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V ZR 37/84

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Juni 1985 V ZR 37/84 BGB § 1059; ZPO §§ 857, 851 Vertraglicher Abschluss der Überlassung der Ausübung der Nießbrauchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Vertraglicher Abschluß der Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs (BGH, Urteil vom 21. 6. 1985 — V ZR 37/84) BGB § 1059 ZPO §§ 857 Abs.1, 3; 851 Abs. 2 1. Die Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs kann vertraglich mit dinglicher Wirkung (im Falle der Eintragung im Grundbuch) ausgeschlossen werden. 2. Der vertragliche Abschluß steht der Pfändung nicht entgegen. Zum Sachverhalt: Der Bekl. ist Verwalter Im Konkurs des KI., über dessen Vermögen am 2.11. 1982 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Parteien streiten um die Massezugehörigkeit der Nießbrauchsrechte des KI. an den Grundstücken Z-Straße 16 und 18 in W. Alleineigentümerin dieser Grundstücke war die Ehefrau des Kl., die 1979 zusammen mit diesem ein gemei nschaftliches Testament errichtete. Darin setzte sie die gemeinsame Tochter Sigrid B. zur Alleinerbin ein. Sodann bestimmte sie: „Meinem Ehemann Gerhard B. steht als Vermächtnis das Nießbrauchsrecht an meinem gesamten Nachlaß zu. . . Als Nießbrauchsberechtigter ist mein Ehemann nicht befugt, die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen zu überlassen." Nach dem Tode der Ehefrau bestellte Sigrid B. dem KI. den Nießbrauch an den Grundstücken Z-Straße 16 und 18. Hierbei wurde entsprechend der testamentarischen Anordnung die Überlassung der Nießbrauchsausübung ausgeschlossen. Der Ausschluß ist im Grundbuch eingetragen. 1981 räumte Sigrid B. Frau Gerda Sch. an dem Grundstück Z-Straße 16 ebenfalls ein — nachrangiges — Nießbrauchsrecht ein. Der KI. vertritt die Auffassung, infolge des Ausschlusses der Ausübungsüberlassung seien seine Nießbrauchsrechte und die hieraus fließenden (Ausübu ngs-)Ei nzel rechte konkursfrei. Darüber hinaus habe er sich ein Jahr vor der Eröffnung des Konkursverfahrens Frau Gerda Sch. gegenüber verpflichtet, die Ausübung des Nießbrauchs am Grundstück Z-Straße 16 zu unterlassen; an diese Vereinbarung sei der Bekl. ebenfalls gebunden. Der KI. hat beantragt festzustellen, daß der Bekl. nicht berechtigt sei, an den Grundstücken Z-Straße 16 und 18 in W. die Nießbrauchsrechte des KI. auszuüben; hilfsweise begehrt er die Feststellung, daß der Bekl. für die Zeit der Nießbrauchsausübung verpflichtet sei, die durch die Grundpfandrechte an den nießbrauchsbelasteten Grundstücken abgesicherten Darlehen zu tilgen. Das LG hat dem Hauptantrag des KI. stattgegeben. Die Berufung des Bekl. ist erfolglos geblieben. Mit der — zugelassenen — Revision verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der KI. beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision des Bekl. führt zur völligen Klageabweisung; der Rechtsstreit ist nach dem unstreitigen Sachverhalt zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr.1 ZPO). I. Zum Hauptantrag: Das Berufungsgericht meint, weil die Befugnis des KI. aus § 1059 S. 2 BGB , die Ausübung der ihm an den Grundstücken Z-Straße 16 und 18 eingeräumten Nießbrauchsrechte einem Dritten zu überlassen, mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen sei, seien diese Rechte gemäß § 857 Abs. 3 ZPO unpfändbar und daher nach § 1 Abs.1 KO konkursfrei. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß hier die Überlassungsbefugnis des Nießbrauchers aus § 1059 S. 2 BGB bei der Bestellung der Nießbrauchsrechte wirksam abbedungen wurde. Zwar sieht § 1059 BGB einen Ausschluß der Ausübungsüberlassung nicht ausdrücklich vor. In Literatur und Rechtsprechung ist es jedoch anerkannt, daß die das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher regelnden Vorschriften durch Vereinbarung der Beteiligten abgeändert oder aufgehoben werden können, soweit dadurch nicht die begriffswesentlichen Grenzen zwischen Eigentum und Nießbrauch verletzt werden (vgl. BayObLGZ 1972, 364 , 366 = DNotZ 1973, 299 ; 1977, 81, 84 = DNotZ 1978, 99 ; Staudinger/ Promberger, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 1030 ff. BGB , Rd.-Nr.10; MünchKomm/Petzoldt, Vor § 1030 BGB , Rd.-Nrn.13 ff.; RGRK/ Rothe, 12. Aufl., § 1059, Rd.-Nr. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 44. Aufl., Anm. 1 Vor § 1030). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet eine Abrede zwischen Eigentümer und Nießbraucher, die es dem Nießbraucher untersagt, die Ausübung seines Rechts einem anderen zu überlassen, keinen Bedenken. Mit Recht geht daher die allgemeine Meinung dahin, § 1059 S. 2 BGB enthalte nachgiebiges Recht (LG Mönchengladbach NJW 1969, 140 = DNotZ 1969, 164 ; Staudinger, a.a.O., § 1059 BGB , Rd.-Nr. 8; MünchKomm/Petzoldt, § 1059 BGB , Rd.