VIII R 90/81
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. Dezember 1983 VIII R 90/81 EStG §§ 6, 16 Betriebsaufgabe bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Sache ist jedoch nicht im Sinne des Kostengläubigers entscheidungsreif. Vielmehr ist nunmehr auch im Rahmen des Verfahrens nach § 156 Abs.1 KostO zu prüfen, ob die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der Annahmerklärung nach § 133 Satz 1 KostO erwachsene (2.) Gebühr nicht zu erheben ist (§ 16 Abs.1 KostG), weil sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wäre. Zwar liegt nach dem vom Senat geteilten Verständnis der Vorschrift des § 16 Abs. 1 KostO eine unrichtige Sachbehandlung nur vor, wenn ein offen zutage getretener Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Konnten berg/Lappe/Bengel, 10. Aufl., § 16 KostO , Rd.-Nr. 9 m. w. N.). In der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer nicht mit einer Unterwerfungsklausel versehenen notariellen Urkunde liegt jedoch regelmäßig ein solcher Verstoß. Seine Eindeutigkeit muß hier auch nicht dadurch gemindert sein, daß der Kostengläubiger durch den Beschluß der 5. Zivilkammer des LG angewiesen worden ist, den Kostenschuldnerinnen „eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Urkunden vom 5.1.1982 und 25.1.1982... zu erteilen". Denn der Wortlaut des Beschlußtenors läßt trotz Erwähnung beider Urkunden wegen der Hervorhebung der Erteilung „einer" vollstreckbaren Ausfertigung den Schluß zu, daß kein anderes als das gesetzlich ausschließlich zulässige Ausfertigungsverfahren gemeint war. Dafür sprechen auch die Beschlußgründe, die hervorheben, daß die Unterwerfungsklausel in dem Angebot enthalten sei und daß beide Urkunden „gemeinsam einen" wirksamen Vollstreckungstitel bildeten. Diese Bemerkungen lassen nicht erkennen, daß dem Kostengläubiger ein bestimmtes Verfahren vorgegeben worden sei, und standen seiner eigenverantwortlichen Prüfung nicht entgegen. Sie hätte nur das Ergebnis haben dürfen, nach §§ 726 Abs.1 Satz 1, 794 Abs.1 Nr. 5, 795 ZPO zu verfahren. Die Sache ist jedoch nicht zur Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren reif, weil der Kostengläubiger, dessen Dienstvorgesetzter und auch die Kostenschuldnerinnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zur Frage der Unrichtigkeit der Sachbehandlung gehört werden müssen und die insoweit gegebenenfalls erforderlich werdende Sachaufklärung der Tatsacheninstanz obliegt. Das LG hat auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu befinden. Anmerkung(von Notariatsbürovorsteher Walter Greuel, Mettmann) Nunmehr liegt die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu dem in MittRhNotK 1984, 109 abgedruckten Beschluß des LG Duisburg vor. Die Sache war vom OLG Düsseldorf zurückverwiesen worden und hat ihren Abschluß gefunden durch die am 10. 8.1984 ergangene Entscheidung des LG Duisburg (7 T279/ 83). Zunächst muß eine in den Gründen enthaltene Bemerkung des OLG richtiggestellt werden: Die Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist nicht in der Angebotsurkunde des Verkäufers enthalten. Das Angebot ging vom Käufer aus; in der Annahme des Verkäufers war lediglich erklärt worden: „Ich nehme das Angebot des . . an". Mir war im Zeitpunkt der Fertigung meiner Anmerkung zu LG Duisburg ( MittRhNotK 1984, 109 ) noch nicht bekannt, daß sich nurder Käufer im Angebot der Zwangsvollstreckung unterworfen, der Verkäufer — richtigerweise — aber eine Unterwerfungserklärung überhaupt nicht abgegeben hatte. Bei der vom OLG getroffenen Feststellung handelt es sich wohl nur um einen Schreibfehler, der die Entscheidung nicht beeinflußt hat. Wäre