II ZB 49/87
LG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 02. März 1988 BReg. 2 Z 16/88 GBO § 2 Abs. 3; BauGB § 19 Abs. 1, Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nachweis der Teilungsgenehmigung im Grundbuchverfahren Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Das Wohnungsrecht soll zunachst an dem Wohnhaustrakt des Hauses K.Weg 8 ausgeobt werden. Nach Ausobung des Wah!rechts der Beteiligten zu 1 soll das Wohnungsrecht entweder an diesen Raumen weiter ausgeobt werden oder aber an den Raumen der (heute noch im Rohbau befindlichen) Doppelhaushalfte des Hauses K.Weg 10. Die dem Woh・ nungsrecht unterliegenden Raume sind demnach 一 entgegen der Meinung der Vorinstanzen 一 genau bestimmt. Ob das Wohnungsrecht an den einen oder den anderen Raumen auszuoben i st, ist keine Frage ihrer Bezeichnung. Dies hangt vielmehr davon ab, ob die Beteiligten sich in Ausobung ihres Wahlrechts for das Wohnen in der Doppelhaushalfte K.Weg 10 entscheiden. Das Wahlrecht bezieht sich 一 anders als in der Entscheidung BayObLGZ 1964, 1 一 auf von vornherein in der Eintragungsbewilligung genau bestimmte Raume. Die Entscheidung der Beteiligten zu 1 ist als aufl6sende Bedingung for das Wohnungsrecht am Wohnhaustrakt K.Weg 8 ( §158 Abs. 2 BGB ) und zugleich als aufschiebende Bedingung for das Wohnungsrecht an der Doppelhaushalfte K.Weg 10 anzusehen( §158 Abs. 1 BGB ). Gegen &ne solche Potestativ-Bedingung bestehen keine Bedenken (vgl. BGHZ 47, 387/391; BayObLG NJW RR 1986, 94「= MittBayNot 1986, 24= DNotZ 1986, 479 mit Anm. Ertり1 ル后ndt Einf. vor§158 Anm. 4). Auch kann ein und dasselbe Ereignis zugleich aufl6sende und aufschiebende Bedingung sein (KG JFG 20, 6/7). Die hier maBgebende Bedingung ist schlieBlich auch mit genogender Sicherheit feststellbar (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 405 f.「= MittBayNot 1984, 253 ]). 7. GBO§2 Abs. 3; BauGB§19 Abs. 1, Abs. 2,§23 Abs. 1 (Nachweis der Teilungsgenehmigung im Grundbuch verfah・ ren) Vor der Abschreibung eines GrundstUcksteils hat das Grundbuchamt selbstst谷ndig und eigenverantwortlich zu prUfen, ob dervorgelegte Genehmigungsbescheid die im Grundbuch zu vollziehende Teilung deckt. Nimmt die Genehmigung auf ehien ぬrmessungsantrag Bezug, so ist dem Grundbuchamt auch dieser vorzulegen, weil sonst Inhalt und Tragweite des Genehmigungsbescheids nicht festzustellen sind. BayObLG, BeschluB vom 3.3.1988 一 BReg. 2 Z 16/88 一 mit・ geteilt von Notar Dr. Gerhard Bonte, Nornberg und Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Im vorliegenden Fall geht es um den Nachweis einer Teilungsgenehmigung nach§19 Abs. 1 Nr. 2 BBauG. Die Beteiligten sind als Eigentomer der Grundstocke FIst. 98818 und 988114 im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 27.3.1987 erklarten sie unter anderem: ,,.. . GemaB Veranderungsnachweis Nr. 1引8 des Vermessdngsamtes :. .,welcher in beglaubigtem Amtsauszug vorliegt, wird aus dem Grundstock FI. Nr. 98818, eine Teilflache von 671 qm weg und dem Grundstock Fl.Nr. 988114 als Bestandteil zugemessen. Die Ehegatten L.