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R 149/46

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 19. Januar 1988 6 T 1647/87 WEG § 15 Abs. 1 Sondernutzungsrechte am Teileigentum Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nicht aber for den Tausch oder die Schenkung von Grundstocken oder for die Bestellung eines Erbbaurechts oder 一 wie hier 一 for die ぬrauBerung von Wohnurigseigeritum ( 24 Abs. 2, §25 Abs. 2 BauGB ; vgl・Cho/ewョ/David/Dyong/ von 如rHeide, Das neue Baugesetzbuch, 1987,§28 Anm. 2). Auch aus Sachgrorideri Ist es nicht geboten, daB die Gemeinde in ausschlieBlicher ZustaridigkeitaIIein den einschlagigen ぬrauBerurigsvertrag rechtlich daraufo berproft, ob es sich um einen Gruridstockskaufvertrag handelt. Sie soll allein darober entscheiden, ob sie aus AnlaB eines besllmmten Vorkaufsfalles von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Nichts spricht aber dafoち daB sie sachgerech・ ter als das unabhangige Grundbuchamt die ねt・und Rechts・ frage beurteilen karin, ob ein privatrechtlicher ぬrtrag einen Kaufvertrag o ber ein Grundstock darstellt (vgl. BGHZ 73, 12 = NJW 1979, 875 = DNotZ 1979, 214 = Rpfleger 1979, 97 zu §24 Abs. 5 5. 2 und 3 BBauG I. d. F. vom 1&8.1976). Das Grundbuchamt Ist daher verpflichtet, in eigener Zustandig・ keit zu profen, ob der ihm vorgelegte ぬra u Beru ngsve rt rag Oberhaupt einen Vorkaufsfall ausl6st Bei dieser Sach・und Rechtslage bedaげ es im vorliegenden Fal I nicht der Vorlage des sog. Negativattests der Gemeinde. Dem vorgelegten notariellen ぬrtrag vom 8.7.1987 kann das Grundbuchamt zweifelsfrei entnehmen, daB es sich um die ぬrau6erung eines Wohnungseigentumsrechts handelt. In diesem Fall steht der zustandigen Gemeinde ein Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch nicht zu(§24 Abs. 2,§25 Abs. 2 BauGB). Dann aber k6nnen die Vorentscheidungen keinen Bestand haben. 4. WEG§15 Abs. 1 (Son加rnutzungsrech旭 am Teileigentum) Sondernutzungsrechte an R谷umen eines Geb谷udes, an denen Teileigentum begrUndet werden soll, k6nnen als Vereinbarung U ber das Ve巾谷Itnis der WohnungseigentUmer untereinander zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und in das Grundbuch eingetragen werden. (Leitsatz nicht amt/ich) LG Monchen II, BeschluB vom 20.1.1988 一6 T 1647/87 一 m itgeteilt von Notar Dr. F,ゾedrich 焔stenbauer, Starnberg Thtbestand: Mit Schreiben vom 26,5.1987 beantragte der Notar Dr. K. den Vollzug der notariellen Urkunde vom 29.4.1987. Damit wurde die Eintragung der ぬreinigung mehrerer Grundstocke, der Teilung des (vereinigten) Grundstucks gemaB Abschnitt II, der Bestimmungen nach Abschnitt II, Ill und IV sowie der Sondernutzungsrechte als Inhalt des Sondereigentums beantragt. Die ぬrbindung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum ist i ri Abschnitt II Ziffer 5 wie folgt bezeichnet: ,,5. Miteigentumsanteil von 2/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im KellergeschoB befindlichen 陥Ilerraum Nr. 2 (Teileigentum), wobei das Sondernutzungsrecht an dem n6rdlichen Teil des Kellers, der in dem gesondert beigefugten Plan rot schraffiert eingezeichnet ist, dem jeweiligen Eigentomer des Wohnungseigentums Nr. 2 und das Sondernutzungsrecht an dem sodlichen Teil des Kel lers 一 blau eingezeichnet 一, dem jeweiligen Eigentomer des Wohnungseigentums N r. 3 zusteht." Mit Zwischenverfogung des Rechtspflegers vom 15.6.1987 setzte das Amtsgericht 一 Grundbuchamt 一 zur Beseitigung des in Ziffer 1 be・ zeichneten Vollzugshindernisses eine Frist zum 1.8.1987. Dieses Vollzugshindernis ist wie folgt bezeichnet: ,1. zu Ziff. II 5. Ihrer Urkunde: Durch die Bestellung von Sondernutzungsrechten wird der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt. Die Einraumung von Sondernutzungsrechten an einem Teileigentum ist nach hiesiger Ansicht nicht m6glich, da eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist:' Gegen diese Zwischenverfogung legte der Notar mit Schreiben vom 12.8.1987, bei Gericht eingegangen am 17.8.1987, Erinnerung ein, der vom Rechtspfleger und vom Amtsrichter nicht abgeholfen wurde. Aus den Grnden: Die gemaB§71 Abs. 1,§11 Abs. 1, 2 RpIIG als Beschwerde geltende Erinnerung Ist zulassig. Sie hat in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfogung des Amtsgerichts 一 Grundbuchamt 一 vom 15,6.1987 war in Ziffer 1 aufzuheben, weil das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (§18 GBO) nicht besteht. Sondernutzungsrechte an Raumen eines Gebaudes, an denen 肥ileigentum( §1 Abs. 3 WEG ) begrondet werden soll, k6nnen als ぬreinbarung o ber das ぬrhaltnis der Wohnungs・ eigentomer untereinander zum Inhalt des Sonder&gentums gemacht werden( §5 Abs. 4 WEG ) und ins Grundbuch eingetragen werden( §10 Abs. 2 WEG ). Es handelt sich um eine Gebrauchsregelung des Sondereigentums gemaB §15 Abs. 1 WEG (B白rmann/PルA刀4er/e 6. Aufl.,§15 WEG Rdnr. 3, Ert/ Rpfleger 1979, 81 ). Ein Eintragungshindernis laBt sich auch nicht daraus herleiten, daB der 肥ileigentumer des Kellerraumes keine oder nur eine geringe Nutzungsm6glichkeit habe und das Sondernutzungsrecht auf Erwerber der Woh n u ngeげ Nr. 2 und 3 o berginge. Dies sind Folgen, nicht Voraussetzungen for die Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung kann auch nicht mit dem Hinweis auf eine durch diese Folgen nicht auszuschlieBende St6rung der Wohnungseigentomergemeinschaft abgelehnt werden, wie das Amtsgericht meint. 5. BGB §2325 Abs. 3 (Beginn 加r 10りahres-Frist beim Pf/ichttei/serg言nzungsanspruch) Voraussetzung fUr den Beginn der Frist des§2325 Abs. 3 BGB bei der Grundstocksschenkung ist die Umschreibung im Grundbuch. BGH, Urteil vom 2.12.1987 一 IVaZR 149/46 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die 由rteien sind Geschwister. Ihre Mutter verstarb am 7. Mai 1981; der Vater ist im Jahre 1954 vorverstorben und allein von der Mutter beerbt worden. Erbender Mutter sind deren drei Tchter, namlich die Klagerin, die Beklagte und deren nicht am 肥rfahren beteiligte Schwester I. zu je einem Drittel. Die Klagerin schloB ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife ab und wurde dann weiter als KinderAus 78 MittBayNot 1988 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 19.01.1988 Aktenzeichen: 6 T 1647/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 78 Normen in Titel: WEG § 15 Abs. 1