-Nr.10; RG RK/Rothe, a.a.O.; Palandt/Bassenge, 44. Aufl., § 1059 BGB, Anm. 2d). Ein solcher Ausschluß hat, sofern er beim Grundstücksnießbrauch wie hier im Grundbuch eingetragen ist ( §§ 873, 877 BGB ), dingliche Wirkung (so auch die zitierte Literatur und Rechtsprechung; a. A. Pland § 1059 BGB , Anm. 3a). Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, weil das gesetzliche Schuldverhältnis nicht nur zwischen dem Nießbraucher und der Person, die im Zeitpunkt der Entstehung des Nießbrauchs Eigentümer ist, sondern zwischen dem Nießbraucher und dem jeweiligen Eigentümer besteht (vgl. RGZ 141, 220, 224, 225; BayObLGZ 1972, 364 , 366, 367 = DNotZ 1973, 299; MünchKomm/Petzoldt, Vor § 1030 BGB , Rd.-Nrn.13, 14). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt aber der mit dinglicher Wirkung vereinbarte Ausschluß des § 1059 S. 2 BGB nicht zur Unpfändbarkeit und damit zur Konkursfreiheit der betreffenden Nießbrauchsrechte. Nach § 1 Abs.1 KO erfaßt das Konkursverfahren das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (Konkursmasse). Gemäß § 857 Abs. 3 ZPO sind solche Rechte unpfändbar, die weder übertragbar sind noch einem anderen zur Ausübung überlassen werden können. Nach § 1059 S.1 BGB ist der Nießbrauch zwar nicht übertragbar, nach S. 2 kann seine Ausübung aber einem anderen überlassen werden. Ein vertraglicher Ausschluß dieser Befugnis des Nießbrauchers ist möglich; er führt aber gemäß § 857 Abs.1, 3 i. V. m. § 851 Abs. 2 ZPO nicht zur Unpfändbarkeit des betreffenden Nießbrauchsrechts. § 857 Abs. 3 ZPO regelt unmittelbar nicht, welche Folge ein vertraglicher Ausschluß der Überlassungsbefugnis auf die Pfändbarkeit hat. Diese Folge ergibt sich vielmehr aus der über § 857 Abs.1 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 851 Abs. 2 ZPO. Sie will verhindern, daß der Schuldner durch einfache Abreden mit dem Drittschuldner an sich verwertbare Bestandteile seines Vermögens jeglichem Gläubigerzugriff entziehen kann (Hahn/Mugdan, Materialien zum Gesetz betr. Änderungen der Civilprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung [1898] S.158; RGZ 142, 373 , 376; BGHZ 56, 228 , 232); dieser Gesetzeszweck rechtfertigt die entsprechende Anwendung der Regelung auf den Fall, daß Eigentümer und Nießbraucher § 1059 S. 2 BGB vertraglich abbedingen. 3. Auf das Vorbringen des KI. hinsichtlich angeblicher schuldrechtlicher Vereinbarungen mit Frau Sch. über die Nutzung des Grundstücks Z-Straße 16 kommt es nicht an. Denn anders als der KI. offenbar meint, ändert ein solcher Vertrag an der Massezugehörigkeit nichts. Es wäre Sache von Frau Sch., ihre etwaigen Ansprüche aus diesen Vereinbarungen gegenüber dem Konkursverwalter geltend zu machen. Der Hauptantrag des KI. ist somit unbegründet. II. Zum Hilfsantrag: Der Hilfsantrag des KI., über den die Vorinstanzen nicht entschieden haben, ist unzulässig, weil der damit erhobenen Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Bekl. hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts die im Hilfsantrag angeführte Rechtsfolge nicht in Frage gestellt. Er Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1985 2. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Vertraglicher Abschluß der Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs (BGH, Urteil vom 21. 6. 1985 — V ZR 37/84) BGB § 1059 ZPO §§ 857 Abs.1, 3; 851 Abs. 2 1. Die Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs kann vertraglich mit dinglicher Wirkung (im Falle der Eintragung im Grundbuch) ausgeschlossen werden. 2. Der vertragliche Abschluß steht der Pfändung nicht entgegen. Zum Sachverhalt: Der Bekl. ist Verwalter Im Konkurs des KI., über dessen Vermögen am 2.11. 1982 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Parteien streiten um die Massezugehörigkeit der Nießbrauchsrechte des KI. an den Grundstücken Z-Straße 16 und 18 in W. Alleineigentümerin dieser Grundstücke war die Ehefrau des Kl., die 1979 zusammen mit diesem ein gemei nschaftliches Testament errichtete. Darin setzte sie die gemeinsame Tochter Sigrid B. zur Alleinerbin ein. Sodann bestimmte sie: „Meinem Ehemann Gerhard B. steht als Vermächtnis das Nießbrauchsrecht an meinem gesamten Nachlaß zu. . . Als Nießbrauchsberechtigter ist mein Ehemann nicht befugt, die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen zu überlassen." Nach dem Tode der Ehefrau bestellte Sigrid B. dem KI. den Nießbrauch an den Grundstücken Z-Straße 16 und 18. Hierbei wurde entsprechend der testamentarischen Anordnung die Überlassung der Nießbrauchsausübung ausgeschlossen. Der Ausschluß ist im Grundbuch eingetragen. 