什 Beteiligte) erklaren die zugemessene Flache zum Bestandteil des Grundst0cks Fl.Nr. 988114. Soweit das aufnehmende Grundstock in Abteilung II des Grundbuches belastet ist, wird die zugemessene Flache diesen Belastungen mit der bisherigen RangreihenfoFge unterstellt:' In Abschnitt III der Urkunde unterstellten die Beteiligten das Grundstock Fist. 988114 (alt) einer an dem Grundstock FIst. 98818 eingetra. genen Grundschuld und bewi川gten und beantragten die Eintragung der Pfandunterstel lung samt Vol Istreckungsunterwerfung. In Abschnitt IV bewilligten und beantragten sie, 1.die Bestandteilserklarung, gegebenenfalls Unterstellung, 2. die vorgenannte Pfandunterstellung, 3. den gesamten ぬranderungsnachweis in das Grundbuch einzutragen. In dem mit dem Eintragungsantrag vom 16.6.1987 vorgelegten ぬran・ derungsnachw&s Nr. 16侶 wurde vom Flurstock 98818 eine Flache von 671 m2 weg- und dem Flurstock 988114 zugemessen. Mit dem ぬranderungsnachweis verbunden i st ein Bescheid des Landratsamts L. vom 28.5.1986; darin ist zu dem ぬrmessungsantrag MVB・Nr. 231186 vom 7.31986 o ber die Grundst0cke FIst. 98818 und 988114 dIe Genehmigung nach§19 Abs. 1 Nr. 2 BBauG und Art. 11 Abs. 1 BayBO erteilt. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zur0ckgewiesen. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel der BeteiHgten zurockgewiesen. Die Beteiligten haben weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Grnden: Die weitere-Beschwerde ist nicht begrondet. 1.'. . 2. a) Das Landgericht hat ausgefohrt: Der Antrag auf Vollzug des Veranderungsnachweises sei zu Recht zurockgewiesen worden, denn die for das Grundbuchamt notwendige GewiBheit, daB die in der notariellen Urkunde vom 27.3.1987 erwahnte Teilung genehmigt wurde, sei bisher nicht gegeben. Es spreche zwar die WahrscheinUchkeit daf0r, daB sich der Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 2&5.1986 auf die am 27.3.1987 beurkundeten Erklarungen der Beteiligten beziehe; diese Wahrscheinlichkeit reiche aber nicht aus. Es bedorfe vielmehr einer konkreten Teilungsgenehmigung, die auf die notarielle Urkunde Bezug nehme; zumindest sei der im Genehmigungsbescheid erwahnte Vermessungsantrag vom 7.3.1986 und eine entsprechende Planskizze vorzulegen. Nur so k6nne die erforderliche GewiBheit o ber die Identitat der Vorgange geschaffen werden. b) Dies halt der rechtlichen Nachprofung stand. Es soll die 叱1Jung des Grundstocks Fist. 988/8 (durch Abschreibung einer Teliflache, §2 Abs. 3 GBO ) auf der Grundlage der im Veranderungsnachweis Nr. 1618 des ぬrm es・ sungsamts ausgewiesenen Zerlegung dieses Flurstocks in das Grundbuch eingetragen we川en; dies ist Voraussetzung daf 0ち daB auch die o brigen Eintragungsantrage (Zuschreト bung des Trennstocks als Bestandteil des Grundstocks FIst. 988/14; Belastungserstreckung) vollzogen werden k6nnen. Kann die Teiiung nicht in das Grundbuch eingetragen werden, so sind auch die o brigen Eintragungsantrage zurockzu-weisen. 、 Nach§19 Abs. 1 Nr. 2 BBauG bedurfte die Teilung eines Grundstocks, das innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortstei!e gelegen ist, zu ihrer Wirksamkeit der Genehm-・ gung durch die Baugenehmigungsbeh6rde (§19 Abs. 3 BBauG). Die genannten Vorschriften des Bundesbaugeset-zes sind seit dem 1.7.1987 durch die gleichlautenden Bestimmungen des§19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB vom 8.12.1986, BGBI 1 S. 2191, in der Fassung der Bekanntmachung vom selben Tage, BGBI 1 S. 2253) ersetzt. Die Ge-nehmigungsbedorftigkeit der Teilung, die im vorliegenden Fall im Grundbuch vollzogen werden soll, steht auBer Frage. Nach §23 Abs. 1 BauGB (= §23 Abs. 1 BBauG) darf das Grundbuchamt aufgrund einer nach§19 BauGB genehmi・ gungsbedロrftigen Teilung eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbscheid vorgelegt ist. Das Grundbuchamt hat nicht nur selbstandig und in eigener Verantwortung zu profen, ob die einzutragende Grundstocksteilung einen nach§19 BauGB (§19 BBauG) 128 MittBayNot 1988 Heft 3 und nach Art. 11 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtigen 仏tbestafld darstellt (vgl. BayObLGZ 1981, 2781281 m. N.; Schlichter/Stich! Tit旭1 BBauG 2. Aufl.