IV R 325/84
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Regensburg 22. Februar 1987 5 T 58/87 BayAGGrdStVG Art. 2 Genehmigungsfreie Veräußerung landwirtschaftlichen Grundbesitzes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sammlung auszuschc)ttende Gewinn entsprechend der Regelung in §29 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F.(=Abs. 3 Satz 1 n.F.) verteilt. Die hier verwendeten Worte,, ausschotten" und ,,verteilen" besagen bei einer 陥rperschaft, daB deren Mit・ glieder Zuwendungen aus dem Verm6gen der Krperschaft erhalten, daB also erwirtschaftete Gewinne an die Mitglieder verteilt werden (vgl. §174 Abs. 2 Nr. 2 AktG ,§29 Abs. 3 GmbHG n. F. sowie die o berschrift zu§60 AktG; vgl. auch §27 KStG sowie RFH RStBI. 1936, 770/771: Unter Ausschottungen sind,, alle Betrage zu verstehen, die eine noch nicht in Liquidation getretene 陥pitalgesellschaft unbeschadet des Grund- oder Stammkapitals und ohne Verpflichtung zur Anrechnung auf die Kapitaleinlagen an die Gesellschafter auf Grund der Geschaftsanteile verteilt了つ. Die Satzungsvorschrift des§5 muB im Zusammenhang mit der Regelung in §7 Nr. 1 lit. a) betrachtet werden・Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschafterversammlung zur BeschluBfassung u. a.o ber die,, Ausschottung des Reingewinns" einzuberufen; von einer Gewinnverwendung zugunsten der Gesellschaft ist nicht die Rede. Hatte die Satzung die Gesellschafterversammlung zur Gewinn v e r w e n d u n g ermachtigt, so ware jedenfalls zum Ausdruck gebracht worden, daB eine o berschuBverwendung auch zugunsten der Gesellschaft m6glich ist (vgl.§174 Abs. 2 Nrn. 3, 4 AktG; weitergehend: OLG Kln NJW-RR 1987, 614/615: ,迦rwenden" bedeutet, daB der UberschuB ausschlieBlich der Gesellschaft 一 durch Bildung von Rocklagen oder durch Gewinnvortrag 一 zuflieBt; ebenso: Hommelhoff ZGR 1986, 418 /438; ders. DN0tZ 1986, 395/396; Hoたョpfe/ GmbH-Rdsch 1986, 293/294: Der Ausschottungs・ anspruch ist bei einer Ermachtigung,o ber die Gewinnverwendung zu beschlieBen, beseitigt; der BGH hat froher zwischen Gewinnverwendung und Gewinnverteilung nicht unterschieden, vgl. BGHZ 65, 230 /234 und WPM 1974, 392/393,, Das verscharfte Mehrheitserfo田ernis gilt also nur for Gewinnverwendungsbeschlosse und auch for diese nuち soweit o ber den festgestellten Bilanzgewinn anders als durch Verteilung unter den Gesellschaftern verfQgt we田en soll"; vgl. auch zurTerminologie, Verwendung": LG Frankfurt Rpfleger 1986, 483 und 1987, 316; LG Saarbrocken Rpfleger 1987, 316). (4) Eine Satzung, die 一 wie hier 一 das gesetzliche Gewinn・ bezugsrecht nicht abandert, laBt es indes zu, daB die Einstellung des Reingewinns in RUck垣gen durch einstimmigen BeschluB der Gesellschafter vorgenommen werden kann; diese verzichten dann im jeweiligen 臼II der BeschluBfas・ sung auf ihr Gewinnbezugsrecht (Baumbachカりueck Rdnr. 17, Rowedder Rdnrn. 31 ffリ Schoた九ョnm助ah Rdnr. 123, je zu§29; Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht §37 VI 5. 