die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einem vom Verkäufer ausgegangenen Angebot bei bloßer Annahme des Vertragsangebots durch den Käufer enthalten, würde — worauf ich bereits in meiner genannten Anmerkung hingewiesen habe— kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel vorliegen; denn die Zwangsvollstreckungs-Unterwerfung als einseitige Erklärung ist der Annahme i. S. d. §§ 145 ff. BGB nicht zugänglich (Winkler, DNotZ 1971, 354 , 355 m. w. N.). In diesem Falle hätte dann aber auch keine Gebühr nach § 133 KostO erhoben werden dürfen. Wie bei einem solchen Sachverhalt am zweckmäßigsten und gefahrlosesten verfahren wird, hat Winkler, a.a.O., S. 360 und S. 720, dargestellt (vgl. hierzu auch Faßbender/Grauel/Kemp/Ohmen/Peter, Notariatskunde, 3. Aufl. 1982, Rd.-Nr. G 43a). Im entschiedenen Fall hatte sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Es hätte nur einer vollstreckbaren Ausfertigung bedurft, und zwar von der Angebotsurkunde; denn die Annahmeerklärung enthält nur die° Worte: „Ich nehme das Angebot an". Das ist auch die Auffassung des OLG. Es meint allerdings, es hätte nur eine vollstreckbare Ausfertigung von der Angebotsurkunde „erteilt zu werden brauchen", und die Annahmeerklärung „bedurfte keiner eigenen vollstreckbaren Ausfertigung". Ich gehe noch weiter und betone, daß eine vollstreckbare Ausfertigung der Annahmeerklärung überhaupt nicht erteilt werden durfte. Darf aber nur eine vollstreckbare Ausfertigung (der Angebotsurkunde) erteilt werden, kann auch nur eine Gebühr entstehen. Daran ändert auch nichts, daß nach OLG Düsseldorf die Annahme des Angebots als Voraussetzung für das Entstehen der Forderung — vom Gläubiger — nachgewiesen werden muß (vgl. hierzu schon meinen Hinweis in MittRhNotK 1984, 110 ). Wenn im Klauselerteilungsverfahren mehrere Rechtsnachfolgen auf der Gläubiger- und der Schuldnerseite für die Erteilung einer Vollstrekkungsklausel zu prüfen sind, entsteht die Gebühr des § 133 KostO nur einmal (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 10. Aufl. 1984, Rd.-Nr.13; Rohs/Wedewer, 2. Aufl., Anm. II 3.c; je zu § 133 KostG). Nichts anderes gilt bei der zu prüfenden Rechtsbedingung der Annahme des Vertragsangebotes einerseits und der Prüfung des Eintritts der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite andererseits. Das OLG hat der Frage der unrichtigen Sachbehandlung (§ 16 KostG) wegen der Erteilung der (2.) vollstreckbaren Ausfertigung der Annahmeerklärung breiten Raum gewidmet. Das LG hat deshalb seine Begründung in dem neuerlichen Beschluß auf § 16 KostO gestützt und festgestellt, daß für die vollstreckbare Ausfertigung der keine Vollstreckungsunterwerfung enthaltenden Annahmeerklärung, „die aus den Gründen des Beschlusses des OLG vom 29.5.1984 zumindest überflüssig war", Kosten nicht verlangt werden können. Diese Entscheidung halte ich für richtig. 6. Steuerrecht/Einkommensteuer — Betriebsaufgabe bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (BFH, Urteil vom 13.12.1983 — VIII R 90/81 — BStBI II 1984, 474) EStG §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Entfallen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (hier: Wegfall der personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH), so ist dieser Vorgang in der Regel als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen mit der Folge, daß die im Betriebsvermögen des früheren Besitzunternehmens enthaltenen stillen Reserven aufzulösen sind. Zum Sachverhalt: Die Klägerin und ihre Schwester (Beigeladene) sind je zu14 Erben ihres im Jahre 1957 verstorbenen Vaters (B). Zum Nachlaß gehörten die bebauten Grundstücke A-Straße in D. Diese Grundstücke waren bereits zu Lebzeiten des B an die D & Co. GmbH (GmbH) verpachtet, die auf diesen Grundstücken ihr Unternehmen betreibt. Nach dem Tode des B wurde der. Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt. An dem Stammkapital der GmbH waren seit 1959 die Klägerin und die Beigeladene zu je 35 v.H. (= je 105.000 DM) beteiligt. 30 v.H. der Anteile (— 90.000 DM) hielt die GmbH selbst. Zum 1. 7.1961 verkaufte die Klägerin ihre Anteile an der GmbH an die Beigeladene, an die GmbH und an T. Im 176 Heft Nr.9 • MittRhNotK • September 1984 Die Sache ist jedoch nicht im Sinne des Kostengläubigers entscheidungsreif. Vielmehr ist nunmehr auch im Rahmen des Verfahrens nach § 156 Abs.1 KostO zu prüfen, ob die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der Annahmerklärung nach § 133 Satz 1 KostO erwachsene (2.) Gebühr nicht zu erheben ist (§ 16 Abs.1 KostO), weil sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wäre. Zwar liegt nach dem vom Senat geteilten Verständnis der Vorschrift des § 16 Abs. 1 KostO eine unrichtige Sachbehandlung nur vor, wenn ein offen zutage getretener Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Konnten berg/Lappe/Bengel, 10. Aufl., § 16 KostO , Rd.-Nr. 9 m. w. N.). In der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer nicht mit einer Unterwerfungsklausel versehenen notariellen Urkunde liegt jedoch regelmäßig ein solcher Verstoß. Seine Eindeutigkeit muß hier auch nicht dadurch gemindert sein, daß der Kostengläubiger durch den Beschluß der 5. Zivilkammer des LG angewiesen worden ist, den Kostenschuldnerinnen „eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Urkunden vom 5.1.1982 und 25.1.1982... zu erteilen". Denn der Wortlaut des Beschlußtenors läßt trotz Erwähnung beider Urkunden wegen der Hervorhebung der Erteilung „einer" vollstreckbaren Ausfertigung den Schluß zu, daß kein anderes als das gesetzlich ausschließlich zulässige Ausfertigungsverfahren gemeint war. Dafür sprechen auch die Beschlußgründe, die hervorheben, daß die Unterwerfungsklausel in dem Angebot enthalten sei und daß beide Urkunden „gemeinsam einen" wirksamen Vollstreckungstitel bildeten. Diese Bemerkungen lassen nicht erkennen, daß dem Kostengläubiger ein bestimmtes Verfahren vorgegeben worden sei, und standen seiner eigenverantwortlichen Prüfung nicht entgegen. Sie hätte nur das Ergebnis haben dürfen, nach §§ 726 Abs.1 Satz 1, 794 Abs.1 Nr. 5, 795 ZPO zu verfahren. Die Sache ist jedoch nicht zur Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren reif, weil der Kostengläubiger, dessen Dienstvorgesetzter und auch die Kostenschuldnerinnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zur Frage der Unrichtigkeit der Sachbehandlung gehört werden müssen und die insoweit gegebenenfalls erforderlich werdende Sachaufklärung der Tatsacheninstanz obliegt. Das LG hat auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu befinden. Anmerkung(von Notariatsbürovorsteher Walter Greuel, Mettmann) Nunmehr liegt die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu dem in MittRhNotK 1984, 109 abgedruckten Beschluß des LG Duisburg vor. Die Sache war vom OLG Düsseldorf zurückverwiesen worden und hat ihren Abschluß gefunden durch die am 10. 