§23 Rdnr:1). Es hat selbstverstandlich auch zu profen, ob der vorgelegte Geneh-・ mjgungsbescheid die im Grundbuch zu vollziehende Teilung umfaBt;, Teilung"i m Sinne von §19 Abs. 2 BauGB (= §19 Abs. 2 BBauG in der Fassung des Gesetzes vom 6.7.1979, BGBI 1 S. 949) kann schon der an das Vermessungsamt gerichtete Antrag auf Wegmessung &ner Teil flache eines FlurstUcks sein, wenn sich aus dem Antrag ergibt, daB auch eine GrundstOck5teilung im grundbuchrechtlichen Sinne beab「= Mittsichtigt ist ( BayObLGZ 1981, 2781282 ; 1985, 2301232 BayNot 1985, 196=DN0tZ 1986, 221] m. Nachw). digkeit der Vorlage eines Genehmigungsbescheides oder 3 1986 hingewiesen・Es ist des Vermessungsantrags vom 7・・ nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Grundbuchamt nach der erneuten unveranderten Antragstellung nicht wiederum eine Zwischenverft]gung erlassen, sondern die Antrage sogleich zurockgewiesen hat. Anmerkung: Die Entscheidung mag einen unbefangenen 山ser o berraschen, da sie eigentlich etwas Selbstverstandliches sagt: Rat das Grundbuchamt,, zu profen, ob der vorgelegte Genehmigungsbescheid die im Grundbuch zu vollziehende 何 lung umfaBt'; kann dies nur anhand eines Bescheides gescheIm vorliegenden Fall ist die Genehmigung nach§19 Abs. 1 ge hen, der die 山 der abzuschreibenden Flache, also den Nr. 2 BBauG und Art. 11 Abs. 1 BayBO zu dem Vermessungsneuen Grenzverlauf angibt. In der Praxis haben sich aller3 1986 erteilt worden. Der Be・ dings die Grundbuchamter vielfach darauf verlassen, daB antrag MVB Nr. 231186 vom 7・・ ぬrmessungsantrag Bezug; ohne die- die Genehmigung, welche das Vermessungsamt dem VN scheid nimmt auf den sen lassen sich Inhalt und Umfang der Genehmigung nicht beigelegt hat, die im VN enthaltene Teilung deckt. Das mag bestimmen. Da der Antrag dem Grundbuchamt nicht vorgeauch durchaus wahrscheinlich sein, ein Nachweis der Gelegt worden ist, war es nicht in der Lage zu profen, ob die Genehmigung 一 schon gar nicht in der erforderlichen Form 一 nehmigung die im Grundbuch zu vollziehende Grundst0cksist es jedoch nicht. Dem Praktiker ist zudem bekannt, daB teilung deckt oder nicht. Nur wenn diese Teilijng der im ぬrsich der ursprongliche Messungsantrag und das Messungsmessungsantrag dargestellten und beabsichtigten Teilung ergebnis keineswegs- immer decken. Das ぬrmessungsamt nach Lage und Flache des abzuschreibenden Grundstockssoll zwar nur vermessen, wenn die Genehmigung vorliegt1, teils im wesentlichen entspricht, kann sie aufgrund des vordoch sind Ausnahmen m6glich, insbesondere wenn sich gelegten Genehmigungsbescheides auch grundbuchmaBig erst bei der Grenzziehung in der Natur die UnzweckmaBigvollzogen werden (vgl. BayObLGZ 1974, 2631266 , 267; 1985, . keit der geplanten Teilung zeigt 臼hIt zu einer Teilung aber egele/Schdner/S坊ber Grundbuchrecht 8・Aufl・ die wirksame Teilungsgenehmigung, so hat dies Auswirkun;加 Rdnr. 3845). Entgegen der Ansicht der Beteiligten hatte das gen auf die Wirksamkeit der Teilung und auf die baurecht§23 Abs. 1 Grundbuchamt dies gemaB §23 Abs. 1 BauGB ( liche Bindungswirkung. BBauG) selbstandig zu profen; es durfte sich nicht darauf Nach der 一 allerdings etwas zurockliegenden 一 Rechtspre・ verlassen, daB das i m Veranderungsnachweis ausgewiechung des BぬrwG2 ist die Teilungsgenehmigung anders sene ぬrmessungsergebnis den Vorgaben des