882 bei FuBn. 159; Ehlke Betrieb 1987, 671; vgl. auch Baumbaahカワudenカりopt HGB 27・Aufl・§121 Anm. 1 D)・ Soweit unter Berufung auf BGH WPM 1974, 392 angenommen wird, es genoge eine fUi Satzungsanderungen (§53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) erforderliche Mehrheit (Haahenb処ブ Goerde厄riM0ller Rdnr. 43, Roth Anm. 2.3.1, je zu§29), wird obersehen (vgl. Baumbaahカりueak aaO), daB der Entsch&・ dung eine Satzung zugrundegelegen hat, die bestimmte, daB es einer Mehrheit von mehr als 75% aller Stimmen bedarf, wenn der Gewinn ganz oder teilweise nicht ausgeschottet werden soll (der auch herangezogenen Entscheidung BGH WPM 1976, 661 lag die Satzung einer Kommanditgesellschaft zugrunde). Der einstimmige BeschluB stellt eine Satzungsanderung dar( §§53, 54 GmbHG ), die erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam wird (§54 Abs. 3 GmbHG; vgl. GmbH・Report GmbH・Rdsch 1985 R 53). Im Ein・ zelfall kann es sich aber im Gesellschaftsinte旧sse als erforderlich erweisen, in Durchbrechung der Satzung for eine Rocklagenbildung zu stimmen (Baumbaahカりueak § 29 Rdnr. 17). Kommt es zu einer satzungsdurchbrechenden BeschluBfas-Sung, 50 wird hierdurch an dem im o brigen bestehenden gesetzlichen Gewinnbezugsrecht nichts geandert (vgl. auch Deupmann NJW 1986, 1846 /1847). c) Hier gilt nach alledem die gesetzliche Regelung Ober die Gewinnverwendung nach §29 Abs. 1 GmbHG a. F. in der Modifizierung durch§7 Abs. 1 GmbH-Novelle fort. In einem solchen Fall m0ssen die Gesellschafter darober entscheiden, ob for die Gewinnverwendung das Vollausschottungsprinzip (§7 Abs. 1 GmbH-Novelle) oder das neue Recht gemaB§29 GmbHG n. F. oder eine abweichende Regelung gelten soll (Regierungsbegrondung zum BiRiLiG, BT-Drucks. 10/317 5. 136; B厄ner Die gesellschafts・und bilanzrechtlichen Gesetze nach Anderung durch das BilanzrichtlinienGesetz Beilage zu BAnz 1986 Nr. 30 a 5. 56;月saher/Lutter §29 Rdnr. 51;日nmeriah Festschrift 5. 144; Hommelhoff ZGR 1986, 418/442 f.; Deupmann NJW 1986, 1846 /1847; vgl. auch Gustavus Rpfleger 1986, 499 ). Solange die Gesellschafter hierober keine Entscheidung getroffen haben, ist das Handelsregi月ter for weitere Eintragungen vorlaufig gesperrt(§7 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Novelle). Die Ausobung der Wahl muB durch einen satzungsandernden BeschluB vorgenommen werden ( §§53, 54 GmbHG ), wobei fロr die A nderung des Gesellschaftsvertrages nach dem 1.1.1986 die einfache Mehrheit genogt(§7 Abs. 2 Satz 2 GmbH-Novelle). Diese einfache Mehrheit ist angeordnet worden, um die Anpassung der Gesellschaftsvertrage an den neuen §29 Abs. 2 GmbHG zu erleichtern (Bericht der Abgeordneten Helmrich, Kleinert und Stiegler, BT-Drucks. 10/4268 5. 150). d) Sow&t die Auffassung vertreten worden ist (LG Mon-・ chen 1 GmbH-Rdsch 1987, 191「= Mit旧ayNot 1986, 274]), die Registersperre greife schon dann nicht ein, wenn die Satzung einer Altgesellschaft Oberhaupt eine Gewinnverteilungsregelung enthalte, steht dies im Widerspruch zu Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Anpassungsvorschrift des§7 GmbH-Novelle. c. ぬrwaltungsrecht 10. BayAGGrdStVG Art. 2 (Gen助migungsfiりje ぬ虐叩erung Iandwirtsahaft/iahen Grundbesitzes) 1. FUrdie Bestimmung des GrundstUcks i. S. d. GrdStVG und des AGGrdStVG ist vom rechtlichen Grundstocksbegriff auszugehen. 