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II ZR 227/88

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. Juni 1989 II ZR 227/88 BGB § 139; HGB § 140 Zum Umfang der Unwirksamkeit eines gesellschaftsvertraglichen Ausschlussrechts nach freiem Ermessen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ObLGZ 1984, 155/158; BayObLG Rpfleger 1985, 488 ; Horber/ Demharter Anhang zu § 13 Anm. 4. und § 19 Anm. 8 b). Der Klammersatz ist als Alternative gefaßt („gleichgültig ob ...oder .. "). Der Satz vor der Klammer ist also mit jeder der Alternativen zu verbinden. In Verbindung mit der ersten Alternative ergibt er den Wortsinn, daß eine Wohnnutzung durch dieselbe Person bis zu acht Wochen im Jahr je Ferienwohnung nicht untersagt sein soll. - Dies würde bedeuten, daß eine Person das mit 6 Ferienwohnungen bebaute Grundstück bis zu 48 Wochen im Jahr bewohnen und nutzen könnte. Damit wäre dem für die Fremdenverkehrsdienstbarkeit so wesentlichen Erfordernis der ständig wechselnden Belegung des Gebäudes nicht mehr Genüge getan. Daß der Bewohner nach acht oder nach drei Wochen jeweils die Wohnung wechseln müßte, würde nicht dafür ausreichen, abgesehen davon, daß dies kaum zu kontrollieren wäre. In dem im Jahre 1985 entschiedenen wiederholt zitierten Fall war die Höchstbelegungsdauer von sechs Wochen im Jahr auf das Gebäude und das Grundstück als ganzes bezogen; entscheidend ist eben die ständig wechselnde Belegung des Gebäudes, das insgesamt für Fremdenverkehrszwecke bestimmt ist. c) Der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit steht ein weiteres Hindernis entgegen. Die Eintragung ist von dem Vertreter R. des Rechtsträgers des Beteiligten zu 1 in der Urkunde vom 20.4.1988 bewilligt worden. Der Inhalt der Nachtragsurkunde ist von R. genehmigt worden. Das Grundbuchamt muß in einem solchen Fall die Erteilung der Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht als Eintragungsvoraussetzungen selbständig prüfen (BayObLG MittBayNot 1987, 140 ; BayObLG DNotZ 1988, 586/587; OLG Köln Rpfleger 1984, 182 /183; Horber/ Demharter § 19 Rdnr. 16 a; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht B. Aufl. Rdnr. 3579). Die Erteilung der Vollmacht ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ' nachzuweisen. Der Vertreter R. hat auf Grund der Vollmacht vom-6.11.1975 und der Untervollmacht („Vollmachtsabtretung") vom 12.12.1986 gehandelt. Beide Bevollmächtigungen. sind zu Urkunde eines Notars mit dem Sitz im Großherzogtum Luxemburg erklärt worden. Jedoch sind Urkunden eines ausländischen Notars in ihrer Beweiskraft nicht ohne weiteres inländischen Urkunden gleichgestellt; sie bedürfen vielmehr in der Regel der Bestätigung ihrer Echtheit durch Legalisation gemäß § 13 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 14.9.1974 (BGBl 1 S. 2317; vgl. Horber/Demharter Anm. 14, Meikel/Brambring GBO 7. Aufl. Rdnr. 247, jeweils zu § 29). Auf die Legalisation kann im Grundbuchverfahren nur ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. KG DNotV 1931, 29; OLG Schleswig SchlHAnz 1962, 173%174; Horber/Demharter und Meikel/Brambring jeweils aaO; KEHE/Herrmann § 29 Rdnrn. 106 und 107). Das Großherzogtum gehört nicht zu den Staaten, deren Urkunden auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrags von jeglicher Echtheitsbestätigung befreit sind (vgl. Horber/ Demharter Anm. 14 b, Meikel/Brambring Rdnr. 245, jeweils zu § 29 und die neueste Zusammenstellung in BayJMBI 1989, 13 ff.). Im Verhältnis zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 (BGBl 1965. II S. 875) anwendbar (BGBl ,1979 II S. 684). An die Stelle der Legalisation tritt nach Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und 5 des Abkommens eine Echtheitsbestätigung durch die zuständige Behörde des Errichtungsstaats, die sog. „Apostille" Die Unterschrift des luxemburgischen Notars M., der die Bevollmächtigung (Untervollmacht) vom 12.12.1986 beurkundet hat, ist von der deutschen-Botschaft in Luxemburg legalisiert worden. Die Echtheit