Vermes・ als die Auflassungsgenehmigung nach altem Recht kein sungsantrags entsprach. Wie der der Senatsentscheidung privatrechtsgestaltender Verwaltu ngsakt. Danach waren Er BayObLGZ 1985, 230 ff. zugrunde liegende Sachverhalt zeigt, teilung oder Versagung der Genehmigung ohne materiellkann es durchaus Falle geben, in denen das ぬrmessungsergebnis von der ぬrmessungsgrundlage (sei es ein Kaufver・ rechtlichen EinfluB auf die Wirksamkeit der Grundstucksteilung. Wird diese ohne die erforderliche Genehmigung im trag oder ein ぬrmessungsantrag, der die Teilung im eigenen Grundbuch eingetragen, so ware das Grundbuch richtig. Besitz bezweckt) nicht unwesentlich abweicht. Diese M6g §23 Abs. 1 BauGB will danach lediglich verhindern, daB eine lichkeit ist auch im vorliegenden Fall nicht auszuschlieBen. solche Eintragung vorgenommen wird3. Nach wohl Oberwie3. Die Eintragungsantrage sind somit zu Recht zur0ckgewiegender Auffassung ist dagegen eine Grundst0cksteilung, sen worden, da der Nachweis einer Eintragungsvoraussetdie einer Genehmigung nach§19 BauGB (und ggf. Art. 11 zung, namfich der Genehmigung nach§19 Abs' 1 Nr. 2 BayBO) bedarf, zivilrechtlich erst dann wirksam, wenn die §19 Abs. 1 Nr. 2 BBauG) und Art. 11 Abs. 1 BayBO , BauGB( Genehmigung erteilt ist. Bis dahin ist sie schwebend unwirknicht erbracht ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, daB das sam4. Die Eintragung im Grundbuch heult den Mangel einer Grundbuchamt kehle Zwischenverfogung erlassen hat. fehlenden Genehmigung nicht5. Wird eine Teilung ohne Genehmigung in das Grundbuch eingetragen, ist- das Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, Grundbuch unrichtig6. FUr die Richtigkeit dieser M&nung so hat das Grundbuchamt gemaB §18 Abs. 1 Satz 1 GBO entweder den Antrag unter Angabe der Gronde zur口 ckzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Be§8 Abs. 6 ぬrmKatG. hebung des Hindernisses zu bestimmen. Das GrundbuchVgl. etwa NJW 1974, 818 ; 1978, 338. amt hat die Wahl zwischen ZurOckweisung und ZwischenVgl. hierzu Steiner RPfleger 1981, 469; dIeser Rspr. folgt etwa RGRK§890 Rdnr. 23. verfogung nach pflichtgemaBem Ermessen zu treffen (BayDer Grundsatz, daB einseitige Rechtsgeschafte aus Gronden der ObLGZ 1979, 81185 m. Nachw.; SenatsbeschluB vom 15.3.1985 Rechtssicherheit nicht schwebend unwirksam sein k6nnen, steht BReg. 2 Z 19185; Hoめer/Demhaだer§ 18 Anm. 6 a; a. A. KEHE nicht entgegen (Steiner a. a. 0. Fn. 3). §18 Rdnrn. 43, 46). Der ErlaB einer Zwischenverfogung kann Auch nicht nach Zeitablauf wie etwa nach §7 Abs. 3 GrdstVG . jedenfalls dann unterbleiben, wenn mit der alsbaldigen BeOLG Hamm MittBayNot 1978, 167 ; BayOb四 MittBayNot 1981, hebung des Eintragungshindernisses nicht zu rechnen ist. 1琴;0四 Frankfurt Rpfleger 1985, 229 ; Palandt 47. Aufl. vor§873 Dies ist hier der Fall. Die Beteiligten haben die gleichen EinAnm. 4 b aa (1); Staudinger/Gursky§890 Rdnr. 41 a. E.; Meikel GrundbuchR 7. Aufl.§7 Rdnr. 67 unter ausdrDcklicher Ablehnung tragungsantrage frUher schon einmal gestellt; das Grundder Rspr. des BぬrwG; Haegele/Sch6ner/St6ber GrundbuchR buchamt hat ihren Vol臣ug mit Zwischeriverf0gung von der 8. Aufl. Rdnr. 3846; KEHE-Ertl. 3. Aufl.§20 Rdnr. 173; Battis/ Vorlage der Teilungsgenehmigung nach§19 BBauG abhanKrautzberger/比hr BauGB 2. Aufl.