8.1984 ergangene Entscheidung des LG Duisburg (7 T279/ 83). Zunächst muß eine in den Gründen enthaltene Bemerkung des OLG richtiggestellt werden: Die Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist nicht in der Angebotsurkunde des Verkäufers enthalten. Das Angebot ging vom Käufer aus; in der Annahme des Verkäufers war lediglich erklärt worden: „Ich nehme das Angebot des . . an". Mir war im Zeitpunkt der Fertigung meiner Anmerkung zu LG Duisburg ( MittRhNotK 1984, 109 ) noch nicht bekannt, daß sich nurder Käufer im Angebot der Zwangsvollstreckung unterworfen, der Verkäufer — richtigerweise — aber eine Unterwerfungserklärung überhaupt nicht abgegeben hatte. Bei der vom OLG getroffenen Feststellung handelt es sich wohl nur um einen Schreibfehler, der die Entscheidung nicht beeinflußt hat. Wäre die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einem vom Verkäufer ausgegangenen Angebot bei bloßer Annahme des Vertragsangebots durch den Käufer enthalten, würde — worauf ich bereits in meiner genannten Anmerkung hingewiesen habe— kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel vorliegen; denn die Zwangsvollstreckungs-Unterwerfung als einseitige Erklärung ist der Annahme i. S. d. §§ 145 ff. BGB nicht zugänglich (Winkler, DNotZ 1971, 354 , 355 m. w. N.). In diesem Falle hätte dann aber auch keine Gebühr nach § 133 KostO erhoben werden dürfen. Wie bei einem solchen Sachverhalt am zweckmäßigsten und gefahrlosesten verfahren wird, hat Winkler, a.a.O., S. 360 und S. 720, dargestellt (vgl. hierzu auch Faßbender/Grauel/Kemp/Ohmen/Peter, Notariatskunde, 3. Aufl. 1982, Rd.-Nr. G 43a). Im entschiedenen Fall hatte sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Es hätte nur einer vollstreckbaren Ausfertigung bedurft, und zwar von der Angebotsurkunde; denn die Annahmeerklärung enthält nur die° Worte: „Ich nehme das Angebot an". Das ist auch die Auffassung des OLG. Es meint allerdings, es hätte nur eine vollstreckbare Ausfertigung von der Angebotsurkunde „erteilt zu werden brauchen", und die Annahmeerklärung „bedurfte keiner eigenen vollstreckbaren Ausfertigung". Ich gehe noch weiter und betone, daß eine vollstreckbare Ausfertigung der Annahmeerklärung überhaupt nicht erteilt werden durfte. Darf aber nur eine vollstreckbare Ausfertigung (der Angebotsurkunde) erteilt werden, kann auch nur eine Gebühr entstehen. Daran ändert auch nichts, daß nach OLG Düsseldorf die Annahme des Angebots als Voraussetzung für das Entstehen der Forderung — vom Gläubiger — nachgewiesen werden muß (vgl. hierzu schon meinen Hinweis in MittRhNotK 1984, 110 ). Wenn im Klauselerteilungsverfahren mehrere Rechtsnachfolgen auf der Gläubiger- und der Schuldnerseite für die Erteilung einer Vollstrekkungsklausel zu prüfen sind, entsteht die Gebühr des § 133 KostO nur einmal (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 10. Aufl. 1984, Rd.-Nr.13; Rohs/Wedewer, 2. Aufl., Anm. II 3.c; je zu § 133 KostO ). Nichts anderes gilt bei der zu prüfenden Rechtsbedingung der Annahme des Vertragsangebotes einerseits und der Prüfung des Eintritts der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite andererseits. Das OLG hat der Frage der unrichtigen Sachbehandlung (§ 16 KostO) wegen der Erteilung der (2.) vollstreckbaren Ausfertigung der Annahmeerklärung breiten Raum gewidmet. Das LG hat deshalb seine Begründung in dem neuerlichen Beschluß auf § 16 KostO gestützt und festgestellt, daß für die vollstreckbare Ausfertigung der keine Vollstreckungsunterwerfung enthaltenden Annahmeerklärung, „die aus den Gründen des Beschlusses des OLG vom 29.5.1984 zumindest überflüssig war", Kosten nicht verlangt werden können. Diese Entscheidung halte ich für richtig. 