1981 räumte Sigrid B. Frau Gerda Sch. an dem Grundstück Z-Straße 16 ebenfalls ein — nachrangiges — Nießbrauchsrecht ein. Der KI. vertritt die Auffassung, infolge des Ausschlusses der Ausübungsüberlassung seien seine Nießbrauchsrechte und die hieraus fließenden (Ausübu ngs-)Ei nzel rechte konkursfrei. Darüber hinaus habe er sich ein Jahr vor der Eröffnung des Konkursverfahrens Frau Gerda Sch. gegenüber verpflichtet, die Ausübung des Nießbrauchs am Grundstück Z-Straße 16 zu unterlassen; an diese Vereinbarung sei der Bekl. ebenfalls gebunden. Der KI. hat beantragt festzustellen, daß der Bekl. nicht berechtigt sei, an den Grundstücken Z-Straße 16 und 18 in W. die Nießbrauchsrechte des KI. auszuüben; hilfsweise begehrt er die Feststellung, daß der Bekl. für die Zeit der Nießbrauchsausübung verpflichtet sei, die durch die Grundpfandrechte an den nießbrauchsbelasteten Grundstücken abgesicherten Darlehen zu tilgen. Das LG hat dem Hauptantrag des KI. stattgegeben. Die Berufung des Bekl. ist erfolglos geblieben. Mit der — zugelassenen — Revision verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der KI. beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision des Bekl. führt zur völligen Klageabweisung; der Rechtsstreit ist nach dem unstreitigen Sachverhalt zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr.1 ZPO). I. Zum Hauptantrag: Das Berufungsgericht meint, weil die Befugnis des KI. aus § 1059 S. 2 BGB , die Ausübung der ihm an den Grundstücken Z-Straße 16 und 18 eingeräumten Nießbrauchsrechte einem Dritten zu überlassen, mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen sei, seien diese Rechte gemäß § 857 Abs. 3 ZPO unpfändbar und daher nach § 1 Abs.1 KO konkursfrei. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß hier die Überlassungsbefugnis des Nießbrauchers aus § 1059 S. 2 BGB bei der Bestellung der Nießbrauchsrechte wirksam abbedungen wurde. Zwar sieht § 1059 BGB einen Ausschluß der Ausübungsüberlassung nicht ausdrücklich vor. In Literatur und Rechtsprechung ist es jedoch anerkannt, daß die das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher regelnden Vorschriften durch Vereinbarung der Beteiligten abgeändert oder aufgehoben werden können, soweit dadurch nicht die begriffswesentlichen Grenzen zwischen Eigentum und Nießbrauch verletzt werden (vgl. BayObLGZ 1972, 364 , 366 = DNotZ 1973, 299 ; 1977, 81, 84 = DNotZ 1978, 99 ; Staudinger/ Promberger, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 1030 ff. BGB , Rd.-Nr.10; MünchKomm/Petzoldt, Vor § 1030 BGB , Rd.-Nrn.13 ff.; RGRK/ Rothe, 12. Aufl., § 1059, Rd.-Nr. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 44. Aufl., Anm. 1 Vor § 1030). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet eine Abrede zwischen Eigentümer und Nießbraucher, die es dem Nießbraucher untersagt, die Ausübung seines Rechts einem anderen zu überlassen, keinen Bedenken. Mit Recht geht daher die allgemeine Meinung dahin, § 1059 S. 2 BGB enthalte nachgiebiges Recht (LG Mönchengladbach NJW 1969, 140 = DNotZ 1969, 164 ; Staudinger, a.a.O., § 1059 BGB , Rd.-Nr. 8; MünchKomm/Petzoldt, § 1059 BGB , Rd.-Nr.10; RG RK/Rothe, a.a.O.; Palandt/Bassenge, 44. Aufl., § 1059 BGB, Anm. 2d). Ein solcher Ausschluß hat, sofern er beim Grundstücksnießbrauch wie hier im Grundbuch eingetragen ist ( §§ 873, 877 BGB ), dingliche Wirkung (so auch die zitierte Literatur und Rechtsprechung; a. A. Pland § 1059 BGB , Anm. 3a). Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, weil das gesetzliche Schuldverhältnis nicht nur zwischen dem Nießbraucher und der Person, die im Zeitpunkt der Entstehung des Nießbrauchs Eigentümer ist, sondern zwischen dem Nießbraucher und dem jeweiligen Eigentümer besteht (vgl. RGZ 141, 220, 224, 225; BayObLGZ 1972, 364 , 366, 367 = DNotZ 1973, 299; MünchKomm/Petzoldt, Vor § 1030 BGB , Rd.-Nrn.13, 14). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt aber der mit dinglicher Wirkung vereinbarte Ausschluß des § 1059 S. 2 BGB nicht zur Unpfändbarkeit und damit zur Konkursfreiheit der betreffenden Nießbrauchsrechte. Nach § 1 Abs.1 KO erfaßt das Konkursverfahren das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (Konkursmasse). Gemäß § 857 Abs. 3 ZPO sind solche Rechte unpfändbar, die weder übertragbar sind noch einem anderen zur Ausübung überlassen werden können. Nach § 1059 S.1 BGB ist der Nießbrauch zwar nicht übertragbar, nach S. 2 kann seine Ausübung aber einem anderen überlassen werden. Ein vertraglicher Ausschluß dieser Befugnis des Nießbrauchers ist möglich; er führt aber gemäß § 857 Abs.1, 3 i. V. m. § 851 Abs. 2 ZPO nicht zur Unpfändbarkeit des betreffenden Nießbrauchsrechts. § 857 Abs. 3 ZPO regelt unmittelbar nicht, welche Folge ein vertraglicher Ausschluß der Überlassungsbefugnis auf die Pfändbarkeit hat. Diese Folge ergibt sich vielmehr aus der über § 857 Abs.1 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 851 Abs. 2 ZPO. Sie will verhindern, daß der Schuldner durch einfache Abreden mit dem Drittschuldner an sich verwertbare Bestandteile seines Vermögens jeglichem Gläubigerzugriff entziehen kann (Hahn/Mugdan, Materialien zum Gesetz betr. Änderungen der Civilprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung [1898] S.158; RGZ 142, 373 , 376; BGHZ 56, 228 , 232); dieser Gesetzeszweck rechtfertigt die entsprechende Anwendung der Regelung auf den Fall, daß Eigentümer und Nießbraucher § 1059 S. 2 BGB vertraglich abbedingen. 