II ZR 18/88
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Oktober 1988 II ZR 18/88 GmbHG § 48 Teilnahmeregelungen in GmbH-Satzungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Ausgangspunkt ist § 13 Abs.1 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Rechte Dritter, die i. S. d. Bestimmung einer bestimmten Nutzung entgegenstehen, können sich insbesondere aus einer Gebrauchsregelung gern. § 15 Abs. 1 WEG ergeben, der bestimmt, daß die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln können. Eine derartige Gebrauchsregelung enthält § 1 Nr. 2 GO. Die GO ist zwar von dem teilenden Eigentümer einseitig aufgestellt worden. Ihre Bestimmungen stehen gleichwohl, wie sich aus der Verweisung in § 8 Abs. 2 S. 1 WEG ergibt, einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (§ 5 Abs. 4; § 10 Abs.1 S. 2 WEG) gleich (BayObLGZ 1982,9,12; 1987,1987,291,295). Die GO ist als Inhaltdes Sondereigentums im Grundbuch eingetragen. Ihre Bestimmungen sind daher wie alle Grundbucheintragungen vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig auszulegen; dieses ist nicht auf eine Überprüfung der Auslegung durch das LG auf Rechtsfehler beschränkt. Bei der Auslegung ist auf den. Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt ( BGHZ 37, 147 ff. = DNotZ 1963, 235 ; 59, 205, 208 f. = DNotZ 1973, 20 ; BayObLGZ 1977, 226 , 230; 1982, 1, 4; BayObLG NJW-RR 1988, 140 ). b) Der Senat kommt bei seiner Auslegung von § 1 Abs. 2 GO zum gleichen Ergebnis wie das LG: Danach ist die Nutzung der Wohnung des Ag. außer zu Wohnzwecken, also insbesondere zur Ausübung eines Berufs nur zulässig, wenn der Verwalter oder die Wohnungseigentümer zustimmen; die Zustimmung kann nicht nur aus wichtigem Grund verweigert werden; vielmehr ist ein Ermessen eingeräumt, das seine Grenze im Verbot von Willkür und Mißbrauch findet. Diese Auslegung folgt aus dem Wortlautvon § 1 Abs. 2 GO. Danach wird die Verweigerung (oder der Widerruf) der Zustimmung zunächst in keiner Weise eingeschränkt. Sodann werden beispielhaft Fälle genannt, in denen die Zustimmung verweigert werden kann. Daraus ergibt sich allenfalls, daß die Zustimmung nicht ohne jeden vernünftigen Grund, also willkürlich oder mißbräuchlich verweigert werden kann, nicht aber, daß sie nur aus den aufgezählten oder diesen vergleichbaren und nicht auch aus anderen Gründen verweigert werden kann. Aus dem Umstand, daß die Zustimmung dem Verwalter übertragen ist, läßt sich ableiten, daß sie nur verweigert werden kann, wenn dies im Interesse der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer liegt; denn dem Verwalter obliegt in erster Linie die Wahrung dieser Interessen. Die Verweigerung der Zustimmung ist somit nicht in das Belieben des Verwalters gestellt. Aus der Entscheidung des Senats vom 14. 9.1987 (BayObLGZ 1987, 291, 296 f.) ergibt sich nichts anderes. Dort war in der GO bestimmt, daß die Gebrauchsüberlassung an Dritte der Zustimmung eines Wohnungseigentümers bedarf. Der Senat hat entschieden, daß die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Im damaligen Fall stand nicht eine Gebrauchsregelung i. S. einer Regelung der Nutzungsart des Wohnungseigentums im Mittelpunkt. Anders als im vorliegenden Fall stand außer Streit, daß das Wohnungseigentum nur als Wohnung genutzt werden sollte; es ging vielmehr darum, ob der Eigentümer gehindert war, sein Wohnungseigentum durch einen Dritten nutzen zu lassen. Der damalige Fall lag auch insofern anders, als das Recht, das Sondereigentum durch Vermietung und