§23 Rdnr. 5; Ernst/Zinkhahn/ gig gemacht. Nach Fristablauf hat es die EintragungsanBlelenberg BBauG (Stand 1979)§23 Rdnr. 6; Mang/Simon BayBO §11 Rdnr. 1 a. E;Steiner aa0 (Fn. 3); D0rr NVwZ 1979, 73 . trage zurockgewiesen und die Beteiligten auf die NotwenMittBayNot 1988 Heft 3 kann im Grundbuch ein Widerspruch eingetragen werden, wenn eine Grundstocksteilung ohne die erforderliche Genehmigung vollzogen wu川e. Der Widerspruch setzt aber die Unrichflgkeit des Grundbuches voraus. An die unrichtige Eintragung im Grundbuch kann sich allerdings ein gutglaubiger Erwerb anschlieBen,,, da sich der 6ffentliche Glaube des Grundbuchs auch darauf erstreckt, daB das eingetragene Grundstock als Gegenstand der verlautbarten dinglichen Rechte rechtlich als solches besteht"7. Die Eintragung einer Flache als selbstandiges Grundstock im Rechtssinn ist anders als Angaben zu GめBe, Lage, Bebauung usw. eine o ber das rein Tatsachliche hinausgehende rechtlich relevante Eintragung, an die sich ein gutglaubiger Erwerb anschlieBen kann, aber auch ansch IleBen muB, soll Eigentum an einer rechtlich nicht wirksam ver-・ selbstandigten Flache erworben werden. Grundstockseigentum ist materiellrechtHch5 nur an einem rechtlich wirksam verselbstandigten Teil der Erdoberflache m6glich. Es gibt kein flachenmaBig aufgetei Ites Al l&neigentum mehrerer Personen an einem rechtlich &nheitlichen Grundstock9. Soll das Eigentum an einer nicht selbstandigen Grundstocksflache wechseln, muB diese 一 wenn auch nur for eine logische Sekunde 一 rechtlich wirksam verselbstandigt werden und zwar in der Person des VerauBerers. An diese im Grundbuch vollzogene rechtUche ぬrselbstandigung kann sich ein gutglaubiger Erwerb anschHeBen. Dennoch sollte man auch hier zum Schutz des Rechtsverkehrs und aus Gronden der Praktikabilitat einen gutglaublgen Erwerb zulassen. Die genannte Zusammenfassung von Teilung und Auflassung hat sich bewahrt, gerade weil die Verselbstandigung nur einen vorobergehenden Charakter hat. Aus diesem Grund wurde ja auch die Figur des Zuflurstocks entwickelt. Beides ware in Frage gestellt, wo 川e man den gutglaubigen Erwerb i m genannten Verfahren nicht zulassen. Die Verselbstandigung der Flache wi川 zudem im Grundbuch des ぬrauBerers eingetragen14, wenn auch nur in verkorzter Form. Auf die Art der Buchung sollte for den gutg'aubigen Erwerb nicht abgestellt werden. Die Ausfohrungen des Gerichts zur Uberprofbarkeit des Genehmigungsbescheides gelten in gleicher Weise for den Notar, der nach§18 BeurkG auf erforderliche beh6川liche Genehmigungen oder etwa darober bestehende Zweifel hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken soll. Den Umfang der Belehrungspflicht darzustellen, wurde zu weit fohren15. Hingewiesen sei nur auf folgendes: Nach §23 Abs. 3 Satz 2 BauGB steht ein Negativzeugnis, mit dem bestatigt wi川, daB eine Genehmigung nach §19 BauGB nicht notwendig ist, der Genehmigung gleich. Dies gilt jedoch nur for das Grundbuchamt16. Das Negativzeug・ nis der genannten Art fohrt anders als die fiktive Genehmigung ( §19 Abs. 3 BauGB ) zu 肥iner Bindungswirkung im Sinn des §21 Abs. 1 BauGB 17, es fohrt auch nicht zur Wirk-・ samkeit der an sich genehmigungsbedorftigen Teilung. Der Unproblematisch ist ein gutglaubiger Erwerb, wenn die TeiSatz, ein Negativzeugnis ersetze im 6 ffentlichen Recht die lung im eigenen Besitz des VerauBerers vollzogen ist, bevor Genehmigung materiel Irechtlich, giIt jedenfalls dann nicht, der Eigentumswechsel eingetragen wird. Schwieriger wird wenn das Genehmigungserfordernis nicht ausschlieBlich im die Entscheidung, wenn die weggemessene Flache gleich 6ffentlichen Interesse geschaffen wurde. So hat der BGH18 auf den Erwerber umgeschrieben wird, Teilung und Auflasentschieden, daB