IX R 15/84
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 22. September 1987 IX R 15/84 EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4; BGB §§ 2033, 2042, 752 Spekulationsgeschäft nach Erbauseinandersetzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach§156 KostO wird durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdefuhrers bestimmt ( BayObLGZ 1987, 186 /190『= MittBayNot 1987, 270 ] m. w. Nachw.). Hier hat sich die Beteiligte zu 1) mit der Erstbeschwerde nur gegen die Beurteilung mehrerer in einer Urkunde enthaltener Erklarungen als gegenstandsverschieden im Sinne des §44 Abs. 2 KostO gewandt; insgesamt erstrebt sie die Berechnung der Beurkundungsgebohr aus einem Geschaftswert von 6 014 000 DM. Diese Beanstandung bildet allein den Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens, da sie von der Beteiligten zu 1) auch mit der Rechtsbeschwerde aufrecht erhalten wird. Die H6he der vom Notar angenommenen Geschaftswerte und der Kosten im o brigen dorfen nicht nachgeproft werden (BayObLG aao). c) §44 Abs. 1 Satz 1 KostO definiert nicht, wann mehrere Erklarungen in einer Urkunde denselben Gegenstand haben. Nach allgemeiner Meinung wird grundsatzlich vorausgesetzt, daB Gegenstand im Sinne der Vorschrift das Recht oder Rechtsverhaltnis ist, auf das sich die mehreren Erkl-・ rungen beziehen. Bei der Beantwortung der Frage, wann Gegenstandsgleichheit gegeben ist, ist maBgeblich darauf abzustellen, welchen inneren Zusammenhang die Erklarungen haben. Je mehr ein beurkundetes weiteres Geschaft vom Hauptgeschaft abhangt, um so eher ist Gegenstandsgleichheit gegeben. Deshalb sind insbesondere Erklarungen gegenstandsgleich, die der Begrondung, Feststellung, Anerkennung,o bertragung, Aufhebung, Erfollung oder Sicherung eines Rechtsverhaltnisses dienen, einschlieBlich aller Erfollungs- oder Sicherungsgesch計te (BayOb田Z 1986, 235/238「= MittBayNot 1986, 209 =DN0tZ 1987, 170]; 1984, 114/118「= MittBayNot 1984, 145 ]; 1982, 96/99 f.「= MittBay-・ Not 1982, 85=DN0tZ 1982, 765]). Ist ein enger i nnerer Zusammenhang zu bejahen, so k6nnen auch Erklarungen, die mehrere Rechtsverhaltnisse betreffen, gegenstandsgleich im Sinne des §44 Abs. 1 KostO sein. Das ist dann der Fall, wenn die Vertragspartner wie beim Bauherrenmodell zur Erreichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Ziels mehrere Rechtsverhaltnisse in der Weise miteinander verbunden haben, daB ein einheitliches Rechtsverhaltnis eigener Art entsteht; in diesem Fall sind die einzelnen Teile (Vertrage) kostenrechtlich nicht for sich getrennt, sondern als Ganzes zu bewerten ( BayObLGZ 1982, 96 /100). d) Nach den dargelegten Grundsatzen ist das Landgericht zutreffend von einer Gegenstandsverschiedenheit im Sinne des §44 Abs. 2 KostO hinsichtlich der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, derSchenkungen und des 由chtvertrags ausgegangen (vgl. BayOb田 MittBayNot 1971, 328 /329). Das von den Beteiligten angestrebte zentrale Rechtsverhaltnis (Hauptgeschaft), von dem aus zu beurteilen ist, in welcher Beziehung zu ihm die in der notariellen Urkunde niederge-legten Erklarungen stehen, ist der AbschluB eines Kommanditgesellschaftsvertrags. Zu diesem Gesellschaftsvertrag stellen die Schenkungsvertrage (und der Pachtvertrag) kein Erfollungs- oder Durchfohrungsgeschaft dar, sondern sie schaffen erst dessen wirtschaftliche Voraussetzung. Der Umstand, daB der Gesellschaftsvertrag nicht ohne die anderen Vertrage geschlossen worden ware, rechtfertigt es nicht, die jeweils selbstandigen Rechtsverhaltnisse kostenrechtlich als eine Einheit zu behandeln (BayObLG aaO). Es trifft auch nicht zu, daB der vorliegende 臼―-dem Bauherrenmodell gleichzustellen ware. Beim Bauherrenmodell werden mehrere Rechtsverhaltnisse in der Weise-miteinander verbunden, daB durch die Bondelung mehrerer Geschafte ein einheitliches Rechtsverhaltnis eigener Art entsteht. Vorliegend dienen die einzelnen Rechtsverhaltnisse lediglich einem gemeinsamen wirtschaftlichen Ziel; ein einheitliches Rechtsverhaltnis eigener Art entsteht aber nicht. 2. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) erwies sich deshalb als unbegrDndet und-war zurockzuweisen. E. Steuerrecht 17. EStG §23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4; BGB§§2033, 2042, 752 声peku/ationsgesch言ft nach EiカauseinandersetSetzt sich eine Gesamthandsgemeinschaft o ber ein GrundstUck durch Realteilung mit Spitzenausgleich auseinander, so liegt eln entgeltliches Rechtsgesch航ftfUr den o ber die Gesamthandsbete川gung des Erwerbers hinausgehenden Anteil vor. Die VerauBerung des Grundstocks innerhalb der Spekulationsfrist von zwei Jahren fohrt nur bezUglich dieses Anteils ziJ einem Spekulationsgewinn. BFH, Urteil vom 22.9.1987 一 IX R 15/84 Tatbestand: Die Klager und RevisionsbekIagten (Klager) sind Eheleute, die im Streitjahr 1979 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Mutter des Klagers hatte diesem mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16,臼bruar 1979 ihren 1/6 Miterbenanteil an dem NachlaB x schenkweise o bertragen. Einziger NachlaBgegenstand war ein 6 000 qm groBes unbebautes Grundstock. Mit notariell beurkundetem ぬrtrag vom 19. April 1979 vereinbarten die Mitglieder der Erben gemeinschaft X eine Teilerbauseinandersetzung. Der Klager erhielt gegen Zahlung von 150 000 DM das Eigentum an einer aus zwei Teilgrundstoc而n bestehenden Teilflache des Grundstocks von 4 000 qm und schied aus der Erbengemeinschaft aus. Bei der ErmittIung des vom Klager zu zahlenden Betrags gingen die ぬrtragspartner von einem ぬrkehrswert des gesamten Grundstocks von 300 000 DM und der dem Klager zugewiesenen Teilfl台che von 200 000 DM aus. Auf diesen Betrag rechneten sie den 鵬rt des Anteils des Klagers am gesamten Grundstock (1/6 von 300 000 DM=50.000 DM) an. Mit ぬrtra・ gen vom 15. und 16. September 1979 verauBerte der Klager die Teilgrundstocke for 100 000 und 200 000 DM. Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten und Revisionsklager (Finanzamt 一 FA 一) wahrend eines Elnspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 1979 bekannt. Das FA wies die Klager mit Schreiben vom 30. November 1981 darauf hin, daB es den angefochtenen Bescheid zu ihrem Nachteila ndern werde. Der aus der Ubernahme der beiden Teilgrundstoc晦 und i hrer WeiterverauBerung erzielte ぬrauBerungsgewinn unterliege als Spekulationsgewinn der Einkommensteuer. Nachdem die Klager hierauf erwidert hatten, daB ein Spekulationsgewinn nicht zu erfassen sei, setzte das FA in der Einspruchsentscheidung einen Spekulationsgewinn von 100 000 DM (300 000 DM .1. 200 000 DM) an. Der Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Mit der Revision rogt das FA ぬrletzung des§23 EStG. Aus den Grnden: Die Revision ist teilweise begrondet. Sie fOhrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache( §126 Abs. 3- Nr. 1 FGO ). 1. Die Vorentscheidung verletzt §23 Abs. 1 Nr. 1 EStG . Nach dieser Vorschrift sind zu sonstigen Einkonften fohrende Spekulationsgeschafte( § 22 Nr. 2 EStG ) bei Grundstocken VerauBerungsgeschafte, bei denen der Zeitraum zwischen Aus 98 MittBayNot 1988 Heft 2 ApschaffUflg und Veはul3erung nicht mehr als zwei Jahrebe・ insoweit gegeben, als der Klager mehr erhielt, als seiner Getragt. Eine Anschaffung i. S. dieser Vorschrift Iiegtnur vor, samthandsbeteiligung am NachlaBgrundstock entsprach, wenn das Grundstock entgeltlich erworben wird (vgl. BFH・ und h!erfOr 150 000 DM zu zahlen hatte. Urteil vom 3. August 1976 V 川 R 192/74, BFHE 120, 42 , BStBI Der Senat kann offenlassen, ob Erbanteil und Grundstocks) 「= MittB町Not 1976, 239] ・ Das FG ist zu Unrecht II 1977, 382 anteil namflche Wirtschaftsgoter sind (vgl. BFH-Urteil vom davon ausgegangen, daB es sich bei dem Erwerb der Grundstocke durch den Klager um einen unentgeltlichen Vorgang 19. Juli 1983 VIII R 161/82, BFHE 139, 251 , BStBI II 1984, 26 「= MittB町Not 1984, 52]); denn der Klagerhat die im Rahmen gehandelt habe. der Teilauseinandersetzung nicht entgeltlich erworbene Soweit sich das FG in seinem Urteil auf die Rechtsgrund- Grundstocksflache nicht bereits zu einem froheren for§23 satze des BFH-Urteils in BFHE 114,475, BStBI II 1975,411 geAbs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG erheblichen Zeitpunkt angestotzt hat, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, schafft. Der Erwerb des ErbanteUs von der Mutter war unentweil diese seit der Entscheidung des Senats vom 9. Juli 1985 geltlich. 