Verpachtung zu nutzen, ausdrücklich vom Gesetz (§ 13 Abs.1 WEG) eingeräumt wird, während die gesetzliche Regelung beim Wohnungseigentum im Gegensatz zum Teileigentum als dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ( § 1 Abs. 2, 3 WEG ) grundsätzlich von einer Nutzung als Wohnung und nicht zur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes ausgeht. Im damaligen Fall konnte sich der betroffene Eigentümer damit auf den gesetzlichen Regelfall berufen, während im vorliegenden Fall der Ag. gerade hiervon abHeft Nr. 4 • MiltRhNo1K • April 1989 weichen möchte. Diese wesentlichen Unterschiede schließen es aus, das Ergebnis der Entscheidung vom 14.9.1987 auf den vorliegenden Fall zu übertragen. c) Das LG hat sachliche Gründe der Wohnungseigentümer für eine Verweigerung der Zustimmung festgestellt. Die für die übrigen Wohnungseigentümer mit der Einrichtung einer -- weiteren - Zahnarztpraxis mit Publikumsverkehr verbundenen erhöhten Gemeinschaftskosten und Beeinträchtigungen liegen auf der Hand. Das LG hat somit die Verweigerung der Zustimmung ohne Rechtsfehler weder als willkürlich noch als rechtsmißbräuchlich angesehen. Auch ist es nicht zu beanstanden, daß das LG davon ausgegangen ist, die dem Rechtsvorgänger des Ag. erteilte Genehmigung wirke nicht zugunsten des Ag. Zu Recht hat das LG hervorgehoben, daß diese Genehmigung auf die besonderen Umstände zugeschnitten war. Der Rechtsvorgänger hat die Wohnung Nr.8 nur als Nebenraum im Rahmen seiner in der Wohnung Nr. 4 betriebenen Arztpraxis genutzt; diese Art der Nutzung wurde genehmigt. Demgegenüber will der Ag. die Wohnung als selbständige Zahnarztpraxis mit Publikumsverkehr nutzen lassen. Schließlich hat es das LG rechtlich zutreffend verneint, daß sich der Ag. auf einen Vertrauensschutz berufen könne, da die Wohnung mittlerweile seit Jahren als Zahnarztpraxis genutztwerde. Der Sohn des Ag. hat die Nutzung der Wohnung als Arztpraxis aufgenommen, obwohl ihm die erbetene Genehmigung versagt worden war. In der Zwischenzeit haben die Wohnungseigentümer zu keiner Zeit den Eindruck entstehen lassen, daß sie die Arztpraxis ohne weitere Einwendungen hinnehmen werden. Der Unterlassungsanspruch der Ast. ist somit gern. § 1004 Abs.1 BGB; § 15 Abs. 3 WEG begründet. 3. Gesellschaftsrecht/GmbH - Teilnahmeregelungen in GmbH-Satzungen (BGH, Urteil vom 17.10.1988 - II ZR 18/88) GmbHG §48 Die Satzung einer GmbH kann das Teilnahmerecht Ihrer Gesellschaft grundsätzlich in der Weise regeln, daß jeder Gesellschafter nur einen Vertreter in die Gesellschafterversammiung entsenden darf. Eine solche Teilnahmeregelung kann, jedenfalls wenn sie anerkennenswerten Interessen der Gesellschaft dient, auch nachträglich durch Satzungsänderung eingeführt werden. Zum Sachverhalt: Die Bekl. ist ein in der Rechtsform der GmbH organisierter Verband, in dem sich die kommunalen Aktionäre der R. u. a, mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, durch einheitliche Meinungsbildung in energiewirtschaftlichen und kommunalpolitischen Fragen ihren Einfluß und ihre Stimmenmehrheit in diesem Energieversorgungsunternehmen zu sichern. Die klagende Stadt ist Gesellschafter der Bekl. mit einem Anteil von 1590,— DM am Stammkapital von insgesamt 202.000,— DM. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Bekl. (§ 7 Ziff. 5) ist die als Verbandsversammlung bezeichnete Gesellschafterversammlung beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder und des Stammkapitals vertreten sind; die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat (§ 7 Ziff. 6a); Satzungsänderungen bedürfen zusätzlich einer Mehrheit von 2 des vertretenen Stammkapitals (§ 7 Ziff. 6b). Die Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung der Sekl, erfolgte in der Vergangenheit in der Regel durch die jeweiligen Hauptgemeindebeamten (Gemeindedirektor, Stadt-, Oberstadtdirektor; Oberkreisdirektor; Direktor des Landschaftsverbandes; Landrat). Mit Beschluß vom 11.2.1982 bestellte die KI., die diese Form der Vertretung nicht mehr für zweckmäßig hielt, stattdessen zu ihren Vertretern in der Verbandsversammlung der Bekl. die Vorsitzenden der drei in ihrem Rat vertretenen politischen Fraktionen. Rechtsgrundlage war die seit dem 1.10.1979 geltende Fassung des § 55 Abs. 2 GO NW , wonach u. a. die Mitgliedschaftsrechte der Kommunen in privatrechtlich organisierten Wirtschaftsunternehmen durch vom Gemeinderat bestellte Vertreter r wahrgenommen werden. Da das Auftreten dieser Vertreter der KI. in der Verbandsversammlung der Bekl. bald zu Spannungen mit den anderen Mitgliedern führte, für die mit wenigen Ausnahmen weiterhin ihre Hauptverwaltungsbeamten auftraten, beschloß die am 31.10.1984 zusammengetretene Verbandsversammlung, auf der laut notariellem Protokoll 51 von 62 Gesellschaftern mit einem Kapital von insgesamt 143.000,— DM vertreten waren, gegen die Stimmen der KI. bei zwei Enthaltungen, § 7 Abs. 5 der Satzung durch den Satz zu ergänzen: „Die Mitglieder können sich in der Verbandsversammlung nur durch eine Person je Mitglied vertreten lassen." Nach Ansicht der KI. ist der Beschluß nichtig, jedenfalls aber anfechtbar. Er schränke ihr Teilnahmerecht in unzulässigem Umfang ein. Die KI. hat beantragt festzustellen daß die am 31.10.1984 beschlossene Satzungsänderung nichtig ist. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die KI. ihren bisherigen Antrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hält die Klage in allen Teilen für unbegründet. Ein Nichtigkeitsgrund könne nur in dem Vorwurf gesehen werden, die von der Bekl. beschlossene Satzungsänderung greife in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte der KI. ein. Ein Eingriff liege zwar tatsächlich vor, er sei jedoch unter Berücksichtigung der Interessen der Bekl. hinzunehmen und berühre nicht den Kernbereich des Teilnahmerechts der KI. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die von der Verbandsversammlung der Bekl. am 31.10.1984 beschlossene Satzungsänderung ist nicht aus inhaltlichen Gründen nichtig oder unwirksam. Die Satzung einer GmbH kann das Teilnahmerecht der Gesellschafter ebenso wie das Stimmrecht regeln, soweit dadurch nicht in den unverzichtbaren Kernbereich der Mitgliedschaft eingegriffen wird (h. M., vgl. Hachenburg/Schilling, 7. Aufl., § 14 GmbHG , Rd.-Nr. 33 und § 48 GmbHG , Rd.-Nrn. 8 u. 9; Scholz/K. Schmidt, 6. Aufl., §48 GmbHG, Rd.-Nrn.12, 15; Roth, 2. Aufl., §48 GmbHG, Anm. 2.3; Baumbach/Hueck/Zöllner, 14. Aufl., § 48 GmbHG , Rd.-Nrn. 3 u. 4; teilweise anders für die AG bei Gesamtvertretung GroßKomm/Barz, § 135 AktG , Anm. 8; dagegen aber KK/Zöllner, § 34 AktG , Rd.-Nr. 80). Unter diesem Gesichtspunkt wird es sogar für zulässig erachtet, wenn die Satzung für mehrere an einem Geschäftsanteil Mitberechtigte (entgegen § 18 GmbHG , vgl. Scholz/Winter, 7. Aufl., § 18 GmbHG , Rd.Nr.14; Hachenburg/Schilling/Zutt, § 18 GmbHG , Rd.-Nr.17; Scholz/K. Schmidt, § 48 GmbHG , Rd.-Nr.12) oder für mehrere zu einer Gruppe gehörende Gesellschafter (Rachenburg/ Schilling, § 48 GmbHG , Rd.-Nr.18; § 14 GmbHG , Rd.