eine nach altem Recht genehmigungssung also i n einem Akt vollzogen werden. Nach§892 BGB pflichtige Auflassung nicht durch die Erteilung eines Negawird der Inhalt des Grundbuchs im Zeitpunkt der Vollendung tivzeugnisses wirksam wird. Der dennoch im Grundbuch des Rechtserwerbs, hier also des Eigentumsobergangs als vollzogene Eigentumsobergang war unwirksam, der Erwerrichtig unterstellt10. Dabei kann sich der Erwerber nach ber wu川e nicht Eigentomer. Das Genehmigungserfordernis heute h. M. auch auf Eintragungen stotzen, die gleichzeitig diene in erster Linie dem Schutz des Grundst0ckskaufers mit seinem Rechtserwerb erfolgen11. vordem Erwerb nicht bebauungsfahiger GrundstQcke. Da Werden daher die Teilung im eigenen Besitz durch entspredas Negativzeugnis zu keiner Bindungswirkung im Sinn des chende Eintragung des weggemessenen Flurstocks als §21 BBauG fohre, k6nne es im Interesse des Kaufers nicht selbstandiges GrUndstock i m Grundbuch des VerauBerers der Genehmigung gIeichgestellt we川en. Diese Rechtspre・ und gleichzeitig aufgrund derselben Verfogung, die unter chung wird auf die TeiIungsgenehmigung o bertragen19. demselben Datum vollzogen wird, die Eigentumsumschr&Gleicheo berlegungen k6nnen auch bei Art. 11 BayBO dazu bung auf den Erwerber eingetragen, so ist ein gutglaubiger Erwerb m6glich. Ublicherweise wirdjedoch sogleich die Teil・ fohren, daB ein Negativzeugnis nicht einer Genehmigung gleichgestellt wird, denn auch diese Genehmigung hat eine flache auf das Grundbuchblatt des Erwerbers o bertragen12. gewisse Bindungswirkung: Die Bauaufsichtsbeh6川e kann Bei der VerauBerung von Zuflurstocken i st nur dieser Weg nicht ohne weiteres die Beseitigung bauordnungswidriger gangbar. Im Grundbuch des VerauBerers wfrd die Tei lung des Zustande veranlassen, welche durch eine von ihr genehGrundstocks nur in Spalte 8 (Abschreibungen) gleichzeitig - mit der Ubertragung auf ein anderes Grundbuchbiatt ver ・ migte Tei lung herbeigefohrt wurden20. merkt. Die weggemessene Flache erscheint dann in keinem Augenblick im Grundbuch des VerauBerers als ein unter einer besonderen Nummer vorgetragenes Grundstock13. 7 BayObLG a. a. 0. (Fn. 6). 8 Und nicht nur verfahrensrechtl ich:§7 GBO. 9 Vgl.§890 BGB: nur Grundstocke, die demselben Eigentomer geh6ren, k6nnen vereinIgt werden. 10 Vgl. etwa BGH NJW 1980, 2413 . ぬlandt§892 Anm. 7 d dd; Staudinger/Gursky§892 Rdnr. 146 m. Nachw.: wird etwa gleichzeitig mit einer Eigentumsumschreibung eine Grundschuld zu Unrecht gel6scht, erwirbt der gutglaubige Erwerber lastenfreies Eigentum. 12 Vgl. zu den verschiedenen Buchungsm6glichkeiten etwa Haegele a. a. 0. Rdnr. 676. 13 So die gangige Definition eines selbstandigen Grundstocks, vgl z- B .ぬlandt vor§873 Anm. .1 a. 14 Zur Notwendigkeit einer,, Eintragung" als Basis eines gutglaubigen Erwerbs vgl. Staudinger/Gursky§892 Rdnr. 147; es erscheint daher fraglich, ob in dem in Fn. 11 genannten Fall ein gutglaub ト ger lastenfreier Erwerb m6glich ist, wenn die Lschung durch Nichtmitobertragung des Rechts( §46 Abs. 2 GBO ; vgl. Haegele a. a. 0. Rdnr. 288) erfolgt. 15 Vgl. etwa Haegele a. a. 0. Rdnrn. 3849 ff. 16 BGH NJW 1980, 1691 . 17 Vgl. Haegele a. a. 0. Rdnrn. 3837, 3849 a. E. m. w. Nachw.; BGH DN0tZ 1981, 515 (zur Aufklarungs- undFormuUerungspflicht des Notars in diesem Zusammenhang). 18 A. a. 0. (Fn. 16). 19 Haegele a. a. 0. Rdnr. 3846; Battis/Krautzberger/ゆhち a. a. 0. (Fn. 6). 