II ZR 308/87
LG, Entscheidung vom
22mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. März 1988 II ZR 308/87 GmbHG §§ 46, 47 Unzulässigkeit einer vierwöchigen Anfechtungsfrist für Gesellschafterbeschlüsse in der Satzung einer GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mein vertretungsberechtigte Prokurist auf eine Filialprokura eingeschはnkt we川en soll. Was in einem spateren Eintra・ gungsverfahren beschwe川efahig ist, muB auch bei der urspronglichen Eintragung als selbstandiges Element der Beschwerde zuganglich sein (Schmidt in einer Anmerkung zum Besch!・des BayObLG v. 11. Juni 1986, a. a. 0., 51, 52 1.). Im Obrigen waren die Filialprokuren wirksam bestellt und als solche nicht mangelhaft eingetragen, so daB ein Fall des§142 FGG nicht vorliegt. 2. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Filialprokura sei ohne Beschはnkungsvermerk in das Register der Zweignie-derlassung einzutragen, ist auch sachlich gerechtfertigt. Das Register der Zweigniederlassung ist nach der Konzeption des Gesetzes (vgl.§§42 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG,§§13 Abs. 1 Satz 2, 13 a Abs. 4 Satz 1 und 2, 15 Abs. 4 HGB) ausschlieBlich dazu bestimmt, Auskunft Ober die Rechtsverhaltnisse der betreffenden Zweigniederlassung, nicht aber auch des Hauptsitzes oder einer anderen Zweigniederlassung zu erteilen. Die Eintragung &ner Prokura im Register einer Zweigniederlassung verlautbart deshalb, ohne daB es dazu eines besonderen Hinweises bedorfte, von vornherein nur das Bestehen der Prokura for diese Niederlassung. Allein auf dieseぬrlautbarung erstreckt sich auch der Schutz eines gutglaubigen Dritten nach§15 Abs. 1 HGB. Dagegen gibt der ぬrmerk schon seiner Bestimmung nach keine Auskunft darober, ob die Prokura zugleich for andere Niederlassungen oder den Hauptsitz gilt. Die Eintragung eines Zusatzes, der diese Beschrankung ausdrocklich erwahnt, worde also nur etwas aussprechen, was nach dem Gesetz ohnehin gilt. Sie hat schon deshalb als o berflossig zu unterbleiben. Die von einer weit verbreiteten Gegenansicht (vgl. BeschluB des OLG 陥In vom 4. November 1976, a. a. 0.一 vgl. ferner GeBIer/りefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG 1984,§ 42 Rdnr. 34; Sch厄der in Schiegelberger, HGB 5. Aufl.§53 Rdnr. 6; Baumbach/Duden/Hopt, 27. Aufl.§50 Anm. 2 A; He芦刀ann-Kt旭r, HGB 21. Aufl.§50 Anm. 3; Meeskeカり。加ann, Der Prokurist, 4. Aufl. 1980 5. 41; t物Ich shd危r, aa0 S. 383 f.; Zi四1er, a. a. 0. m. w. N.) angefohrte ZweckmaBig肥itserwagung, die Eintragung eines ausdrocklichen Beschranku ngsvermerks めnne 凡hlvorstellungen eines uninformierten Publikums vorbeugen, das aus dem Fehlen eines solchen Zusatzes unter Umstanden den falschen SchluB auf die Geltung der Prokura for den gesamten Geschaftsbereich des Unternehmens ziehe, vermag nicht zu oberzeugen. Ihr steht das Beden肥n entgegen, daB bei Prokuren, die auch fQr den Hauptsitz gelten, ein solcher Beschrankungsvermerkzu unterbleiben h凱te. Die Gegenansicht worde mithin dazu fohren, daB die Eintragung einer Prokura im Register einer Zweigniederlassung verschieden zu lauten hatte, je nachdem, ob die Prokura nur fQr die Zweigniederlassung oder auch for die Hauptniederlassung gilt. Durch diese unterschiedliche Eintragung je nach Geltungsbereich der Prokura worde das Register der Zweigniederlassung mittelbar zu einer Verlautbarung benutzt, zu der es nicht bestimmt ist, die vielmehr allein dem Handelsregi-・ ster am Sitz der Hauptniederlassung vorbehalten ist. Eine solche indirekte ぬrlautbarung von Rechtsverhaltnissen des Hauptsitzes in dem Register einer Zweigniederlassung wi-derspricht nicht nur der Systematik des Gesetzes. Sie m0Bte zugleich den Eindruck hervorrufen, das Register