II ZR 2/89
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Oktober 1989 II ZR 2/89 BGB § 157; GmbHG § 35 Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ges nach der Wiederverheiratung des Erblassers den gesetzlichen Erbteil nach ihrer Mutter beanspruchen konnten. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch die Bet. zu 1) und 2) und die zweite Heirat ihres Vaters stehen nun nach Aktenlage in relativ nahem zeitlichen Zusammenhang. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Verwirkungsklausel letzten Endes hier doch nicht zum Tragen kommt, weil die Bet. zu 1) und 2) ohnedies einen Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil nach ihrer Mutter hatten. Um diese Frage abschließend beurteilen zu können, bedarf es allerdings noch weiterer Ermittlungen. Im Ergebnis kommt es für die Entscheidung des Senats hierauf jedoch nicht entscheidend an, denn der den Bet. zu 3) und 4) erteilte Erbschein ist auch dann unrichtig, wenn die Bet. zu 1) und 2) nicht Erben geworden sind. Das LG geht davon aus, daß der von dem Erblasserin zweiter Ehe geschlossene Erbvertrag unwirksam ist, weil er die Rechte der Bet. zu 1) und 2) aus dem ersten Erbvertrag beeinträchtigt ( § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB ). Das ist grundsätzlich richtig. Andererseits ist aber auch anerkannt, daß die Bindungswirkung des ersten Erbvertrags entfällt, wenn dieser unwirksam oder gegenstandslos geworden ist. Eine Beeinträchtigung i. S. v. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB liegt dann nicht mehrvor (vgl. Palandt/Edenhofer, 48. Aufl., §2289 BGB, Anm. 1; RGRK/Kegel, 12. Aufl., § 2289 BGB , Rd,-Nr. 3; Staudinger/Kanzleiter,12. Aufl., § 2289 BGB, Rd.-Nrn. 15, 8; MünchKomm/Musielak, § 2289 BGB , Rd.Nr.13; Soergel/Wolf, 11. Aufl., § 2289 BGB , Rd.-Nr. 7; Erman/ Hense, 7. Aufl., § 2289 BGB , Rd.-Nr. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl., § 37111, 2 b). Dies hat zur Folge, daß eine spätere Verfügung voll wirksam wird. Denn durch den Abschluß eines Erbvertrags wird der Erblasser nicht in seiner Testierfähigkeit beschränkt, sondern nur in seiner Testierfreiheit. Eine dem Erbvertrag zuwiderlaufende spätere Verfügung ist mithin nicht schlechthin nichtig. Entsprechend dem den §2257; 2258 Abs. 2 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken wird sie vielmehr wirksam, wenn der Erbvertrag keine Bindung mehr entfaltet (h. M., s. die obigen Nachw.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Bet. zu 4) nicht Erbe geworden ist, da sein Bruder wirksam anderweitig verfügt hat. Denn wenn die Bet. zu 1) und 2) aufgrund des Eingreifens der Verwirkungsklausel nicht Erben geworden sind, ist der frühere Erbvertrag insoweit gegenstandslos und steht damit der Wirksamkeit des zweiten Erbvertrages nicht entgegen. Alleinerbin ist dann die Bet. zu 3). Die in dem angefochtenen Erbschein ausgewiesene gesetzliche Erbfolge entspricht somit in keinem Fall der wahren Rechtslage. Die weitere Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet. 4. Gesellschaftsrecht/GmbH — Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 16.10.1989 — II ZR 2/89) BGB§157 GmbHG § 35 Zur Ausdehnung eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots für einen kündigenden Gesellschafter einer GmbH auf den Fall der vorzeitigen Niederlegung seines Geschäftsführeramtes unter Beibehaltung seiner Geselischafterstellung. Zum Sachverhalt: Der Bekl. ist seit 1984 Steuerbevollmächtigter und seit dem 31.1.1985 auch Steuerberater. Bis zur Gründung der KI., einer GmbH, war er zusammen mit zwei weiteren Mitgesellschaftern mit einem Geschäftsanteil von 15 % an der 1979 gegründeten V-Steuerberatungsgesellschaft mbH beteiligt, die die Steuerberaterpraxis