2. FUr die Zusammenrechnung nach Art. 2 Abs. 2 b AGGrdStVG kommen diejenigen Rechtsgesch首fte nicht in Frage, for die eine Genehmigung nach den GrdStVG bereits erteilt worden ist. (Leits言たe niaht amtif ah) LG Regensburg. BeschluB vom 23.2.1987 一 5 T 58/87 一 46 MRtBayNot 1988 Heft 1 Aus Tatbestand: t Die in Gotergemeinschaft lebenden Beteiligten zu 1) sind im Grundbuch als Miteigentomer zur Halfte der Grundstocke FI.Nr. 429/2 und Fl.Nr. 1410 eingetragen. Die Grundstocke sind als Ackerland zu 0,1119 ha und zu 0,5530 ha ausgewiesen. Mit Urkunde vom 1.12.1986 (URNr. 4002/86) haben die Beteiligten zu 1) die Grundstocke der Beteiligten zu 2) zu Alleineigentum o berlassen und die Auflassung erklart sowie deren Eintragung bewilligt und beantragt. Unter Nr. XII der Urkunde versicherten die Beteiligten zu 1), daB sie innerhalb der letzten drei Jahre einschlieBlich des ぬrtragsobjektes nicht mehr als 1 ha land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz verauBert hatten. Der Notar wurde mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Ebenfalls am 1.12.1986 beurkundete der Notar einen ぬrtrag zwischen den Beteiligten zu 1) und deren Sohn (URNr. 4005/86), in dem das im Grundbuch for die Beteiligten ziJ 1) eingetragene landwirtschaftliche Anwesen (Gemarkung E Fl.Nr. 34; 429; 429/3; 738/1; 747; 1454, 1786 und der Gemarkung D. Fl.Nr. 887/2; 888/9) an den Sohn zu Alleineigentum o bergeben wurde. For den gesamten in der Urkunde (URNr. 4005/86) genannten Grundbesitz, der weit U ber 1 ha betragt, hat gemaB§2 GrdstVG das Landratsamt mit Bescheid vom 15.12.1986 die Genehmigung erteilt. Am 30.12.1986 wurde die Auflassung im Grundbuch eingetragen. 2. Mit Ahtrag vom 29.12.1986 hat der Notar die Urkunde (URNr. 4002/86) dem Grundbuchamt zum Vollzug im Grundbuch vorgelegt. Mit Zwischenverfogung vom 5.1.1987 machte der Rechtspfleger beim GBA die Eintragung vom Nachweis der Genehmigung des ぬrtrages gem.§2 GrdstVG abh ngig, da unter Einrechnung der ぬrauBerung 白 vom 1.12.1986 (URNr. 4005/86) die Flachevon 1 hao berschritten sei. Zur Beseitigung dieses Hindernisses setzte er eine Frist gemaB§18 GBO bis zum 16.2.1987. Der Notar hat hiergegen Erinnerung erhoben mit Begrondung, daB der ぬrtrag keiner Genehmigung bedorfe. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Aus den Grnden: Die Beschwerde ist begrundet. Die Entscheidung des Amtsgerichts 一 Grundbuchamt 一 kann keinen Bestand haben, da for den Uberlassungsvertrag keine Genehmigung nach dem GrdstVG erforderlich Ist. a) Nach§§2 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 GrdstVG I. V. m.§2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG und Art. 2 Abs. 1 AGGrd5tVG bedorfen in Bayern die rechtsgeschaftlichen VerauBerungen eines landund forstwirtschaftlichen Grundst0cks von o ber 1 ha und der schuidrechtliche Vertrag hierober der beh6rdlichen Genehmigung. Aufgrund einer genehmigungsbedorftigen VerauBerung darf eine Rechtsanderung in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unan-・ fechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen ( Abs. 1 §7 GrdstVG) oder falls o ber die Genehmigungsbedorftigkeit Zweifel bestehen, ein Zeugnis der Genehmigungsbeh6rde vorgelegt wird, daB eine Genehmigung nicht notwendig ist ( GrdstVG; Bericht des Ernahrungsausschusses zum Ent§5 wurf des GrdstVG, BT-Drs. 2635, 3. Wahlperiode, zu§5). Die Moglichkeit, eine Entscheidun.g der Genehmigungsbeh6rde herbeizufohren, entbindet jedoch das Grundbuchamt nicht von seiner Verpflichtung, sich zunachst selbst ein Urteil darober zu bilden, ob die VerauBerung eines Grundstocks einer beh6rdlichen Genehmigung bedarf. das Beschwerdegericht in tatsachlicher und rechtlicher Beziehung profen (B町ObLG, a. a. 0., 103; Haege/e, Die Be・ schrankungen im Grundstocksverkehr, 3. Aufl., Rdnr. 219 f.). b) Folgt man der o berzeugenden Ansicht des B町ObLG (a. a. 0.), ergeben sich in dem vorliegenden Fall aber weder in tatsachlicher noch in rechtlicher Hinsicht Bedenken gegen eine Genehmigungsfreiheit. aa) Das Grundbuchamt geht zunachst mit Recht von einem Rechtsvorgang aus, der seiner Art nach in den Geltungsbereich des GrdstVG fallt, da ausweislich des Grundbuches ein unter§1 Abs. 1 und 2; §2 Abs. 1 GrdstVG fallendes landwirtschaftliches Grondstuck verauBert wurde. GrundsatzUch beもteht daher eine Genehmigungspflicht n ach §2 Abs. 1 GrdstVG , da auch die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des §4 GrdstVG nicht gegeben sind. bb) Aufgrund des §2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG k6nnen jedoch die Lander bestimmen, dal die VerauBerung von Grundstocken bis zueiner bestimmten GめBe k&ner Genehmigung bedarf (sog. Freigrenzenregelung). Der FreistaatBayern hat hiervon durch das AGGrdstVG Gebrauch gemacht. Nach Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG entfallt daher stets dann eine nach§2 GrdstVG notwendige Genehmト gungspflicht, wenn das Grundst0ck die Grenze von 1 ha nicht erreicht. Dies gilt selbst dann, wenn ein Versagungsgrund nach§9 GrdstVG vorliegen worde (ErtI,Die Freigrenze zum Grundstocksverkehrsgesetz Bayern, in RdL 1964, 117; 113・ Treut厄in/Crusルs, GrdstVG, 1963,§2 Anm. 4c). Hier handelt es sich um eine VerauBerung zweier landwirtschaftlicher Grundstocke mit einer Flache von insgesamt 0,6649 ha. Diese VerauBerung bedarf nach Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG grundsatzUch keiner Genehmigung, da die Gesamtflache unter der Freigrenze bleibt. Die Tatsache, daB es sich um zwei einzelne Grundstocke handelt, Ist unbeachtlich, da insgesamt die Grenze von 1 ha nichto berschritten wird. cc) In Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG ist nun jedoch der Begriff des Grundstocks nicht naher erlautert, so daB er zu ermitteln ist. Worde man den Begriff rein wirtschaftlich sehen als eine nach der Verkehrsauffassung wirtschaftliche Einheit, so k6nnte unter Hinzurechnung der weiteren Grundstocke aus der URNr. 4005/86 die Freigrenze o berschritten sein. Der wirtschaftliche Grundstocksbegriff Ist jedoch abzulehnen. (1) Das BayAGGrdstVG ist als Ausfohrungsgesetz zum GrdstVG materiell-rechtlich diesem zuzuordnen. Somit liegt es nahe, den dort verwendeten Grundstocksbegriff beizubehalten. hre ist unter Nach Rechtsprechung und herrschender 山 ,,Grundstock" i. S. des GrdstVG das Grundstock im Rechtssinn zu verstehen, d. h. ein raumlich abgegrenzter Teil der Erdoberflache, der unter einer besonderen Nummer im Grundbuch eingetragen ist (sog. Grundbuchgrundstock), ele, a. a. 0., vgl. BGHZ 49, 145 ; BGH AgrarR1971/72, 121; Ha四 Von einer Entscheidung der Genehmigungsbehorde darf und muB das Grundbuchamt absehen, wenn nach sorgfalti-・ S. 58 ft. (Rdnr. 71 f.) m. w. N.; Treutlein/Crusル5, a. a. 0.,§1 Anm. 4 a; Vorwerkiv. Spreckelsen, GrdstVG, 1963,§1 Rdnr.11; ger Profung der Sach- und Rechtslage an der, Genehmi-sehr- ausfohrlich hierzu: Hdtzel, Freigrenzen im Grundgungsfreiheit keine (so die strenger旦 Meinung des OLG Hamm, Rpfleger 1959, 225 ) oder wenigstens keine ernst「 stocksverkehら in AgrarR 1983, 176 ff.; Erti, a. a. O,, S. 114. Die Mindermeinung will dagegen den wirtschaftUchen Grundlichen Zweifel bestehen (st. Rspr. des BayObLG; BayObLGZ stocksbegriff anwenden, der vor ErlaB des GrdstVG im 1963, 101, 103). Ob