V ZR 264/84
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Düsseldorf 01. April 1986 25 T 172/86 GBO § 29 Maschinenschriftlicher Vermerk “gez. Notar” auf beglaubigter Abschrift Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau positiver Forderungsverletzung, noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Soweit ein Schadensersatzanspruch aufgrund Verletzung von Treuhandpflichten seitens des Bekl. begründet sein könnte, steht diesem die Einrede der Verjährung entgegen. Nach § 7 Abs. 3 des Treuhandvertrages verjähren Ansprüche gegen den Treuhänder in 6 Monaten nach Entstehung und Kenntnisnahme des Schadens, jedoch spätestens 6 Monate nach Beendigung des Treuhandauftrages. § 9 regelt das Ende des Treuhandverhältnisses. Der Zeitpunkt der Beendigung ist danach die Vorlage der Schlußabrechnung der Gesamtbaumaßnahmen. Dies ist am 18.5. 1983 erfolgt. Die Verjährungsfrist lief damit mit dem 18.11. 1983 ab. Zu Unrecht wendet sich der KI. gegen die Wirksamkeit der vereinbarten kurzen Verjährungsfrist. Der Treuhandvertrag kann nicht anhand der Vorschriften des AGBG überprüft werden, da das AGBG auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar ist. Es ist dem KI. zwar zuzugeben, daß es sich um einen vorgefertigten Vertrag handelt, den — was vom Bekl. nicht ernsthaft bestritten wird — der Bekl. in seinem wesentlichen Inhalt wohl des öfteren verwendet oder verwendet hat. Gleichwohl ist das AGBG nicht anwendbar, da es von seinem Wesen her nicht für Geschäfte der vorliegenden Art bestimmt ist. Aus der Entstehungsgeschichte des AGBG ergibt sich, daß die Zielrichtung dieses Gesetzes die Beseitigung von Mißständen in dem Gebrauch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen war. Dies wurde zunächst von der Rechtsprechung als eine Maßnahme im Rahmen der sozialstaatlichen Ordnung verstanden. Der entscheidende Grund für die rechtliche Sonderbehandlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vergleich zu den generellen Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches besteht darin, daß der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinem Vertragspartner diese Bedingungen „stellt". In Massengeschäften bleibt einem Vertragspartner oftmals nicht die freie Wahl, ob er sich solchen Bedingungen unterwirft. Dies liegt in der Regel in dem Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Macht der jeweiligen Vertragspartner. Dieser Gesichtspunkt ist bei dem vorliegenden Vertrag ein gänzlich anderer. Wenn auch der Bekl. die hier vorliegenden Verträge in dem Sinne gestellt hat, daß er sie vorbereitet hat, ist es eine Verkennung der Machtpositionen beider Vertragspartner, wenn man annehmen wollte, daß dem KI. kaum etwas anderes übrig geblieben wäre, als sich diesem zu unterwerfen. Die wirtschaftliche Potenz des KI. und der Umfang des vorgenommenen Geschäftes ist so groß, daß er frei und in der Lage war, seine Interessen in das Vertragsverhältnis voll einzubringen und auch zu wahren. Die Tatsache, daß der KI. von seinen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt nicht, nunmehr das AGBG auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden. Aus der Nichtwahrnehmung seiner wirtschaftlichen Macht ergibt sich nicht, daß der Bekl. seine Verträge i. S. d. AGBG „gestellt" hat. Eine andere Sicht der Dinge würde die auf der Hand liegende Tatsache verkennen, daß es der KI. war, der aufgrund des überaus großen Geschäftsumfanges die wesentliche Einflußmöglichkeit auf die Vertragsgestaltung hatte. Es liegt auf der Hand, daß Interessenten für ein Objekt diesen Umfanges nicht leicht zu finden sind. Da auf der anderen Seite der Bekl. wegen der hohen Honorarerwartung außerordentlich am Gelingen des Geschäfts interessiert gewesen sein muß, wäre es einfach eine Verdrehung der Tatsachen anzunehmen, daß im freien Spiel der vertraglichen Interessen es der Bekl. gewesen ist, der aufgrund seiner Position und Möglichkeiten der bestimmende Teil bei dem Vertragsabschluß war. Daß der KI. seine Möglichkeiten nicht nutzte, rechtfertigt nicht die Anwendung des AGBG. Dessen Zielrichtung ist die Regelung anderer Vertragsverhältnisse als das vorliegende. Entsprechende Erwägungen schließen auch eine Korrektur über den Gedanken von Treu und Glauben aus. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, vertragliche Versäumnisse — um die es sich hier allenfalls handelt — zu korrigieren, wenn sie sich einmal nachteilig auswirken. Dies gilt um so mehr, wenn die schließlich nachteilige vertragliche Regelung in keiner Weise überraschend und schon bei flüchtigem Durchlesen auf der Hand lag. Der Eintritt der Verjährung steht der Durchsetzung aller möglichen Schadensersatzansprüche entgegen, die aus Verletzungen von Treuhandpflichten seitens des Bekl. entstanden sein können. Dazu gehören sowohl die InformationS- als auch Beratungspflichten aus dem Treuhandvertrag sowie Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit unnötigen oder Interessewidrigen Vertragsabschlüssen stehen, die der Bekl. namens des KI. im Rahmen seines Treuhandvertrages abgeschlossen hat. 3. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Maschinenschriftlicher Vermerk „gez. Notar" auf beglaubigter Abschrift (LG Düsseldorf, Beschluß vom 1.4. 1986 — 25 T 172/86 — mitgeteilt von Notar Dietheim Linderhaus, Düsseldorf) GBO § 29 Den Erfordernissen des § 29 GBO genügt die notariell beglaubigte Ablichtung einer Genehmigungserklärung mit Unterschriftsbeglaubigung auch dann, wenn in der Ablichtung des Beglaubigungsvermerks die Originalunterschrift des Notars durch den maschinenschriftlichen Vermerk „gez. Notar (Name des Notars)" ersetzt worden ist. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Beteiligten zu 1) und 3) sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücksmiteigentumsanteils. Durch den von Notar L. beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 24. 9. 1985 übertrug die Beteiligte zu 1) ihren Anteil von 75% an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Beteiligte zu 2). Der Beteiligte zu 3) stimmte dem zu. Die Beteiligten bewilligten und beantragten die grundbuchliche Eintragung der neuen Gesellschafterin im Wege der Grundbuchberichtigung. Durch Schriftsatz vom 7.1. 1986 brachte der Urkundsnotar den Eintragungsantrag bei dem GBA an. Er legte eine von ihm am 23.1. 1986 beglaubigte Abschrift der von ihm beglaubigten Genehmigungserklärung des Beteiligten zu 3) vom 25.11. 1985 vor, durch die der Beteiligte zu 3), für den bei der notariellen Verhandlung vom 24. 9. 1985 ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hatte, dem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag in allen Teilen genehmigend beitrat. Bei der Abschrift handelt essich um eine Ablichtung. Die Ablichtung gibt nicht die Unterschrift des Notars unter dem Unterschriftsbeglaubigungsvermerk wieder. Vielmehr steht insoweit maschinenschriftlich „gez. L." geschrieben. Durch Zwischenverfügung des AG — Rechtspfleger — vom 6.2. 1986 wurde dem Notar aufgegeben, eine Ablichtung der Genehmigungserklärung vom 25.11. 1985 einzureichen, die die Unterschrift des Notars unter seinem Unterschriftsbeglaubigungsvermerk zeige. Zur Begründung wurde ausgeführt, es beständen Bedenken, ob die Abschrift mit der Urschrift übereinstimme, weil im Zeitpunkt der Erstellung der Ablichtung der Unterschriftsbeglaubigungsvermerk des Notars nicht unierschrieben gewesen sei, wie sich daraus ergebe, daß die Ablichlung die Unterschrift nicht wiedergebe. Gegen die Zwischenverfügung hat der Notar Erinnerung mit dem Antrag eingelegt, von der Vorlage der angeforderten Ablichlung abzusehen. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Amtsrichter hat sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die Erinnerung gilt als Beschwerde (§ 11 Abs. 2 S. 4 und 5 RpfIG, die zulässig (§§ 71 Abs.1, 73 GBO) und begründet ist. Die von dem Notar beigebrachte beglaubigte Abschrift genügt dem Erfordernis des § 29 GBO . Die Vollständigkeit der Identität der Fotokopie mit dem Original wird durch den diesbezüglichen Beglaubigungsvermerk des Notars gedeckt. Die maschinenschriftliche Ergänzung in der Fotokopie ist daher unbedenklich. Daß die Fotokopie nicht die Unterschrift des Notars unter seinem die Unterschrift des Beteiligten zu 3) beglaubigenden Vermerk zeigt, berechtigt nicht, entgegen der Versicherung des Notars, die Abschrift stimme mit der Urschrift überein, daran zu zweifeln, daß die Urschrift die Unterschrift des Notars unter seinem die Unterschrift des Beteiligten zu beglaubigenden Vermerk enthält. Die Fotokopie kann gefertigt worden sein, bevor 78 Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1987 positiver Forderungsverletzung, noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Soweit ein SchadensersatzanSpruch aufgrundぬrietzung von Treuhandpflichten seitens des Beki. begrUndet sein k6nnte, steht diesem die Einrede der晦rjahrung entgegen. Nach§7 Abs. 3 des Treuhandvertrages verj白hren AnsprUche gegen den Treuhander in 6 Monaten nach Entstehung und Kenntnisnahme des Schadens, jedoch sp撒e皿ens 6 Monate nach Beendigung des Treuhandauftrages.§9 regelt das Ende des Treuhandverhaltnisses. Der 西itpunkt der Beendigung ist danach die Vorrage der SchluBabrechnung der GesamtbaumaBnahmen. Dies ist am 18. 5. 1983 erfolgt. Die ぬrjahrurigsfrist lief damit mit dem 18. 11. 1983 ab. Zu Unrecht wendet sich der KI. gegan die Wirksamkeit der vereinbarten kurzen ぬrj白hrungsfrist. Der Treuhandvertrag ぬnn nichtanhand der Vorschriften des AGBG o berprUftwerden, da das AGBG auf den vorliegenden 晦rtrag nicht anwendbar ist. Es istdem KI. zwarzuzugeben, daB essich um einen vorgefertigtenぬrtrag handeFt, den一was vom Beki . nicht ernsthaft bestritten wird一der Bekr. in seinem wesentlichen Inhaitwohl des 6fteren verwendet oder verwendet hat. Gleichwohl ist das AGBG nicht anwendbar, da es von seinem Wesen her nicht fUr Gesch飲e der vorliegenden Art bestimmt ist. Aus der Entstehungsgeschichte des AGBG ergibt sich, daB die Zielrichtung dieses Gesetzes die Beseitigung von MiBstanden in dem Gebrauch von Allgemeinen Geschaftsbedingungen war. Dies wurde zunachst von der Rechtsprechung als eine MaBnahme im Rahmen der sozialstaatlichen Ordnung verstanden. Der entscheidende Grund fUr die rechtliche Sonderbehandlung von Allgemeinen Gesch謝tsbedingungen im ぬrgleich zu den generellen Regeln des bUrgerlichen Gesetzbuches be引eht darin, daB der ぬrwender der Allgemeinen Gesch引tsbedingungen seinemぬrtragspartnerdiese Bedingungen,, stellt". In Mass日ngesch台ften bleibt einemぬrtragspartner oftmals nicht die freie Wahl, ob er sich solchen Bedingungen unterwirft. Dies liegt in der Regel in dem Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Macht der jeweiligen ぬrtragspartner. Dieser Gesichtspunkt ist bei dem vorliegendenぬrtrag ein ganzlich anderer. Wenn auch der Beki. die hier vorliegendenぬrt雌ge in dem Sinne gestellt hat, das er sie vorbereitet h誠,ist es eine 恥rkennung der Machtpositionen beider 晦rtragspartneち wenn man annehmen wollte, daB dem KI. kaum etwas anderes o brig geblieben w白re, als sich diesem zu unterwerfen. Die wirtschaftliche Potenz des KI. und der Umfang des vorgenommenen Gesch白ftes ist so groB, daB er frei und in der Lage war, seine Interessen in das Vertragsverhaltnis voll einzubringen und auch zu wahren. Die 私tsache, daB der KI. von seinen M6glichkeiten nicht Gebrauch gemacht hat, roch廿ertigt nicht, nunmehr das AGBG auf den vorliegenden ぬrtrag anzuwenden. Aus der Nichtwahrnehmung seiner wirtsch討tlichen Macht ergibt sich nicht, daB der Beki. seine ぬrtはge 1. S. d. AGBG,, gestellt" hat. Eine andere Sicht der Dinge w0rde die auf derHand liegende Tatsache verkennen, dao esderKl.waし der aufgrund des U beraus groBen Gesch謝tsumlanges die weseniliche EinfluBm6glichkeit auf die Vertragsgestaltung hatte. Es liegt auf der Hand, da引nteressenten fUr ein Objekt diesen Umfanges nicht leicht zu finden sind. Da auf der anderen Seite der BekI. wegen der hohen Honorarerwartung auBerordentlich am Gelingen des Gesch観5 interessiert gewesen sein muB, w白re es einfach eineぬrdrehung der Tatsachen anzunehmen, daB im freien Spiel der vertraglichen Interessen es der BekI . gewesen ist, der aufgrund seiner Position und M6glichkeiten der bestimmende肥ilbei dem VertragsabschluB war. DaB der KI. seine M6glichkeiten nicht nutzte, rechtfertigt nicht die Anwendung des AGBG. Dessen Zielrichtung ist die Regelung anderer Vertragsverhaltnisse als das vorliegende. Entsprechende Erw如ungen schlieBen auch eine Korrektur o ber den Gedanken von Treu und Glauben aus. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, vertragliche 晦rsauninisse 一 um die es sich hier allenfalls handelt一 zu kornigieren, wenn Sie sich einmal nachteilig auswirken. Dies gilt uni so mehr, wenn die schlieolich nachteilige vertragliche Regelung in keiner Weise U berraschend und schon bei flUchtigem Durchlesen aufderHand lag. Der Eintritt der ぬrjahrung steht der Durchsetzung aller m6glichen Schadensers飢zansprUche entgegen, die aus ぬrletzungen von Treuhandpflichten seitens des BekI. entstanden sein k6nnen. Dazu geh6ren sowohl die lnformations- als auch Beratungspflichten aus dem Treuhandvertrag sowie Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit unn6tigen oder interessewidrigen ぬrtragsabschlUssen stehen, die der BekI. namens des KI. im Rahmen seines Treuhandvertrages abgeschlossen hat. 3. LiegenschaftsrechtlGrundbuchrecht 一 Maschinenschriftlicher Vermerk,, gez. Notar" auf beglaubigter Abschrift (LG DUsseldorf, BeschluB vom 1. 4. 1986一25 T 172186一mitgeteilt von Notar Dietheim Linderhaus, Dosseldorf) GBO§29 Den Erfo川ernissen des § 29 GBO gen0gt die notariell be・ glaubigte Ablichtung einer Genehmigungserkl貢rung mit Unterschriftsbegtaubigung au山dann, wenn in der Ablichtung des Beglaubigungsvermerks die Originalunterschrift des Notars durch den maschinenschriftlichen Vermerk,, gez. Notar (Name des Notars)" ersetzt worden ist. nicht amtlich) Zum Sa山肥rhalt: Die Beteiligten zu 1 ) und 3) sind in Gesellschaft borgerlichen Rechts die EigentUmer des vonbezeichneten Grundst0cksmiteigeritumsanteils Durch d白n von Notar L. beurkundeten Geschaftsan加ilsUbertragungsvertrag vom 24. 9. 1985 U bertrug die Beteiligte zu 1 ) ihren Anteil von 75% an der Gesellschaft borgerlichen Rechts an die Beteiligte zu 2). Der Beteiligte zu 3) stimmte dem zu. Die Beteiligten bewilligten und beantragten die grundbuchliche Eintragung der neuen Gesellschafterin im Wege der Grundbuchberichtigung. Durch Schri鵬atz vom 7.1. 1988 brachte der Urkundsnotar den Eintragungsantrag bei dem GBA an. Er legte eine von ihm am 231. 1986 beglaubigte Abschriftdervon ihm beglaubigten Genehmigungserktarung des Beteiligten zu 3) vom 25.11. 1985 vor, durch die der Beteiligte zu 3),f自r den b日i der notarielleri 晦rhandlung vom 24. 9. 1985 ein vollmachtloser ぬrtreter gehandelt hatte, dem Gosch断tsanteilsUbertragungsvertrag in allenTeilen genehmigend beitrat Bei der Abschrift handelt es sich um eine Ablichtung. Die Ablichtung gibt nicht die Unterschrift des Notars unter dem unterschriftsbeglaubigungsvermerk wieder. Vielmeh「引eht insoweit maschin日nschriftlich .Igez. L." geschrieben. Durch Zwischenverfロgung des AG 一 Rechtspfleger 一 vom 6. 2. 1986 wurde dem Notar aufgegeben, eine Ablichtung der GenehmigungserId貞rung vom 25.11. 1985 einzureichen, die die unterschrift des Notars unter seinem Unterschriftsbeglaubigungsvermerk zeige. Zur Begrondung wu吋e ausgefohrt, es best且nderi Bedenken, ob die Abschrift mit der Urschrifto bereinstimme, weil im Zeitpunkt der Erstellung der Ablichtung der Unterschriftsbeglaubigungsvermerk des Notars nicht unterschrieben gewesen sei, wie sich daraus ergebe, das die Ablichtung die Unterschrift nicht wiedergebe. Gegen die ZwischenverfUgung hat der Notar Erinnerung mildem Antrag eingelegt, von derVorlage der angeforderten Ablichtung abzusehen. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. DerAmtsrichter hat sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt Aus den GrUnden: Die Erinnerung gilt als Beschwerde(§11 Abs.2 S.4 und 5 RpflG, die zulassig(§§71 Abs.1, 73 GBO) und begrUndet ist. Die von dem Notar beigebrachte beglaubigte Abschrift genUgt dem Erfordernis des § 29 GBO . Die Vollstandigkeit der Identit靴 der Fotokopie mit dem Original wird durch den diesbezUglichen Beglaubigungsvermerk des Notars gedeckt. Die maschinenschriftliche Erganzung in der Fotokopie ist daher unbedenklich. Dao die Fotokopie nicht die Unterschrift des Notars unter seinem die Unterschrift des Beteiligten zu 3) beglaubigenden Vormerk zeigt, ber日chtigt nicht, entgegen der ぬrsicherung des Notars, die Abschriftstimme mitder Urschrift o berein, daran zu zweifeln, daB die Urschrift die Unterschrift des Notars unter seト nem die Unterschrift des Beteiligten zu beglaubigenden ぬrmerk enthalt. Die Fotokopie kann gefertigt worden sein, bevor HeftNr. 4・MittRhNotK. April1987 叫戸一ー der Notar seine Unterschrift unter den die Unterschrift des Beder Notarseine Unterschrift unter den die Unterschrift des Beteiligten zu 3) beglaubigenden ぬrmerk Set君e, und sie kann, teiligten zu 3) beglaubigenden Vermerk setzte, und sie kann, nachdem der Notar den die Unterschrift des Beteiligten zu 3) nachdem der Notar den die Unterschrift des Beteiligten zu 3) beglaubigenden Vermerk unterschrieben hatte, mit der beglaubigenden Vermerk unterschrieben hatte, mit der entsprechenden maschinenschriftlichen Ergänzung „gez. L." entsprechenden maschinenschrittlichen Erganzung,, gez. L." versehen worden sein (Kuntze/Erti/H errmann/Eickmann, §2 versehen worden sein (Kuntze/Ertr/Herrrnann/Eickmarin,§ 2 GBO, Rd.-Nr.116; a. A. LG Aachen Rpfleger 1983, 310 ). GBO, Rd.-Nr.116; a. A. LG Aachen Rpfleger 1983, 310 ). Auf die Berufung der Bekl. hat dasOLG die Klage abgewiesen, hingegen Auf die Berufung derB ekl. hatdasOLG die Klage abgewiesen, die Abweisung der Widerklage auf 把chterhalteri. aufrechterhalten. Mit der Revision Mit der Revision verfolgen die Beki. ihre Widerklage weiter. Die KI. h 飢 Bekl. Widerklage weiter. Die KI. hat AnschluBrevision eingelegt mit dem Ziele der Wiederherstellung des Anschlußrevision eingelegt mit dem Ziele der Wiederherstellung des erstin 計anzilchon Urteils. Im übrigen beantragen erstinstanzlichen Urteils. Im ロ brigen beantragen die Parteien ZurロckZurückweisung der Revision bzw. der Anschlusrevision Anschlußrevision. Aus den Gr0nden: Aus den Gründen: schaftsrecht/WEG — Änderung von Sonderト 4. Liegenschaftsrecht/WEG 一 Anderung von Sonde eigentum eigentum (BOH, Urteil vom 6. 6. 1986 一 V ZR 264/84) (BGH, Urteil vom 6.6. 1986 — V ZR 264/84) WEG§§1 ; 3; 6 WEG §§1; 3; 6 Sonderelgentum kann au山 ohne A nderung des damit Sondereigentum kann auch ohne Änderung des damit verbundenen Miteigentumsanteils im Umfang erweitert verbundenen Miteigentumsanteils im Umfang erweitert werden」 werden. Zum Sachverhalt: Zum Sachverhalt: Durch notariellen Vertrag vom 14. 9. 1977 verkaufte die KI. im Rahmen verkaufte die KI. im Rahmen einer noch zu errichtenden Eigentumswohnanlage den Beki. zu gleierrichtenden Eigentumswohnanlage den Bekl. zu gleichen Anteilen: a) einen Miteigentumsanteil von "°/„° an an dem Grundchen Anteilen; a) einen Miteigeritumsanteil von 皿叩0f1aDO dem GrundstUck Ostraße in M., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohstück Qstral3e in M., verbunden mit dem Sondereigentum des Aufteilungsplans vom 11. zwei Miteigentumsnung Nr.19 des Au伽ilungsplans vom 11. 7. 1977; b) zwei Miteigentu msanteile von je 胡ツOGD, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an ei・ antelle vonje' jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an eiGarage; c) einen Miteigentumsanteil vons verbunden ner Garage; c) einen Miteigentumsanteil von 叩弘O3.verbunden mit dem Sondereigentum an dem Hobbyraum Nr. 32, sowie einen weiteren MiteiSondereigentum an dem Hobbyraum Nr. 32, sowie einen weiteren Miteigentumsanteil von 1m9,000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem ”日ツ000, verbunden mit dem Sondereigentum an Hobbyraum Nr. 33. Aul3erdem verkaufte die Kl. durch notarielleri Vertrag Außerdem KI. notariellen vom 14. 9. 