der Unterschrift des Notars K., der die Bevollmächtigung vom 6.11.1975 beurkundet und die Genehmigung der Nachtragsurkunde vom 13.9.1988 durch R. noch durch Apostille bestätigt worden. Dies ist aber nach § 29 Abs. 1 GBO gründsätzlich Voraussetzung für einen ordnungsmäßigen Nachweis der Vertretungsmacht und damit für die Eintragung in das Grundbuch. Hinweis der Schriftleitung: Zum zulässigen Inhalt von Austragshausdienstbarkeiten hat das BayObLG im Beschluß vom 30.3.1989 (MittBayNot 1989, 212) Stellung genommen. B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 7. BGB § 139; HGB § 140 (Zum Umfang der Unwirksamkeit eines gesellschaftsvertraglichen Ausschlußrechts nach freiem Ermessen) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die einem Ge• sellschafter das Recht einräumt, einen oder mehrere Mitgesellschafter nach freiem Ermessen aus der Gesellschaft auszuschließen, und wegen dieses Inhalts grundsätzlich nichtig ist ( BGHZ 68, 212 [= DNotZ 1977, 6801 ; BGHZ 81, 263 [= DNotZ 1982, 164 ]), kann insoweit wirksam sein, als sie die Ausschließung aus wichtigem Grund zuläßt. BGH, Urteil vom 5.6.1989 — II ZR 227/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der am 22.2.1986 verstorbene und von der Beklagten allein beerbte Vater der Parteien, K. D., und der Kläger gründeten am 22.12.1952 die K. KG. K. D., der persönlich haftender Gesellschafter wurde, brachte dabei das bis dahin von ihm allein betriebene Unternehmen ein, das sich mit dem Holzhandel und dem Betrieb eines Sägewerks befaßte, und schenkte dem Kläger dessen Kommanditeinlage von 20.000 DM. In § 3 Buchst. b. des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, daß das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden kann. Nach § 10 Nr. 1 scheidet in einem solchen Fall der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus;-das Abfindungsguthaben ist nach den wirklichen Werten einschließlich der stillen Reserven, jedoch ohne Berücksichtigung des Firmenwerts zu berechnen und in vier Jahresraten zu zahlen. Abweichend hiervon enthält § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages für den Fall einer von K. D. ausgesprochenen Kündigung folgende Regelung: „Kündigt Herr K. D. das Gesellschaftsverhältnis, so ist er berechtigt, das Handelsgeschäft mit allen Aktiven und Passiven und dem Rechte der Fortführung der Firma zu übernehmen. In diesem Falle scheiden die anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Herr K. D. kann aber auch nur das Ausscheiden des einen oder anderen Gesellschafters, den oder die, er bestimmt, verlangen. Für die Ermittlung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des oder der von Herrn K. D. bestimmten ausscheidenden Gesellschafter gelten die Grundsätze des obigen Absatzes 1 mit der Maßgabe, daß solchenfalls lediglich die Buchwerte, also ohne stille Reserven, auszuzahlen sind” Anfang der siebziger Jahre gründeten die Gesellschafter zusätzlich die H. GmbH, deren Stammkapital sie je zur Hälfte übernahmen. Im Jahre 1979 übertrug K. D. seinen Geschäftsanteil auf den Kläger, der seitdem Alleingesellschafter der GmbH ist. MittBayNot 1989 Heft 5 275 Der Kläger, der im Laufe der Jahre zunehmend Geschäftsführungsaufgaben für die Kommanditgesellschaft wahrgenommen hatte, verhandelte für diese seit 1977 über den Kauf einer Grundstücksfläche, die an das in seinem Eigentum stehende Geschäftsgrundstück der GmbH und zu einem geringen Teil auch an das eine (kleinere) der beiden Geschäftsgrundstücke der Kommanditgesellschaft angrenzt. Am 29.7.1982 kaufte der Kläger das Grundstück im eigenen Namen. Die Nutzung des Grundstücks, als dessen Eigentümer er in das Grundbuch eingetragen wurde, überließ er der GmbH. Unter Hinweis auf den Grundstückskauf und andere dem Kläger vorgeworfene angebliche Treuepflichtverletzungen kündigte K. D. mit Anwaltsschreiben vom 26.4.1983 das Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages und mit der gleichzeitigen Erklärung, daß er das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven übernehme. Angefügt war die weitere Erklärung, daß die Kündigung auch fristlos aus wichtigem Grund ausgesprochen werde. Die Beklagte ist aufgrund einer in § 9 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Nachfolgebestimmung nach dem Tode K. D. in dessen Stellung als jetzige persönlich haftende Gesellschafterin eingerückt. Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, daß er trotz des Schreibens vom 26.4.1983 Kommanditist geblieben sei und daß bei Beendigung der Gesellschaft sein Auseinandersetzungsguthaben nicht nach Buchwerten, sondern nach dem wirklichen Wert des Gesellschaftsvermögens einschließlich der stillen Reserven zu berechnen sei. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, sie für berechtigt zu erklären, das Unternehmen mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, und festzustellen, daß die Kommanditgesellschaft durch die Kündigung vom 26.4.1983 zum 31.12.1983 beendet worden sei; hilfsweise hat sie beantragt, dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichteten Klageantrag (Klageantrag zu 1) stattgegeben und den auf die Feststellung des Gegenteils gerichteten Antrag der Beklagten (Widerklageantrag zu 2) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nachdem der Kläger den Klageantrag zu 1 in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärt hatte, insoweit die Erledigung des Rechtsstreits ausgesprochen und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1.Das Berufungsgericht hat § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages als nichtig angesehen, soweit darin dem inzwischen verstorbenen Vater der jetzigen Parteien das Recht eingeräumt war, alle oder einzelne der übrigen Gesellschafter nach freiem Ermessen aus der Gesellschaft auszuschließen. Das wird von der Revision nicht angegriffen und entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats. Danach verstoßen derartige Hinauskündigungsklauseln gegen § 138. BGB, wenn sie nicht ausnahmsweise wegen außergewöhnlicher Umstände sachlich gerechtfertigt sind ( BGHZ 68, 212 , 215 [= DNotZ 1977, 680 ]; BGHZ 81, 263 , 266 f. [= DNotZ 1982, 164]; Sen. Urteile v. 25.3.1985 — II ZR 240/84, WM 1985, 772 , 773 [= MittBayNot 1985, 211 ] und v. 19.9.1988 — II ZR 329/87, WM 1989, 133 , 134, zum Abdruck in BGHZ 105, 213 bestimmt [= MittBayNot 1989, 95 ]). Daß solche außergewöhnlichen Umstände hier vorlägen, hat die Beklagte selbst nicht geltend gemacht. 2. Das Berufungsgericht hat die Frage geprüft, ob § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit der Maßgabe aufrechterhalten werden kann, daß das Ausschließungsrecht im Fall eines wichtigen Grundes besteht. Es hat die Frage mit der Begründung verneint, die entstandene Vertragslücke werde in- angemessener Weise durch die gesetzliche Möglichkeit der Ausschließungklage nach § 140 HGB geschlossen. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. a) Entgegen der in der Revisionserwiderung dargelegten Ahsicht erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob K. D. den Kläger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einseitige Erklärung ausschließen konnte, nicht deswegen, weil die Kündigung vom 26.4.1983 nicht auf einen solchen wichtigen Grund gestützt gewesen wäre (so war es im Fall des Senatsurteils vom 25.3.1985, aaO). Das Schreiben vom 26.4.1983 enthielt neben der ordentlichen Kündigung zum 31.12.1983 auch eine fristlose Kündigung, die auf die zu Beginn des Schreibens gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe gestützt war. Aus der — dem Kläger als Empfänger erkennbaren — Sicht des Erklärenden bestand wegen der Bestimmung in § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages kein Grund, ausdrücklich zu erklären, daß die Kündigung zum 31.12.1983 auf einen wichtigen Grund gestützt werde. In der Fassung des Schreibens, in dessen Eingang zunächst der Anlaß für die Kündigung dargestellt wird, kommt aber deutlich zum Ausdruck, daß K. D. einen wichtigen Grund dafür zu haben glaubte, sich vom Kläger zu