ernstliche Bedenken bestehen, kann auch MittB町Not 1988 Heft 1 Anm. 2; Herminhausen, Beitrage zum GrdstVG, in DNotZ 1962, 450 m. w. N.). Der h. M. gebohrt jedoch der Vorzug, da sich diese Ansicht oberzeugend aus der Systematik des Gesetzes begronden laBt (vgl. hierzu Hdtzel, a. a. 0., S. 177). AuBe川em spricht for die Verwendung des rechtlichen Grundstocksbegriffs in Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG der Sinn und Zweck des AusfUhrungsgesetzes, wonach durch die Freigrenzenregelung gerade die ぬrwaltung von Genehmigungsverfahren ent-lastet we川en soll. Dazu ist eine eindeutige Regelung der Genehmigungsfreiheit notwendig, die bei dem wirtschaftlichen Grundstocksbegriff nicht immer erreicht wird. Folgt man daher in diesem Fall der h. M., so wurde lediglich eine Flache von 0,6649 ha Qbertragen. Die o brigen Flachen, die aus dem Eigentum der Beteiligten zu 1) ebenfalls am 1.12.1986 o bergeben wurden, bleiben im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG auBer Ansatz, da sie rechtlich selbstandig sind. 臨tztlich spricht for diese ゆsung noch, daB bei einer Anwendung des wirtschaftlichen Grundstocksbegriffs die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 Ht. b) weitgehend leerlaufen wQrde, was vom Gesetzgeber aber nicht gewollt sein kann. dd) Von der Freigrenzenregelung des Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG macht jedoch das Gesetz wiederum zwei Ausnahmen in Art. 2 Abs. 2 lit a) und b). Die erste Ausnahme (lit a) ist hier ohne Bedeutung. Die zweite Ausnahme (lit b) macht eine Genehmigung erforderlich, wenn 1 rnerhalb von 3 Jahren vor AbschluB des ぬrauBerungsvertrages aus dem gleichen Grundbesitz landwirtschaftliche GrundstUcke mit einer Flache von weniger als 1 ha verauBert worden sind und bei Einberechnung der neuen Grundstocksobertragung die Flache von 1 hao berschritten wurde ( BayObLGZ 1963, 101 , 104; BayObLG Rpfleger 1969, 301 , 302). Der Antrag hatte daher in diesem Fall sofort vollzogen werden m0ssen 一 sofern keine weiteren Hindernisse vorlie. gen 一, da der Vertrag keiner Genehmigung bedurfte. Der nachfolgende ぬrtrag (URNr. 4005/86) aBt den ersten Vertrag la. (URNr. 4002/86) unberohrt; es entsteht keine nachtragliche Genehmigungspfticht aus Gronden der Rechtssicherheit ( BayObLGZ 1957, 17 ; ErtI, a. a. 0., S. 116; OLG NQrnberg, MittBayNot 1961, 44 ). In der ぬriante (2) liegt auch keine Genehmigungspflicht gem. Art・ Abs. 2 lit b) AGGrd5tVG voち da es hier an der Vor. aussetzung fehlt, daB,, im Rahmen der Freigrenze" zuvor Grundbesitz Ubertragen wurde. Das frUhere Rechtsgeschaft, d. h. der ぬrtrag URNr. 4005/86, m0Bte gerade wegen Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG genehmigungsfrei gewesen sein. Das trifft aber nicht zu. For die Zusammenrechnung nach Art. 2 Abs. 2 b AGGrdstVG kommen diejenigen Rechtsgeschafte nicht in Frage, fur die eine Genehmigung nach dem GrdstVG erteilt worden ist, selbst wenn die Genehmigung nicht erforderlich gewesen ware (OLG Monchen RdL 1963, 63 ; OLG Monchen 1965, 262 m. w. N.; Ertl, a. a. 0., 116; Haege/e, a. a. 0., S. 76; FuBnote 121 m. w. N.) oder nicht hatte erteilt werden dorfen (OLG Nurnberg DNotZ 1955, 602 ). Hier hat das Landratsamt mit Bescheid vom 15.12.1986 fur den ぬrtrag (URNr. 4005/86) die Genehmigung gemaB§2 G川stVG erteilt. Obzu Recht (vgl. OLG Karlsruhe RdL 1966, 207) kann offen bleiben, da die