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XI ZR 252/90

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 07. Mai 1991 1 BvL 32/88 GG Art. 6; BGB § 1738 Verfassungswidrigkeit von § 1738 Abs. 1 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tums auch der übrigen Wohnungs-(Teil-)eigentümer. Dies stellt eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums im Sinn des § 877 BGB dar ( BayObLGZ 1989, 28130 f.). b) Auch die Bewilligung der Grundpfandrechtsgläubiger ist erforderlich. Ist das Wohnungseigentum mit dem Recht eines Dritten belastet,-so ist sachenrechtlich dessen Zustimmung zu der Inhaltsänderung gemäß §§ 877, 876 Satz 1 BGB erforderlich. Aus dem Schutzzweck dieser Vorschriften, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist allerdings zu folgern, daß die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird. Danach muß aber jede rechtliche, nicht bloß eine wirtschaftliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein. Nichts anderes gilt in formeller Hinsicht für die Grundbucheintragung. Nach § 19 GBO ist dazu die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird. Auch insoweit kommt es nur darauf an, ob ein grundbuchmäßiges Recht rechtlich beeinträchtigt wird oder werden kann. Ist nach materiellem Recht für die Rechtsänderung die Zustimmung des Drittberechtigten notwendig, so ist auch grundbuchrechtlich dessen Eintragungsbewilligung nötig ( BGHZ 91, 343 /346 f. [= MittBayNot 1984, 129 = DNotZ 1984, 695 ]; BayObLGZ 1989, 28131 ). Hier wird durch den grundbuchrechtlichen Vollzug der notariellen Urkunde vom 29.5.1990 auch ein grundbuchmäßiges Recht der Grundpfandrechtsgläubiger beeinträchtigt. Die beantragten Eintragungen führen wie ausgeführt dazu, daß die rechtliche Ausgestaltung des jeweiligen Sondereigentums der übrigen Wohnungseigentümer geändert wird. Es wird also der Haftungsgegenstand der eingetragenen dinglichen Belastungen und damit auch ein grundbuchmäßiges Recht der Grundpfandrechtsgläubiger rechtlich beeinträchtigt (vgl. BayObLGZ a. a. O.). Da eine Nutzung der Räume S 1 bis S 9 als Wohnung mehr beeinträchtigt als eine Verwendung als Hobbyraum (BayObLG NJW-RR 1991, 139 ), liegt im übrigen auch eine wirtschaftliche Beeinträchtigung der übrigen Sondereigentumseinheiten und damit der Haftungsgegenstände vor. Ob die Zustimmung (Eintragungsbewilligung) der dinglich Berechtigten der übrigen Wohnungs-(Teil-)eigentumsrechte bei -der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum in entsprechender Anwendung des Gesetzes, das Unschädlichkeitszeugnis betreffend vom 15.6.1898 (BayRS 403-2-J), durch die Vorlage eines Unschädlichkeitszeugnisses ersetzt werden kann (vgl. BayObLGZ 1988, 1 ff. [= MittBayNot 1988, 75 ]), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Grundsätzlich erscheint dies nicht ausgeschlossen, da die Notwendigkeit, die Bewilligung der dinglich Berechtigten beizubringen, für die Wohnungseigentümer bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum in vergleichbarer Weise besteht und vergleichbare Härten mit sich bringen kann, wie bei der Begründung von Sondernutzungsrechten an einem Teil der in gemeinschaftlichem Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Fläche. B. GG Art. 6; BGB § 1738 (Verfassungswidrigkeit von § 1738 Abs. 1 BGB) 1. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 GG , daß die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater und die Mutter eines nichtehelichen Kindes nach dessen Ehelicherklärung selbst dann von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, wenn die Eltern mit dem Kind zusammenleben, beide bereit und in der Lage.sind, die elterliche Verantwortung gemeinsam zu übernehmen, und dies dem Kindeswohl entspricht. 