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II R 19/84

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 15. Mai 1985 13 T 17825/84 KostO §§ 156, 157 Rückzahlung verjährter Notarkosten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 24. KostO §§ 156, 157 (Rückzahlung verjährter Notarkosten) Wird eine Notarkostenrechnung im Verfahren nach § 156 KostO wegen Verjährung aufgehoben, so ist in dem Verfahren wegen Rückerstattung zuviel gezahlter Kosten eine sachlich-rechtliche Überprüfung der Notarkosten nicht mehr möglich. Der Erfolg der Rückzahlungsforderung hängt nicht davon ab, ob der Gebührenanspruch ursprünglich sachlich-rechtlich begründet war. (Leitsatz nicht amtlich) LG München 1, Beschluß vom 15.5.1985 — 13 T 17825/84 — Aus dem Tatbestand: Der Beschwerdegegner beurkundete am 6.5.1981 einen Kaufvertrag zwischen der Fa. 1.-GmbH als Verkäufer und der Fa. T.-GmbH, diese handelnd als Bevollmächtigte u.a. für den Beschwerdeführer als Käufer eines Miteigentumsanteils von 3, 91/1000 an den Grundstücken Flst. Nrn. 292 und 292/12 der Gemarkung P. zu einem Kaufpreis von 79.225,— DM. Der Notar übersandte dem Beschwerdeführer die Kostenrechnung vom 24.7.1981 über 891,41 DM, wobei ein Geschäftswert von 79.225,— DM zugrunde gelegt wurde. Diese Rechnung wurde vom Beschwerdeführer beglichen. Nach entsprechender Beanstandung im Prüfbericht der Notarkasse München vom 5.10.1983 nahm der Notar eine Nachbewertung des Kaufvertrages vor, die zu der Kostenrechnung vom 12.12.1983 führte, mit der der Beschwerdeführer zur Nachzahlung von Notarkosten in Höhe von 399,38 DM aufgefordert wurde. Am 10.9.1984 erteilte sich der Notar gemäß § 155 KostO eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Kostenberechnung, die sich zuzüglich Mahnauslagen von 20,-- DM auf 419,38 DM belief. Er ließ diese Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher beitreiben, der — einschließlich Vollstreckungskosten — am 4.10.1984 den Betrag von 461,28 DM pfändete. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4.10.1984 legte der Kostenschuldner Beschwerde ein, wobei er beantragte, die Kostenrechnung vom 4.10.1984 aufzuheben und den Beschwerdegegner zur Rückzahlung des gepfändeten Betrages einschießlich der Vollstreckungskosten samt Zinsen ab dem Zeitpunkt der Pfändung zu verurteilen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Kostenrechnung vom 12.12.1983 sei zu unbestimmt und erfülle daher nicht die Formerfordernisse des § 154 KostO . Da somit keine ordnungsgemäße Kostenberechnung vorliege, sei auch die auf ihr basierende vollstreckbare Ausfertigung rechtswidrig. Abgesehen davon habe sich der Notar nicht die Vollstreckungsklausel erteilen dürfen, da hinsichtlich des Kostenanspruchs Ende 1983 Verjährung eingetreten sei. Die Kostenrechnung vom 12.12.1983 habe die Verjährung nicht unterbrechen können, da sie nur eine Berichtigung der früheren bereits beglichenen Kostenrechnung darstelle und keine neue Anspruchsgrundlage schaffe und weil sie ferner nicht als ordnungsgemäße Kostenberechnung anzusehen sei. Auch inhaltlich sei die Kostenrechnung nicht gerechtfertigt Aus den Gründen: 1. Die Beschwerde gegen die Kostenberechnung vom 12.12.1983, einschließlich der hierfür erteilten vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO statthaft und formgerecht eingelegt ( § 569 Abs. 1 ZPO ). Die Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO wurde eingehalten. Trotz der bereits erfolgten zwangsweisen Beitreibung und der mit der Beschwerde erhobenen Forderung auf Rückzahlung des beigetriebenen Betrages fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Aufhebung der Kostenberechnung. Gemäß § 157 Abs. 1 Satz 1 KostO hängt nämlich der dort genannte Erstattungsanspruch von der Abänderung der Kostenberechnung ab. Im übrigen ist der Kostenschuldner allein schon durch den äußeren Fortbestand einer zwar wegen eines Formmangels unwirksamen, aber nach außen in Erscheinung getretenen Kostenberechnung beschwert (vgl. BayObLG DNotZ 1964, 5621563 ; Korintenberg-Lappe-Bengel-Reimmann KostO, 10. Aufl., § 156 Rdnr. 15). 2. Auch in der Sache erweist sich die Beschwerde als begründet. 2.1. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Kostenberechnung begehrt, als sie durch die Kostenberechnung vom 12.12.1983, aber auch, als sie in der vollstreckbaren Ausfertigung vom 10.9.1984 nach außen in Erscheinung getreten ist, ist zunächst festzustellen, daß Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Kostenberechnung in der Form der vollstreckbaren Ausfertigung vom 10.9.1984 ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kostenberechnung den Formerfordernissen des § 154 KostO entspricht, ist für den Fall der Berichtigung durch den Notar während des Beschwerdeverfahrens nach ständiger Rechtsprechung der Kammer aus Gründen der Prozeßökonomie die berichtigte Kostenberechnung Grundlage der Beschwerdeentscheidung (vgl. Korintenberg a.a.0. § 156 Rdnr. 10 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn der Notar bestehende formelle Mängel dieser Art schon vor dem Beginn des Beschwerdeverfahrens durch Übersendung einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung behebt, da der Kostenschuldner dann schon früher überprüfen kann, ob er Einwendungen gegen die erhobene Kostenforderung aufrecht erhalten will, die auf der ursprünglich fehlenden Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit der Kostenberechnung beruhten. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung der Kammer auch unerheblich, daß es sich bei der berichtigten Kostenberechnung um eine vollstreckbare Kostenberechnung nach § 155 KostO handelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haftet einer den Formerfordernissen entsprechenden vollstreckbaren Ausfertigung nicht automatisch der Mangel der zunächst dem Kostenschuldner übersandten im Sinne des § 154 KostO nicht ordnungsgemäßen Kostenberechnung an. Gerade weil — wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt — die vollstreckbare Ausfertigung die Geltendmachung des Kostenanspruchs in Gestalt der „einfachen" Kostenberechnung voraussetzt, hinsichtlich der kostenrechtlichen Anspruchsgrundlage also keine Änderung eingetreten ist, ist die Behebung rein formeller Mängel auch im Rahmen der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung möglich. 2.2. Die Frage, ob die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung vom 10.9.1984 deshalb nicht den Anforderungen des § 154 KostO entspricht, weil sich daraus die angesetzten Geschäftswerte für die Gebühren nach § 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 KostO nicht ergeben, kann dahinstehen, weil die Kostenforderung des Notars verjährt und die Kostenberechnung somit aufzuheben ist. Nach § 143 KostO , § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Kostenforderungen der Notare 2 Jahre. Sie beginnt nach § 7 KostO , § 201 BGB mit dem Schluß desjenigen Kalenderjahres, in dem das gebührenpflichtige Geschäft vorgenommen wurde oder die Auslagen sonst entstanden sind (vgl. BayObLG DNotZ 1970, 372 ). Die Übersendung der Kostenberechnung vom 12.12.1983 war nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da dies nur durch eine den Formvorschriften des § 154 KostO entsprechende Kostenberechnung bewirkt werden konnte (vgl. Korintenberg a.a.0. § 154 Rdnr. 13 m.w.N.). 220 MittBayNot 1985 Heft 4/5 Die Kostenberechnung vom 12.12.1983 entspricht nicht den Formerfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO , da eine Zuordnung der darin enthaltenen Einzelbeträge zu einem bestimmten Gebührentatbestand nicht möglich ist und, selbst wenn man unterstellt, daß u.a. erkennbar Gebühren nach §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. '1 KostO geltend gemacht werden sollten, die angesetzten Geschäftswerte für diese Gebühren nicht ersichtlich sind. Im vorliegenden Fall wurde das gebührenpflichtige Geschäft am 6.5.1981 vorgenommen. Damit endete die Verjährungsfrist mangels Unterbrechung am 31.12.1983. 2.3. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des beigetriebenen Betrages von DM 461,28 (Hauptforderung: DM 399,38, Mahnauslagen des Notars: DM 20,—, Gerichtsvollzieherkosten: DM 12,— und DM 29,90) sowie die Zinsforderung sind begründet. Hierüber kann im Verfahren nach § 156 KostO entschieden werden (vgl. Korintenberg a.a.O. § 157 Rdnr. 14; Hartmann Kostengesetze 21. Aufl., Anm. 3 zu § 157 KostO ). Entgegen der Auffassung der Notarkasse hängt der Erfolg der. Rückzahlungsforderung ( § 157 Abs. 1 Satz 1 KostO ) und der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht davon ab, ob der Gebührenanspruch des Notars ursprünglich sachlich-rechtlich begründet" war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Beschwerdeführer sich erst im Beschwerdeverfahren auf den Formmangel der Kostenberechnung berufen und erst dort die Einrede der Verjährung erhoben hat. Ist nämlich eine Notarkostenrechnung im Verfahren nach § 156 KostO wegen Verjährung aufgehoben, so ist in dem Verfahren wegen Rückerstattung zuviel gezahlter Kosten eine sachlich-rechtliche Überprüfung der Notarkosten nicht mehr möglich. Denn das Beschwerdegericht hat im Verfahren nach § 156 KostO , in dem es die Verjährung angenommen und damit ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht des Kostenschuldners bejaht hat, die Kostenrechnung aus Gründen des materiellen Rechts und nicht aus formellen Gründen aufgehoben (vgl. Rohs-Wedewer, KostO, 2. Aufl. § 157 Anm. III b a.E.). Auch der Rechtsgedanke des § 222 Abs. 2 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Ist nämlich wegen einer verjährten Forderung vollstreckt worden, so steht dem Schuldner nach Aufhebung des Vollstreckungstitels ( § 767 ZPO ) ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. Palandt-Heinrichs BGB, 44. Aufl., § 222 Anm. 2 a). 