3. Auf das Vorbringen des KI. hinsichtlich angeblicher schuldrechtlicher Vereinbarungen mit Frau Sch. über die Nutzung des Grundstücks Z-Straße 16 kommt es nicht an. Denn anders als der KI. offenbar meint, ändert ein solcher Vertrag an der Massezugehörigkeit nichts. Es wäre Sache von Frau Sch., ihre etwaigen Ansprüche aus diesen Vereinbarungen gegenüber dem Konkursverwalter geltend zu machen. Der Hauptantrag des KI. ist somit unbegründet. II. Zum Hilfsantrag: Der Hilfsantrag des KI., über den die Vorinstanzen nicht entschieden haben, ist unzulässig, weil der damit erhobenen Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Bekl. hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts die im Hilfsantrag angeführte Rechtsfolge nicht in Frage gestellt. Er Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1985 2. Liegenschaftsrecht/GrundbuChreCht一Vertraglicher Ab・ schluB der o berlassung der Ausubung des NieBbrauchs (BGH, Urteil vom 21. 6. 1985 一 V ZR 37/84) 857 Abs.1, 3; 851 Abs. 2 1. Die O berlassung der Ausobung des NieBbrauchs kann veけraglich mit dinglicher Wirkung (im 臼Ile der Eintra・ gung im Grundbu山)ausges山lossen we川an. 2. Der vertragliche AbschluB steht der Pfandung nicht entgegen. Zum Sachverhalt: Der Beki. ist ぬrwalter im Konkurs des KI・, ober dessen ぬrm6gen am 2.11. 1982 das Konkursverfahren eめffnet wurde. Die Parteien streiten um die Massezugeh6rigkeit der NieBbrauchsrechte des KI. an den Grundst0cken Z-StraBe 16 und 18 in W. AlleineigentUmerin dieser GrundstUc肥 war die Ehefrau des Kl., die 1979 zusammen mit diesem ein gemeinschaftliches Testament errichtete. Darin setzte sie die gemeinsame Tochter Sigrid B. zur Alleinerbin ein. Sodann bestimmte sie: ll Meinem Ehemann Gerhard 8. steht als Verm加htnis das NieBbrauchsrecht an meinem gesamten Nachlao zu. . . . Als NieBbrauchsberechtigter ist mein Ehemann nicht befugt, die Ausobung des NieBbrauchs einem ande旧n zu o berlassen." Nach dem Tode der Ehefrau bestellte Sigrid B. dem Kl. den NieBbrauch an den GrundstUcken Z-StraBe 16 und 18. Hierbei wu田e entsprechend der testamentarischen Anordnung dieU berlassung der NieBbrauchsausobung ausgeschlossen. Der AusschluB ist im Grundbuch eingetragen. 1981 raumte Sigrid B. Frau Gerda Sch. an dem Grundstock Z-StraBe 16 ebenfalls ein 一 nachrangiges 一NieBbrauchsrecht ein. Der KI. vertritt die Auffassung, infolge des Ausschlusses der Aus0bungs0berlassung seien seine NieBbrauchsrechte und die hieraus flieBenden (Ausobungs-)Einzelrechte konkursfrei. Darロber hinaus habe er sich ein Jahr vor der Er6ffnung des Konkursverfahrens Frau Gerda Sch. gegenUber verpflichtet, die Aus0bung des NieBbrauchs am Grundst0ck Z-Stra6e 16 zu unterlassen; an diese Vereinbarung sei der BekI. ebenfalls gebunden. Der KI. hat beantragt festzustellen, das der Bekl. nicht berechtigt sei, an den Grundst0cken Z-StraBe 16 und 18 in W. die NieBbrauchs旧chte des Kl. auszuUben; hilfsweise begehrt er die印ststellung, daB der BekI. fUr die Zeit der NieBbrauchsausUbung verpflichtet sei, die durch die Grundpfandrechte an den nieBbrauchsbelasteten Grundst0cken abgesicherten Darlehen zu tilgen. Das LG hat dem Hauptantrag des KI. stattgegeben. Die Berufung des BekI. ist erfolglos geblieben. Mit der一zugelassenen一Revision verfolgt der BekI. seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der KI. beantragt, das Rechtsmittel zurockzuweisen. Aus den Gronden: Die Revision des BekI. fohrt zur v6lligen Klageabweisung; der Rechtsstreit ist nach dem unstreitigen Sachverhalt zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr.1 ZPO). 1. Zum Hauptantrag: Das Berufungsgericht metnt, weil die Befugnis des KI. aus §1059 S.2 BGB, die Ausobung der ihm an den GrundstUcken Z-StraBe 16 und 18 eingeraumten NieBbrauchsrechte einem Dritten zu U berlassen, mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen sei, seien diese Rechte gemaB §857 Abs. 3 ZPO unpfandbar und daher nach§1 Abs.1 KO konkursfrei. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daB hier die o berlassungsbefugnis des NieBbrauchers aus §1059 S. 2 BGB bei der Bestellung der NieBbrauchsrechte wirksam abbedungen wurde. Zwar sieht§1059 BGB einen AusschluB der Aus0bungsoberlassung nicht ausdrocklich vor, In Literatur und Rechtsprechung ist es jedoch anerkannt, daB die das gesetzliche Schuldverhaltnis zwischen Eigentomer und NieBbraucher regelnden Vorschriften durch ぬreinbarung der Beteiligten abgeandert oder aufgehoben werden k6nnen, soweit dadurch nicht die begriffswesentlichen Grenzen zwischen Eigentum und NieBbrauch verletzt werden (vgl. BayObLGZ 1972, 364 , 366 一 DNotZ 1973, 299 ; 1977, 81, 84一 DNotZ 1978, 99 ; Staudinger/ Promberger, 12. Aufl., Vorbem. zu§§1030ff. BGB, Rd.-Nr.10; MUnchKomm/Petzoldt, Vor § 1030 BGB , Rd.-Nrn. 13 ff.; RGRK/ Rothe, 12. Aufl.,§1059, Rd.-Nr. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 44. Aufl., Anm. 1 Vor§1030). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet eine Abrede zwischen EigentUmer und NieBbraucher, die es dem NieBbraucher untersagt, die Ausobung seines Rechts einem anderen zu o berlassen, keinen Bedenken. Mit Recht geht daher die allgemeine Meinung dahin,§1059 S. 2 BGB enthalte nachgiebiges Recht (LG M6nchengladbach NJW 1969, 140= DNotZ 1969, 164 ; Staudinger, a.a.O.,§1059 BGB, Rd.-Nr. 8; MUnchKomm/Petzoldt,§1059 BGB, Rd.-Nr.10; RGRK/Rothe, a.a.O. ; Palandt/Bassenge, 44. Aufl.,§1059 8GB, Anm. 2d). Ein solcher AusschluB hat, sofern er beim GrundstocksnieBbrauch wie hier im Grundbuch eingetragen ist ( §§ 873, 877 BGB ), dingliche Wirkung (so auch die zitierte Literatur und Rechtsprechung; a. A. Planck/Brodmann, 5. Aufl., §1059 6GB, Anm. 3a). Hierfor besteht auch ein BedUrfnis, weil das gesetzliche Schuldverhaltnis nicht nur zwischen dem NieBbraucher und der Person, die im Zeitpunkt der Entstehung des NieBbrauchs EigentUmerist, sondern zwischen dem NieBbraucher und dem jeweiligen EigentUmer besteht (vgl. RGZ 141, 220, 224, 225; B町ObLGZ 1972, 364, 366, 367一DN0tZ 1973, 299; MonchKomm/Petzoldt, Vor§1030 BGB, Rd.-Nrn.13, 14). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fUhrt aber der mit dinglicher Wirkung vereinbarte AusschluB des§1059 S. 2 BGB nicht zur Unpfandbarkeit und damit zur Konkursfreiheit der bet旧ifenden NieBb旧uchs旧chte. Nach§1 Abs.1 KO erfaBt das Konkursverfahren das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende ぬrmbgen des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Konkurser6ffnung (Konkursmasse). Gemao § 857 Abs. 3 ZPO sind solche Rechte unpfandbar, die weder U bertragbar sind noch einem anderen zur Ausobung o berlassen we川enk6nnen. Nach§ 1059S.1 BGBistder NieBbrauch zwar nicht U bertragbar, nach S. 2 kann seine Ausobung aber einem anderen o berlassen we川en. Ein vertraglicher Ausschlu6 dieser Befugnis des NieBbrauchers ist m6glich; er fUhrt aber gemaB§857Abs.1, 3i.V.m.§851 Abs.2ZPO nicht zur Unpfandbarkeit des betreffenden NieBbrauchsrechts. §857 Abs. 3 ZPO regelt unmittelbar nicht, welche Folge ein vertraglicher AusschluB der o berlassungsbefugnis auf die Pf台ndbarkeit hat. Diese Folge ergibt sich vielmehr aus der U ber§ 857 Abs.1 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des§851 Abs. 2ZPO. Siew川verhindern, daB der Schuldner durch einfache Abreden mit dem Drittschuldner an sich verwertbare Bestandteile seines ぬrm6gens jeglichem Glaubigerzugriff entziehen kann (Hahn/Mugdan, Materialien zum Gesetz betr. Anderungen der CivilprozeBordnung, Gerichtsverfassungsgesetz und Str討prozeBordnung [1898] S. 158; RGZ 142, 373 , 376; BGHZ 56, 228 , 232); dieser Gesetzeszweck rechtfertigt die entsprechende Anwendung der Regelung auf den Fall, daB Eigentomer und Niesbraucher §1059 S. 2 BGB vertraglich abbedingen. 3. Auf das Vorbringen des Kl. hinsichtlich angeblicher schuldrechtlicherぬreinbarungen mit Frau Sch. o ber die Nutzung des GrundstUcks Z-StraBe 16 kommt es nicht an. Denn anders als der Ki. offenbar meint,a ndert ein solcher Vertrag an der Massezugeh6rigkeit nichts. Es ware Sache von Frau Sch., ihre etwaigen AnsprUche aus diesen Vereinbarungen gegenUber dem Konkursverwalter geltend zu machen. Der Hauptantrag des KI. ist somit unbegrUndet. II. Zum Hilfsantrag: Der Hilfsantrag des KI.,o ber den die Vorinstanzen nicht entschieden haben, ist unzulassig, weil der damit erhobenen Feststellungsklage das Rechtsschutzbedorfnis fehlt. Der Bekl. hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts die im Hilfsantrag angefUhrte Rechtsfolge nicht in Frage gestellt. Er HeftNr. 11 ・MittRhNotK ・November1985 曹 BGB§1 ZPo§§ 一 A り う一les M6glichkeit ausgegangen, daß ein bisher nicht bekannter Möglichkeit ausgegangen, daB ein bisher nicht bekannter Rechtsinhaber vorhanden ist, der sein Recht anmelden muß, Rechtsinhaber vorhanden ist, der sein Recht anmelden muB, wenn er nicht mit ihm ausgeschlossen werden soll. Dennoch wenn er nicht mit ihm ausgeschlossen werden soll. Dennoch macht§927 BGB für den hier interessierenden Fall, daß der im macht § 9278GB fUr den hier interessierenden Fall, daB der im Grundbuch eingetragene EigentUmer verstorben ist, die EinleiGrundbuch eingetragene Eigentümer verstorben ist, die Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht davon abhangig, daB die tung des Aufgebotsverfahrens nicht davon abhängig, daß die Erben und Erbeserben des eingetragenen Eigentümers unbeErben und Erbeserben des eingetragenen EigentUmers unbekannt bzw. nicht feststellbar sind. Vorausgesetzt wird nur, daß kannt bzw. nicht feststellbar sind. Vorausgesetzt wi川 nuに daB 3. Liegensch雌srecht 一 Aufgebotsverfahren 3. Liegenschaftsrecht — Aufgebotsverfahren das Grundstock seit 30 Jahren im Eigenbesitz des Antragsteldas Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz des Antragstel(LG K6ln, Beschluß vom 29. 8. 1985 —11 T133/85 — mitgeteilt (LG Köln, BeschluB vom 29. 8. 