2. Mit Art. 6 Abs. 5 GG ist es nicht vereinbar, die mit der Ehelicherklärung verbundenen rechtlichen Vorteile nichtehelichen Kindern, welche mit Mutter und Vater zusammen,leben und von beiden Eltern betreut werden, entweder zu verweigern oder nur mit der Rechtsfolge zu ermöglichen, daß die Mutter das Recht und die Pflicht zur Ausübung der elterlichen Sorge verliert. Aus dem Tatbestand: 1.Im Ausgangsverfahren geht es um die Ehelicherklärung eines im November 1979 geborenen nichtehelichen Kindes, dessen Eltern seit Anfang 1979 zusammenleben und das Kind seit seiner Geburt gemeinsam betreuen und erziehen. Der Vater erkannte die Vaterschaft im Januar 1980 an; im April desselben Jahres wurde die Amtspflegschaft auf Antrag der Mutter aufgehoben. 1988 erteilte der Vater dem Kind nach § 1618 Abs. 1 BGB seinen Namen. Mit notarieller Urkunde vom 31.5.1988 beantragte der Vater, das Kind mit der Maßgabe für ehelich zu erklären, daß ihm und der Mutter die elterliche Sorge gemeinsam übertragen wird. In derselben Urkunde erklärte die Mutter im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin des Kindes ihre Einwilligung in die Ehelicherklärung mit der beantragten Rechtsfolge. Das für die Stellungnahme nach § 48 a JWG zuständige Amt für Soziale Dienste vertrat die Auffassung, daß eine Ehelicherklärung dem Wohl des Kindes nur dann zuträglich wäre, wenn die Eltern die Sorge gemeinsam erhielten. 2. Das Vormundschaftsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1738 Abs. 1 BGB verfassungswidrig sei. a)Die Entscheidung über den Antrag auf Ehelicherklärung hänge von der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ab. Die von beiden Elternteilen beantragte Rechtsfolge, daß dem Vater und der Mutter die elterliche Sorge gemeinsam übertragen werde, sei im geltenden Recht nicht vorgesehen. Das Wohl des Kindes sei hier aber nur dann gewährleistet, wenn das Sorgerecht antragsgemäß — entgegen § 1738 Abs.1 BGB — beiden Elternteilen gemeinsam übertragen werde. Wenn die Mutter das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge als Folge der Ehelicherklärung verliere, bestehe die Gefahr, daß die für das Kindeswohl wesentliche Kontinuität in der Wahrung seiner Belange verlorengehe. b) § 1738 Abs.1 BGB sei mit Art.6 Abs.2 und 5 GG, aber auch mit Absatz 1 und 4 dieser Norm sowie mit Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Es verstoße gegen das Elternrecht, wenn der Gesetzgeber die Ehelicherklärung nur mit der Folge zulasse, daß die Mutter ohne Rücksicht auf ihre Bereitschaft und Fähigkeit, weiterhin Verantwortung für das Kind zu tragen, das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge verliere... . Aus den Gründen: Die Vorschrift des § 1738 Abs.1 BGB ist mit Art.6 Abs.2 und 5 GG -nicht vereinbar, soweit sie auch für die Fälle gilt, in denen der Vater und die Mutter mit dem Kind zusammenleben, beide bereit und in der Lage sind, die Elternverantwortung gemeinsam zu übernehmen; und dies dem Kindeswohl entspricht. Die Regelung führt dazu, daß der Vater eines nichtehelichen Kindes die elterliche Verantwortung mit allen Rechtsfolgen der Ehelicherklärung nur zu Lasten der Mutter erlangen kann oder daß er die volle Elternstellung MittBayNot 1991 Heft 5 221 nicht erhält, weil der zwingend vorgeschriebene Verlust des mütterlichen Sorgerechts dem Kindeswohl nicht entspricht. Für die damit verbundene Einschränkung des Elternrechts und Benachteiligung des nichtehelichen Kindes gibt es keinen rechtfertigenden Grund. I. 1. Das Elternrecht steht nach Art.6 Abs.2 Satz 1 GG „den Eltern" zu. Die Verfassungsnorm geht zwar von dem Regelfall aus, in dem das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und Vater und Mutter das Kind gemeinsam pflegen und erziehen ( BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ). Der Schutz des Art.6 Abs..2 GG greift aber auch dann ein, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. So kommt er auch der Mutter des nichtehelichen Kindes zu (vgl. BVerfGE 24, 119 ). Ob der Vater des nichtehelichen Kindes sich ebenfalls generell auf das Elternrecht berufen kann, bedarf hier keiner Prüfung. Die Elternstellung im Sinne dieser Grundrechtsnorm kann ihm jedenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn er mit dem Kind und der Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung erfüllt (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 79, 203 ). 