6. Steuerrecht/Einkommensteuer — Betriebsaufgabe bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (BFH, Urteil vom 13.12.1983 — VIII R 90/81 — BStBI II 1984, 474) EStG §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Entfallen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (hier: Wegfall der personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH), so ist dieser Vorgang in der Regel als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen mit der Folge, daß die im Betriebsvermögen des früheren Besitzunternehmens enthaltenen stillen Reserven aufzulösen sind. Zum Sachverhalt: Die Klägerin und ihre Schwester (Beigeladene) sind je zu14 Erben ihres im Jahre 1957 verstorbenen Vaters (B). Zum Nachlaß gehörten die bebauten Grundstücke A-Straße in D. Diese Grundstücke waren bereits zu Lebzeiten des B an die D & Co. GmbH (GmbH) verpachtet, die auf diesen Grundstücken ihr Unternehmen betreibt. Nach dem Tode des B wurde der. Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt. An dem Stammkapital der GmbH waren seit 1959 die Klägerin und die Beigeladene zu je 35 v.H. (= je 105.000 DM) beteiligt. 30 v.H. der Anteile (— 90.000 DM) hielt die GmbH selbst. Zum 1. 7.1961 verkaufte die Klägerin ihre Anteile an der GmbH an die Beigeladene, an die GmbH und an T. Im 176 Heft Nr.9 • MittRhNotK • September 1984 Jahre 1967 veräußerte die Erbengemeinschaft eines der bis zu diesem Zeitpunkt an die GmbH verpachteten Grundstücke an den A-Verband. Als Gegenleistung erhielten die Klägerin und die Beigeladene je ein Ersatzgrundstück, das sie für private Zwecke nutzten. Nach der Auseinandersetzung der Miterben verkaufte die Klägerin im Januar 1969 ihren Eigentumsanteil an den Grundstücken A-Straße an die GmbH zum Preis von 500.000 DM. Anfang Januar 1969 zahlte die GmbH außerdem an die Klägerin und die Beigeladene 10.000 DM zur Abgeltung etwaiger Ansprüche aus einem Patent. Die Erbengemeinschaft hatte die Einkünfte aus der Verpachtung der Grundstücke A-Straße bis zum 1. 7.1961 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. Den Gewinn hatte sie durch Einnahme-ÜberschußRechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und der Gewerbesteuer unterworfen. Für die Zeit ab 1. 7.1961 wurden nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Der Beklagte (das Finanzamt — FA —) führte die einheitlichen und gesonderten Feststellungen bis einschließlich 1968 entsprechend den Erklärungen der Erbengemeinschaft durch. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Erbengemeinschaft, die die Jahre 1967 bis 1969 umfaßte, erfuhr das FA von den Grundstücksveräußerungen und der Zahlung zur Abgeltung der streitigen Patentansprüche. Es sah den Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke und das Entgelt zur Ablösung der Patentansprüche als gewerbliche Einkünfte an. Auch die Einnahmen aus der Verpachtung der Grundstücke A-Straße behandelte es nunmehr als gewerbliche Einkünfte. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, das FA habe zu Unrecht die Einkünfte der Erbengemeinschaft in den Streitjahren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Das FG hat der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 15 EStG . Entgegen der Ansicht des FG habe die Betriebsaufspaltung zwischen der Erbengemeinschaft und der GmbH über den 1. 7.1961 hinaus fortbestanden. Nach dem Verkauf der GmbH-Anteile durch die Klägerin hätten die personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung weiterhin vorgelegen. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung des BFH-Urteils vom 5.2.1981 (BStBI II 1981, 376). Selbst wenn jedoch die Betriebsaufspaltung zum 1. 