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XII ZB 59/90

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Januar 1993 XII ZB 59/90 BGB § 1587 Keine Einbeziehung von Altenteilsleistungen in den Versorgungsausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tung rechtfertigte. Auch hier ist der Erblasserwille, bzw. die gesetzliche Erbfolge vorrangig zu berucksichtigen・ Ein Rockgriff auf die Auffangvorschrift des§742 BGB ist nicht m6glich. Die hier verfretene Rechtsauffassung wird in dem Entwurf eines Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 18. 5. 1993 gedeckt. Danach wird vorgeschlagen, den§11 Abs.2 S.2 wie folgt zu erganzen: ,,Die Bruchteile bestimmen sich jedoch nach den Erbteilen, sofern nicht die Teilhaber o bereinstimmend eine andere Aufteilung der Bruchteile bewilligen." Die Erben des Herrn D. waren demzufolge als Gemeinschaft von Erben gemaB der jeweiligen Erbquoten im Grundbuch einzutragen gewesen. Diese Rechtsauffassung deckt sich auch mit§47 GBO, der gerade pauschale Zuweisung/Eintragungen nur im Hinblick auf§742 BGB verhindern will (vgl. RGZ 54, 56 ; ルIandtl Thomas,§742 Rdnr. 1). Da das Grundbuch insoweit eine andere Aussage trifft, als sie der tatsachlichen Rechtslage entspricht, ist dieses unrichtig. Anmerkung 加r Schrift厄itung: Zu Problemen im Zusammenhang mit Bodenreformgrundstocken vgl. auch Bohringer, MittBayNot 1992, 369 und 焔1/er, MittBayNot 1993, 70 sowie BezG Dresden, MittBayNot 1992, 270 . 17. BGB§1587 (Keine Einbeziehung von Altenteils/eistungen 加 den 距rsorgungsausgleich) In einem いibgedinge (Altenteil) ausbedungene Sachleistun・ gen und Wohnrechte unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. BGH, BeschluB vom 20. 1.1993 一 Xli ZB 59/90 一,mitgetei lt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus 加m Tatbestand: Der 1905 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die 1909 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 24.6.1930 die Ehe, aus der die inzwischen erwachsenen Sohne Michael und Adolf hervorgingen. Wahrend Ihres Zusammenlebens betrieben die Parteien eine Landwirtschaft mit Schaferei. Im Jahre 1956 o bergaben sie ihren Grundbesitz mit landwirtschaftlichem Inventar an den Sohn Michael gegen ein Gutsabstandsgeld von 7.500 DM und ein 山ibgedinge zu ihren Gunsten sowie ein Wohnrecht zugunsten des Sohnes Adolf. Im Rahmen des Leibgedinges wurde das Grundstock, auf dem die Hofgebaude stehen, mit einer beschrankt pers6nlichen Dienstbarkelt des Inhalts belastet, daB beiden Parteien das Wohnrecht an einer Stube mit anschlieBender Kammer sowie das Recht zur Mitbenutzung von in gemeinschaftlichem Gebrauch stehenden Raumen zusteht. An dem aesamten Grundbesitz wurde eine Reallast bestellt. wonacfl die Farteien jahrlicli bestimmte M engen an LeDensmlrteln (darunter ein Stock Schlachtvieh) und Heizmaterial erhalten sollten, dazu Beleuchtungund Wasser, ferner pro Monat ein Pfund Butter und ein 仏schengeld von 30 DM, schlieBlich pro 仏g 11/2 Liter Milch. Anstelle der Naturalreichnisse sollte Kost am Tisch des Hauses gewahlt werden k6nnen. Weiter wurden Pflegeleistungen for den Fall der Krankheit und des Alters mito bernahme -von nicht durch Krankenkassen abgedeckten Arzt・und Apothekerkosten ausbedun・ gen, dazudle Tragung der Beerdigungskosten. Nach der Hofobergabe betrieb der Ehemann noch bis 1965 die Schaferei weiter. Die Schafe wurden sodann verkauft und aus dem Erl6s ein Anwesen erworben, in das der Ehemann 1967 allein einzog. Seit dieser 為lt lebten die Parteien getrennt. Das Scheidungsveibundverfahren wurde am 25.3.1988 rechtshangig. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Ehemann bereits in einem Heim, da er einen Schlaganfall 町litten hatte und auf den Rollstuhl angewiesen war. Die Ehefrau wird auf dem o bergebenen Hof versorgt. In der Ehezeit (1.6. 1930 bis 29.2.1988, §1587 Abs. 2 BGB ) hat der Ehemann Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, woraus er bereits seit Ende lg63eine Rente bezieht, die sich bei Ende der Ehezeit auf monatlich 790,60 DM belief. Die Ehefrau erhalt eine Unfalirente der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft von monatlich 252 DM sowie 山istungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz 一 KLG 一 in H6he von monatlich 57,60 DM. Das Amtsgericht 一 Familiengericht 一 hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den ぬrsorgungsausgleich in der Weise geregelt, daB im Wege des Splittings Anrechte des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in H6he von monatlich 351,55 DM (Halfte des Ehezeitanteils seiner Rente) auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben Obertragen Werden. Gegen die Regelung des- Versorgungsausgleichs hat der Ehemann Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen ぬrsorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau ganz oder teilweise nicht durchzufohren. Dabei hat er sich auf die gesetzlichen Harteregelungen, auf ihre Anrechte aus dem 山ibgedinge und die 山istungen nach dem KLG berufen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurockgewiesen. Dagegen richtete sich die 一zugelassene 一 weitere山schwerde des Ehemannes, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgte. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Aus den G川nden: 1.. . .Die von der Ehefrau bezogene Unfallrente der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft hat Entschadigungscharakter und unterfallt aus diesem Grunde nicht dem Versorgun gsausgleich (vg 1. JohannsenlHenrichカりahne Eherecht 2. Aufl.§1587 Rdnr.14). VV引ter hat das Oberlandes・ gericht mit Recht angenommen, daB 山istungen nach dem KLG vom 12. 7. 1989(BGBI 1 1585) nicht dem ぬrsorgungsaus・ gleich unterliegen (SenatsbeschluB vom 27.2.1991 一 XII ZB 147/90 一 FamRZ 1991, 675 ). Nach dem Vorangegangenen ergibt sich for die Ehefrau somit ein Ausgleichsanspruch in HOhe von monatlich 351,55 DM. 2.Im Ergebnis zu Recht hat es das Oberlandesgericht abgelehnt, Anrechte der Parteien aus dem 1956 bestellten 山ibgedinge in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Bei einer Berocksichtigung auf seiten der Ehefrau kame eine ぬrkurzung ihres Ausgleichsanspruchs in Betracht; das ist aber nicht gerechtfertigt. In seinem BeschluB vom 6.5.1982(IV b ZB 550/80 一 FamRZ 1982, 909「= MittB町Not 1982, 187] hat es der Senat grundsatzlich nicht for ausgeschlossen angesehen, daB Versorgungsansproche, die durch ein 山ibgedinge begrondet we川en, in den Versorgungsausgleich einbezogen werden k6nnen. Er ist insbesondere der Auffassung entgegengetreten, daB solche Versorgungsansproche in der Regel nicht im Sinne von §1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ,, mit Hilfe des Vermogens begrondet" worden sind. Das neuere Schrifttum vertritto berwiegend die gleiche Auffassung (vgl・ルIandtl Diederichsen BGB 52. Aufl. 5 1587 Rdnr. 17: Er,刀anル Maydell BGB 8. Aufl.§1587 Rdnr.9, 16; JohannseルI-IenjlcIlIHaIlne a.a.O.§1587 Rdnr. 17; Schwab/Hahne, Handbuch des Schei・ dungsrechts 2.Aufl. Teil VI Rdnr. 25, 30; Wick in FamGb §1587 BGB Rdnr. 17, 22; Borth, Versorgungsausgieich 2.Aufl. 5.14 Rdnr.30:一 a. A. Berqner in RVO ぬrbandskom・ mentar vorDem.