der Zweigniederlassung めnne auch Auskunft o ber den Stand des Registers der Hauptniederlassung geben. Diesen unrichti-・ gen und irrefohrenden Eindruck gilt es um so mehr zu vermeiden, als dasぬrtrauen in das Bestehen und die filialOberschreitende Geltung einer nicht mit einem ausdrocklichen Beschrankungsvermerk versehenen Prokura angesichts der begrenzten Verlautbarungsfunktion des Registers der Zweig. niederlassung nicht nach §15 Abs. 1 HGB geschotzt ware (vg I. §15 Abs. 4 HGB ). Die bezeichnete Gefahr unberech. tigter Gegenschlosse, die sich bei Eintragung von Prokuren mit unterschiedlichem Geltungsbereich in das Handelsregi. ster einer Zweigniederlassung f6rmlich aufdrangen m0Bten, oberwiegt eindeutig den Gewinn an UnmiBverstandlichkeit, der durch die ausdrockliche Eintragung des Beschrankungs-・ vermerks erzielt werden knnte. Hinzu kommt, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgefQhrt hat, daB das Register der Zweigniederlassung unrichtig werden ぬnn, wenn es auch die Rechtsverhaltnisse anderer Niederlassungen verlautbart und Anderungen, die diese andere Niederlassung betreffen, nur dort und nicht bei der frag-lichen Zweigniederlassung eingetragen werden. Obwohl sich eine solche Unrichtigkeit des Registers der Zweigniederlassung nur bei filialobergreifenden Geschaften auswirken ぬnn, spricht auch diese Gefahr for die ぬrlaBlich肥it des Handeisregisters gegen eine Eintragung des nach der gesetzlichen Systematik o berflossigen Beschrankungs-・ zusatzes im Register der Zweigniederlassung (wie hier LG Mannheim aaO; GroB, aaO S. 156;・焔ideI/Schmatz-Sめber, RegR 4. Aufl. Rdnr. 47 a). 16. GmbHG§§46, 47(Unzu信ssigkeit einer vienルOch/gen An・ fechtungsfrist fr Gesellschafterbeschl0sse 加 der Satzung einer GmbH) a) ISt ifl der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses vom Ve「・ sammlungsleiter festgestellt worden, so ist der BeschluB mit dem festgestellten Inhalt vorl首ufig verbindlich; formelle oder materielle M谷ngel, die seine Anfechtbarkeit begron・ den, knnen nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (Erg谷nzung zu BGHZ 97, 28 ). b) Eine Satzungsbestimmung, die fUr die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses in einer GmbH eine Frist von weniger als einem Moant vorsieht, ist unwirksam. BGH, Urteil vom 21.31988 一 II ZR 308187 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager wendet sich gegen die Einziehung seiner Geschaftsanteile an der bekiagten GmbH. Die Bekiagte stehlt Tontrager her, die sie durch Dritte vertreiben l aBt Ihr Repertoire besteht vornehmiich aus Aufnahmen des Musikers H. Geseiischafter und zugieich Geschaftsfohrer der Bekiagten waren der Kiager mit zwei Geschaftsanteiien zu je 10.000 DM und 7.000 DM sowie R. Z. mit zwei Geschaftsantelien von 10.000 DM und 24000 DM, die er zur Halfte treuhanderisch for H. hieit.§10 Nr. 2 d der Satzung der Bekiagten sieht die M6giichkeit der Einziehung von Geschaftsantetien durch BeschiuB der Geseiischafterversammiung auch ohne Zustimmung des betreffenden Geseiischafters vor, wenn ein den Aus-schiuB des betroffenen Gesei ischafters rechtfertigender wichtiger Grund voriiegt. Nach§8 Nr. 3 der Satzung werden Beschi0sse der Geseiischafterversammiung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefaBt, wobei jeweiis 1.000 DM eines Geschaftsant&is eine Stimme gewahren. Nach§8 Nr. 4 ist o ber Geseiischafterbeschiosse eine vom ぬrsammiungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die jedem Geseilschafter in Ausfertigung zuzusteiien ist. GemaB Nr. 5 der bezeichneten Bestimmung konnen Beschi0sse der Geseiischafterversammiung nur binnen einer Frist von vier Wochen ab BeschiuBfassung durch Kiage angefochten werden. MittBayNot 1988 