20 Mang/Simon BayBO Art. 11 Rdnr. 9. MittBayNot 1988 Neft 3 ein GenehmigUng5be5cheid vorgelegt, der lediglich auf den nicht mitvorgelegten Vermessungsantrag Bezug nimmt, so konnte sich der Notar bisher damit begnogen, die ぬrtrags・ teile entsprechend zu belehren und darauf hinzuweisen, daB er nicht o berprofen kann, ob die Genehmigung die im VN wiedergegebene Teilungdeckt. Hat der Antragsteller versichert, daB die ぬrmessung tatsachlich entsprechend dem ぬrmessungsantrag erfolgte, konnte der Notar es nach Hinwels auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Genehmigung der Entscheidung der Beteiligten o berlassen, ob er nochmais einen prufungsfahigen Bescheid einholen soll. Konftig wird er darauf hinweisen mossen, daB die Grundbuchamter ihrerseits im Hinblick auf die neue Entscheidung verstarkt einen prQfungsfahigen Bescheid verlangen werden. In Zukunft wird der Notar daher regelmaBig 一 m6glichst vor der Beurkundung 一 die Ausstellung eines profungsfahigen Bescheides veranlassen. Hierzu ist die Beh6rde verpflichtet, ohne daB neue Kosten entstehen. Der Antragsteller hat ein Recht darauf, daB der von ihm beantragte 一 und bezahIte 一 Bescheid so gestaltet wird, daB er den vom Gesetz vorgesehenen' Zweck erfo 1 lt. Der Genehmigungsbescheid muB also aus sich selbst heraus verstandHch undo berprofbar sein. Die genannten Probleme dorften deshaibwohl nur in einer obergangsphase auftreten. Sobald die Beh6rde dazu o bergegangen ist, von vornherein entsprechende Bescheide auszustellen, entfallt eine nachtragliche Erganzung des Bescheides. Um im Einzelfall eine Behorde leichter o berzeugen zu k6nnen, daB es veranlaBt ist, von einer liebgeworde-・ nen Praxis abzuweichen, sei hier auf ein Schreiben des Bayerischen Innenministeriums21 verwiesen. Hier wird ausgefohrt, daB der ErlaB der Teilungsgenehmigung einen prof-fahigen Antrag voraussetze, dem ein Lageplan mit exakter Einzeichnung der wegzumessenden Flache beigefogt ist. Bei der Genehmigung, die auf einen solchen Antrag hin ergeplan mit der Einzeichnung der Teilungs・ geht, wi田 der 山 flache Inhalt der 肥iIungsgenehmigung. Nach ぬrmessung laBt sich,, durch ぬrgleich der Teilungsgenehmigung (Lageplan) mit dem ぬranderungsnachweis feststellen, ob die tat・ sachlich durchgefohrte Vermessung durch die bereits ergangene Teilungsgenehmigung gedeckt wird. Ist das der Fall, dann ist for das nachfolgende notarielle Grundstucksgeschaft keine erneute Teilungsgenehmigung erforderlich. Der for die Eintragung der Rechtsanderung durch das Grundbuchamt erforderliche Nachweis der Tei lungsgenehmigung durch 6 ffentliche Urkunde kann durch die vorangegangene Tei lungsgenehmigung gefohrt werden." Das Ministerium geht also davon aus, daB dem Genehmigungsbescheid ein Plan beigefogt ist, aus demsich der Umfang der genehmigten Grundstocksteilung ergibt. Der Bescheid hat also nicht auf einen ぬrmessungsantrag, sondern auf einen beigefog・ ten Plan Bezug nehmen. Notar Dr. K/aus Hof加ann, Amberg 21 Schreiben des Bay. Staatsmin. d. Innern (Oberste Baubeh6rde) vom 21. Marz 1986 一 Az.: lt B7-4116.4-O.1O/Pla. MittBayNot 1988 Heft 3 B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 8. GmbHG§8 Abs. 1 Nr. 6 (Eintragung in die Handwerks rolle als Anmeldungsvoraussetzung) a) Die Eintragung in die Handwerksrolle ist einer staatlichen Genehmigung nach§8Abs. 1 Nr. 6 GmbHG gleichzusetzen. b) §8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG ist auch dann anzuwenden, wenn nur ein Teil des Unternehmensgegenstandes staatlicher Genehmigung bedarf. BGH, BeschluB vom 9.11.1987 一 II ZB 49/87 一 Aus dem Tatbestand: Der Beschwerdefohrer hat als Geschaftsfohrer