§1SU4 Anm.4・b zu 9 1りど1 bじt: unier,, L.eio・ gedinge";胎hmlLardschneideち Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 北ii V Rdnr.44), teilweise alle川ings mit der Einschrankung, daB insoweit nur Geldleistungen, nicht auch Sachleistungen dem Versorgungsausgleich unterliegen k6nnen (MonchKom司Maier 2. Aufl.§1587 Rdnr.13 und §1587 a Rdnr. 299, 300; Soerge房乙mmen刀ann BGB 12. Aufl.§1587 a Rdnr. 188). DaB nur Geldrenten, mangels 296 MittBayNot 1993 Heft 5 Artgleichheit nicht auch wiederkehrende Sachleistungen, wie etwa Deputate, Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein k6nnen, soll nach verbreiteterAnsicht allgemein gelten (vg 1 . Zimmermann ,ぬrsorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 144 f.; Hdfer/Re加eだジWst BetrAVG 3.Aufl. Bd. 1 ART Rdnr.1014; Gernhuber, Familienrecht 3.Aufl. 28 lii 1 5.330; Voskuhlllセppa//Niemeyer, ぬrsorgungsausgleich in der Praxis§1587 BGB Anm. II 1 c 5. 14; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduc/, 1 . EheRG §1587 BGB Rdnr.4, 6; Gグpp加ger, ぬreinbarungen anlaBlich der Ehescheidung 6.Aufl. Rdnr.365). Wenn es in der Begrondung des Regierungsentwurfszum 1. EheRG u.a. heiBt, das Altenteil werde vom Versorgungsausgleich nicht erfaBt (BTDrucks; 7/650 5. 155), knnte dem dieselbe Ansicht zugrunde liegen. For die einschrankende Auffassung, daB die typischerweise in einem いibgedingevertrag (Altenteil) ausbedungenen Sachleistungen und Wohnrechte (vgl. dazu BGHZ 53, 41 ff.) nicht in den Versorgungsausgleich fallen, sprechen gewichtige Gronde. Wenn es auch mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar ware, Naturalreichnisse als,,a hnliche wieder肥hrende Leistungen" im Sinne von§l587aAbs.2Nr.4 BGB aufzufassen und diese unter Heranziehung der Auffangvorschrift des §1587 a Abs. 5 BGB nach billigem Ermessen zu bewerten (so etwa OLG Narnberg MittBayNot 1980, 28 ), ist nicht zu leugnen, daB die Grundkonzeption des ぬrsorgungsausgleichs auf Geldrenten sowie Anwartschaften und Aussichten darauf zugeschnitten ist. AuBerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung hat insbesondere zur qualitativen Angleichung in der Regel eine Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO( §1587a Abs.3 Nr.2 BGB) stattzufinden, wobei die beigegebenen Tabellen auf versicherungsmathematischen Grunds凱zen beruhen (vgl. BR-Drucks. 191177 5. 15). For den Wert von Sachleistungen, auch von Wohnrechten, besteht aber 肥ine versicherungsmathematische Kalkulierbarkeit (vgl .乙mmermann a. a. 0.). Wohnrechte werden haufig, wie auch im vorliegenden Fall, in Form einer beschran風 pers6nlichen Dienstbarkeit( §1093 BGB) bestellt. Es liegt nahe, sie wie andere dingliche Nutzungsrechte in einen goterrechtlichen Ausgleich und nicht in den ぬrsorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Staudinger/Th/e厄 BGB 12.Aufl.§1374 Rdnr.5; Schwab Hand・ buch a.a.0. Teil VII Rdnr42; 5. a. 1,1 カnkler in AgrarR 1978, 239, 243 sowie- in Ehescheidung in der Landwirtschaft 一 1986 一 5. 35, 59 f., der bei grundsatzlicher Beforwortung des Versorgungsausgleichs beim Leibgedinge das Wohnrecht ausklammern will). Auch Gronde der praktischen Handhabung sprechen gegen eine Einbeziehung in den ぬrsorgungsausgleich. Wenn einem ausgleichspflichtigen Ehegatten, der 肥ine anderweiten Geldeinkonfte und Versorgungsanrechte hat, aus einem 山ibgedinge ausschlieBlich Naturalleistungen und Wohnvorteile zuflieBen, m0Bte ein ぬrsorgungsausgleich grundsatzlich in der \/ぬise durchge-fohrt werden, daB er anden ausgleichsberechtigten Ehegatten gen. §1587 g BGB eine Geidrente zu zahlen hatte. Er ware also gen6tigt, Monat for Monat einen Teil der ihm zuflieBenden Reichnisse in Geld umzusetzen, um seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen zu knnen. Das ist praktis面 kaum durchfohrbar