1987 im wesentlichen das ganze damalige Vermögen des Schuldners übernommen und hat der Bekl. die Vermögensverhältnisse des Schuldners gekannt - diese Feststellung des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an -, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 419 Abs. 1 BGB grundsätzlich vor (vgl. BGHZ 66, 217 , 218 = DNotZ 1977, 24 ; 111, 14; 16 = DNotZ 1991, 377; BGH ZIP 1992, 930 , 932; Schricker, JZ 1970, 265 , 267 m.w.N.). b) Daß das Vermögen des Schuldners dem Bekl. als Treuhänder übertragen wurde, steht der Anwendung von § 419 BGB nicht entgegen. Im Streitfall handelt es sich um einen Fall der sogenannten Liqudiationstreuhand. Der Bekl. war gehalten, das ihm übertragene Vermögen unter grundsätzlicher Anwendung der in der Konkursärdnung vorgesehenen Rangordnung zugunsten der Gläubiger zu verwerten. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob § 419 BGB in einem solchen Fall eingreift (bejahend etwa: RAG JW 1934, 377 Nr. 1 mit Anm. Siebert das. S. 630; OLG Kiel OLGE 29 [1914], 192 ff.; OLG Hamburg HansRZ 1926 Sp. 143 f. = OLGE 45 [1926], 138; HRR 1933 Nr. 996; OLG Köln NJW 1960, 966, 967; Siller Gruchot 71 [1931], 179, 188 f.; RGRK/Weber, 12. Aufl. §419 BGB, Rd.-Nr. 61; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Aufl., § 86 II 2 Fn. 19; Erman/Westermann, B. Aufl. • § 419 BGB , Rd.-Nr. 5; vgl. auch RGZ 80, 257 , 258 ff.; verneinend: OLG Hamburg HansRZ 1927 Sp. 508; H. Emmerich, Die Sanierung Teil 1, 1930, S.118ff.; Reimer ZZP 57 [1933], 125, 128 m.w.N.). Der Senat schließt sich der erstgenannten Meinung grundsätzlich an. Sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck des § 419 BGB lassen es nicht zu, die Vermögensübertragung auf einen Treuhänder allgemein aus dem Anwendungsbereich der. Norm auszuklammern. Die Vorschrift dient dem Gläubigerinteresse. Sie bezweckt, das Aktivvermögen des Schuldners als die natürliche Grundlage für seinen Kredit dem Zugriff der. Gläubiger auch bei einem Vermögensübergang zu erhalten (vgl:` RGZ 69, 283 , 288; BGHZ 33, 123 ,.128 = DNotZ 1960, 655 ; 80, 296, 300; 108, 320, 323; 111, 14, 15, 19 = DNotZ 1991, 377 ; auch K. Schmidt, ZIP 1989, 1025).. Dieser Grundgedanke trifft auf eine treuhänderische Vermögensübertragung jedenfalls dann zu, wenn der Treuhänder - wie hier - das Vermögen vollständig zugunsten von Gläubigern verwerten soll, es dem Schuldner also ohne Gegenleistung auf Dauer entzogen wird, und die Gläubiger der Übertragung des Vermögens auf einen Treuhänder' nicht zugestimmt haben (vgl. Siebert, Das rechtsgeschäftliche Treuhandverhältnis, ' 1933; S. 388-390; Laue, AcP 146 [1941], 156, 177f.; Künne, Außergerichtliche Vergleichsordnung, 7. Aufl., S. 362 f.; Erman/Westermann, a.a.O.; MünchKomm/Möschel, 2. Aufl., § 419 BGB , Rd.-Nr. 29; Soergel/Zeiss, 12. Aufl., § 419 BGB; Rd.-Nr. 9;,Staudinger/Kaduk, 12. Aufl., § 419 BGB , Rd.Nr. 49). Andernfalls hätten es Schuldner und Treuhänder in der Hand, zu Lasten der Gläubiger Regelungen zu vereinbaren, die ihnen durch die zwingende Norm des § 419 BGB (vgl. Abs. 3) untersagt sind. c) Daß die Vermögensübertragung auf den Bekl. im Rahmen eines nach der Bestätigung des Liquidationsvergleichs aufrechterhaltenen Vergleichsverfahren erfolgte, steht der Anwendung des § 419 BGB nicht entgegen. Allerdings waren Zwangsvollstreckungen der Vergleichsgläubiger in die Gegenstände der Liquidationsmasse während der Liquidation im Interesse der vergleichsmäßigen Befriedigung der Gläubiger unzulässig (vgl. Bley/Mohrbutter, 4. Aufl., § 85 VglO, Rd.-Nr. 18 Buchst. b, c; § 96 VglO, Rd.