trennen. b) Ein Ausschließungsrecht aus wichtigem Grund wäre nicht, wie das Berufungsgericht erwägt, aber letztlich offenläßt, wegen einer etwa unzureichenden Abfindungsregelung unwirksam. Der Streit über die Wirksamkeit einer Ausschließungsklausel muß — insbesondere aus praktischen Erwägungen — von der Frage, welche Abfindung angemessen ist, freigehalten werden; über diese ist notfalls in einem besonderen Rechtsstreit zu entscheiden (Sen.Urteile v. 7.3.1973 — II ZR 140/71, WM 1973, 842 , 843 und vom 19.9.1988 aaO). c) Das Berufungsgericht hat sich an einer ergänzenden Vertragsauslegung u. a. wegen der Bestimmung in § 13 des Gesellschaftsvertrages gehindert gesehen, wonach an die Stelle einer etwa unwirksamen Vertragsbestimmung „die gesetzliche Regelung in Verbindung mit der Rechtsprechung" treten soll; damit, so meint das Berufungsgericht, hätten die Gesellschafter den Vorrang des dispositiven Gesetzesrechts vor einer ergänzenden Vertragsauslegung vereinbart. Diese Begründung erweckt Zweifel. Jene Vertragsbestimmung dürfte letztlich nur zum Ausdruck bringen, daß die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen den Vertrag nicht insgesamt nichtig machen, sondern daß er notfalls unter Ausfüllung durch das Gesetzesrecht aufrechterhalten werden soll. Ihr ist schwerlich das Verbot zu entnehmen, eine durch Unwirksamkeit einer Bestimmung entstandene Vertragslücke durch eine dem objektivierten mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden besser dienende Regelung zu schließen. Eine solche Vereinbarung würde auch von dem für das Gesellschaftsrecht geltenden Grundsatz des Vorrangs der richterlichen Vertragsergänzung vor dem dispositiven Gesetzesrecht (Sen.Urt. v. 23.11.1978 — II ZR 20/78, WM 1979, 327, 328 [= DNotZ 1979, 354 ] m. w. N. und v. 24.9.1984 — II ZR 256183, WM 1984, 1506 [= MittBayNot 1985, 41 = DNotZ 1986, 31 ]) abweichen und wird im Zweifel nicht so gemeint sein. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, weil hier keine durchgreifenden Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung des § 139 BGB bestehen. aa) Nach dieser Vorschrift bleibt bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts der von der Nichtigkeit nicht erfaßte Teil bestehen, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht. Eine solche Teilnichtigkeit ist zwar in erster Linie gegeben, wenn nach Entfernung (sozusagen „Hinausstreichen") des unwirksamen Teils ein Vertragsinhalt übrig bleibt, der für sich allein einen Sinn behält. Nach dem Sinngehalt der Vorschrift ist sie aber grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der nichtigen Regelung, MittBayNot 1989 Heft 5 Frage der Formulierung der jeweiligen Vertragsbestimmung, ob der nichtige Teil ohne weiteren Eingriff beseitigt werden kann oder ob sie zu dessen Eliminierung neu gefaßt werden muß. Auf diesen mehr äußerlichen Unterschied kann es nicht ankommen. Entscheidend und damit allerdings für die Aufrechterhaltung eines Teils des Rechtsgeschäfts unabdingbar nötig ist vielmehr, daß sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen läßt. Der von § 139 BGB geregelte Bereich ist überschritten, wenn an die Stelle der nichtigen Bestimmung eine von mehreren denkbaren wirksamen Regelungen gesetzt werden müßte. § 10 Nr. 3 des hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrages umfaßt zwei Abweichungen von der nach § 140 HGB bestehenden Möglichkeit, einen Gesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft zu entfernen: Zum einen wird das Erfordernis eines wichtigen Grundes beseitigt; zum anderen wird an die Stelle einer gerichtlichen Ausschließungsklage die Gestaltungserklärung des Ausschließungsberechtigten gesetzt. Ersteres ist, wenn die Ausschließungsmöglichkeit ohne sachliche Begrenzung ganz in das Ermessen des Berechtigten gestellt ist, unzulässig; gegen letzteres bestehen keine Bedenken ( BGHZ 31, 295 , 299 f.; BGHZ 81, 263, 265 f.). Eine für die Anwendung des § 139 BGB erforderliche Teilbarkeit wäre ohne weiteres vorhanden, wenn die