1985 一 11 T 133/85 一 mitgeteilt lers gewesen ist una eine Eintragung in das Grundbuch, die der lers gewesen Ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der von Notar Dr. Hermann J. FaBbender, Alsdorf) von Notar Dr. Hermann J. Faßbender, Alsdort) Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erZustimmung des EigentUmers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt Ist. Von praktischer Bedeutung Ist dies insbesondere in folgt ist. Von praktischer Bedeutung ist dies insbesondere in BGB§927 BGB § 927 dem nach Behauptung der Beteiligten hier vorliegenden Fall, dem nach Behauptung der Beteiligten hier vorliegenden Fall, II, §927 BGB macht for den 臼 daB der im Grundbuch einge・ daB eine Grundstücksveräußerung vor langer Zeit vereinbart, § 927 BGB macht für den Fall, daß der im Grundbuch eingedaß eine GrundstUcksverauBerung vor langer Zeit vereinbart, tragene Eigentümer verstorben ist, die Einleitung eines Auf・ jedoch nicht— durch Auflassung und Umschreibung im Grundtragene Eigent自mer verstorben ist, die Einleitung eines Aufjedoch nicht 一 durch Auflassung und Umschreibung im Grundgebotsverfahrens nicht davon abhängig, daß die Erben und gebotsverfahrens nicht davon abhangig, daB die Erben und buch 一 verwirklicht wurde und der,, Erwerber'‘一 gestotzt auf buch — verwirklicht wurde und der „Erwerber" — gestützt auf Erbeserben des eingetragenen EigentUmers unbe畑nnt Erbeserben des eingetragenen Eigentümers unbekannt den ihm eingeräumten Besitz 一 das GrundstUck als ihm gehöden ihm eingeraumten Besitz — das Grundstück als ihm geh6oder nicht feststellbar sind. oder nicht feststellbar sind. rig behandelte, während der ,ぬ rauBerer" sich nicht mehr um „Veräußerer" sich nicht mehr um rig behandelte, wahrend der, sein Eigentum kümmerte. Der zuletzt genannte Umstand sein Eigentum kUmmerte. Der zuletzt genannte Umstand 一 nicht amtlich) (Leitsatz nicht amtlich) daB der Eigentümer sich um sein Recht nicht kümmert — ist der daß der EigentUmer sich um sein Recht nicht kUmmert 一 ist der wesentliche Grund fUr den nach MaBgabe des § 927 BGB mögwesentliche Grund für den nach Maßgabe des § 927 BGB rn6gZum Sachverhalt: lichen Rechtsverlust, vgl. Siebels, Die Ersitzung im Liegenlichen Rechtsverlust, vgl. Siebels, Die Ersitzung im Liegenschaftsrecht, MittRhNotK 1971, 439 , 457, 461. Die für das Aufschaftsrecht, MittRhNotK 1971, 439 , 457, 461. Die fUr das Aufim Grundbuch von L. BI. 557 und von F. BI. 67 sind Herr J. Sch. zu 1/2AnIm Grundbuch von L. BI. 557 und von F. BI. 67 sind Herr J. Sch. zu 呂Anteil und die Beteiligten zu 1) und 22)— in Erbengemeinschaft—bezüglich teil und die Beteiligten zu 1) und)一 in Erbengemeinscha仕一 bezoglich gebotsverfahren typische Situation, daB mit dem Vorhandengebotsverfahren typische Situation, daß mit dem Vorhandendes anderen Halfteanteils als Eigentomer der dort verzeichneten des anderen Hälfteanteils als Eigentümer der dort verzeichneten sein von derzeit unbekannten Rechtsinhabern zu rechnen ist, sein von derzeit unbekannten Rechtsinhabern zu rechnen ist, Grundstocke eingetragen. Der Beteiligte zu 1) hat das Aufgebot zum Grundstücke eingetragen. Der Beteiligte zu 1) hat das Aufgebot zum die durch das Aufgebot zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordie durch das Aufgebot zur Anmeldung ihrer Rechte aufgeforZwecke der Ausschließung der Inhaber der for J. Sch. eingetragenen Zwecke der AusschlieBung der Inhaber der für J. Sch. eingetragenen dert werden sollen, liegt allerdings auch hier vor. Denn dem dert werden sollen, liegt allerdings auch hier vor. Denn dem Miteigentumsanteile beantragt und vorgetragen, der Miteigentomer J. Miteigentumsanteile beantragt und vorgetragen, der Miteigentümer J. Erbschein vom 22.1. 1959 kann nichtentnommen werden, daß Erbschein vom 22.1. 1959 kann nicht entnommen werden, daB Sch. sei am 30.7. 1953 verstorben. Seitdem hätten er—der Beteiligte zu Sch. sei am 30. 7.1953 verstorben. Seitdem hatten er 一der Beteiligte zu die dort genannten 77 Personen zur Zeit Inhaber des für J. Sch. die dort genannten 77 Personen zur Zeit Inhaber des for J. Sch. )一 und seine Schwester — die Beteiligte zu 2) )一 die fraglichen Mitei1) — und seine Schwester 一 die Beteiligte zu 2 — die fraglichen Miteigentumsanteile aus dem NachlaB erworben. Der Besitz sei damals gentumsanteile aus dem Nachlaß erworben. Der Besitz sei damals eingetragenen Miteigentumsanteils 一 in Erbengemeinschaft eingetragenen Miteigentumsanteils — in Erbengemeinschaft Ubergegangen. Die Ausführung des Erwerbsvertrags sei unterblieben, übergegangen. Die Ausfohrung des Erwerbsvertrags sei unterblieben, — sind. Allein aufgrund der im Erbschein angegebenen Ge一 sind. Allein aufgrund der im Erbschein angegebenen Geweil keine Aussicht bestanden habe, die Genehmigung nach dem weil keine Aussicht bestanden habe, die Genehmigung nach dem burtsdaten der 77 Personen ist davon auszugehen, daB inzwiburtsdaten der 77 Personen ist davon auszugehen, daß