seines Schwiegervaters, in der der Bekl. bis dahin tätig gewesen war, übernommen hatte. Als die V-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, gründete er zusammen mit der S-GmbH, eine Holding, die an über 60 verschiedenen Steuerberatungsgesellschaften beteiligt war, die KI., wobei der Bekl. 40 %, die S-GmbH 60 % der Geschäftsanteile der neu gegründeten Gesellschaft übernahmen. Ziel dieser Gesellschaftsgründung war die Übernahme wesentlicher Teile des Mandantenstammes der V-GmbH gegen Zahlung eines Ausgleichs. Als finanzielle Grundlage wurde ein Darlehen, das der Bekl. der V-GmbH gegeben hatte, auf die KI. übertragen. Ein weiteres Darlehen in Höhe von 225.000,— DM wurde der KI. von der S-GmbH zur Verfügung gestellt. Wie schon vorher in einer „Grundsatzvereinbarung" vom Dezember 1984 festgelegt worden war, in der sich der Bekl. verpflichtet hatte, seine künftige Arbeitskraft ausschließlich der neuen Gesellschaft zu widmen, wurde der Bekl. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der KI. bestellt. Nach §4 ihrer Satzung ist die Gesellschaft erstmals zum 30.6.1994 kündbar: Nach § 17 der Satzung unterliegt der ausscheidende Gesellschafter für die Dauer von fünf Jahren einem uneingeschränkten Wettbewerbsverbot hinsichtlich derjenigen Mandanten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters Mandanten der KI. sind. Für Zuwiderhandlungen sieht die Bestimmung neben einer möglichen Schadenersatzpflicht eine Vertragsstrafe sowie eine Rechnungslegungspflicht des ausgeschiedenen Gesellschafters über den Umfang des entgegen dem Wettbewerbsverbot erzielten Umsatzes vor. Da die an die V-GmbH zu leistenden Ausgleichszahlungen die KI. stark belasteten, gestaltete sich deren wirtschaftliche Entwicklung schwierig mit der Folge, daß sich die S-GmbH genötigt sah, ihr zusätzliche 150.000,— DM darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Da diese Entwicklung die Rückzahlung des Darlehens des Bekl. gefährdete und auch seine teilweise gewinnabhängigen Geschäftsführerbezüge beeinträchtigte, legte der Bekl. unter Beibehaltung seiner Gesellschafterstellung sein Amt als Geschäftsführer der KI. unter gleichzeitiger Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zum 31.8.1986 nieder und eröffnete zum 1.10.1986 ein eigenes Steuerberaterbüro. Nach den Behauptungen der KI. betreut er dort unter Beschäftigung des größten Teils der ehemaligen Büroangestellten der KI. u. a. deren bisherige Mandanten. Der KI. seien lediglich drei oder vier ihrer Kunden geblieben. Die KI. hat u. a. beantragt, dem Bekl. die Ausübung einer Steuerberatertätigkeit für eigene Rechnung zu verbieten. Der Bekl. hat die gezielte Abwerbung von Mandanten der KI. in Abrede gestellt und im übrigen die Auffassung vertreten, ein Wettbewerbsverbot, das ihm verbiete, ehemalige, von sich aus zu ihm kommende Mandanten der KI. zu betreuen, bestehe nicht. Das LG hat dem Klageantrag entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die KI. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, soweit zum Nachteil der KI. erkannt worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß des Bekl. für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der KI. verneint. Dem Bekl. sei es weder aufgrund seiner fortbestehenden Stellung als Gesellschafter der KI. noch aufgrund seiner Eigenschaft als ihr ehemaliger Geschäftsführer verboten, der KI. Wettbewerb zu machen. Als Gesellschafter der Kl. unterliege er keinem Wettbewerbsverbot, weil ein solches weder im Gesetz noch in der Satzung der KI. vorgesehen sei. Allerdings könne den Gesellschafter einer personalistisch strukturierten GmbH, wenn er die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich bestimme, auch ohne dahingehende