7.1961 beendet gewesen sein sollte, könne der Entscheidung des FG nicht gefolgt werden. Denn in der dauernden Verpachtung der speziell für die Bedürfnisse der GmbH hergerichteten Fabrikgebäude sei eine Betriebsverpachtung zu sehen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Betriebsverpachtung habe der Verpächter ein Wahlrecht, ob er den Gewerbebetrieb im Wege der Verpachtung fortführen oder ober den Betrieb aufgeben und die verpachteten Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernehmen wolle. Im vorliegenden Fall habe die Grundstücksgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt erklärt, daß sie den Verpachtungsbetrieb aufgeben wolle. Die verpachteten Grundstücke seien deshalbauch nach dem 1.7.1961 Betriebsvermögen geblieben. Aus den Gründen: 111. Der Senat teilt die Ansicht des FG, daß die Grundstücke A-Straße und die strittigen Patentansprüche in den Streitjahren nicht mehr zum Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft gehörten. Die Veräußerungsgewinne und der Erlös aus der Abgeltung der Patentansprüche waren deshalb nicht einkommensteuerpflichtig und durften nicht in die einheitlichen Feststellungen 1967 und 1969 einbezogen werden. 1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß bis zum 1. 7.1961 zwischen der Erbengemeinschaft und der GmbH eine Betriebsaufspaltung bestand. Die Erbengemeinschaft unterhielt bis zu diesem Zeitpunkt mit der Verpachtung der Fabrikgrundstücke A-Straße an die GmbH einen Gewerbebetrieb. Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist ( § 118 Abs. 2 FGO ), waren die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude für die besonderen Zwecke der GmbH hergerichtet und stellten somit eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH dar (vgl. BFH-Urteile vom 24.6.1969, BStBI 11 1970, 17; vom 24.11.1978, BStBI 11 1979, BStBl BStBl 366; vom 23.7.1981, BStBI 11 1982, 60). Zugleich übte die ErBStBl bengemeinschaft als Besitzunternehmen beherrschenden Einfluß auf die GmbH als Pächterin aus, da die Klägerin und die Beigeladene zusammen 70 v.H. der Gesellschaftsanteile an der GmbH hielten. Die eigenen Anteile der GmbH waren nicht stimmberechtigt (Scholz/Westermann, 6. Aufl., § 33 GmbHG , Rd.-Nr. 36). Die Klägerin und die Beigeladene hatten deshalb Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1984 die alleinige Entscheidungsmacht in der GmbH. Sie konnten insbesondere über die Einsetzung und Abberufung der Geschäftsführer und die Gestaltung des Mietvertrages mit der GmbH bestimmen. Die Erbengemeinschaft entfaltete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen bei der Überlassung der Grundstücke und bei ihrer Nutzung durch die GmbH (BFH-Beschluß vom 8.11.1971, BStBI 11 1972, 63). BStBl Dabei kommt es für die Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht darauf an, ob Besitz- und Betriebsunternehmen aus einem ursprünglich einheitlichen Betrieb hervorgegangen (sog. echte Betriebsaufspaltung) oder ob sie wie es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im Streitfall geschehen sein soll — von vornherein als getrennte Unternehmen errichtet worden sind (sog. unechte Betriebsaufspaltung; ständige Rechtsprechung, vgl. z. 8. BFH BStBI II1970, 17; BFH BStBl 11 BStBill 1970, 17; BFH BStBI II 1982, 60; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung vgl. BVerfG, BStB1 11 1969, 389). BVerfG, BStBl 11 1969, Unerheblich ist auch. daß die verpachteten Grundstücke einer Erbengemeinschaft gehörten ( §§ 2032 ff. BGB ). Es ist seit langem anerkannt, daß unter den Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung auch die Mitglieder einer Grundstücks- oder Erbengemeinschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben (vgl. BFH BStB1111972, 63; BFH-Urteile vom 2. 8.1972, BStBIII 1972, BStB1111972, 63; BFH-Urteile vom 2. 8.1972, BStBI 796; vom 11.11.1982, BStBI 111983, 299). Eine unterschiedliche BStBl Behandlung von Gesellschaften und Gemeinschaften ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Halten und Verwalten eines Grundstücks gleichermaßen Aufgabe einer Grundstücksgemeinschaft und einer Grundstücksgesellschaft sein kann (BGH DNotZ 1982, 159 ). 