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IX R 197/87

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 04. September 1990 IX R 197/87 EStG §§ 7b, 9, 21, 21a; EStDV § 11d Objektverbrauch bei unentgeltlichem Erwerb Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1990, 493 f.; LG Marburg Rpfleger 1991,107), so daß es grundsätzlich nicht die Veräußerung einzelner land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke erfaßt (vgl. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 15.6.1989, BT-Drucks. 11/2343 v. 19.5.1988, 6 f.; vgl. auch Reimann, MittBayNot 1990, 117 ff.). Bei § 19 Abs. 4 KostO handelt es sich um eine Sonderregelung zu § 19 Abs.1 bis 3 KostO (vgl. BayObLGZ 1990, 111 ff.; Hartmann, 24. Aufl. 1991, § 19 KostO , Anm. 5), die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. Hartmann, a.a.O., vgl. auch Lüdtke-Handjery, NJW 1989, 2870 f.; Reimann, MittBayNot 1989, 117ff.). Daher vermag der Senat der weiteren Beschwerde nicht beizupflichten, wenn sie — in Anknüpfung an die Wendung „oder in sonstiger Weise" — einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 4 KostO das Wort redet. Vielmehr wird durch die Formulierung „oder in sonstiger Weise" in der 2. Altern. des § 19 Abs. 4 KostO lediglich klargestellt, daß die Aufzählung der ersten Alternative der Vorschrift insoweit nicht vollständig ist, als es um die Art des Rechtsgeschäfts geht, das auf die Hofübertragung zielt (vgl. Hartmann, a.a.O.). Die Übertragung einzelner, auch mehrerer, zu einem fand- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörender Grundstücke wird daher, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, auch von der 2. Altern. des § 19 Abs. 4 KostO nur erfaßt, wenn sie zwar nicht zusammen mit einem Hofübergabevertrag beurkundet wird, aber doch mit der Hofnachfolgeregelung durch den Inhaber des Betriebes in engem Zusammenhang steht (vgl. BT-Drucks. 11/ 2343, 8). Nur in einem solchen Fall „betrifft" die Veräußerung einzelner Grundstücke die Fortführung des übertragenen Betriebes. Die Übertragung — auch einer Mehrzahl — von Stückländereien ohne engen Zusammenhang mit einer Hofnachfolgeregelung fällt nicht unter das Kostenprivileg des § 19 Abs. 4 KostO (vgl. Reimann, MittBayNot 1989, 117 ff.). Das LG hat einen solchen engen Zusammenhang hier ohne Rechtsfehler verneint. Es hat ausgeführt, daß ein derartigerenger Zusammenhang des Vertrages vom 10.5.1990 mit einer Hofnachfolgeregelung hier nicht gegeben sei. Vielmehr sei die Hofnachfolge schon lange vor Abschluß dieses Vertrages zwischen den Bet. zu 1) und 2) geregelt gewesen. Denn der Bet. zu 1) sei allein in die von seinem Vater abgeschlossenen Pachtverträge, insbesondere auch in den Vertrag betreffend das „Gut K." eingetreten. Er allein habe nach dem eigenen Vortrag der Bet. zu 1) und 2) den Hof fortgeführt. Die im Allein- oder Miteigentum der Bet. zu 2) stehenden Flächen habe er für den landwirtschaftlichen Betrieb angepachtet. Nachdem bereits damit die Frage, wer den elterlichen Betrieb fortführe, unter den Bet. zu 1) und 2) abschließend geregeltworden sei, habe der Vertrag vom 10.5.1990 lediglich die Übertragung von Grundstücken zwecks Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der GbR zum Gegenstand gehabt, ohne daß dadurch eine Hofnachfolgeregelung getroffen worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung hält der rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand. Die weitere Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO ist Rechtsbeschwerde. Sie kann nach §§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO , 550 ZPO nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, daß also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Daher ist das Rechtsbeschwerdegericht an den vom Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt gebunden (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 11. Aufl. 1987, § 156 KostO , Rd.