-Nr. 10; auch Jaeger/Weber, B. Aufl., § 194 KO, Rd.-Nr. 4). Da die Übertragung des Vermögens noch während der Dauer des Vergleichsverfahrens aufschiebend bedingt durch die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens vereinbart und - soweit rechtlich möglich - vollzogen wurde und da ferner der Sinn des § 419 BGB dahin geht, den Gläubigern zu ermöglichen, Befriedigung aus dem übertragenen Vermögen in gleicher Weise zu erhalten, wie wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte (st. Rspr., zuletzt BGH WM 1993, 246 , 247 f.), ließe sich daran denken, diese Vorschrift allenfalls insoweit anzuwenden, als die Gläubiger durch den Vertrag gegenüber einer Fortsetzung der Liquidation bei Aufrechterhaltung des Vergleichsverfahrens schlechter gestellt wurden. Damit würde indes dem Umstand, daß das Vergleichsverfahren aufgehoben wurde, nicht die notwendige Bedeutung beigemessen. Mit der Aufhebung des Verfahrens nach § 96 Abs. 7 VglO ist den Vergleichsgläubigern, deren Forderungen nicht bis zum Mindestsatz erfüllt wurden, wegen des fehlenden Betrages der unbeschränkte Zugriff auf das Schuldnervermögen (wieder) möglich (vgl. § 7 Abs. 4 VglO). Bei einer Übertragung dieses Vermögens auf einen Dritten bleibt diese Zugriffsmöglichkeit nach § 419 BGB bestehen. Diese zwingende Rechtsfolge läßt sich nicht dadurch ausschalten, daß der Schuldner ohne Zustimmung der Gläubiger bereits während des Vergleichsverfahrens unter der aufschiebenden Bedingung von dessen rechtskräftiger Aufhebung sein Vermögen überträgt. Dies gilt hier um so mehr, als die Übertragung einiger Vermögensstücke, insbesondere von Grundstücken,. ohnehin erst nach der Aufhebung des Vergleichsverfahrens (durch Umschreibung im Grundbuch) vollendet wurde, so daß sie bis dahin dem unbeschränkten Zugriff der Gläubiger unterlagen. Der Bekl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es ohne die Vermögensübertragung zu einem Anschlußkonkurs gekommen wäre. Eine solche Möglichkeit hat sich gerade nicht verwirklicht (vgl. BGHZ 104, 355 , 360). Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1993 ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Vermögensübernehmers keine Anwendung, wenn dem Sachwalter zum Zwecke der Erfüllung des Vergleichs Vermögen des Schuldners übertragen worden ist. Der Bekl. war nicht Sachwalter i.S.d. Vergleichsordnung. Zwar leitet auch der Sachwalter - wie der Bekl. - seinen Auftrag vom Schuldner her (BGHZ 35, 32, 36; 61, 1, 2, 4). Voraussetzung für die Stellung als (erster) Sachwalter ist jedoch, daß dieser vom Schuldner „im Vergleich" bezeichnet wird (§ 91 Abs. 1 VglO). Dies hat zur Folge, daß die Gläubiger mit der zur Annahme des Vergleichs erforderlichen Mehrheit (§ 74 VglO) der Person des Sachwalters ihre Zustimmung geben müssen und daß das Gericht dem Vergleich nach § 79 Nr. 4 VglO die Bestätigung versagen, möglicherweise auch bereits von einer Eröffnung des Vergleichsverfahrens absehen kann, wenn es den Sachwalter zur Erfüllung seiner Aufgaben für ungeeignet und den Vergleich deshalb mit dem gemeinsamen Interesse der Vergleichsgläubiger nicht für vereinbar hält (vgl. Bley/Mohrbutter, § 91 VglO, Rd.-Nr. 2; Krantz, NJW 1952, 170 , 171). Im Streitfall war der Beki. im Vergleich nicht als Sachwalter bezeichnet. Weder Gläubiger noch Vergleichsgericht hatten auf seine Bestellung zum Treuhänder irgendeinen Einfluß. Der Bekl. ist mithin nicht _als Sachwalter anzusehen, so daß eine unmittelbare Anwendung von § 92 Abs. 5 VglO ausscheidet. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Norm kommt nicht in Betracht. Der in ihr angeordnete Ausschluß des § 419 BGB erscheint sinnvoll, weil die Gläubiger in ihrer zur Bestätigung des Vergleichs erforderlichen Mehrheit der Übertragung des Schuldnervermögens auf den Sachwalter als Treuhänder zugestimmt haben und dieser außerdem bestimmten Pflichten des Vergleichsverwalters sowie einer gewissen Aufsicht des Gerichts unterliegt, das ihn aus wichtigen Gründen seines Amtes entheben kann (§ 92 Abs. 1, 2 VglO). Diese besonderen Voraussetzungen lassen es nicht zu, den Anwendungsbereich des § 419 BGB im Wege einer entsprechenden Heranziehung des § 92 Abs. 5 VglO über den in dieser Norm ausdrücklich geregelten Einzelfall hinaus einzuschränken und auch im Streitfall von einer Anwendung des § 419 BGB abzusehen. e) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung des Bekl. aus § 419 BGB auch nicht deshalb verneint; weil er das Vermögen des Schuldners von dem Vergleichsverwalter übernommen hat. Es ist anerkannt, daß bei der Vermögensübernahme von seiten eines Konkursverwalters eine Haftung aus § 419 BGB ausscheidet (vgl. RGZ 58, 166 , 168; BGHZ 66, 217 , 228; 104, 151, 153 = DNotZ 1989, 88 ). Der Konkursverwalter veräußert kraft seiner Amtsstellung im Rahmen eines geordneten, gerichtlich kontrollierten Verfahrens„das auf gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger abzielt und in dem eine vollständige Erfassung aller Schulden und aller. Gläubiger sichergestellt wird. Die Gläubiger sind auf die Befriedigung in diesem Verfahren beschränkt und müssen daher Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter zur Versilberung der Masse vornimmt, gegen sich gelten lassen. Aus ähnlichen Gründen ist die Anwendung des § 419 BGB auf den Erwerb vom Nachlaßverwalter abgelehnt worden (BGH NJW 1987, 1019 , 1020). Bei einem Erwerb vom Sequester hat der BGH § 419 BGB nicht ausgeschlossen ( BGHZ 104, 151 , 155 ff. m. krit. Anm. Grunsky, WuB VI C. § 106 KO , 3.88 u. zust. Anm. Joost, EWiR, § 106 KO , 1/88, 811 f; a. A. OLG Köln ZIP 1987, 178 = WM 1987, 1047 m. zust. Anm. Rehbein, WuB VI C. § 106 KO , 387 u. Brehm, EWiR, § 419 BGB , 1/87, 551). Bei einem Erwerb vom Vergleichsverwalter soll nach verbreiteter Meinung § 419 BGB nicht anzuwenden sein (vgl. MünchKomm/Möschel, § 419 BGB , Rd.Nr. 36 m.w.N. in Fn. 125; Staudinger/Kaduk, § 419 BGB , Rd.Nr. 77, 161). Ob dem zu folgen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Auch wenn man den Erwerb vom Vergleichsverwalter grundsätzlich so behandeln wollte wie den Erwerb vom Konkursverwalter, greift § 419 BGB hier ein. Der Vergleichsverwalter hat den Wert der dem Bekl. übertragenen Gegenstände den Vergleichsgläubigern nicht zugeführt. Er sah sich vielmehr Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1993 zu einer Verwertung dieser Gegenstände außerstande und hat sie deshalb - ohne eine Gegenleistung dafür zu verlangen dem Bekl. überlassen, damit dieser sie zugunsten der Gläubiger verwerte. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Grund, von einer Anwendung des § 419 BGB abzusehen. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht der KI. den vollen Klagebetrag vorbehaltlos zugesprochen. a) Nach den Feststellungen der Instanzgerichte hat der Bekl. sich darauf berufen, daß er allenfalls in Höhe des übernommenen Vermögens hafte. Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Bekl. unbeschränkt zur Zahlung nach § 419 Abs. 1 BGB verurteilt. Es scheint zu meinen, zur Durchsetzung der Haftungsbeschränkung gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätte der Bekl. über die Berufung auf die Haftungsbeschränkung nach § 419 Abs. 2 S. 2 BGB hinaus den Antrag stellen müssen, ihrn'die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorzubehalten. Dies trifft nicht zu. Wie dem Erben, der die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben hat, ist auch dem Vermögensübernehmer, der sich auf die Beschränkung seiner Haftung beruft, diese Beschränkung ohne besonderen Antrag gern. § 780 Abs. 1, § 786 ZPO im Urteil vorzubehalten (vgl. RGZ 69, 283 , 291; BGH NJW 1964, 2298 , 2300 = DNotZ 1964, 630; BGH NJW 1983, 2378 , 2379). Indessen braucht sich das Gericht nicht mit dem Ausspruch des Vorbehalts zu begnügen mit der Folge, daß die sachliche Klärung des Haftungsumfangs dem besonderen Verfahren gern. § 785 ZPO überlassen bleibt, sondern es kann insoweit auch selbst entscheiden (BGH NJW 1983, 2378 , 2379; Staudinger/Marotzke, § 1990 BGB , Rd.-Nr. 13). Eine solche Entscheidung wird namentlich dann geboten sein, wenn das übernommene Vermögen bereits verteilt ist. Davon ist hier nach dem Schreiben des Bekl. vom B. 3. 1991 auszugehen. Danach haben die aus dem ihm'übertragenen Vermögen erzielten Erträge nicht einmal die Kosten des Verfahrens gedeckt. Auch das Revisionsgericht ist zu einer Entscheidung über den Haftungsumfang befugt, wenn das Berufungsgericht die Haftungsbeschränkung nicht berücksichtigt hat und die Sache- wie hier - zur Endentscheidung reif ist (§§ 561, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). b) Der Bekl. hat nach seiner Kostenrechnung vom 9. 1. 1991 eine Vergütung in Höhe von 121.135,63 DM erhalten, davon aus dem Treuhandvermögen 64.900,- DM nebst 16.528,50 DM für Haftpflichtversicherungsprämien. Ein weiterer Betrag von 39.707,13 DM ist ihm von seiten des Schuldners oder dessen Ehefrau unmittelbar zugeflossen. Die ihm nach dem Treuhandvertrag zustehende Höhe der Vergütung hat der Bekl. auf das Fünffache einer Gebühr von 28.742,30 DM nebst 7% Mehrwertsteuer, also auf 153.771,31 DM bemessen, so daß ein offener Rest von 32.635,68 DM blieb. Die in dem Treuhandvertrag getroffene Vergütungsvereinbarung ist den Gläubigern gegenüber wegen der zwingenden Vorschrift des § 419 Abs. 3 BGB grundsätzlich ohne Wirkung (vgl. RGZ 69, 283 , 287; BGH WM 1955, 1229 , 1230 zu Nr. 2 a). Nach § 419 Abs. 2 S. 2 i. V. m. §§ 1991, 1978 Abs. 3 BGB stand dem Bekl. nur ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Einen solchen Anspruch konnte er freilich vorrangig vor der Erfüllung der Gläubigeransprüche aus dem übernommenen Vermögen befriedigen (vgl. RG WarnR 1914 Nr. 213; RGZ 82, 273 , 278; 139, 199, 202, 204; BGHZ 66, 217 , 226 = DNotZ 1977, 24 ; BGH WM 1962, 962 , 964 f.; BGH WM 1984, 1060 , 1063; Erman/Westermann, § 419 BGB , Rd.-Nr. 26; MünchKomm/Möschel, § 419 BGB , Rd.-Nrn. 46, 47; Staudinger/Kaduk, § 419 BGB, Rd.-Nrn. 136, 138, 146; Staudinger/Marotzke, § 1991 BGB, Rd.-Nrn. 13, 19, 20). Indessen bleiben dem Bekl. möglicherweise zustehende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen zumindest in Höhe der Klageforderung hinter den als Vergütung aus dem Vermögen entnommenen Summen zurück. Ein Erbe kann nach § 1978 Abs. 3 in Verbindung mit Abs.. 1 BGB eine besondere Vergütung nicht verlangen, weil er wie ein Beauftragter angesehen wird und der Auftragnehmer die Ge221 Aufl., § 1978 BGB , Rd.-Nr. 5; Staudinger//Marotzke, § 1978 BGB, Rd.