Heft 4 「 im Sommer 1986 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Z. und H. sowie dem Klager wegen dessen anderweitiger GeschaftsGesell・ tatigkeit In der von ihm betriebenen F. GmbH und der WAM・ schaft mbH. In einer von z. auf den 15. Dezember 1986 einberufenen GeseIIschafte er5ammIung, der der Klager fernblieb, wurde mit den Stimmen Z. und H., der sich durch Rechtsanwalt B. vertreten lieB, die Einziehung der 助schaftsanteile des Klagers gemaB§10 Nr. 2 d der Satzung wegen der angeblichen Konkurrenztatig 肥it des Klagers be・ schlossen. Das Abstimmungsergebnis wurde von dem als ぬrsamm-lungsleiter amtierenden Z. in einer von ihm unterzeichneten Niederschrift festgestellt. Der EinziehungsbeschluB wurde dem Klager am 18. Dezember 1986 per EinschreibenIR0ckschein mitgeteilt. Ein seinem ProzeBbevollmachtigten am 6. Januar 1987 telefonisch o bermitteltes Abfindungsangebot o ber 30.000 DM lehnte er ab; der Wert seines Anteils sei wesentlich h6her. Der Klager, der eine unerlaubte Konkurrenztatigkeit in Abrede stellt, istderAnsicht, der EinziehungsbeschluB sei nichtig oder unwirksam, weil weder ein wichtiger Grund vorgelegen noch der BeschluBantrag die erforderliche Mehrheit erhalten habe. Mit der gegen den EinzlehungsbeschluB gerichteten, am 19. Januar 1987, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Klage hat er beantragt, die Einziehung seines Geschaftsanteils for nichtig zu erklaren, hilfsweise festzustel-・ len, daB er durch den EinziehungsbeschluB vom 15. Dezember 1986 nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Revision des Klagers fohrte zur Auf hebu叩 und Zurockverweisung. Aus den Grnden: Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Unrichtigkeit einer BeschluBfeststellung auch Im Recht der GmbH nur in Verbindung mit der Erhebung einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden, wenn 一 wie im vorliegenden Fall 一 die Satzung der Gesellschaft die f6rmliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammtungsleiter vorschreibe und dieser entsprechend gehandelt habe. Danach mosse die Klage ohne Erfolg bleiben. Der gegen den Klager gerichtete Einziehungsantrag sei mit allen in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefaBt worden, weil die irrtDmliche Annahme des Geseilschafters z., sein Treugeber H. sei for die treuhanderisch fur ihn gehaltene Beteiligung abstimmungsberechtigt, unbeachtlich sei, so daB Z.'s Stimmabgabe mit allen Stimmen dieses Gesellschafters zu zahlen sei. Mit der Geltendmachung von Anfechtungsgronden sei der Klager ausgeschlossen, weil er die in§8 Nr. 5 der Satzung festgelegte vierw6chige Anfechtungsfrist habe verstreichen lassen. Das Vorliegen eines die Einziehung rechtfertigenden wichtigen Grundes sei deshalb nicht zu profen. Dies halt rechtlicher Profung nur teilweise stand. jedoch i n der Folge ber&ts i nsow&t abgerockt, als er inzwischen davon ausgeht, auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines BeschluBantrages mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit sei ein Beschlu氏 der aus sachlichen Gronden nichtig oder anfechtbar sein k6nne, weil nur so for den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fallen ausreichender Rechtsschutz gewahrleistet sei (BGHZ88, 320, 328 【= DN0tZ 1985, 89]; 97, 28, 30). Darober hinaus muB aber auch ein positiver BeschluB (also die Annahme eines Antrags) ungeachtet m6glicher formeller oder materieller Mangel, wenn ein bestimmtes BeschluBergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, mit diesem BeschluBergebnis als vorlaufig verbindlich gelten, so daB er nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann. Nach ganz herrschender Meinung Ist die unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses, insbesondere auch wegen Mitzahlens der Stimmen in Wahrheit nicht stimmberechtigter Personen, kein Nichtigkeits-, sondern lediglich ein Anfechtungsgrund (vgl. Schilling/Zuft aaO Anh.