2.4. Der dem Beschwerdeführer vom Notar zurückzuerstattende Betrag entspricht demjenigen, der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurde .(DM 461,28). Hinsichtlich der Hauptsache (Gebührenforderung DM 399,38) ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 157 Abs. 1 Satz 1 KostO. Wegen der Mahnauslagen, der Gerichtsvollzieherkosten und der Zinsen ist der insofern vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO begründet. Der Beschwerdeführer hat zwar die erhobene Zinsforderung nicht näher konkretisiert, zu dem vom Notar zu ersetzenden Schaden gehören aber auch angemessene Zinsen von dem Betrag, der beim Beschwerdeführer vor Aufhebung der Kostenberechnung zu Unrecht zwangsweise beigetrieben wurde. 4% Zinsen sind in jedem Falle angemessen. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Beitreibung (vgl. Korintenberg a.a.O. § 157 Rdnr. 25). 25. KostO §§ 2 Nr. 1, 154 Abs. 1 und 2, 155 (Zum Ansatz eines durchlaufenden Postens in der Kostenberechnung des Notars) Die von einem Notar eingelösten Kosten, die bei einem. anderen Notar entstanden sind, können nicht durch eine Kostenberechnung nach § 154 KostO eingefordert und nicht mit Hilfe eines Vollstreckungstitels des Notars nach §155 KostO beigetrieben werden. (Leitsatz nicht amtlich) LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 20.6.1984 - 4T 1252/84—. D. Steuerrecht 26. ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 23 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1 (Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes) Wird entsprechend der Schenkungsabrede der Bedachte nicht um eine Geldsumme, sondern erst um das mit den Mitteln des Schenkers errichtete Gebäude endgültig bereichert, so wird die Zuwendung mit dem auf das Gebäude entfallenden Anteil des Einheitswertes des Grundstücks bewertet. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude auf einem Grundstück errichtet wird, das einem Dritten gehört, wenn das Grundstück nach Fertigstellung des Gebäudes dem Bedachten zu Eigentum übertragen wird (Einschränkung von BFHE 122, 539 , BStBI 11 1977, 731). BFH, Urteil vom 6. 3. 1985 — II R 19/84 — BStBI 1985 II 382 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin errichtete in den Jahren 1969 bis 1971 auf einem damals noch ihren Eltern gehörenden Grundstück ein Wohnhaus. Das Geld für den Hausbau stammte von ihrem Verlobten und späteren Ehemann (V). V füllte das Baugeldkonto, das auf die gemeinsamen Namen der Klägerin, des V und der Eltern der Klägerin lautete, jeweils nach Bedarf auf. Hiervon wurden die Handwerkerrechnungen bezahlt. Nachdem das Haus im wesentlichen fertiggestellt war, übertrugen die Eltern das Grundstück gegen Einräumung eines „Einsitzrechts" an einer Wohnung auf die Klägerin. Das Finanzamt beurteilte die Leistung der Herstellungskosten des Hauses als Geldschenkung des V an die Klägerin und zog die Klägerin dementsprechend zur Schenkungsteuer heran. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, V habe ihr kein Geld, sondern das Gebäude geschenkt. Das FG wies die Klage ab. Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: Auch die formellen Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO liegen vor, da die vollstreckbare Kostenberechnung des Notars vom 10.9.1984 dem Beschwerdeführer am 18.9.1984 zugestellt wurde, und die Beschwerde vom 4.10.1984 bereits am 8.10.1984 also innerhalb der Monatsfrist des § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO bei Gericht eingegangen ist. MittBayNot 1985 Heft 415 Das angefochtene Urteil verletzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959 i.V.m. § 516 BGB sowie § 23 Abs. 2 ErbStG 1959. 1. Nach dem auch für die Schenkungsteuer maßgebenden § 516 Abs. 1 BGB liegt eine Schenkung vor, wenn — neben anderen Voraussetzungen — der Beschenkte aus dem Ver Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 15.05.1985 Aktenzeichen: 13 T 17825/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 220 Normen in Titel: KostO §§ 156, 157