-Nr. 29). Dies gilt nach § 419 Abs. 2 S. 2 BGB auch für den Übernehmer eines Vermögens. Es bedarf keiner Entscheidung, ob einem Treuhänder, der es berufsmäßig unternimmt, das ihm übertragene Vermögen des Schuldners für dessen Gläubiger zu verwerten, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1836 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. auch BVerfGe 54, 251, 266 ff.) eine angemessene Vergütung als Aufwendungsersatz zustehen kann (vgl. Kühne, a.a.O., S. 363). Diese könnte im konkreten Fall nicht höher sein als die Vergütung, die einem Vergleichsverwalter in einem Nachverfahren (§ 96 VglO) nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder eines Gläubigerbeirates vom 25. 5. 1960 (BGBl. 1 S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. 6. 1979 (BGBl. 1 S. 637) - kurz: VglO - gebühren würde. Eine dem Bekl. danach zustehende Vergütung (vgl. § 4 Abs. 4, 5, § 5 Abs. 1 S. 4, § 8 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1, 4, § 11 Abs. 1, 3 VglO sowie Eickmann, § 11 VglO, Rd.-Nrn. 20-22) wäre in jedem Fall geringer als der Betrag von 68.121,46 DM, der dem Bekl. nach Abzug der Klageforderung von der ihm tatsächlich zugeflossenen Vergütung verbleibt. 3. Die Instanzgerichte haben der Klage deshalb im Ergebnis mit Recht stattgegeben. Eines Haftungsvorbehalts im Revisionsurteil bedarf es im Streitfall nicht. Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden könnte, sind nicht mehr vorhanden. Der Bekl. hat dem Treuhandvermögen zumindest in Höhe der Klagesumme zu Unrecht Beträge entnommen. Diese stünden nunmehr — wären sie noch vorhanden — insoweit allein der KI. zu (vgl. RGZ 139, 199 , 202; Brox, Erbrecht, 11. Aufl., Rd.Nr. 685; Erman/Schlüter, § 1991 BGB , Rd.-Nr. 4; MünchKomm/Siegmann, § 1991 BGB , Rd.-Nr. 8; Soergel/Stein, § 1991 BGB , Rd.-Nr. 7; aber auch Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl., § 51 111 3 c = S. 1020 f.; Staudinger/Marotzke, § 1991 BGB, Rd.-Nr. 17). Dies folgt aus § 419 Abs. 2 S. 2, § 1991 Abs. 3 BGB. Danach wirkt die rechtskräftige Verurteilung des Übernehmers einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung. Mit Verkündung des Revisionsurteils ist es mithin so anzusehen, als habe der Bekl. die KI. aus dem Treuhandvermögen bereits befriedigt. Hierauf kann er sich bei einer Inanspruchnahme durch andere Gläubiger berufen (vgl. RGRK/Johannsen, § 1991 BGB , Rd.-Nr. 8). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger gilt jedenfalls für die Befriedigung einer titulierten Forderung nicht (vgl. RGZ 137, 50 , 56; BGHZ 16, 184, 187). Der Übernehmer macht sich durch die vorrangige Erfüllung einer titulierten Forderung den übrigen Gläubigern nicht nach § 1978 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein anderer Vergleichsgläubiger bereits einen Titel gegen den Bekl. erworben hat, ist es mit der beschränkten Haftung des Bekl. vereinbar, wenn er unter den besonderen Umständen des Streitfalls unbeschränkt zur Zahlung des Klagebetrages verurteilt wird. 3. Liegenschaftsrecht/WEG — Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer gegen Sondervergütung nach BRAGO (BGH, Beschluß vom 6. 5. 1993 — V ZB 9/92) WEG §§ 21 Abs. 3; 27 Abs. 2 Nr. 5 RBerG Art. 1 § 3 Nr. 6 Macht der von den Wohnungseigentümern hierzu: ermächtigte Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, handelt es sich nicht um eine unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Dem Verwalter kann hierfür von den Wohnungseigentümern eine Sondervergütung bewilligt werden, die er nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abrechnen darf. Zum Sachverhalt: Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in B., der weitere Beteiligte ist ihr Verwalter. In der Eigentümerversammlung vom 7. 1. 