§47 Rdnr. 89; 乃iiner aaO Anh.§47 Rdnr. 62, 63 ;月 scher/Lutterl Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. Anh.§47 Rdnr. 35; Roth, GmbHG 2. Aufl.§48 Anm. 3.3; Scho勿'K. Schmidt aaO§48 Rdnr. .53). Auf die vom Berufungsgericht zu Ungunsten des Klagers entschiedene Frage, ob der BeschluB trotz des Irrtums des Gesellschafters Z. Ober die Tragweite seiner Stimmabgabe im Hinblick auf die Mitwirkung eines Bevollmachtigten seines Treugebers mit der erforderlichen Stimmenmehrheit zustande gekommen ist, und die dagegen erhobenen Rogen der Revision ist deshalb nur dann einzugehen, wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Frist zur Anfechtung des Geselischafterbeschlusses bei Klageerhebung noch nicht verstrichen war. Die Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf der Annahme, die in §8 Nr. 5 der Satzung vorgeschriebene vierwochige Anfechtungsfrist sei wirksam, weil diese Frist das Anfechtungsrecht in seinem Kern unberohrt l asse; der Unterschied von drei Tagen zu der unstreitig zulassigen Vereinbarung der Einmonatsfrist aus §246 Abs. 1 AktG sei unerheblich. Dem kann nicht gefolgt werden. Die erst nachtraglich durch die Novelle von 1884 in das deut-・ sche Aktienrecht eingefUgte Rege'ung des§246 Abs. 1 AktG, die dem Aktionar das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlossen nur innerhalb einer zeitlichen Beschrankung belaBt, wie sie in der sonstigen 1. Nach der urspronglichen Rechtsprechung des Senats ist Rechtsordnung vor allem bei der Anfechtung staatlicher (vom Fall der Nichtigkeit abgesehen) ein BeschluB durch AnHoheitsakte und Gerichtsurteile anzutreffen Ist, ist eine befechtungsklage zu beseitigen, wenn der BeschluBinhalt, wie sonders strenge Ausnahme von dem allgemeinen Grundnamentlich Im Aktienrecht( §130 AktG ) oder bei Satzungs-・ satz, daB die Nichtigkeit von Rechtsgeschaften jederzeit §63 Abs. 2 GmbHG ), beurkundet anderungen in der GmbH( geltend gemacht werden kann. Sie laBt dem Aktionar wenig werden muB und vom Vorsitzenden festgestellt worden ist. Uberlegungszeit for seine Entscheidung zur Klageerhebung, Ist dagegen, wie bei gew6hnlichen Gesellschafterbeschlos-bei der es vielfach um die Beurteilung h6chst komplexer und sen in der GmbH, eine Protokollierung ebenso entbehrlich schwieriger Fragen geht, und versagt ihm den Rechtsschutz wie die 山 Itung der Versammlung durch &nen Vorsitzenden, selbst fQr erst nach Fristablauf entdeckte Mangel. Sie muB so komme es, auch wenn ein Versammlungsleiter einen bedaher als bewuBte Bevorzugung der Interessen der Gesellstimmten BeschluB verkondet habe, auf das rechtlich zutrefschaft vor denjenigen des Gesellschafters gelten (ahnlich fende Ergebnis an. In diesem Fall sei die Anfechtungsklage お iiner aaO Anh.§47 Rdnr. 4). Diese Entscheidung des Genicht gegeben, das richflge Ergebnis vielmehr allein durch setzgebers Ist bei der Aktiengesellschaft wegen der BreitenFeststellungsklage zu klaren ( BGHZ 14, 25 , 36; 51, 209, 211 wirkung von Hauptversammlungsbeschl0ssen und des ff.). Der Senat ist von dieser Rechtsprechung, die i n der Lite-besonderen Angewtesens&ns der Aktiengesellschaft auf ratur ganz Uberwiegend auf Ablehnung gestoBen war (vgl. Rechtssicherheit tragbar. Die MOglichkeit erst nach langerer SchoiziKars旭nSchmidt, GmbHG 6. Aufl.§47 Rdnr. 151 und Zeit anhangig werdender Anfechtungsklagen k6nnte ihre §48 Rdnr. 53; Schilling/2勿 ft in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. Investitionsentscheidungen, ihre Stellung am Kapitalmarkt Anh.