vertragliche Bestimmung beide Abweichungen von der gesetzlichen Regelung nebeneinander aufführen würde. Die erste würde dann entfallen; die zweite könnte bestehen bleiben. Daß die Ausnahmeregelungen in einer einheitlichen Bestimmung zusammengefaßt sind, stellt keinen materiellen Unterschied dar. In dem Recht, einen Gesellschafter nach freiem Ermessen auszuschließen, ist die Befugnis, den Ausschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erklären, in der Weise enthalten, daß dieses letztere Recht ohne weiteren Eingriff bestehen bleiben kann, wenn der darüber hinausgehende Inhalt der Bestimmung beseitigt wird. Allerdings ist die Ausschließungsmöglichkeit nach § 140 HGB an keine Frist gebunden; die Einschränkung der Regelung des § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages der Parteien führt dagegen zu einer befristeten Kündigung aus wichtigem Grund. Das ist aber unschädlich. Die Befristung eines außerordentlichen Kündigungsrechts ist zwar ungewöhnlich, aber nicht ausgeschlossen. Gerade die Ausschließungsklage führt übrigens nicht zum sofortigen Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters; die Gestaltungswirkung tritt, wenn auch für die Auseinandersetzung der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend ist ( § 140 Abs. 2 HGB ), erst mit Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils einDen rechtlich unbedenklichen Teil der Vertragsbestimmung nach § 139 HGB aufrechtzuerhalten, setzt freilich voraus, daß die Parteien auch diesen für sich allein vereinbart hätten. Das ist aber im vorliegenden Fall zweifelsfrei zu bejahen. Für K. D. war es schon für sich allein sinnvoll, im Fall eines wichtigen Grundes zur Ausschließung des oder der anderen Gesellschafter nicht erst Klage erheben zu müssen. Der — damals durch einen Pfleger vertretene — Kläger hat sich auf die weitergehende Regelung in § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages eingelassen. Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, er hätte es bei eingeschränktem Inhalt der Vertragsklausel nicht getan. MittBayNot 1989 Heft 5 bb) Wendet man § 139 BGB auf einen Fall wie den vorliegenden an, so bedeutet das keinen Widerspruch zu dem von Rechtsprechung und Schrifttum in bestimmten Regelungszusammenhängen angenommenen Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von als solchen nichtigen Rechtsnormen. Nahezu einhellig anerkannt ist dieses Verbot grundsätzlich im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ 84, 109 , 114 ff.; U/mer/Brandner/Hensen, AGBG 5. Aufl. § 6 Rdnr. 29 m. w. N.; zu den dort anerkannten Einschränkungen s. Roth, JZ 1989, 411 , 414 f.). Auch darüber hinaus wird es für sittenwidrige Vereinbarungen mit der Begründung angenommen, das Geschäft dürfe für denjenigen, der seinen Vertragspartner übervorteile, nicht das Risiko verlieren, mit dem es durch die gesetzlich angeordnete Nichtigkeitsfolge behaftet sei; das wäre aber der Fall, wenn jener damit rechnen könnte, schlimmstenfalls das zu bekommen, was gerade noch vertretbar sei (Sen.Urt. BGHZ 68, 204 , 207 m. w. N.). Indessen treffen diese Bedenken für das Recht, einen Gesellschafter nach freiem Ermessen auszuschließen, nicht zu. Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll der Kunde die Möglichkeit behalten, sich von vornherein über die sich für ihn aus, dem vorformulierten Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten zu informieren; dieses ,Transparenzgebot" (vgl. U/mer/Brandner/Hensen aaO) wäre nicht erfüllt, wenn der Verwender zu seinen Gunsten bis zum Äußersten gehen und dann ohne weiteres Risiko abwarten könnte, auf welchen Mindeststandard die Rechtsprechung seine Position zurückschneiden werde ( BGHZ 84, 109 , 116). Derartige Überlegungen spielen bei individuell ausgehandelten Gesellschaftsverträgen keine Rolle (vgl. dazu auch H. P. Westermann, Festschr. Stimpel, 1985, S. 69, 82, 85 f.; Grunewald, Der Ausschluß aus Gesellschaft und Verein, 1987, S. 253 f.). Die Berechtigung der darüber hinausgehenden Einwände