1978 den BekI. zu gleichen Anteilen noch einen Miteigen14.9. 1978 den Bekl. zu einen Miteigentumsanteil von 4 卿1/I0叩, verbunden mit dem Sondereigentum an dem 4'400, verbunden mit dem Sondereigentum Hobbyraum Nr. 34. BezUglich des Hobbyraums Nr.32 vereinbarten die Parteien Bezüglich des Hobbyraums Nr.32 vereinbarten die Parteien in AbAbschnitt l.2.c des 晦rtrages vom 14. 9. 1977 folgendes: l.2.c des Vertrages vom 14.9. 1977 ,, Zu demHobbyraum Nr. 32 gehört auch das gemaB Abschn. „Zu dem Hobbyraum Nr.32 geh6rt auch das gemäß XIX.1.e" (tats自chlich gemeint war Abschn. IX.1.e),,„zu bildende er(tatsächlich gemeint war Abschn. IX.1.e) zu weite旭 Sondereigentum, wie aus dem beigef0gten Lageplan erweiterte beigefügten sichtlich. Der Ver雌ufer verpflichtet sich zu der entsprechenden AnDer Verkäufer verpflichtet sich zu der entsprechenden Änderung der Teilungserkl且 rung'' derung der Teilungserklärung." Abschn. IX.1. dieses Vertrages lautet u. a.: IX.1. dieses ,, DerKäufer verpflichtet sich gegenüber dem Verk百 ufeら bei den 「 „Der Kufer verpflichtet sich gegenロ be Verkäufer, bezeichneten Vorgängen mitzuwirken: nachfolgend bezeichneten Vo川angen mitzuwirken: e)Bildung eines Teileigentums zu dem Hobbyraum Nr.32 e) Bildung einesTeiieigentumszu dem Hobbyraum Nr. 加 im Kell日r Keller des Hauses 3 zu Lasten des Gemeinschaftseigentums." Hauses 3 zu Lasten des Gemeinschaftseigentums." Nach dem Lageplan, welcher der notariellen Urkunde beigefogt war, Lageplan, welcher der notariellen Urkunde beigefügt sollte die Grenze zwischen dem im KellergeschoB zu bildenden erweiGrenze zwischen dem im Kellergeschoß te巾 Teileigentum der BekI. und der benachbarten Fläche — n terten Teileigentum der Bekl. und der benachbarten FI且che 一 vom Kellerflur aus gesehen — geradlinig Abweichend davon lerflur aus gesehen 一 geradlinig verlaufen. Abweichend davon sah ein am 13. 4. 1978 erstellter Grundriß des Kellergeschosses vor, daß die 13.4. 1978 erstellter GrundriB des Kellergeschosses vor, da6 Grenzwand nach ca. l,15m einen rechtwinkligen. O,55m tiefen Knick ca. 1,15 m einen rechtwinkligen, 0,55 m tiefen Knick machtund erst dann wieder geradlinig verläuft. Auf diesem Plan hat macht und erstdann wiectergeradlinig verl首 uft. Auf diesem Plan hat der Erstbekl. am 23. 5- 1978 folgende Erkl且rung unterzeichnet: 23. 5. 1978 folgende Erklärung ,, GrundriBgesehen „Grundriß gesehen Anderungsvorschl四 Änderungsvorschlag anerkannt Zur Bauausfohrung freigegeben" Zur Bauausführung freigegeben." Die ursprongliche Teilungserklärung vom II・ 7. Die ursprüngliche Teilungserkl且rung vom 11.7. 1977 且 nderte die KI. in änderte die KI. in no伯rieller Urkunde vom 27. 4. 1981 entsprechend der notarieller Urkunde vom 27.4. 1981 entsprechend der beabsichtigten neuen Abgrenzung desSondereigentums. Hierbei wurden die Miteigenneuen Abgrenzung des Sondereigentums. Hierbei wurden die Miteigentumsanteile, die bishermitdem Sondereigentum tumsanteile, die bisher mit dem Sondereigentum an derWohnung und der Wohnung dem 肥ileigentum an dem Hobbyraum Nr. 32叫rbunden waren, zusamNr.32 verbunden waren, Teileigentum mengelegt zu einem Anteil von コ 7.458/ 。叩. DieserAnteilsollte nunmehr mit mengelegt zu einem Anteil 37.459.. Dieser Anteil sollte nunmehr dem einheitIichen Sondereigentum an Wohnung und Hobbyraum Nr. 32 einheitlichen Sondereigentum anWohnung Hobbyraum Nr.32 verbunden sein. Auf die Klage hat das LG die BekI. verurteilt, der geänderten TeilungserAuf die Klage hai das LG Bekl. verurteilt, der geande血nTeilungserklarung und ihr entsprechenden Auflassungserklärung klärung und einer ihr entsprechendenAufla闘ungserkl且 rung der KI. zuzu試 immen. Es darロ ber zustimmen. Es hat darüber hinaus die Feststellung getroffen, daB die Feststellung getroffen, daß BekI. alsGesamtschuldnerzum Bekl. als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtetseien, Schadens verpflichtet seien, welcher der KI. dadurch ent試anden sei und noch entstehe, daB die vorKI. dadurch entstanden sei und noch entstehe, daß die vorbezeichneten Zustimmungserklärungen seit dem 24.2. bezeichneten Zustimmungserklarungen seit dem 24. 