2. Die Betriebsaufspaltung zwischen der Erbengemeinschaft und der GmbH endete — wie das FG zutreffend dargelegt hat— mit der Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der Klägerin an der GmbH. Mit dem Ausscheiden der Klägerin aus der GmbH entfiel die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Zwar besaß die Beigeladene nach dem 1. 7.1961 die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile an der GmbH und konnte deshalb in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen. Sie war jedoch nicht in der Lage, das Besitzunternehmen zu beherrschen. Denn nach § 2038 Abs.1 i. V. m. § 745 Abs.1 BGB bedürfen die Beschlüsse der Miterben über die ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung der Nachlaßgegenstände grundsätzlich der Stimmenmehrheit; diese ist nach der Größe der Anteile zu berechnen ( § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Da die Beigeladene nur zu 50 v.H. an der Erbengemeinschaft beteiligt war, konnte sie allein keinen beherrschenden Einfluß in dem Besitzunternehmen ausüben. Das FA kann sich für seine abweichende Ansicht nicht auf das Urteil BFH BStBl II 1981, 376 berufen. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem Ehegatten die Besitzverhältnisse bewußt in der Weise gestaltet hatten, daß an der Grundstücksgemeinschaft als dem Besitzunternehmen Ehemann und Ehefrau zu je 50 v.H. und an den verschiedenen Betriebsgesellschaften jeweils nur einer der Ehegatten zu 100 v.H. beteiligt waren. Der BFH sah bei dieser Gestaltung die personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung als erfüllt an. Die Gesellschaftsanteile der Ehegatten seien nicht nur aufgrund ihrer engen Lebensgemeinschaft, sondern auch aufgrund der bewußten Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse und der durch sie gleichgerichteten Interessen der Ehegatten zusammenzurechnen. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Von einer „bewußten Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse" kann hier nicht die Rede sein. Vielmehr beruhen diese Beteiligungsverhältnisse allein auf der durch den Erbfall begründeten Rechtsstellung der Klägerin und der Beigeladenen. Es ist auch nicht gerechtfertigt, die für Ehegatten aufgestellte (widerlegliche) Vermutung, daß sie ihre BStBl andere Familienangehörige zu übertragen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß Familienangehörige stets gleichgerichtete Interessen verfolgen (vgl. DB 1980, 1434 ; vgl. auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 15 EStG , Anm.145). Anhaltspunkte dafür, daß die Beigeladene - unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen - aufgrund einer besonderen tatsächlichen Machtstellung ihren Willen im Besitzunternehmen durchsetzen konnte (vgl. BFH BStBI 11 1976, 750; BStBI 11 BStBl 1981, 379; BStBI 11 1982, 662; BStBl. 11 1983, 136 und BStBI II BStBl BStBl 1983, 299), sind nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht gegeben. Auch das FA hat keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. 