-Nr. 89; Hartmann, a.a.O., § 156 KostG, Anm. 3 B d cc). Es kann dieTatsachenfeststellungen der Vorinstanz ebenso wie im gleichgelagerten Fall der Rechtsbeschwerde nach § 27 FGG nur daraufhin überprüfen, ob sie unter einer Verletzung des Gesetzes zustandegekommen ist, also nur darauf, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Tatsachenstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und weder gegen gesetzliche Beweisregeln oder Verfahrensvorschriften noch gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Bumiller/Winkler, 4. Aufl. 1987, § 27 FGG , Anm. 3c bb; KKW/Kuntze, 12. Aufl. 1987, § 27 FGG , Rd.-Nr. 42, je m. w. N.). Ein solcher Rechtsfehler ist hier nicht gegeben. Auch die weitere Beschwerde zeigt keinen solchen Fehler auf. Mit ihrem Vortrag, daß der Betrieb ursprünglich in der Form einer GbR geführt worden sei, an der als Gesellschafter neben dem Bet. zu 1) zuletzt dessen Ehefrau und dessen Mutter beteiligt gewesen seien, bis die Mutter des Bet. zu 1) Ende 1986 ihre Beteiligung auf ihren Sohn und ihren Enkel übertragen habe, und daß der Vertrag vom 10.5. 1990 — gleichsam als letzter Akt einer sukzessiven Betriebsübergabe — hiermit in Zusammenhang stehe, stützt sich die weitere Beschwerde auf einem vom LG — mangels entsprechender Darlegungen in der Tatsacheninstanz — nicht festgestellten Sachverhalt. Diesen neuen Vortrag kann der Senat daher nicht berücksichtigen. Die durch §§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO , 550 ZPO vorgeschriebene Beschränkung der weiteren Beschwerde auf eine Überprüfung der Entscheidung der Vorinstanz auf Rechtsfehler hat auch zur Folge, daß neue tatsächliche Behauptungen im Verfahren der weiteren Beschwerde keine Berücksichtigung finden können. cc) Schließlich hat das LG auch ohne Rechtsfehler dargelegt, daß und weshalb der Vertrag vom 10.5.1990 auch nicht die Übertragung einzelner zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle gehörender Grundstücke mit dem Ziel der Abfindung eines weichenden Erben enthält. Dabei kann auch hierdahingestellt bleiben, ob das Kostenprivileg des § 19 Abs. 4 KostO überhaupt greift, wenn der Betrieb — wie hier— von einer lediglich gepachteten Hofstelle aus bewirtschaftetwird. Denn jedenfalls regelt der Vertrag vom 10. 5.1990 deshalb nicht die Abfindung der Bet. zu 2) als der weichenden Erbin, weil sie ihren Flächenanteil von zuvor 20,3906 ha — von der Gesamtgrundfläche von 49,9656 ha — bis auf einen Anteil von 3,2597 ha, den sie schenkweise auf den Sohn des Bet. zu 1) übertragen hat, behalten hat. Dieser Flächenanteil ist dann — mit der veränderten Grundstückszusammensetzung — wie der an den Sohn des Bet. zu 1) verpachtet worden. d) Da somit die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO nicht eingreift, hat der Bet. zu 3) der Berechnung der Gebühren nach §§ 36 Abs. 2 und 146 Abs. 1 S. 1 KostO zu Recht den Verkehrswert der Ländereien zugrunde gelegt. 3. Die weitere Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden. 13. Steuerrecht/Einkommensteuer — Objektverbrauch bei unentgeltlichem Erwerb (BFH, Urteil vom 4.9.1990 — IX R 197/87) EStG §§ 7 b Abs. 5; 9 Abs.1 S. 3 Nr. 7; 21; 21 a EStDV § 11 d Abs.1 Bei unentgeltlichem Erwerb kann der Rechtsnachfolger die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie dem Rechtsvorgänger wegen der nur bei diesem eingetretenen Objektbeschränkung nichtzustanden. Zum Sachverhalt: Die KI. sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Mutter des KI. übertrug diesem mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29.12. 1983unentgeltlich das von ihr 1982 mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in S. Sie konnte wegen Objektbeschränkung ( § 7 b Abs. 5 S. 1 EStG ) keine erhöhten Absetzungen nach §7b EStG in Anspruch nehmen. Die KI. unterliegen dieser Beschränkung nicht. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1983 machten die KI. für das selbstgenutzte Einfamilienhaus vergeblich erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG von 7.500 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Den Einspruch wies der Bekl. (das FA) zurück. Das FG gab der Klage statt. Es führt zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus, die Objektbeschränkung sei ein persönlicher Ausschließungsgrund, der sich nicht in der Person des Rechtsnachfolgers fortsetze. Es komme vielmehr insoweit auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsnachfolgers an. Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1991 231 Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es rechtsfehlerhafte Anwendung des § 7 b EStG i.V.m. § 11 d EStDV rügt. Der Rechtsnachfolger trete lediglich an die Stelle des Rechtsvorgängers und könne daher die erhöhten Absetzungen nur mit dem Abschreibungssatz und für den Zeitraum fortführen, der für den Rechtsvorgänger gegolten hätte. Der Eintritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers bedeute, daß der Rechtsnachfolger nicht nur an die Bemessungsgrundlage der AfA, sondern auch an die AfA-Methode des Rechtsvorgängers gebunden sei. Das FA beantragt, die Entscheidung des FG aufzuheben. Die KI. beantragen, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das FG hat ohne Rechtsverstoß entschieden daß der KI. die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch nehmen kann, obwohl seiner Rechtsvorgängerin diese Begünstigung wegen Objektverbrauchs nicht zustand. Nach § 7 b Abs. 5 S. 1 u. 2 EStG kann der Stpfl, erhöhte Absetzungen nur für ein begünstigtes Objekt in Anspruch nehmen; Ehegatten stehen die erhöhten Absetzungen für insgesamt zwei Objekte zu. Die erhöhten Absetzungen werden damit auf ein einziges Objekt — bei Ehegatten auf zwei — beschränkt. Jeder Stpfl. kann die Begünstigung grundsätzlich nur einmal und nurfür ein einziges Objekt in Anspruch nehmen ( BFHE 129, 357 = BStBl. 11 1980, 199). Nach § 11 d Abs.1 EStDV kann auch der Stpfl., der ein begünstigtes Objekt unentgeltlich erworben hat, AfA in Anspruch nehmen. Sie bemessen sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers und nach dem Hundertsatz, derfür den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Das gilt entsprechend für erhöhte Absetzungen. Ob sich die Objektbeschränkung, die beim Rechtsvorgänger eingetreten ist, in der Person des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers fortsetzt, ist umstritten. Während das FG Berlin und ein Teil des Schrifttums wegen der Personenbezogenheit der Objektbeschränkung dem Rechtsnachfolger die erhöhten Absetzungen bei dieser Fallgestaltung zubilligt (FG Berlin EFG 1978, 13; Lademann/Söffing/Brockhoff, §7b EStG, Anm. 35; Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, § 7 b EStG , Rd.-Nr. 31; Schmidt/Drenseck, 9. Aufl., §7b EStG, Anm. 6 d), wollen andere Autoren mit Rücksicht darauf, daß der Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers einrückt, dem Rechtsnachfolger die erhöhten Absetzungen versagen (Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, § 7 b EStG , Anm. 340; Blümich/Erhard, § 7 b EStG , Rd.-Nr. 720; Seithel, DStR 1971, 715 f.; wohl auch Höser/Drasdo, FR 1982, 605 f.). Der Senat teilt die Rechtsansicht der Vorinstanz. Im Falle des unentgeltlichen Erwerbs kann der Rechtsnachfolger die erhöhten Absetzungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie seinem Rechtsvorgänger wegen der (nur) bei diesem eingetretenen Objektbeschränkung nicht zustanden. Die Objektbeschränkung ist eine personenbezogene Begrenzung (BFHE 138, 244 = BStBl. 111983,457 ff.; FG Baden-Württemberg EFG 1977, 9; Abschn. 62 Abs. 4 S. 1 EStR 1981). Es kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, jeweils auf die Person des Stpfl. an. § 11 d Abs.1 EStDV steht der Rechtsansicht des Senats nicht entgegen. Nach S. 1 i.V.m. S. 3 dieser Vorschrift ist der Rechtsnachfolger bei der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen an die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und an den Hundertsatz gebunden, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer wäre. Die Bindung des Rechtsnachfolgers sowohl an die Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers) als auch an die Höhe der AfA des Rechtsvorgängers entspricht dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Rechtsgedanken, daß der unentgeltliche Erwerber — gleichgültig, ob Gesamtrechtsnachfolger oder Einzelrechtsnachfolger — in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers einrückt und deshalb die Absetzungen nur so vornehmen kann wie der Rechtsvorgänger ( BFHE 109, 513 = BStBl. 