Satzungsbestimmung ein Wettbewerbsverbot aus dem Gesichtspunkt der gesteigerten Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft treffen. Ohne Zweifel sei die KI., da ihre wesentliche Steuerberatertätigkeitdurch den Bekl. ausgeübtworden sei, bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer in dieser Weise strukturiert gewesen. Diese Eigenschaft habe sie jedoch durch die Amtsniederlegung des Bekl. und die Kündigung seines Anstellungsvertrags eingebüßt. Dies schließe ein Wettbewerbsverbot aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht des Bekl. als Gesellschafter der KI. aus. Als ausgeschiedenen Geschäftsführer treffe den Bekl. kein Wettbewerbsverbot, weil der Geschäftsführer einer GmbH ohne eine privatautonome Regelung im Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag nach Beendigung seiner Amtszeit keinem Wettbewerbsverbot unterworfen sei. Im vorliegenden Falle sei eine solche Regelung für die Zeit nach dem Ausscheiden des Bekl. als Geschäftsführer unterblieben; vielmehr sei ein (nach Ansicht des Berufungsgerichts unwirksames) Wettbewerbsverbot erst für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter vereinbart worden. Dies hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand. 2. Soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, beruht seine Entscheidung auf der Annahme, der Bekl. dürfe den 54 Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1990 Kundenstamm der KI. zu sich hinüberziehen, solange er Gesellschafter der KI: bleibe, weil § 17 der Satzung der KI. einen Kundenschutz nur für die Zeit nach Ausscheiden als Gesellschafter, nicht für den Fall eines Ausscheidens als Geschäftsführer unter Beibehaltung der Gesellschafterstellung vorsehe. Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft, weil sie bei einer Wortauslegung der jeweils nur als einzelne betrachteten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages stehen bleibt und dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit, insbesondere auch im Hinblick auf die in § 17 getroffene Mandantenschutzvereinbarung nicht ausschöpft. Auch wenn der Bekl. nur eine Minderheitsbeteiligung von 40 % besitzt, während seine Mitgeselischafterin die restlichen 60 % der Geschäftsanteile der Kl. hält, war die KI. ganz auf ihn und seine Arbeitsleistung zugeschnitten. Da der Bekl. der einzige Steuerberater war, den die Gesellschaft beschäftigte, und eine aktive Mitarbeit der Gesellschafter der S-GmbH ebensowenig wie die Anstellung eines weiteren Steuerberaters vorgesehen war, fiel dem Beki. bei der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der KI. die Aufgabe zu, die Verpflichtungen der KI. gegenüber ihren Mandanten wahrzunehmen und diese verantwortlich zu betreuen. Diese Ausrichtung der KI. auf den Bekl. als ihren einzigen aktiven Gesellschafter-Geschäftsführer im Gegensatz zu der lediglich als Kapitalgeberin fungierenden S-GmbH kommt augenfällig darin zum Ausdruck, daß die KI. als Gesellschaftsfirma den Namen des Bekl. erhielt und der Bekl. zu ihrem alleinvertretungsberechtigten und jedenfalls in den laufenden Geschäften allein entscheidungsbefugten Geschäftsführer bestellt wurde, während der inzwischen verstorbene Mitgeschäftsführer G. lediglich als Vertrauensmann der S-GmbH amtieren sollte, sich aber vereinbarungsgemäß jeder aktiven Geschäftsführungstätigkeit, wie auch das Berufungsgericht feststellt, zu enthalten hatte. Die Ausrichtung der Kl. auf den Bekl. als aktiv tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer wird auch durch die der Gesellschaftsgründung vorangegangene „Grundsatzvereinbarung" bestätigt, in der sich der Bekl. verpflichtete, seine gesamte künftige Arbeitskraft für die neue Gesellschaft, die