1989 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgendes: „Der Verwalter wird ermächtigt, Rückstände gerichtlich für die WEG geltend zu machen. Dafür erhält er eine Sondervergütung in der Höhe, die ein Rechtsanwalt für die Vertretung einer Mehrheit von WEer erhalten würde (Berechnungsgrundlage: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). , Die Bet. zu 1) hat den Beschluß angefochten. Das AG hat auf ihren Antrag festgestellt, daß der Beschluß insoweit nichtig ist, als dem Verwalter eine Sondervergütung zugesagt wurde. Die sofortige Beschwerde der anderen Beteiligten hat das LG zurückgewiesen. Ihre sofortige weitere Beschwerde möchte das KG zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des OLG Köln vom 28. 7. 1986 (zitiert bei Bielefeld, WEG-Recht, Rechtsprechung in Leitsätzen 1984-1986, S. 162) gehindert und hat deshalb die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: II. Die Vorlage ist statthaft ( §§ 43 Abs. 1 WEG , 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Zusage einer Sondervergütung sei nichtig, weil die Verfahrensführung eines Verwalters ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verstoße und die Vereinbarung einer Sondervergütung nach Maßgabe der BRAGO unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Verwaltung erheblichen rechtlichen Bedenken begegne. Demgegenüber hat das OLG Köln in der auf weitere Beschwerdeergangenen Entscheidung die Meinung vertreten, ein derartiger Beschluß widerspreche weder gesetzlichen Bestimmungen noch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Von dieser, die Auslegung von § 21 Abs. 3 WEG und Art. 1 §§ 1, 3, 5 RBerG betreffenden Rechtsauffassung will das vorlegende Gericht abweichen. Dies trägt die Vorlage. III. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG; §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG ) und auch begründet. Soweit der Eigentümerbeschluß vom 7.1. 1989 für nichtig erklärt wurde, können die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufrechterhalten bleiben. 1. Die Vergütungsregelung in dem angefochtenen Eigentümerbeschluß verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). a) Die Ermächtigung des Verwalters, Rückstände für die Wohnungseigentümer geltend zu machen, führt allerdings zu einer Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. d. Art. 1 § 1 RBerG. Das RBerG ist in erster Linie als Berufsordnungsgesetz der Rechtsbeistände aufzufassen (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, RBerG 9. Aufl., Rd.-Nr. 10 m.w.N.). Es will einerseits die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Betreuung schützen, andererseits Schutz gegen den Wettbewerb von ' Personen gewähren, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlich im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen ( BGHZ 15, 315 , 317; 37, 258, 261). Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf' deshalb nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist ( Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG ). Davon ausgenommen sind zunächst nur solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die damit notwendig verbundene rechtliche Beratung in jedermann geläufigen Formen abspielt und daher ihrer Ad nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH NJW 1987, 3005). Dies liegt bei der Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum regelmäßig nicht vor. Heft Nr. 9 • MittRhNotK September 1993 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.04.1993 Aktenzeichen: IX ZR 215/92 Erschienen in: MittRhNotK 1993, 219-222 Normen in Titel: BGB § 419