gegen eine geltungserhaltende Reduktion ist zweifelhaft, soweit sie auf Sanktionserwägungen beruhen; denn solche sind im Zivilrecht grundsätzlich unangebracht (H. P. Westermann aaO S. 86). In Wirklichkeit steht hinter ihnen ein anderer Gedanke: Es ist nicht Aufgabe des Richters, für die Parteien anstelle des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts eine Vertragsgestaltung zu finden, die den beiderseitigen Interessen gerecht wird und die Folge der Sittenwidrigkeit vermeidet. Deshalb hat der Senat insbesondere die Umdeutung eines solchen Rechtsgeschäfts abgelehnt ( BGHZ 68, 204 , 206 f.; Sen.Urt. v. 28.4.1986 — li ZR 254/85, WM 1986, 1251, 1253). Bei dem i. S. des § 139 BGB teilbaren Rechtsgeschäft liegt es aber anders. Hier ist für eine richterliche Vertragsgestaltung kein Raum, weil der sittenwidrige Teil des Vereinbarten genau bestimmt und damit einwandfrei ausgesondert werden kann (zum. Gesichtspunkt des Vorhandenseins einer vertraglichen oder gesetzlichen ,Vorregelung" vgl. Roth aaO S. 418). Der Bundesgerichtshof mißt der Trennbarkeit einer für sich allein wirksamen Klausel von einer damit in Zusammenhang stehenden nichtigen Regelung auch im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bedeutung bei (vgl. Urteile v. 28.5.1984 — III ZR 63/83, NJW 1984, 2816 , 2817 und v. 18.4.1989 — X ZR 31/88, zum Abdruck in BGHZ bestimmt, jeweils m. w. N.). Auch sonst hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die geltungserhaltende Reduktion zugelassen, insbesondere bei einer übermäßig langen Vertragsdauer (Urt. v. 14.6.1972 — VIII ZR 14/71, NJW 1972, 1459 für den Bierlieferungsvertrag; BGHZ 68, 1 betreffend den Bindungszeitraum für die Ankaufsverpflichtung in einem Erbbaurechtsvertrag; offengelassen dafür die Dauer eines vertraglichen Wettbewerbsverbots; vgl. ferner BGHZ 52, 17 , 22 f.; Urt. v. 15.1.1987 — III ZR 153/85, NJW 1987, 2014 , 2015). Der Senat hat ein nach dem Vertragswortlaut zeitlich unbegrenztes Ausschließungsrecht für den Fall des Todes eines Mitgesellschafters als zeitlich begrenztes aufrechterhalten (Urt. v. 19.9.1988 — II ZR 329/87, WM 1988, 133 , 135). d) Es kommt danach für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob für die Ausschließung des Klägers wichtige Gründe vorlagen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung getroffen. Damit dies nachgeholt werden kann, muß die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. B. HGB §§ 161 ff. (Zur Beteiligungsfähigkeit einer AG schweizerischen Rechts an einer deutschen Kommanditgesellschaft) 1. Eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts kann sich als Komplementärin°an einer deutschen Kommanditgesellschaft beteiligen. Daß nach Schweizer Recht nur natürliche Personen unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein können, steht einer solchen Beteiligung nicht entgegen. 2. Zur Firmenbezeichnung einer solchen Kommanditgesellschaft. (Leitsätze nicht amtlich) OLG Saarbrücken, Beschluß vom 21.4.1989 — 5 W 60/88 — mitgeteilt von Notar Rudolf Lehmann, Saarbrücken Aus dem Tatbestand: Im Handelsregister des Amtsgerichts S. ist seit dem 6.2.1986 die Kommanditgesellschaft A.-AG & Co. KG mit dem Sitz in Saarbrücken eingetragen. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist die A.-AG, CH-Biel, eine AG schweizerischen Rechts, und als Kommanditist die G.-GmbH mit einer Einlage von 10.000 DM eingetragen. Am 7.4.1987 wurde u. a. zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: „1. Die A.-AG, CH-Biel, ist als persönlich haftender Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden. 2. Die B.-AG, CH-Biel, ist mit Wirkung zum selben Zeitpunkt als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten. 3.... 4.... 5.... 6. Die Firma der Gesellschaft ist geändert in: B.