「= MittB町Not IX R 49/83 ( BFHE 144, 366 , BStBI II 1985, 722 Der Klager hat the Grundstocke, die er am 19. April 1979 zum 1986, 39]) keine Geltung mehr haben. Der Senat kann daher offenlassen, ob die Rechtsgrundsatze i n BFHE 114, 475 , Teil entgeltlich erworben hat, am 15. und 16. September1979 §23 und damit innerhalb der zweijahrigen Spekulationsfrist( BStBI II t9為,411 auch auf die Erbauseinandersetzung des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) verauBert. Die Einkonfte aus den Klagers als Nichterben angewendet werden k6nnten. BedenSpekulationsgeschaften waren mithin als sonstige 8n鴎n bestehen schon deshalb, weil der Klager durch die Uberkonfte zu erfassen. §2033 BGB ) zwar an die Stelle tragung des Miterbenanteils( seiner Mutter in das zwischen den Miterben bestehende Gesamthandsverhaltnis &ngetreten, jedoch nicht Miterbe 2. Das FA hat allerdings die H6he der Einkonfte aus den Spe-im rechtlichen Sinne geworden ist (vgl. Staudinger, BGB, kulationsgeschaften unzutreffend ermittelt. Bei einem teil12. Aufl.,§2033 Rdnr. 23, m. w. N.). weise entgeltlichen Erwerb fohrt nur die VerauBerung des entgeltlich erworbenen Teils zu.elnem Spekulationsgewinn Wie der Senat in BFHE 144, 366 , BStBI II 1985, 722. ausge-fohrt hat, ist der Besteuerung die borgerlich・四chtliche Ge- (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1966 VI 309/64, BFHE 87, 146 , BStBI Ill 1967, 74, ganz am Ende; Herr,刀ann力りeueグRaupach, staltung zugrunde zu legen. Geht man hiervon aus, so hat Einkommensteuer- und K6rperschaftsteuergesetz mit der Klager die beiden Grundstocke zum Teil angeschafft. Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl.,§23 Anm. 17, Der Klager war zu 1/6 Gesamthandseigentomer des Nachlal3grundstocks. Durch den TeHerbauseinandersetzungsver- m. w. N.;Littmann, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl.,§23 trag vom 19. April 1979 haben er und die Miterben die persOn- Rdnr. 26, und LademannlS6ffinglBrockhoff, Kommentar zum liche Teilaus&nandersetzung durch Realt&lung mit sog. Ei nkommensteuergesetz,§23 Anm. 32). Soweit der VIII. Spitzenausgleich vereinbart. Sow&t dem Klager dabei eine Senat des BFH im UrteU in BFHE 120, 42 , BStBI II 1977, 382 for die Ermittlung des Spekulationsgewinns stillschweigend seinem 1/6-Anteil. entsprechende Tellflache o bertragen von anderen Rechtsgrundsatzen ausgegangen ist, folgt dem wurde, liegt allerdings kein entgeltlicher Erwerb vor. Der KIager erhielt insoweit etwas, was ihm schon vor der Auseinan-- der erkennende Senat nicht. Da diese nunmehr for die Entdersetzung, wenn auch in gesamthanderlscher Bindung, ge- scheidung o ber die Einkommensbesteuerung sonstiger Einh6rte. Zwar gab er for die Einraumung des Alleineigentums konfte zustandig ist, bedarf es keiner Anrufung des GroBen an der seinem 1/6-Anteil entsprechenden Tellflache seine Senats. Gesamthandsberechtigung am gesamten Grundstock auf. Bei diesem der Erbauseinandersetzung durch Realteilung §2042 Abs. 2 i.V. m. §752 BGB ) immanenten Austausch ( handelt es sich jedoch nicht um einen entgeltlichen Vorgang. Die im Auseinandersetzungsvertrag vorgenommene Anrechnung des Werts des Anteils des Klagers am gesam-・ ten Grundstock stellte demgemaB keine Leistung des Klagers fur die o bertragung der Teilgrundstocke dar. Sie bildete lediglich eine rechnerische GめBe for die Ermittlung der Gegenl&stung, die der Klager for die Zuteilung der seinen 1/6-Anteil flachen- und wertmaBig o bersteigenden Grundstocksflache zu erbringen hatte. Ein entgeltlicher Erwerb ist MittBayNot 1988 Heft 2 3. ... 4. Die Sache ist spruchreif. Der Klager hat von den beiden 4 000 qm groBen Teilgrundstocken 1 000 qm(=1/6 von 6 000 qm), das sind 25 v. H. nicht entgeltUch erworben. Er hat insgesamt 3 000 qm, das sind 75 v. H. der beiden Grundstocke angeschafft. Zur Ermittlung des Spekulationsge §23 Abs. 4 Satz 1 EStG ) sind 75 v. H: der Veraul3ewinns ( rungspreise von 300 000 DM =225 000 DM dem Anschaffungspreis von 150 000 DM gegenoberzustellen. Das ergibt Spekulationsgewinne von zusammen 75 000 DM. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 22.09.1987 Aktenzeichen: IX R 15/84 Erschienen in: MittBayNot 1988, 98-99 Normen in Titel: EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4; BGB §§ 2033, 2042, 752