2. 1982 nicht abgegeben worden seien. Demgegenober hat das LG die Widerklage. mit gegeben worden seien. Demgegenüber hat das LG die Widerklage, mit der die BekI. ih旧rseitsAuflassung und Bewilligung der Grundbuchumder die Bekl. ihrerseits Auflassung und Bewilligung schreibung auf der Grundlage der ursprUnglichen Teilungserklarung schreibung auf der Grundlage der ursprünglichen Teilungserklärung vom 11.7. 1977 一 ohne die vo勺egebene Erweit日rung des Hobbyrau1977 — ohne die vorgegebene Erweiterung des HobbyraumesNr. 32 — verlangt haben, abgewiesen. mes Nr. 32 一 verlangt haben, abgewiesen He刊 Nr. 4 • MittRhNotK ・ Heft Nr.4 ・ MittRhNotK • April1987 April 1987 1. Die Klage ist nach Ansicht des Berutungsgerichts unbegrUnI. Die Klage ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unbegründet, weil die Regelung in Abschn . IX.1.e des Kaufvertrages vom det, weil die Regelung in Abschn. IX.1.e des Kaufvertrages vom 14. 9. 1977 über die Bildung „eines Teileigentums zu dem Hob14. 9. 1977 U berdie Bildung,, eirtesTeileigentums zu dem Hobbyraurn Nr. 32'" formnichtig sei; die H6he desjenigen Miteigenbyraum Nr. 32" forrnnichtig sei; die Höhe desjenigen Miteigentumsanぬils, mit dem das zu erweiternde Sondereigentum im tumsanteils, mit dem das zu erweiternde Sondereigenturn im Bereich des Hobbyraums habe verbunden sein sollen, sei nämBereich des Hobbyraums habe verbunden sein sollen, sei namlich nicht festgelegt worden. AuBe吋cm liege den auf Zustimlich nicht festgelegt worden. Außerdem liege den auf Zustimrnung gerichteten Klageansprüchen ein Aufteilungsplan zumung gerichteten KlageansprUchen ein Autteilungsplan zugrunde, der eine.andere Abgrenzung des Sonclereigentums grunde, der eine.andere Abgrenzung des Sondereigentums enthalte, als der dem Kaufvertrag beigefUgte Lageplan; die inenthalte, als der dem Kaufvertrag beigefügte Lageplan; die insoweit behauptete A nderung des Vertrages sei mangels Beursoweitbehauptete Änderung des Vertragessei mangels Beurkundung unwirksam; die Berufung der Bekl. auf den Formmankundung unwirksam; die Berufung derBekl. aufden Formmangel verstoBe auch nicht gegen Treu und Glauben. gel verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Auch die Widerklage halt das Berufungsgericht fUr unbegrUnAuch die Widerklage hält das Berufungsgericht für unbegründet, da die Miteigentumsquote nicht feststehe und zudem kein det, dadie Miteigentumsquote nichtfeststehe undzudem kein Aufteilungsplan vorliege, der mit den schuldrechtlichen Verträは- Aufteilungsplan vorliege, der mit den schuldrechtlichenぬ1 gen o bereinstimme. gen übereinstimme. II. Die Revision der BekI. ist begrUndet; die Anschlußrevision II. Die Revision der Bekl. ist begründet; die AnschluBrevision hingegen hat keinen Erfolg. hingegen h試 keinen Erfolg. 1. Unzutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, 1. Unzutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dao die in dem Kaufvertrag vom 14. 9. 1977 getroffene Vereindaß die in dem Kaufvertrag vom 14. 9. 1977 getroffene ぬreinbaru ngロber die Erweiterung des Sondereigentums im Bereich barung über die Erweiterung des Sondereigentums im Bereich des Hobbyraums Nr. 32 gemäß § 44Abs. 33WEG, §§ 313, 125 S.1 des Hobbyraums Nr. 32 gem白B§ Abs. WEG,§§313, 125S.1 BGB formnichtig sei. Beurkundet ist hier alles, was die Parteien BGB formnichtig sei. Beurkundet ist hier alles, was die Parteien als regelungsbedürftig angesehen und vereinbart haben. als regelungsbedi]rftig angesehen und vereinbart haben. Durch die Bezugnahme auf den derぬrtragsurkunde beigefogDurch die Bezugnahme auf den der Vertragsurkunde beigefügten Lageplan sind auch die sich daraus e叩ebenden Einzelheiten Lageplan sind auch die sich daraus ergebenden Einzelheiten zur Lage, Abgrenzung und Gr6Be des zu bildenden Sonderten zur Lage, Abgrenzung und Größe des zu bildenden Sondereigentums Gegenstand der Beurkundung geworden. eigentums Gegenstand der Beurkundung geworden. Von dem Beurkundungserfordernis