2. Mit der ausnahmslosen Regelung in § 1738 Abs. 1 BGB verweigert der Gesetzgeber jeweils einem Elternteil die volle rechtliche Elternstellung selbst in den Fällen, in denen der Vater mit dem Antrag auf Ehelicherklärung seine Bereitschaft zur Übernahme der vollen Elternverantwortung beweist und die Mutter zur weiteren Ausübung der elterlichen Sorge bereit und in der Lage ist. Zwar haben die Mutter und der Vater, die mit dem Kind zusammenleben, tatsächlich die Möglichkeit, das Kind gemeinsam zu betreuen und zu erziehen. Dem Elternrecht beider Elternteile ist aber nicht schon damit genügt, daß der Gesetzgeber sie an der tatsächlichen Wahrnehmung von Elternaufgaben nicht hindert. In dieses Grundrecht wird vielmehr auch dann eingegriffen, wenn die rechtlichen Befugnisse, die zur Ausübung der Elternverantwortung erforderlich sind, einem Elternteil vorenthalten werden. Das Elternrecht bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung, denn die Pflege und Erziehung eines Kindes setzt rechtliche Befugnisse im Verhältnis zum Kind, vor allem aber auch gegenüber Dritten, voraus. Den Eltern ehelicher Kinder und dem sorgeberechtigten Elternteil nichtehelicher Kinder stellt der Gesetzgeber diese Befugnisse in Form der in der elterlichen Sorge gebündelten Rechte zur Verfügung. Anderen Trägern des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG darf er entsprechende Befugnisse nicht ohne rechtfertigenden Grund verweigern. Das bedeutet nicht, daß die zivilrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge in ihrer konkreten Ausgestaltung durch Art.6 Abs.2 GG gewährleistet werden. Der Schutz des Elternrechts, das die treuhänderische Wahrnehmung der Belange des Kindes umfaßt, erstreckt sich aber auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber ist der Pflicht, dem Träger des Elternrechts die erforderliche Rechtsstellung einzuräumen, hier auch nicht deshalb enthoben, weil der sorgeberechtigte Elternteil dem nicht sorgeberechtigten durch private Gestaltung, insbesondere- auch durch die Erteilung von Vollmachten, die Wahrnehmung der vollen Elternverantwortung ermöglichen kann; denn die Neutralisierung des gesetzlichen Eingriffs durch geeignete Maßnahmen der Betroffenen kann den Eingriff selbst nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 61, 358 ). 3. Die Entscheidung des Gesetzgebers, das nichteheliche Kind stets nur einem Elternteil zuzuordnen und dem anderen Elternteil das Sorgerecht — oder das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge — zu versagen, kann sich für die Fälle, auf die sich die Vorlagefrage beschränkt, nicht auf die Erwägung stützen, daß es eines Ausgleichs zwischen den Grundrechtspositionen beider Elternteile bedarf und- deshalb die strengen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Elternrecht nicht erfüllt zu sein brauchen (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Bei Eltern nichtehelicher Kinder liegen allerdings andere Voraussetzungen vor als bei Eltern ehelicher Kinder. Da sie nicht durch die Ehe miteinander verbunden sind, kann der Gesetzgeber weder vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft noch davon ausgehen, daß Vater und Mutter die personale Verantwortung für das Kind gemeinsam übernehmen wollen und können. Er kann daher das nichteheliche Kind, das einen Anspruch darauf hat, daß seine personalen Verhältnisse geregelt sind, wenn es auf die Welt kommt, zunächst einem Elternteil zuordnen. Dabei lag es nahe, das Sorgerecht grundsätzlich der Mutter zu übertragen, weil zwischen ihr und dem Kind durch Schwangerschaft und Geburt bereits eine Beziehung entstanden und das Kleinstkind auf sie besonders angewiesen ist (vgl. BVerfGE 56, 363 ). Ob der Gesetzgeber angesichts der seit der Verabschiedung des Nichtehelichengesetzes erheblich gestiegenen Zahl von Fällen, in denen die Eltern eines nichtehelichen Kindes zusammenleben und bereit sind, die Elternverantwortung gemeinsam zu übernehmen, weiterhin von einer Konfliktsituation zwischen den Eltern des nichtehelichen Kindes als Regelfall.ausgehen