11 1973. 702ff.). § 11 d Abs.1 EStDV schließt es indes nicht aus, dem Rechtsnachfolger solche erhöhten Absetzungen zuzubilligen, die sein Rechtsvorgänger wegen eines ausschließlich an seine Person geknüpften Grundes nicht beanspruchen kann. Nach dieser Vorschrift bestimmen sich entsprechend der Ermächtigung in § 51 Abs. 1 Nr. 2 p EStG lediglich die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der AfA des Rechtsnachfolgers. Die hier zu entscheidende Frage, ob der Rechtsnachfolger befugt ist, die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG abzuziehen, wenn der Rechtsvorgänger sie aus einem ausschließlich in seiner Person liegenden Grund nicht abziehen konnte, ist in § 11 d EStDV nicht geregelt. Der Zweck der Objektbeschränkung gebietet es nicht, dem Rechtsnachfolger die erhöhten Absetzungen bei der vorliegenden Fallgestaltung zu versagen. Die Objektbeschränkung soll der Gefahr einer unangemessenen Inanspruchnahme des Steuervorteils durch Begrenzung der Zahl der begünstigten Objekte vorbeugen ( BFHE 129, 357 = BStBl. 11 1980,199). Übernimmt der Sonderrechtsnachfolger, wie im Streitfall, nur eines von mehreren Grundstücken und ist dies das einzige Grundstück, das ihm gehört, so besteht in seiner Person nicht eine solche Gefahr. Es besteht kein Grund, dem Rechtsnachfolger die mit den erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG bezweckte Subventionierung der Vermögensbildung und der Schafffung von Wohnraum nicht zugute kommen zu lassen, wenn zwar nicht sein Rechtsvorgänger, aber er selbst alle Voraussetzungen für die Subventionierung erfüllt. Die Finanzverwaltung geht in Abschn. 62 Abs. 4 S. 2 EStR 1981 ebenfalls davon aus, daß die Objektbeschränkung personenbezogen ist und billigt deshalb dem Rechtsnachfolger die erhöhten Absetzungen für ein ihm gehörendes Erstobjekt weiter zu, wenn er unentgeltlich ein zweites Objekt erwirbt und für dieses zweite Objekt keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. Es istvon diesem Ausgangspunkt aus folgerichtig, auch im hierzu entscheidenden Fall auf die Person des Rechtsnachfolgers abzustellen und ihm die Vergünstigung zuzubilligen, wenn (nur) er die Voraussetzungen dafür erfüllt. 14. Steuerrecht/Einkommensteuer — Verzicht auf ein Vermächtnis (BFH, Urteil vom 9.8.1990 — X R 140/88) EStG §21 Abs.1 Nr.1; 22 Nr.1 S.1, Nr. 3; 24 Nr.1 Buchst. a Der Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt ist im privaten Bereich nicht steuerbar. Zum Sachverhalt: Der Kaufmann J. M. setzte der Kl. und deren Mutter. der Beigeladenen, testamentarisch folgendes Vermächtnis aus: .,Der Frau K. M. sowie dem Fräulein S. M. soll die Wohnung, welche diese in meinem Hause innehaben, in vollem Umfange auf die Dauer von fünf Jahren nach meinem Ableben weiter unentgeltlich gewährt werden." Der Erblasser verstarb im Februar 1968. In der Folgezeit bewohnten die KI. und die Beigeladene weiterhin die auf dem Betriebsgelände der Firma M. gelegene Wohnung. Mit notariellem Vertrag vom 6.9.1968 vereinbarten sie mit den Erben nach J. M. die Beendigung des Nutzungsverhältnisses zum 1.9.1968. In dem Vertrag heißt es u. a.: „(§ 1) Nach dem ... Testament des Herrn J. M. sen. haben 1. Frau K. M 2.Fräulein S. M. das Wohnrecht in dem Haus .. (§2)... Die Damen verlassen die Wohnung im Interesse und zum Wohlergehen der Firma M.... (§3) Als Gegenleistung für die Aufgabe der Wohnung haben die Zahlungsverpflichteten, ... eine monatliche Abstandssumme als Miete von 432 DM festgelegt. Das von Herrn H. F. erstellte Gutachten weist den Mietwert mit432 DM aus und wird von beiden Parteien anerkannt, einmal fürdie Entschädigung der Aufgabe der Wohnung einerseits und andererseitsfürdie Übernahme der Wohnung gegen Zahlung von monatlich 432 DM auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten..." Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1991 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 04.09.1990 Aktenzeichen: IX R 197/87 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 231-232 Normen in Titel: EStG §§ 7b, 9, 21, 21a; EStDV § 11d