zu unterscheiden ist die Von dem Beurkundungserfordernis zu unterscheiden ist die Frage, ob die Vereinbarung inhaltlich ausreichend bestimmt ist. Frage, ob dieぬreinbarung inhaltlich ausreichend bestimmt ist. Auch das ist der Fall. Der Auffassung des Berufungsgerichts, Auch das ist der Fall. Der Auffassung des Berufungsgerichts, fUr die vereinbarte Erweiterung des Sondereigentums sei auch für die vereinbarte Erweiterung des Sondereigentunis sei auch eine diesbezogliche Festlegung des Miteigentumsanteils noteine diesbezügliche Festlegung des Miteigentumsanteils notwendig gewesen, kann nicht gefolgt werden. wendig gewesen, kann nicht gefolgt werden. Wohnungseigentum und Teileigentum haben gemäß § 1 Abs. 2 Wohnungseigentum und Teileigentum haben gem白l3§1 Abs. 2 und 3 WEG zur Voraussetzung, daB das Sondereigentum an eiund 3 WEG zur Voraussetzung, daß das Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwec肥n dienenden Rauner Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen men mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum verbunden sein mUssen.Diese rechtliche VerbinEigentum verbunden sein müssen. Diese rechtliche ぬrbindungzwischen Sondereigenturriund Miteigentumsanteil ist undung zwischen Sondereigentum und Miteigentumsanteilistuntrennbar(§6 WEG). Zul白ssig ist jedoch die Vereinbarung einer trennbar ( § 6 WEG ). Zulässig ist jedoch die Vereinbarung einer Anderung der Miteigentumsanteile bei unverändertem FortbeÄnderung der Miteigentumsanteile bei unver白ndertem Fortbestand des zugehörigen Sondereigentums, weil der Miteigenstand des zugeh6rigen Sondereigentums, weil der Miteigentumsanteil nicht in einem bestimmten Größenverhältnis zum tumsanteil nicht in einem bestimmten GめBenverhaltnis zum Wert oder Umfang des Sondereigentums stehen muB (SenatsWert oder Umfang des Sondereigentums stehen muß (Senatsurt. v. 18. 6. 1976 一 V ZR 156/75, NJW 1976, 1976 一DNotZ urt. v. 18. 6. 1976 — V ZR 156/75, NJW 1976, 1976 = DNotZ 1976, 741). Umgekehrt mu6 es dann aber auch möglich sein, 1976, 741). Umgekehrt muß es dann aber auch m6glich sein, Sondereigentum zu erweitern, ohne dabei zugleich die Höhe Sondereigentum zu erweitern, ohne dabei zugleich die H6he des ihm zugeordneten Miteigentumsanteils zu a ndern. Einer des ihm zugeo川neten Miteigentumsanteils zu ändern. Einer solchen Erweiterung des Sondereigentums, zu der sich die KI. solchen Erweiterung des Sondereigenturris, zu der sich die KI. im Kaufvertrag durch eine ihr insoweit vorbehaltene A nderung im Kaufvertrag durch eine ihr insoweit vorbehaltene Änderung derTeilungserkl言rung zu Lasten des Gemeinschaftseigentums der Teilungserklärung zu Lasten des Gemeinschaftseigentums verpflichtet hat, steht § 6Abs.1 WEG nicht entgegen. Diese verpflichtet hat, steht§6 Abs.1 WEG nicht entgegen. Diese Vorschrift verbietet lediglich eine isolierte Veräußerung von Vorschrift verbietet lediglich eine isolierte VerauBerung von Sondereigentum. Davon wird nach dem nur auf die Erhaltung Sondereigentum. Davon wird nach dem nur auf die Erhaltung der rechtlichen Verbindung zwischen Miteigentumsanteil und der rechtlichen ぬrbindung zwischen Miteigentumsanteil und Sondereigentum zielenden Regelungszweck (BayObLGZ Sondereigentum zielenden Regelungszweck (BayOb旧 Z 1984, 10, 13 一 DNotZ 1984, 381 , 382) nicht der Fall erfaBt, daB 1984, 10, 13 = DNotZ 1984, 381 , 382) nicht der Fall erfaßt, daß aus sonderrechtsfähigen Teilen des Gemeinschaftseigentums aus sonderrechtsf白higen Teilen des Gemeinsch飢Seigentums (vgl.§55Abs. 2 WEG und dazu BGHZ 78, 225 ff. = DNotZ 1981, (vgl. § Abs. 2 WEG und dazu BGHZ 78, 225 ff.=DNotZ 1981, 565) vereinbarungsgemaB Sondereigentum gebildet und die565) vereinbarungsgemäß Sondereigentum gebildet und dieses einem schon bestehenden Sondereigentum unter Aufses einem schon bestehenden Sondereigentum unter Auf79 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 01.04.1986 Aktenzeichen: 25 T 172/86 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 78 Normen in Titel: GBO § 29