-Nr. 36; Roth, § 48 Gn,bHG, Anm. 2.3; ebenso BGHZ 46, 291 , 294 DNotZ 1967, 762 für die KG) die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen gemeinsamen Vertreter anordnet. Der unverzichtbare Kernbereich des Teilnahmerechts als Ausfluß der Mitgliedschaft ist grundsätzlich erst dann berührt, wenn dem Gesellschafter eine von seinem eigenen Willen getragene Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte nicht mehr zugestanden wird (so für die Stimmabgabe Roth, §48 GmbHG, Anm. 2.3; ähnlich Hachenburg/Schilling, a.a.O., § 14 GmbHG, Rd.- Nrn. 33 ff.), wie es regelmäßig der Fall sein wird, wenn dem Gesellschafter statt seiner Organe ein Vertreter aufgezwungen wird, auf dessen Auswahl und Abstimmungsverhalten er keinen Einfluß nehmen kann. Die von der KI. angegriffene Satzungsbestimmung erfordert keine abschließende Auseinandersetzung mit den Grenzen der danach zulässigen statutarischen Regelungen des Teilnahmerechts. Denn jedenfalls bleibt das Teilnahmerecht der KI. an den Gesellschafterversammlungen der Bekl. auch dann gewahrt, wenn sie dieses Recht künftig nur durch Entsendung eines statt mehrerer Vertreter ausüben kann. Die geänderte Satzung verlangt von der KI. weder, ihr Stimm- und Teilnahmerecht einem Dritten zu überlassen, noch dessen Ausübung von einem gesetzlichen Vertreter auf einen Bevollmächtigten zu übertragen. Denn auch der eine, in Zukunft noch zugelassene Vertreter ist in jedem Sinne Vertreter der KI. Auch das Recht der KI. zur eigenverant84 wortlichen Auswahl, Bestellung und Abberufung dieses Vertreters wird ebensowenig angetastet wie ihr Weisungsrecht. Die Möglichkeit der KI., ihre Interessen in der Geselischafterversammlung unmittelbar und selber wahrzunehmen, die den Inhalt des Teilnahmerechts ausmacht, bleibt damit auch unter der geänderten Satzung uneingeschränkt erhalten. Schließlich wird die KI. durch die von der Bekl. beschlossene Satzungsänderung auch nicht dazu gezwungen, sich in der Gesellschafterversammlung in einer Form vertreten zu lassen, die dem für sie geltenden Vertretungsrecht grundlegend widerspricht, so daß es dahinstehen kann, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn das Gesetz aus übergeordneten Erwägungen zwingend (wie etwa bei der Vertretung eines Minderjährigen durch seine Eltern) Vertretung durch eine Personenmehrheitvorschreibt. Noch weniger kann entgegen der Ansicht der Revision die Rede davon sein, daß die Satzungsänderung auf einen Ausschluß der KI. von der Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen der Bekl. hinauslaufe. § 55 Abs. 2 GO NW gebietet keinesfalls eine Gesamtvertretung, er läßt sie lediglich zu. Die KI. istdamitohneweiteres rechtlich in derLage, sich durch einen Beschluß ihres Stadtrates bei der Regelung ihrer Vertretungsverhältnisse dem Innenrecht der jeweiligen Gesellschaft flexibel anzupassen. Außerdem besteht die auch bei Gesamtvertretung im Einzelfall stets gegebene Möglichkeit der Bevollmächtigung eines Gesamtvertreters durch die übrigen. Durch die Beschränkung auf einen Vertreter wird die KI. mithin nicht an der Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen der Bekl., sondern lediglich daran gehindert, die ihr kommunalrechtlich zugestandenen Möglichkeiten zur Gestaltung ihrer Vertretung in privaten Wirtschaftsunternehmen voll auszuschöpfen. Die damit verbundenen Einschränkungen rühren jedoch nicht an den Kern ihres gesellschaftsrechtlichen Teilnahmerechts. Die von der KI. hervorgehobene Einbuße an unmittelbaren Informations- und