KI., einzusetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit diese Vereinbarung in dem Sinne wirksam ist, daß sie eine ggfs. einklagbare Verpflichtung des Bekl. auf gesellschaftsrechtlicher Ebene hätte begründen können. Im vorliegenden Zusammenhang geht es allein darum, daß auch diese Abmachung den bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlichen Zuschnitt der KI. auf den Bekl. als ihren in der Kundenbetreuung allein aktiven Geschäftsführer verdeutlicht. Ein weiterer wesentlicher Anhaltspunkt für die dem Bekl. innerhalb der KI. zugedachte Rolle findet sich darin, daß der Gesellschaftsvertrag zwar ausdrücklich einen Mandantenschutz für die Zeit nach dem Ausscheiden des Bekl. als Gesellschafter, nicht aberfürden aus der Sicht der Gesellschaft mindestens ebenso gefährlichen Fall seines Ausscheidens als Geschäftsführer unter Verbleib in der Stellung eines Gesellschafters vorsieht. In Verbindung mit der in §4 der Satzung festgelegten frühesten Kündbarkeit der Gesellschaft zum 30. 6.1994 muß diese Regelung, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut für beide Gesellschafter gleichermaßen gilt, als eindeutiger Ausdruck der Erwartung der Gesellschafter verstanden werden, der Bekl. werde die Geschäfte der Gesellschaft als ihr aktiver Gesellschafter-Geschäftsführer während der gesamten Dauer seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung führen. Eine Auslegung, wonach mit dieser Regelung gewollt sein könnte, daß der Bekl. nur nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegen, es ihm aber gestattet sein sollte, der Kl. nach Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer unter Mitnahme ihres Kundenstammes Konkurrenz zu machen, muß als sinnwidrig von vornherein ausscheiden. Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen, daß die Kundenschutzklausel im wesentlichen nur im Hinblick auf seine Stellung als Geschäftsführer in die Satzung der KI. aufgenommen worden ist. Denn den Kundenschutz benötigte die Kl. nicht im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche (Minderheits-)Beteiligung des Bekl., sondern nahezu ausschließlich mit Rücksicht auf die ihm bei der Kl. zugewiesene Aufgabe als ihr einziger in der Kundenbetreuung tätiger Geschäftsführer. Nicht seine Gesellschafterstellung, sondern allein seine Rolle Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1990 in der Geschäftsführung der Gesellschaft gab dem Bekl. die Möglichkeit; bei einer Trennung von der KI. deren Kunden, zu denen er nur aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter Verbindung gewinnen konnte, oder für deren Übernahme von der V-GmbH die KI. erhebliche Mittel hatte aufwenden müssen und die allein zu ihm in einer persönlichen Beziehung standen, von der KI. ab- und zu sich hinüberzuziehen und die KI. damit der Gefahr auszusetzen, nach dem Ausscheiden des Bekl. ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt zu werden. Wenn mithin § 17 der Satzung eine Kundenschutzklausel, die es dem Bekl. untersagt, den Mandantenstamm der KI. bei Aufnahme einer eigenen selbständigen Tätigkeit außerhalb der Kl. auf sich überzuleiten, nur für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter und nicht auch für den Fall einer vorzeitigen Niederlegung seines Geschäftsführeramtes vorsieht, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß die Kl. in diesem Fall nach dem Willen ihrer Gründungsgesellschafter schutzlos bleiben sollte. Es verhält sich vielmehr so, daß die Gesellschafter diesen Fall aufgrund ihrer Erwartung, der Bekl. werde die Geschäfte der ganz auf ihn zugeschnittenen und in ihrer jetzigen Gestalt nur im Hinblick auf seine aktive Tätigkeit gegründeten KI. während dergesamten Dauer seiner Mitgliedschaft führen, nicht bedacht haben und daher eine ausfüllungsbedürftige, auf dem Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende Vertragslücke vorhanden ist. 3. Bei der nach § 157 BGB vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist zu ermitteln, wie die Parteien den offen gebliebenen Punkt unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben geregelt hätten (st. Rspr., vgl. statt aller BGH WM 1974, 74 f.). Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages der Kl. und die bei seinem Abschluß gegebenen, vorstehend im einzelnen dargelegten Gesamtumstände sprechen dafür, daß die Parteien, hätten sie bei Vertragsschluß die Möglichkeit vorausgesehen und geregelt, daß der Bekl. sich unter Aufgabe seines Geschäftsführeramtes, aber unter Beibehaltung seiner Gesellschafterstellung in einer konkurrierenden Tätigkeit selbständig machen könnte, auch für diesen Fall zugunsten der KI. einen Mandantenschutz vereinbart hätten. Wie bereits oben unter 2. im einzelnen ausgeführt, setzte gerade die Stellung des Bekl. als alleiniger mit der Kundenbetreuung betrauter Geschäftsführer der KI. diese in besonderem Maße der Gefahr aus, daß der Bekl. die ausschließlich von ihm betreuten und deshalb nur ihm persönlich verbundenen Kunden der Kl. bei Aufnahme einer selbständigen Konkurrenztätigkeit zu sich hinüberziehen und damit die KI. wirtschaftlich aushöhlen könnte. Gerade im Hinblick auf dieses mit der Stellung des Bekl. innerhalb der KI. begründete Risiko haben die Parteien die Mandantenschutzklausel des § 17 der Satzung vereinbart. Der im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (242, 157 BGB) vorzunehmende Interessenausgleich, der vor allem auch den Zweck der tatsächlich vereinbarten Kundenschutzklausel zu berücksichtigen hat, gebietet deshalb die Annahme, daß die Beteiligten, hätten sie ein vorzeitiges isoliertes Ausscheiden des Bekl. aus seiner Geschäftsführerstellung vorhergesehen, eine Bestimmung vereinbart hätten, die der KI.auch für diesen Fall einen den Umständen nach angemessenen Schutz ihres Mandantenstammes gewährt hätte. 4. Ein solches, sich aufgrund ergänzender Vertragsauslegung des Gesellschaftsvertrages ergebendes Konkurrenzverbot für den Fall des Ausscheidens des Bekl. als Geschäftsführer verstieße, wie der Senat selber entscheiden kann, da es dazu keiner weiteren tatsächlichen Ermittlungen bedarf und der Senat Zweifel über die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestehende Rechtslage insoweit für ausgeschlossen hält, im Grundsatz nicht gegen § 1 GWB (vgl. BGH a.a.O. sowie — grundlegend — BGHZ 30,186). Allerdings ist bei der näheren Bestimmung von Inhalt und Umfang einer solchen Wettbewerbsbeschränkung darauf zu achten, daß sie sich innerhalb der durch § 1 GWB und § 138 BGB gezogenen Grenzen Lücke durch eine Regelung ergänzen würde, die wegen Vestoßes gegen zwingendes Gesetzesrecht unwirksam wäre, wäre sinnwidrig und verstieße gegen Treu und Gauben (vgl. dazu insbesondere BGH WM 1974, 74 ff.). Nach st. Rspr. des BGH darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Verpflichteten in seiner Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schutzwerten Interessen des begünstigten Unternehmens hinausgehen ( BGHZ 91, 1 , 5; vgl. ferner BGH WM 1986, 1282 ; WM 1974, 74 , 76; NJW 1968, 1717 ; WM 1965. 