und davon absehen kann, ein Verfahren zur Erlangung der gemeinsamen Sorge im Falle des Einvernehmens zur Verfügung zu stellen, bedarf hier keiner Entscheidung. In den Fällen, in denen ein Vater die Ehelicherklärung mit der Maßgabe beantragt, ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter zu übertragen, und die Mutter diesem Antrag zustimmt, steht jedenfalls fest, daß ein Konflikt zwischen den Eltern, der einer staatlichen Schlichtung bedarf, nicht besteht. Die in § 1738 Abs: 1 BGB ausnahmslos angeordnete Rechtsfolge kann sich daher in diesen Fällen nicht auf die Aufgabe des Staates stützen, die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden zu währen und über den Ausgleich widerstreitender Interessen der Eltern zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 358 ). 4. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Elternrecht in Ausübung des staatlichen Wächteramts liegen ebenfalls nicht vor. Der generelle Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts für Eltern nichtehelicher Kinder ist nicht aus Gründen des Kindeswohls geboten; die zwingende Zuordnung zu nur einem Elternteil kann im Gegenteil das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen. a) Leben Vater und Mutter mit dem Kind zusammen und sind beide bereit und in der Lage, die Elternverantwortung zu übernehmen, so entspricht es regelmäßig dem Kindeswohl, wenn beiden Eltern das Sorgerecht zuerkannt wird. Insbesondere kann es für das Wohl des Kindes von erheblicher Bedeutung sein, daß Vater und Mutter in Schulfragen die Elternbefugnisse ausüben können. Ein gemeinsames Sorgerecht ist darüber hinaus geeignet, den Eltern ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind deutlich zu machen und zur Stetigkeit der Beziehungen beizutragen. Das Kind, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufwächst, hat MittBayNot 1991 Heft 5 werden (vgl. Lempp, ZfJ 1984, S.305 ). b) Die Entscheidung des Gesetzgebers, das nichteheliche Kind ausnahmslos nur einem Elternteil zuzuordnen und ein gemeinsames Sorgerecht auch für die hier erörterten Fälle nicht zuzulassen, läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die nichteheliche Lebensgemeinschaft könne scheitern und das Kind solle nach der Trennung nicht in den Mittelpunkt eines Streits seiner Eltern geraten (Abweichung von BVerfGE 56, 363 ). Gerade für den Fall der Trennung der Eltern kann vielmehr der rechtlichen Absicherung der gemeinsamen ,elterlichen Sorge besondere Bedeutung zukommen.:. . II. 1. Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 25, 167 ; 74, 33 ). Die Verfassungsnorm verpflichtet darüber hinaus den Gesetzgeber, den nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre seelische und körperliche Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Mit diesem Verfassungsauftrag ist dem Gesetzgeber ein klares Ziel vorgegeben. Den Maßstab der Gleichstellung bildet der „Normalfall" des ehelichen Kindes, das in einer stabilen Ehe aufwächst (vgl. BVerfGE '58, 377 ). Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, bedarf stets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen von den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften sind deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung der anderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde oder dadurch andere, ebenso geschützte Rechtspositionen beeinträchtigt würden (vgl. BVerfGE 74, 33 ). Der Verfassungsauftrag kann auch dann verfehlt werden, wenn eine Regelung zur Schlechterstellung einzelner Gruppen nichtehelicher Kinder führt (vgl. BVerfGE 22, 163 ). 