Fragemöglichkeiten für die einzelnen Rathausfraktionen tangiert ebenso wie der Ausschluß der Möglichkeit, vor der Abstimmung über einen Beratungsgegenstand, bei der die KI. ohnehin wegen des Grundsatzes der einheitlichen Stimmabgabe mit einer Stimme sprechen muß, durch die einzelnen Fraktionsvorsitzenden verschiedene Standpunkte vortragen zu lassen, das Teilnahmerecht allenfalls am Rande. Die Gesellschafterversammlung dient der auf den Gesellschaftszweck und die zur Beratung und Abstimmung anstehenden Beschlußgegenstände bezogenen Erörterung und Entscheidung unter den beteiligten Gesellschaftern. Dementsprechend zielt auch das RechtzurTeilnahme an dieser Versammlung auf den einzelnen Gesellschafter als solchen. Es ist seinem Wesen nach darauf gerichtet, seine Interessen, so wie er sie aufgrund seiner internen Willensbildung versteht, gegenüber den Mitgesellschaftern zur Geltung zu bringen, nicht aber den hinter dem Gesellschafter stehenden Gruppierungen zusätzliche über das Informationsrecht des Gesellschafters hinausgehende Auskunftsquellen zu sichern und ihnen ein Forum zur Darlegung ihrer divergierenden Standpunkte zu eröffnen. Ebensowenig schützt das Teilnahmerecht den Wunsch eines Gesellschafters, mit Hilfe eines zahlenmäßig starken personellen Aufgebots seinen Ansichten vor der Abstimmung durch gleichgerichtete Diskussionsbeiträge mehrerer Vertreter besonderen Nachdruck zu verleihen. Schwerer wiegt der Gesichtspunkt, daß die KI. durch die Zulassung nur eines Vertreters zu der Gesellschafterversammlung der Bekl. gezwungen wird, die Entscheidung über ihr Abstimmungsverhalten in die Hände eines Vertreters zu legen, während sie bei der von ihr für richtig gehaltenen Gesamtvertretung bei mehreren Personen liegen würde, die sich über ihre — nur einheitlich mögliche — Stimmabgabe vorher beraten und einigen müßten. Diese Beschränkung der von der KI. für wünschenswert gehaltenen Art ihrer Vertretung, die Bedeutung nur in denjenigen Fällen erlangt, in denen das Abstimmungsverhalten der KI. nicht schon vorher durch Absprache zwischen ihren Gesamtvertretern oder eine bindende Ratsweisung festgelegt Ist, sondern erst in der Gesellschafterversammlung aufgrund der dort zur Sprache gekommenen Gesichtspunkte entschieden wird, ist jedoch, lieft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1989 weil sie das Recht der KI. zur Teilnahme als solches ebenfalls unberührt läßt, nicht so einschneidend, daß sie von der Kl. nicht hinzunehmen wäre. Jeder Gesellschafter ist zwar frei, im Rahmen der für ihn geltenden rechtlichen Regelungen seine Vertretung allgemein in dem von ihm für richtig erachteten Sinne zu ordnen. Als Mitglied einer GmbH, also einer Sonderverbindung, muß sich der Gesellschafter jedoch im Einzelfall gewisse Beschränkungen gefallen lassen, die die Gesellschaft im Interesse der Wahrung ihres Gesellschaftszwecks für geboten erachtet. Es ist Bestandteil der Satzungsautonomie der GmbH, unter Beachtung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung aller Gesellschafter Regeln darüber aufzustellen, wer zur Teilnahme in ihrer Gesellschafterversammlung zugelassen ist, solange dadurch nicht in den Kern des zu den unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehörenden Teilnahmerechts jedes einzelnen Gesellschafters eingegriffen wird. Entgegen der Auffassung der Revision war die Bekl. auch nicht gehindert, die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf je einen Vertreter pro Gesellschafter nachträglich auf dem Wege der Satzungsänderung einzuführen. Diese Beschränkung kann schon deshalb nicht in ein ohne Zustimmung jedes betroffenen Gesellschafters durch Änderung der Satzung nicht mehr entziehbares Gesellschafterrecht eingreifen (vgl. dazu statt aller Hachenburg/Ulmer, §53 GmbHG, Rd.