310). Als Anknüpfungspunkt bietet sich im vorliegenden Fall die Regelung an, die die Beteiligten selber in § 17 der Satzung der KI. für den Fall des Ausscheidens als Gesellschafter vorgesehen haben. Die dort getroffene Bestimmung ist in sachlicher und örtlicher Hinsicht unbedenklich, da sie ein Wettbewerbsverbot nur für diejenigen Mandanten vorsieht, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters Mandanten der Gesellschaft sind, und damit die berufliche Betätigungsfreiheit des Ausscheidenden nicht über das Maß hinaus beschränkt, das unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung einer Existenzgefährdung der KI. erforderlich ist. Es steht mithin nichts entgegen, im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, daß die Parteien im Rahmen eines sinnvollen Interessenausgleichs eine inhaltlich entsprechende Regelung auch für den Fall getroffen hätten, daß sie die Möglichkeit des Ausscheidens des Bekl. nur aus seiner Funktion als Geschäftsführer vorausgesehen und geregelt hätten. In zeitlicher Hinsicht entspricht es der Erfahrung, daß sich die Beziehungen des Verpflichteten zu dem Kundenkreis des Geschützten nach einer gewissen Zeit so stark verflüchtigen, daß dieser durch die Aufnahme einer konkurrierenden Tätigkeit des Verpflichteten keine wesentliche Einbuße mehr erfährt. Über diesen Zeitraum hinaus ist ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten an der Fernhaltung des Verpflichteten von seinem Mandantenkreis auch rechtlich nicht mehr anzuerkennen. Die danach zu ziehende Grenze wird im allgemeinen bei einer Zeitspanne von etwa zwei Jahren liegen (vgl. dazu BGHZ 91,1,6 und BGH WM 1974,74,76). Im vorliegenden Fall sind bisher keine besonderen Umstände hervorgetreten, die für die Berechtigung einer wesentlich längeren oder kürzeren Frist sprechen könnten. Das Berufungsgericht wird jedoch dazu im Rahmen der neuen mündlichen Verhandlung noch ergänzende Feststellungen treffen können. 5. Keiner Entscheidung bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage, ob die für den Fall des Ausscheidens als Gesellschafter in § 17 der Satzung vorgesehene fünfjährige Mandantenschutzklausel im Hinblick auf §§ 1 GWB und 138 BGB wirksam ist. Auch wenn sie, wie das Berufungsgericht annimmt, unwirksam sein sollte, würde dies nichts daran ändern, daß die Gesellschafter der Kl. rein tatsächlich den Willen hatten, die KI. für diese Zeitdauer vor dem Entzug ihres Mandantenstammes zu schützen. Allein hierauf aber kam es als Anknüpfungspunkt für die im folgenden Fall erforderliche ergänzende Vertragsauslegung an (vgl. auch BGH WM 1974, 74 ). 6. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit es die Klage abweist, keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht noch ergänzende tatrichterliche Feststellungen zur zeitlichen Dauer der den Bekl. aufgrund ergänzender Vertragsauslegung treffenden Konkurrenzbeschränkung zu treffen hat und zudem aufgrund seiner abweichenden Rechtsansicht bisher offengelassen hat, inwieweit überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Bekl. in seiner jetzigen selbständigen Tätigkeit als Steuerberater Mandanten betreut, die zur Zeit seines Ausscheidens als Geschäftsführer Mandanten der KI. waren, ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 5. Kostenrecht — Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Geschäftswertes bei landwirtschaftlichen Betriebsübergaben (OLG Hamm, Beschluß vom 4.12.1989 —15 W 425/89 - mitgeteilt vom Richter am OLG Konrad Arps, Hamm) KostG § 19 Abs.4 n.F. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Geschäftswertes auf das Vierfache des Einheitswertes bei landwirtschaftlichen Betriebsübergaben durch den am 1.7.1989 in Kraft getretenen § 19 Abs. 4 KostG n.F. bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zum Sachverhalt: Notar N., der Bet. zu 1), hat am 1.7.1989 einen Vertrag beurkundet, an dessen Abschluß neben der Bet. zu 2) ihre Mutter sowie zwei Geschwister beteiligt waren. Die Mutter der Bet. zu 2) war zum damaligen Zeitpunkt als Vorerbin des im Grundbuch von G. eingetragenen Grundbesitzes, die Bet. zu 2) und ihre Geschwister waren als Nacherben