Genehmigung wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung wirksam geworden ist. Aufgrund der rechtswirksam erteilten Genehmigung gemaB§2 GrdstVG kann somit eine Einberechnung im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 lit b) AGGrd5tVG nicht mehr erfolgen, so daB kein Uberschreiten der Freigrenze des Art. 2 Abs. 2 Ut b AGGrdstVG vorliegt und es bei der oben dargestellten Genehmigungsfreiheit auch in dieser Fallvariante bleibt. c) Auch ein Umgehungsgeschaft liegt nicht vor. HierfQr ist eine Umgehungsabsicht erfo司erlich (KG in JW 1919, 50). Danach wi川 ein genehmigungsfreies Rechtsgeschaft gleich・ wohl genehmigungspflichtig, wenn dieVerauBerung, die als ganzes genehmigungspflichtig ist, aufgrund eines im voraus gefaBten Planes zerstUckelt erfolgt (st. Rspr. ,四1. BGH RdL 1957, 173 , 176; MDR 1960, 214 ; MDR 1962, 389 ). Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 b AGGrdstVG und der dadurch bedingten Einrechnung von vorangegangenen ぬrauBerungen ist u. a., daB,, vor der VerauBerung aus dem gleichen Grundbesitz im Rahmen der Freiqrenze landwirtschaftliche Grundstocke verauBert worden sind‘二 wobei unter gleichem Grundbesitz Grund・ An dieser Umgehungsabsicht fehlt es, so daB die weitere stocke desselben Eigentomers zu verstehen sind (Bay. Frage offen bleiben kann, ob nicht die weitergefaBte VorObLGZ 1963, 104). schrift des Art. 2 Abs. 2 I lt b) des AGGrdstVG als SpezialIn dem hierzu entscheidenden Fall fehlt esi nieder Hinsicht vorschrift diesen Fal 1 absch lieBend regelt. . . . an den Voraussetzungen des Art. 2 II lit b) AGGrdstVG. cc) Weitere Bedenken gegen die Genehmigungsflicht sind Denkbar und rechtlich m6glich sind nur die folgenden zwei nicht ersichtlich. Der Beschwerde war daher stattzugeben Fa 1 1 -Vani a nten: und das Grundbuchamt anzuweisen, von den erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen. (1) Der hier in Rede stehende ぬrauBerungsvorgang (URNr. 4002/86) wurde zeitlich v望 dem Vorgang (URNr. 4005/86) abgeschlossen: (2) Der Vorgang (URNr. 4002/86) ist gleichzeitig oder erst nach dem Vorgang URNr. 4005/86 abgeschlossen worden. Im 臼 (1) war der ぬrtrag nicht genehmigungspflichtig, da II die o bertragenen GrundstUcke unter die Freigrenze des Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG fallen. Auch fUr das Grundbuchamt war hier ersichtlich, daB innerhalb der letzten 3 Jahre keine GrundstucksverauBerungen getatigt wurden, was sich aus der Urkunde ergibt (Ziffer XII) und aus dem Grundbuch. Art. 2 Abs. 2 b AGGrdstVG ware mangels froheren Rechtsgeschafts nicht anwendbar, da fUr die Zeitberechnung allein die Erklarung der Auflassung maBgeblich ist (日ti, a・ 0., a. 116). D. Steuerrecht 11. EStG§14(ゆ虐叩erung eines land而だschaftlichen Be・ triebs durch den VorbehaltsnieBbraucher) Erwirbt jemand im Wege vorweggenommener Erbfolge einen landwirtschattUchen Betrieb unter dem Vorbehalt des NieBbrauchs des bisherigen Eigentomers und ver谷uBert er w含h・ rend der Dauer des NieBbrauchs den 】 andwirtschaftlichen Betrieb weiteち ist der bei der ぬr谷uBerung eロjelte ぬr谷uBe・ rungsgewinn ihm zuzurechnen. BFH, Urteil vom 26.2.1987 一 IV R 325/84 一 BStBI II 1987, 772 MlttBayNJot 1988 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Regensburg Erscheinungsdatum: 22.02.1987 Aktenzeichen: 5 T 58/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 46-48 Normen in Titel: BayAGGrdStVG Art. 2