-Nr. 61), weil sie im Ergebnis lediglich den Zustand wiederherstellt, der bei Gründung der Bekl. und Beitritt der KI. bestand und deshalb von allen Gesellschaftern einschließlich der KI. vorausgesetzt wurde, da die Kommunen bis zur Änderung der GO NW im Jahre 1979 in der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte regelmäßig durch nur eine Person, nämlich ihren Hauptgemeindebeamten, vertreten wurden. Daß die Bekl. auf diese Gesetzesänderung nicht sofort, sondern ersteinige Jahre später unter dem Eindruck der mit dem geänderten Kommunalrecht gewonnenen Erfahrungen reagiert hat, verschafft der KI, kein satzungsfestes Mitgliedschaftsrecht auf Entsendung einer Mehrzahl von Vertretern in die Gesellschafterversammlung der Bekl. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Treuepflicht der Gesellschaftermehrheit (vgl. dazu Hachenburg/Ulmer, § 53 GmbHG, Rd.- Nrn. 62 u. 63) liegtebenfalls nichtvor, da die Satzungsänderung für alle Gesellschafter gleichermaßen gilt und von einem rücksichtslosen Hinweggehen der Mehrheit über schutzwürdige Belange der Minderheit nach dem oben ausgeführten nicht die Rede sein kann. Dies gilt um so mehr, als die Satzungsänderung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, nicht willkürlich ist, sondern auf dem am Satzungszweck ausgerichteten anerkennenswerten Bestreben der Bekl. beruht, eine straffe Gestaltung ihrer Gesellschafterversammlung und eine konzentrierte Abstimmung der Aktionärsinteressen ihrer Gesellschafter zu sichern, die durch eine Vervielfachung der Teilnehmerzahl und Diskussionsbeiträge, die sich nicht mit dem Standpunkt der einzelnen Gesellschafter decken, gefährdetwerden könnte. Inwieweit diese Besorgnis im einzelnen zutrifft und die mit der Satzungsänderung eingeführte Regelung zwingend erfordert, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, die der Beurteilung der Gesellschafter unterliegt und nicht vom Gericht zu entscheiden ist. 4. Notarrecht/Amtshaftung — Steuerliche Belehrungspflichten des Notars (BGH, Urteil vom 10.11.1988 — IX ZR 31/88 — mitgeteilt von Notarassessor Dr. Steffens, Koblenz) BNotO §§ 14 Abs.1; 19 Abs.1 Ein Notar, der vor oder während der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages davon Kenntnis erhält, daß der Verkäufer das Grundstück vor weniger als zwei Jahren erworben hat und die Anschaffungskosten unter dem Verkaufspreis liegen, hat den Verkäufer grundsätzlich auf die Gefahr der Versteuerung eines Spekulationsgewinns hinzuweisen. Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1989 2. Ein Notar muß die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen persönlich zur Kenntnis nehmen, sich über ihren Inhalt unterrichten und diesen — soweit erforderlich — bei der Errichtung der erbetenen Urkunde berücksichtigen. 3. Ein Notar darf es nicht dem Büropersonal überlassen zu entscheiden, welche Unterlagen für eine Beurkundung von Bedeutung sein können und welche nicht. Diese Entscheidung muß er sich selbst vorbehalten. Zum Sachverhalt: Die KI. verlangt von dem bekl. Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, weil er sie nicht auf die Gefahr der Versteuerung eines Spekulationsgewinns hingewiesen habe. Die KI. erwarb von ihrer damals 75 Jahre alten Tante aufgrund Kaufvertrages vom 21.2.1983, den der Beki. beurkundet hatte, ein Hausgrundstück. Als Kauf preis war eine an die Verkäuferin ab 1.3.1983 auf Lebenszeit zu zahlende Rente von monatlich 500,— DM vereinbart. Die Verkäuferin starb im Mai 1983. Mit ebenfalls von dem Bekl. beurkundeten Vertrag vom 29.8.1983 veräußerte die KI, das Grundstück an K. zu einem Kaufpreis von 160.000,— DM. Mit bestandskräftig gewordenem Steuerbescheid vom 15.10.1985 wurde gegen die KI. für das Jahr 1983 wegen eines Spekulationsgewinns von 121.893,— DM eine Steuermehrzahlung von 56.996,20 DM festgesetzt. Der Betrag wurde von der KI. im November 1985 an das FA gezahlt. Die KI. hat behauptet, ihr Ehemann habe zur Vorbereitung der Beurkundung des Kaufvertrages vom 29.8.1983 dem Bürovorsteher des Bekl. den notariellen Vertrag vom 21.2.1983 vorgelegt. Die Ki. hat von dem Bekl. Ersatz der entrichteten Steuermehrzahlung verlangtund einen entsprechenden Klageantrag gestellt. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die KI. den Klageantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht führt aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die KI. eine Amtspflichtverletzung des Beki. nichtbewiesen. Insbesondere habe sie nicht den ihrobliegenden Beweis erbracht, dem Beki. sei im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages vom 29. 8.1983 noch bewußt gewesen, daß sie das Hausgrundstück erst etwa sechs Monate zuvor erworben habe. Dann aber sei der Bekl. nicht gehalten gewesen, die KI. auf die Gefahr der Versteuerung eines Spekulationsgewinns hinzuweisen. Der Notar sei grundsätzlich nicht verpflichtet, den an notariellen Amtshandlungen Beteiligten steuerliche Belehrungen zu erteilen oder nach steuerlich relevanten Vorgängen zu forschen. Einer Beweiserhebung über die Behauptung der KI., ihr Ehemann habe den Vertrag vom 21.2.1983 zur Vorbereitung der Beurkundung vom 29.8.1983 dem Bürovorsteher des Bekl. vorgelegt, bedürfe es nicht. Ein Notar hafte bei Fehlern seiner Hilfspersonen nur im Fall eigenen Verschuldens bei der Auswahl oder Überwachung oder wenn er den Bürobetrieb nicht so eingerichtet habe, daß Rechtssuchende vor Schaden bewahrt würden. Diese Haftungsgrundsätze würden verletzt, wenn dem Bekl. eine etwaige Kenntnis seines Bürovorstehers von einem Grundstückserwerb in steuerschädlicher Zeit als eigenes Wissen zugerechnet würde, etwa weil er sein Büro nicht so organisiert habe, daß die (angebliche) Kenntnis des Bürovorstehers rechtzeitig an ihn wettergegeben worden sei. Da der Bekl. nicht verpflichtet gewesen sei, sich Kenntnis von dem Zeitpunkt des ersten Kaufvertrages zu verschaffen, habe sich auch sein Bürovorsteher nicht um die Kenntnis dieser Daten bemühen müssen. Dann aber habe für den Bekl. keine Verpflichtung bestanden, etwa durch eine generelle Betriebsanweisung dafür zu sorgen, daß sein Büropersonal Sachverhalte für das eventuelle Eingreifen von Steuertatbeständen ermittele und ihm solche mitteile. II.1. Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Bekl. zur Belehrung über die mögliche Versteuerung eines Spekulationsgewinns deshalb verneint, weil er sich imZeitpunktder Beurkundung des Vertrages vom 29.8.1983 an den Vertrag vom 21.2.1983 nicht erinnert und mithin keine Kenntnis davon gehabt habe, daß die KI. das Hausgrundstück erst wenige Monate zuvor käuflich erworben hatte, läßt das angefochtene Urteil Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.10.1988 Aktenzeichen: II ZR 18/88 Erschienen in: MittRhNotK 1989, 83-85 Normen in Titel: GmbHG § 48