§47 Rdnr. 37; Schilling ebenda§48 Rdnr. 15, 16 ;乃liner und die Bewertung ihrer Aktien erheblich beeintrachtigen. in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. Anh. zu§47 Rdnr. 64), Dagegen fordert der Gedanke der Rechtssicherheit bei der MittB町Not 1988 Heft 4 GmbH nicht ir gleichem MaBe eine enge zeitliche Begrenzung der Arfechtungsm6gIichkeit. Die GmbH Ist i hrer Struktur nach in aller Regel auf einen kleineren, leichto berschaubaren Kreis von Gesellschaftern beschrankt, die sich kennen und durch pers6nliche Beziehungen unterel nander verbunden sind. Die Breitenwirkung von Gesellschafterbeschlussen Ist deshalb bei ihnen regelmaBig geringer und das Gewicht individueller Interessen entsprechend gr0Ber als bei der Aktiengesellschaft. Zudem we川en die Auswir・ kungen einer Anfechtungsklage auf das ぬrhaltnis der Geselischafter untereinander haufig sehr erheblich sein und die ぬrtrauensgrundlage zwischen den Gesellschaftern, die for die AktiengeseIlschaft typischerweise keine Rolle spielt, auf der die GmbH aber in der Regel beruht, nachhaltig in Mitleidenschaftziehen. Aus diesem Grunde wird der Gesellschafter nicht selten bestrebt sein, eine Anfechturigsklage nicht eherzu erheben, als nicht ihre Aussichten und voraussichtlichen Folgen umfassend geklart und alle M6glichkelten zu auBergerichtlicher ぬrstandigung mit seinen Mit・ gesellschaftern ersch6pft sind (vgl. zur unterschiedlichen Interessenlage in der Aktiengesellschaft und der GmbH bereits ausfohrlich 8GHZ 11, 243, 244 一 im Zusammenhang mit einer Nichtigkeitsklage 一 sowie 乃liner aaO Anh.§47 Rdnr. 1 und 4; Immenga, GmbHRdsch. 1973, 5 ff.; Wiedemann, Gesellschaftsrecht. S. 153 mid 466 f). Nicht selten wird die Inte旧ssenlage sowohl der GeseIlschaft als auch der Gesellschafter bei der GmbH mehr derjenigen in einer hanidelsrechtlichen, 叱rson,engesellschaft a hneln als derjenigen mi der typischerweise durch Anonymitat gekenni-・ zeichneten Aktiengesellschaft. Diese ぬrschi edenh eiten beider Gesellschaftsformen haben dazu gefohrt, daB die herrschende Meinung im rechtlichen Schrifttum inzwischen einer ゆsung den Vorzug gibt, die den Gesellschafter der GmbH nicht an eine starre Frist bindet, sondern ihm das Recht zubilligt, die An,fechtun,gsklage innerhalb einer nach den, konkreten Umstanden, desjeweiligen, Falles anigemesse-・ nien Zeitspanne zu erheben,, wobei die Frist des§246 Abs. 1 AktG nach oben hin, lediglich als Leitbild for die dem Gesellschafter zumutbare Beschleunigung angesehen wi川, und weitgehend Einigkeit besteht, daB die dem Aktioniarzugebilligte たitspan,ne von einem Monat nach unten hin das absolute Minimum dessen ist, was auch dem Gesellschafter der GmbH zur ぬrfogun,g stehen muB, so daB eine korzere Frist keinesfalls mehr als angemessen gelten k6nnte (vgl. Schil/ir7g/Zutt aaO Anih.§47 Rdnr.140, 141; Rowedde以Kop pen・ steiner, GmbHG§47 Rdn,r. 112; 月 scher/L utter/Iプomme/hoff aaO Anh.§47 Rdnr. 45; Roth aaO§47 Anm. 6.5.1. uniter ,,Anfechtun,gsfrist"; 西liner aaO Anh.§47 Rdn,r. 79; OLG Stuttgart NJW 1973, 2028 ). Aus a hnlichen Erwagungen hat der Senat die Frage der analogen Anwendbarkeit des§246 Abs. 1 AktG auf die GmbH bisher offengelassen (so ausdrocklich 8GHZ 80, 212, 217 「= DNotZ 1982, 171 ] und zuletzt Urt. v. 1. Juni 1987 一 II ZR 128/86, BGHR GmbHG§47Abs.1 ,,Anfechtunigsfrist 1" = WM 1987, 1071 , 1072). Sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Es genogt vielmehr festzustellen,, daB die typischen Unterschiede beider Gesellschaftsformen, jedenfalls eher in, die Richtung weisen, dem Interesse des Gesellschafters einer GmbH an einer ausreichend bemessenien Uberlegungs- und Verhandlungsfrist mehr Raum zu geben als demjenigen des Aktionars. Die