2. Nach diesen Maßstäben ist § 1738 Abs.1 BGB für die genannten Fälle mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Die Verfassungsnorm verpflichtet den Gesetzgeber zwar nicht dazu, nichtehelichen Kindern unter den in den §§ 1723 ff. BGB genannten Voraussetzungen die Stellung eines ehelichen Kindes zu verschaffen. Wenn er Kindern, deren Vater bereit ist, die volle Elternverantwortung zu übernehmen, mit dem Institut der Ehelicherklärung eine weitergehende Angleichung an die Stellung ehelicher Kinder ermöglicht, darf er die Angleichung aber nicht ohne ausreichenden sachlichen Grund einer Gruppe nichtehelicher Kinder vorenthalten oder für sie mit erheblichen rechtlichen Nachteilen verbinden. Wegen der in § 1738 Abs. 1 BGB ausnahmslos angeordneten Rechtsfolge wird ein nichteheliches Kind, dessen Eltern sich für eine freie Partnerschaft entschieden haben und eine Ehelicherklärung anstreben, regelmäßig benachteiligt. Entweder werden ihm die mit der Ehelicherklärung verbundenen rechtlichen Vorteile — insbesondere die volle erbrechtliche Gleichstellung mit ehelichen Kindern im Verhältnis zum Vater und das Sorgerecht des Vaters — mit der Begründung vorenthalten, daß es nicht mit seinem Wohl vereinbar ist, wenn die Mutter das Sorgerecht verliert. Erfolgt aber die Ehelicherklärung, muß das Kind den Nachteil hinnehmen, daß die Mutter ihre Elternverantwortung nicht mehr voll wahrnehmen kann, weil ihr hierzu die rechtlichen Befugnisse fehlen. MittBayNot 1991 Heft 5' Für diese Benachteiligung nichtehelicher Kinder, die mit Vater und Mutter zusammenleben, gibt es keinen rechtfertigenden Grund. III. Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 82 Abs. 1 LV. m. § 78 Satz 1 BVerfGG ). Das gilt jedoch nicht, wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 39, 316 ; 77, 308 ). Danach scheidet eine Nichtigerklärung hier aus. Der Gesetzgeber kann die Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beheben. So kann er im Rahmen des Instituts der Ehelicherklärung die Möglichkeit der gemeinsamen Sorge von Mutter und Vater unter den hier erörterten Voraussetzungen vorsehen; dabei obliegt es seiner Prüfung, ob das gemeinsame Sorgerecht einer näheren Ausgestaltung bedarf und ob einzelne Rechtsfolgen der Ehelicherklärung — wie etwa für den Familiennamen des Kindes ( § 1737 BGB ) oder für den Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter und ihren Verwandten ( § 1739 BGB ) — für diese Fälle zu modifizieren sind. Der Gesetzgeber kann aber auch ein gemeinsames Sorgerecht für Eltern nichtehelicher Kinder außerhalb der Ehelicherklärung einführen und mit ähnlichen erbrechtlichen Folgen verbinden oder die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder insgesamt noch weiter an die ehelicher Kinder angleichen. IV. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz fest, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Rechtslage unverzüglich mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Im Umfang der Unvereinbarerklärung darf die Norm von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 82, 126 ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten. Demgemäß dürfen die Vormundschaftsgerichte in den Fällen, in denen das Kind mit Vater und Mutter zusammenlebt und die Eltern die Ehelicherklärung mit der Maßgabe beantragen, daß sie gemeinsam die elterliche Sorge ausüben wollen, die Ehelicherklärung weder mit der in § 1738 Abs. 1 BGB vorgesehenen Rechtsfolge aussprechen noch mit der Begründung verweigern, daß sie wegen dieser Rechtsfolge nicht dem Kindeswohl entspreche. Solche Verfahren sind vielmehr auszusetzen, bis eine gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt. B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 9. WG Art. 43, 16 (Zur Legitimation des Wechselprotestanten) Die förmliche Legitimation, die den Wechselinhaber zum Protest mangels Zahlung berechtigt, erfordert den Nach• weis des eigenen Rechts durch eine ununterbrochene Kette von Indossamenten. Bei einem Wechsel an eigene Order muß die Reihe der Indossamente mit dem Indossament des Ausstellers beginnen; mehrere Aussteller können nur gemeinschaftlich indossieren. BGH, Urteil vom 4.6.1991 — XI ZR 252/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber mehrerer Wechsel über insgesamt 417.560 DM. Die an eigene Order lautenden Wechsel sind gemeinschaftlich von Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 07.05.1991 Aktenzeichen: 1 BvL 32/88 Erschienen in: MittBayNot 1991, 221-223 Normen in Titel: GG Art. 6; BGB § 1738