inzwiGrundst0cksverkehrsgesetz zu erhalten. Sie, die Beteiligten, hätten Grundstücksverkehrsgesetz zu erhalten. Sie, die Beteiligten, hatten schen weitere Erbfalle eingetreten sind, durch die sich der Kreis schen weitere Erbfälle eingetreten sind, durch die sich der Kreis den fraglichen Grundbesitz seit dieser Zeit ununterbrochen in unmittelden fraglichen Grundbesitz seit dieser Zeit ununterbrochen in unmittelder Berechtigten geandert und wahrscheinlich noch erweitert der Berechtigten geändert und wahrscheinlich noch erweitert barem Eigenbesitz. Sie hatten insbesondere die Pacht daf0r bekommen barem Eigenbesitz. Sie hätten insbesondere die Pacht dafür bekommen und die Steuern und Abgaben bezahlt. Seit mehr als 30 Jahren sei in den hat. und die Steuern und Abgaben bezahlt. Seit mehr als 30 Jahren sei in den hat. hat insbesondere nicht den Standpunkt vertreten, daß im Falle hat insbesondere nicht den Standpunkt vertreten, daB im Falle der AusUbung des Nießbrauchs durch ihn die Erträge zur Masder Ausübung des Niesbrauchs durch ihn die Ertrage zur Masse fl6ssen, wahrend der KI. die Belastungen selbst zu tragen se flössen, während der KI. die Belastungen selbst zu tragen hatte. Bei dieser Sachlage ist eine Feststellungsklage aber hätte. Bei dieser Sachlage ist eine Feststellungsklage aber nicht zulassig. nicht zulässig. betreffenden Grundbuchblattern keine Eintragung mehr vorgenommen betreffenden Grundbuchblättern keine Eintragung mehr vorgenommen worden, die vom EigentUmer h加e bewilligt we川en mUssen. wo川en, die vom Eigentümer hätte bewilligt werden müssen. Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens über den von ihnen geltend Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens U ber den von ihnen geltend gemachten Eigenbesitz haben die Beteiligten zu 1) und 2) notariell beurgemachten Eigenbesitz haben die Beteiligten zu 1) und 2) notariell beurkundete eidesstattliche ぬrsicherungen eingereicht. kundete eidesstattliche Versicherungen eingereicht. Durch BeschluB vom 15.2. 1985 hat der Rechtspfleger den Antrag mit Durch Beschluß vom 15.2. 1985 hat der Rechtspfleger den Antrag mit der BegrUndung zurückgewiesen, das Aufgebotsverfahren sei nur zuder Begründung zurockgewiesen, das Aufgebotsverfahren sei nur zulassig, wenn unbestimmte oder unbekannte Personen mit ihren Rechten lässig, wenn unbestimmte oder unbekannte Personen mit ihren Rechten ausgeschlossen werden sollten. Nach dem Erbschein des AG L. vom ausgeschlossen werden sollten. Nach dem Erbschein des AG L. vom 22.1. 1959 seien ledoch die 77 Erben des J. Sch. bekannt. Gegen diese 22.1. 1959 seien jedoch die 77 Erben des J. Sch. bekannt. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, der vom Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, der vom Rechtspfleger und vom Amtsrichter nicht abgeholfen worden ist. Rechtspfleger und vom Amtsrichter nicht abgeholfen worden ist. Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die in § 927 8GB geregelten VorausDer Beteiligte zu 1) macht geltend, die in § 927 BGB geregelten Voraussetzungen des Aufgebotsvertahrens zum Zwecke des Ausschlusses setzungen des Aufgebotsverfahrens zum Zwecke des Ausschlusses von EigentUmern seien hier erfüllt. Ob die Erben bzw. Erbeserben des von Eigentümern seien hier erfollt. Ob die Erben bzw. Erbeserben des eingetragenen Eigentomers bekannt oder nicht bekannt seien, sei unereingetragenen Eigentümers bekannt oder nicht bekannt seien, sei unerheblich heblich. Aus den Gronden: Aus den Gründen: Die Erinnerung gilt nach§11 Abs. 2 RPfIG als Beschwerde. Die Die Erinnerung gilt nach § 11Abs. 2 RPfIG als Beschwerde. Die Beschwerde Ist zulassig (§ §567 ZPO) und hat auch in der Sache Beschwerde ist zulässig( 567 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Erfolg. Der Rechtspfleger hat den Aufgebotsantrag zu Unrecht zurückDer Rechtspfleger hat den Aufgebotsantrag zu Unrecht zurUckgewiesen. Wenn ausweislich des Erbscheins vom 22.1. 1959 gewiesen. Wenn ausweislich des Erbscheins vom 22.1. 1959 bekannt ist, daB der am 31. 7. 1953 verstorbene und zur Zeit bekannt ist, daß der am 31. 7. 1953 verstorbene und zur Zeit noch als MiteigentUmer in den fraglichen Grundbüchern einnoch als Miteigentümer in den fraglichen Grundbochern eingetragene Herr J. Sch. von insgesamt 77 Personen beerbt getragene Herr J. Sch. von insgesamt 77 Personen beerbt worden Ist und wer diese Personen sind, so steht dies dem Vorworden ist und wer diese Personen sind, so steht dies dem Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen nach§927 BGB die liegen der Voraussetzungen, unter denen nach § 927 BGB die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens mit dem Ziel zul的sig ist, Elnleitung eines Aufgebotsverfahrens mit dem Ziel zulässig ist, die gegenw台rtigen Inhaber des betreffenden Mit可gentumsan-die gegenwärtigen Inhaber des betreffenden Miteigentumsanteils mit ihrem Recht auszuschlieBen, nicht entgegen. Unter