durch die beurkundende Notarin die,, A-Z Teppichdienst Phoenix GmbH" zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Nach§3 des GesellschaftsVertrages ist Gegenstand des Unternehmens,, die Reinigung von Teppichen, Teppichb6den, Polsterm6beln und Raumtextilien nach dem ASTAX.FRANCHISE-HOLDING-INTERNATIONAL-CORP-VERFAHREN'1 Die Handwerkskammer hat sich in ihrer Stellungnahme gegen die Eintragung ausgesprochen, weil die Gesellschaft auch zum Beruf des Gebaudereinigerhandwerks gehorende Arbeiten ausfohren wolle, obwohl zur Eintragung in die Handwerksrolle nur das handwerksahnliche Gewerbe des Teppichreinigers angemeld供 worden sei. Einer Eintragung der Gesellschaft k6nne deshalb nur dann zugestimmt werden, wenn unter Fortlassung der Formulierungen,肥 ppichb6den, Polsterm6bel und Raumtextilien" der Unternehmensgegenstand auf die Reinigung von 肥ppichen nach dem bezeichneten ぬrfahren beschrankt werde. Auf eine entsprechende Be-一 anstandung des Registergerichts hat es der Beschwerdefohrer abge-・ lehnt, eine A nderung des Unternehmensgegenstands zu veranlassen oder eine erweiternde Eintragung in die Handwerksrolle zu erwlrken. Der Registerrichter hat daraufhin den Eintragungsantrag durch Be-一 schluB zurockgewiesen. Die hiergegen von der Notarin namens des Geschaftsfohrers eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Das auf die dagegen eingelegte weitere Beschwerde mit der Sache befaBte Oberlandesgericht K6ln meint, die Eintragung in die Handwerksrolle oder ein entsprechendes Negativattest sei jedenfalls dann keine Geneh-migungsurkunde 1. S. v. §8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG , wenn der Geschaftsbetrieb nur teilweise zum Bereich des Handwerks geh6re. Es m6chte der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber durch einen BeschluB des Oberlandesgerichts Schleswig vom 3. Februar 1982 ( Rpfleger 1982, 186 ) gehindert, und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gronden: Die Voraussetzungen for die Vorlage gemaB §28 Abs. 2 FGG sind gegeben. (Wird ausgefhrt). N ach §8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG ist der Anmeldung der GmbH in dem Fall, daB der Gegenstand des Unternehmens staatlicher Genehmigung bedarf, auch die Genehmigungsurkunde beizufogen. Ohne die Genehmigung darf die Gesellschaft nicht eingetragen werden. Die Eintragung in die Handwerksrolle gemaB§7 Abs・4,§1 Abs・1 HandwO ist &ner solchen Genehmigung gleichzusetzen (ebenso vor allem Bodens, GmbHRdsch. 1984, 177; U/mer in Hachenscherl ;月 burg, GmbHG 7. Aufl. 2. Bearb. 1984§8 Rdnr. 16 a Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl.§8 Rdnr. 7; LG 防In GmbHRdsch. 1986, 12 sowie eine Reihe von Amtsgerichten und ein 肥ii der gewerberechtlichen Literatur, vgl. die Nach・ weise bei Ulmer aaO Fn. 24 b). Die dagegen von einigen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Frankfurt am Main BB 1983, 「= MittBayNot 1983, 81 ] und BB 1984, 13 ; OLG Stuttgart Die Justiz 1980, 48; OLG Hanm BB 1985, 1415 ; OLG Dosseldorf BB 1985, 1933 ; ebenso BayObLG BB 1982, 763 「= Mitt-・ BayNot 1982, 75=DN0tZ 1982, 703]) sowie einem Teil des 1/1カ Schrifttums(Scho/z・ n把r, GmbHG 7. Aufl.§8 Rdnr. 16; Roth, GmbHG 2. Aufl.§8 Anm. 2.1 unter Nr. 6; Hueck in Baumbach力りueck, GmbHG 14. Aufl.§8 Rdnr. 9) erhobenen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 02.03.1988 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 16/88 Erschienen in: MittBayNot 1988, 128-131 Normen in Titel: GBO § 2 Abs. 3; BauGB § 19 Abs. 1, Abs. 2, § 23 Abs. 1