und 一」 edenfalls im hohen Alter 一 auch nicht zumutbar. Ande旧rseits kann for die Ein・ beziehung in den Versorgungsausgleich nicht danach differenziert werden, ob im Einzelfall das Anrecht auf seiten des ぬrpflichteten oder des Berechtigten zu berocksichtigen ist oder ob dem ぬrpflichteten daneben Geldmittel zur Verfogung stehen oder nicht. Der Senat schlieBt sich deshalb MittBayNot 19郎 Heft 5 der Auffassung an, daB ein Leibgedinge jedenfalls insoweit nicht dem ぬrsorgungsausgleich unterliegt, als es sich um A-nrechte auf Sachleistungen sowie um Wohnrechte handelt. Im vorliegenden Fall stehen der Ehefrau aus dem Leib gedinge 一 neben nicht wiederkehrenden, fallbezogenen Leistungen, die schon deswegen ausscheiden mossen 一 ausschlieBlich solche An旧chte zu. Zwar ist ihr auch zusammen mit dem Ehemann ein monatliches Taschengeld von 30 DM ausgesetzt (zur Mitberechtigung vgl. Winkler a. a. 0. 5. 60 und Meder BWN0tZ 1982, 36), aber dieses ist so geringfogig, daB es a ls Erganzung und Bestandteil der Naturalleistungen anzusehen und daher wie diese zu behandeln ist (vgl. for das Unterhaltsrecht Senatsurteil vom 3.12.1980 一 IV b ZR 537180 一 FamRZ 1981, 250 , 252). Eine Einbezie・ hung in den ぬrsorgungsausgleich scheidet somit insge・ samt aus; allenfalls knnen ihre Anrechte Gegenstand eines Zugewinnausgleichs (vgl. Oeh厄rs in Brohler Schriften zum Fami 1 ien recht 一 5.DFGT 5.97) oder unterhaltsrechtlich zu berocksichtigen sein. Der Ehemann war zu Ehezeitende nicht mehr in der Lage, Ansproche aus dem Leibgedinge wahrzunehmen, aber es kam 一 wie das Oberlandesgericht in anderem Zusammen・ hang ausgefohrt りat 一 eine Umwandlung in eine Geldrente gem. Art.96 EGBGB i.V. mit Art.18 BayAGBGB in Betracht. Es kann offenbleiben, ob ein so zustandegekommener Geldrentenanspruch Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein kann・ Hler war die Umwandlung bei Ehezeitende jeden・ falls noch nicht vollzogen. Ebenso wie bei einer Kpitalversicherung mit Rentenwahlrecht das Wahlrecht zu diesem Stichtag bereits ausgeobt sein muB (vgl. SenatsbeschluB BGHZ 88, 386 , 392 f.), ware Voraussetzung for die Einbeziehung des Geldrentenanspruchs in den ぬrsorgungsaus・ gleich, daB es zu einer Umwandlung bereits gekommen ist. 18. BGB§§2032 Abs. 1, 21如,2139; ZPO§§62, 773 (Anforderungen an o,功iungsgemaBe Verwaltung des Nach危sses bei K厄dltaufnahme duルh den Vorerben) 1. 0川nungsgem首 e Verwaltung durch den Vorerben kann bei einer Kreditaufnahme zu いsten des Nachlasses vo ・ 「 aussetzen, daB ein erfahrener und zuveri首ssiger Treuh首n・ der eingeschaltet wird, ohne dessen Zustimmung o ber die Kreditmittel nicht verfugt werden kann. 2. OrdnungsmaBige Verwaltung durch den Vorerben kann dabei ferner voraussetzen, daB sichergestellt ist, daB die fortlaufenden Zinsen und die Tilgung nicht zu einer Auszehrung des Nachlasses fohren 肺nnen (Fortfohrung von BGHZ 110, 176 ; 114, 16). 3. Zwischen Nacherben besteht vor dem Nacherbfall keine Erbengemeinschaft (Abweichung von RGZ 93, 292 , 296). 4. Erheben Nacherbefl Widerspruchsklage gem.§773 ZPO, dann sind sie keine notwendigen Streitgenossen. BGH, Urteil vom 10.2.1993 一 IV ZR 274191 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: DIe beklagte Gemeinde hat einen rechtskraftigen Zahlungstitel o ber 333.945,68 DM nebst 8,75% Zinsen seit dem 1.4.1984 gegen die Eltern der Klager zu 2) erwirkt. Sie vollstreckt aus diesem Titel in ein Grundstock des ぬters in 5. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangs Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.01.1993 Aktenzeichen: XII ZB 59/90 Erschienen in: MittBayNot 1993, 296-297 Normen in Titel: BGB § 1587