sich aus der oben beschriebenen Interessenlage aufdrangende Initeressenbewertunig worde ir ihr Gegenteil verkehrt, wollte man es for zulassig ansehen, daB der GmbHGesellschafter strenger behandelt worde als der Aktionar und an eine Frist gebunden werden k6nnte, die noch unter derjenigen, liegt, die das Gesetz dem Aktionar for die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschl0ssen zubilligt. Es ist deshalb der herrschenden Meinung zuzustimmen, wenn sie An,fechtun,gsfristen von weniger als einem Monat for schlechterdings unangemessen erachtet. For Regelungen in derSatzung kann in diesem-Punkte nichts anderes gelten. Eine unangemessen kurze Frist wird nicht dadurch zu einer angemessenen, daB sie bereits in der Satzung der Gesell. schaft vorgesehen ist. Eine Satzungsbestimmung, die eine solche Frist vorsieht, ist unwirksam, weil sie das Recht des Geselischafters zur Geltendmachung der Anfechtbarkeit von Geselischafterbeschlossen, das zu den unverzichtba. ren, absolut unentziehbaren Geseilschafterrechten geh6rt und deshalb nicht im voraus ausgeschlossen oder einge. schrankt werden kann (herrschende Meinung, vgl. Schj/i/n g/Zi t aaO Anh.§47 Rdnr. 106; Rowedder/I切ppensteiner け aaO§47 Rdnr. 97; Roth aaO§47 Anm. 6.6), in unzulassiger Weise verkorzen worde. Eine Regelung der Anfechtungs-・ frist in der Satzung dient zwar der Rechtssicherheit und m0Bte aus diesem Grunde selbst dann als zulassig gelten, wenn man mit der herrschenden Meinung eine entsprechende Anwendung des §246 Abs. 1 AktG ablehnt und stattdes-・ sen allgemein die Geltung einer flexiblen, den Umstanden nach angemessenen Frist for richtig halt. Der dabei denkbare ぬriust an einzelfallorienitierter Angemesseniheit wird durch den Gewinn an, Rechtssicherheit aufgehoben,, der auch for den Gesellschafter mit einer typisierenden Rege. lung im Hinblick auf eine sichere Vorausberechenbarkeit der zur ぬrfogun,g stehenden Frist verbunden ist, so daB es insgesamt nicht berechtigt ware, von einer Einschrankung des Anfechtungsrechts zu sprechen,. Dies kanini jedoch nicht for die 凡stsetzung einer bei wertender Betrachtung unter allen Umstanden als unangemessen anizusehenden Frist gelten. Eine solche Fristbestimmun,g ist als unzulassiger Eingriff in ein nicht einschrankbares univerzichtbares Gesellschafterrecht von der Satzungsautonomle nicht mehr gedeckt (wie け hier ausdrocklich Sch/iiing/Zi t aaO Anh.§47 Rdnr. 108; pensteiner aaO Rdnr. 97; Z刃iner aaO Anh. Roweddeガ1 §47 Rdnr. 17).§8 Nr. 5 der Satzung der Beklagten ist deshalb unwirksam. Es gilt stattdessen eine angemessene Frist. Da diese Frist in jedem Falle eingehalten ist, Ist die Klage rechtzeitig erhoben. 3. Allerdings kann die Revision gleichwohl im Ergebnis keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufun,gsgerichts wendet, der Antrag auf Elniziehung der Geschaftsanteile des Klagers habe die nach der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit erhalten. (WI川ausgefohrt). 4. Das Berufungsurteil muBjedoch aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerhaften Annahme, der Klager k6nne wegen Fristversaumnis keine An,fechtun,gsgronde mehr geltend machen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes for die Einiziehung des Geschaftsanteils des Klagers nicht untersucht hat. Damit das Berufungsgericht sich mit dieser Frage auseinandersetzen und die fur die Nachholunig der bisher fehlenden Profung n6ti-gen 凡ststellungen treffen kann,, Ist die Sache an das Berufungsgericht zurQckzuverweisen,. MittBayNot 1988 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.03.1988 Aktenzeichen: II ZR 308/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 188-190 Normen in Titel: GmbHG §§ 46, 47