-AG & Co. KG." Das Amtsgericht hat die Anträge zu 2. und 6. mit der Begründung zurückgewiesen, eine AG schweizerischen Rechts könne nicht persönlich haftender Gesellschafter einer deutschen KG werden, da nach schweizerischem Recht gem. Art. 594 OR nur natürliche Personen unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein können und aus diesem Grunde eine Durchsetzung von Haftungsansprüchen in der Schweiz höchst zweifelhaft sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Eintragungsanträge zu 2. und 6. weiterverfolgt. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 27, 29 FGG ). Sie führt zur Aufhebung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht. Da es sich bei der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG um eine Rechtsbeschwerde handelt, war die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nur dahingehend zu überprüfen, ob das Landgericht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt, an den das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist (Keidel/Winkler, 11. Aufl., Rdnr. 42 zu § 27 FGG ; Bassenge/Herbst, 3. Aufl., Anm. II 3 zu § 27 FGG ), eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat (Bassenge/ Herbst,a. a. 0.), und die Entscheidung auf einer solchen Gesetzesverletzung beruht, was schon dann der Fall ist, wenn sie ohne die fehlerhafte Rechtsanwendung möglicherweise anders ausgefallen wäre (Bassenge/Herbst, a. a. 0.). Eine derartige Rechtsverletzung ist hier gegeben. Zu Unrecht sind nämlich Amtsgericht und Landgericht in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts könne nicht persönlich haftende Gesellschafterin einer deutschen Kommanditgesellschaft sein. 1. Nach heutiger, allgemeiner Rechtsauffassung kann sich an einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts eine inländische juristische Person als Komplementär beteiligen (BayObLG DB 1986, 1325 , 1326 [= MittBayNot 1986, 198 ]). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, wenn er in verschiedenen Vorschriften des HGB Regelungen für den Fall trifft, daß bei einer OHG oder KG kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (vgl. z. B. § 19 Abs. 5, §§ 125 a, 172 Abs. 6, § 12 a HGB ). 2. Diese Beteiligungsfähigkeit hat auch eine ausländische juristische Person, wenn ihre im Ausland erworbene allgemeine Rechtsfähigkeit auch im Inland anerkannt werden kann und wenn die ausländische juristische Person die besondere Rechtsfähigkeit hat, sich an einer inländischen Gesellschaft des betreffenden Rechtscharakters zu beteiligen (BayObLG DB 1986, 1325 , 1326; MKlEbenroth, 1. Aufl., Rdnrn. 235 ff. nach Art. 10 EGBGB ; Staudinger/Großfeld, 12. Aufl., Rdnrn. 214, 219 ff.). a) Zutreffend gehen Amtsgericht und Landgericht davon aus, daß es der-Beschwerdeführerin nicht an der allgemeinen Rechtsfähigkeit fehlt. Nach deutschem internationalen Privatrecht bestimmen sich die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person nach ihrem Personalstatut — Gesellschaftsstatut — (BayObLG DB 1986, 1325 , 1326; BGHZ 78, 318 , 334), wobei nach der in der deutschen Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Sitztheorie das Recht des Verwaltungssitzes der juristischen Person maßgebend ist (BayObLG aaO; BGHZ 51, 27 ; 78, 318, 334; MK/Ebenroth, Rdnr. 153 nach Art. 10 EGBGB ; Ebenroth/Eyles, Beilage Nr. 2 zu DB 1988, 5 m. w. N.). Da die Beschwerdeführerin ihren Verwaltungssitz in der Schweiz hat und als Aktiengesellschaft im dortigen Register eingetragen ist, hat sie nach Schweizer Recht „Rechtspersönlichkeit" erlangt (Art. 52 SchweizZGB, Art. 643 SchweizOR). Ist aber eine juristische Person nach der Sitztheorie wirksam errichtet worden, so besitzt sie auch in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsfähigkeit, ohne daß es einer besonderen Anerkennung bedürfte (BayObLG aa0 m. w. N.; BGHZ 78, 318 , 334; Staudinger/Großfeld, 12. Aufl., Rdnr. 126 zu IntGesR; Ebenroth/Eyles, Beilage Nr. 2 zu DB 1988, 3 m. w. N.). b) Entgegen der von Amts- und Landgericht vertretenen Auffassung ist aber auch die besondere Rechtsfähigkeit der MittBayNot 1989 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.06.1989 Aktenzeichen: II ZR 227/88 Erschienen in: MittBayNot 1989, 275-278 Normen in Titel: BGB § 139; HGB § 140