eingetragen. Bei diesem Grundbesitz handelt es sich um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in einer Größe von ca. 62 ha, die von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Durch den Abschluß des Vertrages vom 1.7.1989 haben sich die Bet. in der Weise auseinandergesetzt, daß zunächst die Mutter der Bet. zu 2) dieser den Hauptteil der land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen einschl. der Hof- und Gebäudeflächen mit der Maßgabe übertragen hat, daß die Bet. zu 2) sich zur Erbringung von Altenteilsleistungen sowie einer in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO abänderbaren Rente von monatlich 300,— DM verpflichtet hat. Den Geschwistern der Bet. zu 2) sind jeweils näher bezeichnete Teilflächen aus dem Grundstück Flurs Flurst.13 übertragen worden. Diese haben ihre Nacherbenrechte auf die Bet. zu 2) übertragen sowie für sich und ihre Abkömmlinge auf weitergehende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet. Die Vertragschließenden haben in § 12 des Vertrags die Verkehrswerte des Grundbesitzes wie folgt angegeben: Für die Hof- und Gebäudeflächen für landwirtschaftliche Flächen für forstwirtschaftliche Flächen für lebendes und totes Inventar 50.000,— DM, 1,— DM je m2 , 1,— DM je m2 , 10.000,— DM. Die Bet. haben ferner unter Bezugnahme auf den bei der Beurkundung vorgelegten Einheitswertbescheid den Einheitswert des Betriebes mit 11.900,— DM angegeben. Der Bet. zu 1) hat der Bet. zu 2), die die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung in § 12 übernommen hat, folgende Kostenberechnung erteilt: „Übergabevertrag vom 1.7.1989 Wert: Hof- und Gebäudeflächen übriger Grundbesitz 618.327 qm zu 1,— DM = lebendes und totes Inventar Gebühr §§ 32, 141, 36 Abs. 2 KostG Gebühr §§ 32, 141, 146 Abs. 1 KostG Schreibgebühren §§32, 141, 136, 55 Abs. 1 KostG Auslagen 14% MWSt 50.000,— DM 618.327,— DM 10.000,— DM 678.327,— DM 2.260,— DM 565,— DM 72,— DM 20,— DM 2.917,— DM 408,38 DM 3.325,38 DM Gegenüber dieser Kostenberechnung hat die Bet. zu 2) mit einem an den Bet. zu 1) gerichteten Schreiben Einwendungen erhoben, die sie unter Bezugnahme auf das am 1. 7.1989 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Geschäftswerts bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger kostenrechtlicher Vorschriften vom 15.6.1989 (BGBI.1,1082) begründet hat. Der Bet. zu 1) hat diese Einwendungen mit Schreiben vom 10.7.1989 dem LG zur Entscheidung vorgelegt und den Standpunkt vertreten, die Begrenzung des Geschäftswerts auf das Vierfache des Einheitswerts in dem durch das vorgenannte Gesetz eingeführten § 19 Abs. 4 KostG sei verfassungswidrig, weil die Gesetzesänderung in den Bereich des Grundrechts des Art. 12 Abs.1 GG eingreife, ohne den dafür in früheren Entscheidungen des BVerfG entwickelten Anforderungen zu genügen. Die Kammer hat eine Stellungnahme des Präsidenten des LG eingeholt, der darauf hingewiesen hat, daß bei einer Begrenzung des Geschäftswerts auf das Vierfache des Einheitswertes gern. § 19 Abs. 4 KostG n.F. der sich ergebende Betrag von 47.600,— DM gem. §39 Abs.2 KostO dem Wert der von der Bet. zu 2) zu erbringenden Gegenleistungen gegenüberzustellen sei. Der Wert der Gegenleistungen belaufe sich insgesamt auf 60.800,— DM, so daß bei der Geschäftswertberechnung von diesem Betrag auszugehen sei, wenn die Kammer die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bejahe. Durch Beschluß hat das LG die Kostenberechnung des Bet. zu 1) abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Heft Nr. 3 • MittFlhNotK • März 1990 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.10.1989 Aktenzeichen: II ZR 2/89 Erschienen in: MittRhNotK 1990, 54-56 Normen in Titel: BGB § 157; GmbHG § 35