eiteils mit ihrem Recht auszuschließen, nicht entgegen. Unter einem Aufgebot ist zwar grundsatzlich die an unbestimmte oder nem Aufgebot Ist zwar grundsätzlich die an unbestimmte oder unbekannte Beteiligte gerichtete Aufforderung zu verstehen, unbekannte Beteiligte gerichtete Aufforderung zu verstehen, zur ぬrmeidung eines sonst drohenden Rechtsverlustes Rech-zur Vermeidung eines sonst drohenden Rechtsverlustes Rechte oder Ansproche anzumelden, vgl. Baumbachルauterbach/ te oder Ansprüche anzumelden, vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, 43. Aufl. 1985, GrundzUge vor§946 ZPO Albers/Hartmann, 43. Aufl. 1985, Grundzüge 11vor § 946 ZPO und Anm.1 Azu§946 ZPO. Das Aufgebot richtet sich also an und Anm.1 A zu § 946 ZPO .Das Aufgebot richtet sich also an die O ffentlichkeit; bei ihm wird typischerweise von der die Öffentlichkeit; bei ihm wi川 typischerweise von der November 1985 HeftNr. 11 ・ Heft Nr. 11 • MittRhNotK ・ MittRhNotK • November 1985 Das AG wi川 nach MaBgabe der obigen GrUnde anderweit o ber Das AG wird nach Maßgabe der obigen Gründe anderweit über den Aufgebotsantrag zu entscheiden haben. An einer Anordden Aufgebotsantrag zu entscheiden haben. An einer Ano川- nung unmittelbar dahingehend, daß das beantragte Aufgebot nung unmittelbar dahingehend, daB das beantragte Aufgebot zu erlassen sei, sieht sich die Kammer dadurch gehindert, daß zu erlassen sei, sieht sich die Kammer dadurch gehindert, daB ihr nur die in den Jahren 1978 und 1979 angelegten Grundbuchihr nur die in den Jahren 1978 und 1979 angelegten Grundbuchblätter, in die die Grundstücke bei Umschreibung ins Loseblattbi訓er, in die die GrundstUcke bei Umschreibung ins Loseblatt-Grundbuch als Bestand eingetragen worden sind, mit den daGrundbuch als Bestand eingetragen worden sind, mit den dazugeh6rigen Grundakten vorgelegt worden sind, nicht jedoch zugehörigen Grundakten vorgelegt worden sind, nicht jedoch die älteren Grundakten und Grundbuchblatter, anhand deren die 台lteren Grundakten und Grundbuchblätter, anhand deren insbesondere zu überprüfen ware, wann die letzte einer Zuinsbesondere zu o berprofen wäre, wann die letzte einer Zustimmung des EigentUmers bedürftige Eintragung erfolgt ist. stimmung des Eigentümers bedorftige Eintragung erfolgt ist. Auch die NachlaBakten, auf die sich der Beteiligte zu 1)zum Auch die Nachlaßakten, auf die sich der Beteiligte zu 1) zum Nachweis des Todes des eingetragenen Miteigentümers J. Nachweis des Todes des eingetragenen MiteigentUrners J. Sch. beruft, liegen der Kammer — abgesehen von der in den Sch. beruft, liegen der Kammer 一 abgesehen von der in den Akten des Aufgebotsverfahrens befindlichen Abschrift des geAkten des Aufgebotsverfahrens befindlichen Abschrift des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 22. 1. 1959 一 nichtvor. Im b-meinschaftlichen Erbscheins vom 22.1. 1959 — nicht vor.Im oübrigen dorfte von den Beteiligten ausdrücklich klarzustellen sein, rigen dürfte von den Beteiligten ausdrじ cklich klarzustellen sein, daB der Aufgebotsantrag nicht nur von dem Beteiligten zu 1) daß der Aufgebotsantrag nicht nur von dem Beteiligten zu 1) gestellt wird, sondern auch von der Beteiligten zu 2), die nicht gestellt wird, sondern auch von der Beteiligten zu 2), die nicht nur eine der eidesstattlichen ぬrsicherung des Beteiligten zu 1) nur eine der eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten zu 1) gleichlautende eidesstattliche ぬrsicherung abgegeben, songleichlautende eidesstattliche Versicherung abgegeben, sondemnauch die Hälfte des gerichtlichen Auslagenvorschusses dern auch die Halfte des gerichtlichen Auslagenvorschusses eingezahlt hat. Die Grundstücke befinden sich im Eigenbesitz eingezahlt hat. Die GrundstUcke befihden sich im Eigenbesitz beider Beteiligten, wi4 diese vortragen; die mit dem Eigenbe-beider Beteiligten, wiä diese vortragen; die mit dem Eigenbesitz verbundene Berechtigung zur Stellung des Aufgebotsansitz verbundene Berechtigung zur Stellung des Aufgebotsan §979 ZPO ) steht beiden gemeinsam zu. trags( 979 ZPO) steht beiden gemeinsam zu. trags (§ 4. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht一 Nachweis des 4. LiegenschaftsrechtlGrundbuchrecht — Nachweis des Bestehens einer BGB-Gesellschaft Bestehens einer BGB-Gesellschaft (LG Aachen, Beschluß vom 30. 9. 1985 一 3T 165/85 一 mitge-(LG Aachen, BeschluB vom 30. 9. 1985 — 3 T 165/85 — mitgeteilt von Notar Dr. Ferdinand BUcker, Düren) teilt von Notar Dr. Ferdinand Bücker, Dロren) BGB§ 705 BGB § 705 GBO§29 GBO § 29 Das GBA ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Nachweis 白 Das GBA ist grunds tzlich nicht berechtigt, den Nachweis 『 BGB-Gesellschaft zu verder Existenz einer Grundstücks-BGB-Gesellschaft zu ye ・ der Existenz einer Grundst0cks・ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.06.1985 Aktenzeichen: V ZR 37/84 Erschienen in: MittRhNotK 1985, 214-215 Normen in Titel: BGB § 1059; ZPO §§ 857, 851