3. Die Beendigung der Betriebsaufspaltung im Juli 1961 ist als Aufgabe des Gewerbebetriebs des Besitzunternehmens (§ 16 Abs. 3 EStG) zu beurteilen mit der Folge, daß die zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörenden Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt notwendiges Privatvermögen der Klägerin und der Beigeladenen wurden. a) Unter einer Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG ist in erster Linie ein Ereignis zu verstehen, bei dem nach dem Entschluß des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an verschiedene Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH BStBI II BStBl 1975, 168, m. w. N.). Dabei ging der BFH von der Vorstellung aus, daß die Betriebsaufgabe als ein Entnahmevorgang eigener Art, nämlich als eine Totalentnahme zu werten ist. Daraus folgt, daß die Betriebsaufgabe - ebenso wie die Entnahme voraussetzt, daß die Verknüpfung der Wirtschaftsgüter mit dem Betrieb gelöst wird. Regelmäßig bedarf es hierfür einer Entnahmehandlung oder - bei der Betriebsaufgabe eines entsprechenden nach außen in Erscheinung tretenden Entschlusses des Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob in der Veräußerung sämtlicher GmbH-Anteile der Klägerin (und damit eines wesentlichen Teils des Anlagevermögens des Besitzunternehmens) eine Aufgabehandlung gesehen werden kann (bejahend: L. Schmidt, DStR 1979, 699 , 708 linke Spalte oben). Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Betriebsaufgabe auch dann zu bejahen, wenn der Betrieb durch einen Rechtsvorgang in seiner ertragsteuerlichen Einordnung so verändert wird, daß die Erfassung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist (vgl. z. B. BFH BStBI III 1967, 318; BFH BSt81111971, 630; BFH BStBI II 1977, 76; BFH BStB1111975, 168; BStBl 111975, zur Entnahme vgl. BFH BStBI III 1967, 751). Dabei kann es sich BStBl bei den die Entnahmehandlung (Aufgabemaßnahme) substituierenden Rechtsvorgängen nicht um das Wirksamwerden von Wertungen steuerrechtlicher Art - etwa infolge des Eingreifens einer anderen als der bisher anzuwendenden Besteuerungsvorschrift oder einer geänderten steuerrechtlichen Beurteilung - handeln, sondern nur um das Einwirken außersteuerrechtlicher Normen auf den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt, wie z. B. erbrechtliche Folgen oder gesellschaftsrechtlich bedingte Veränderungen (Stoll, in Ruppe (Hrsg.): Gewinnrealisierung im Steuerrecht, 1981, 207, 234; zustimmend: BFH BStBI 11 1982, 381). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Streitfall eine Betriebsaufgabe zu bejahen, weil durch die Veräußerung sämtlicher GmbH-Artteile der Klägerin die Verknüpfung der Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens mit dem Betrieb gelöst wurde. Zwar ist das Pachtverhältnis mit der GmbH fortgesetzt worden. Die bloße Verpachtung eines bebauten Grundstücks "ist jedoch in der Regel Vermögensverwaltung (§ 9 GewStDV) und stellt auch dann keine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn das Grundstück für die besonderen Bedürfnisse der pachtenden Kapitalgesellschaft hergerichtet ist. Die Verpachtung wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erst dadurch zur gewerblichen Tätigkeit, daß hinter beiden Un178 ternehmen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille steht (BFH BStBI 11 1972, 63; BFH BStBI 11 1983, 299). Dieser BStBl „einheitliche geschäftliche Betätigungswille" ist mit der Veräußerung der GmbH-Anteile der Klägerin entfallen mit der Folge, daß die der GmbH überlassenen Grundstücke und Patentrechte zwangsläufig ins Privatvermögen der Klägerin und der Beigeladenen übergingen und die gewerbliche Tätigkeit des Besitzunternehmens endete (so auch Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 4. Aufl., 538; L. Schmidt, DStR 1979, 699, 707 f.; Tillmann, GmbH R 1973, 250). Dieser BeurteiTillmann, GmbHR 1973, lung steht das BFH-Urteil vom 24. 3.1959 (BStBI III 1$59, 289) nicht entgegen. In diesem Urteil ist nur ausgesprochen, daß die gesellschaftsrechtliche Auflösung einer Besitz-OHG nicht zu einer Gewinnrealisierung bei den von den Gesellschaftern gehaltenen Anteilen an der Betriebs-GmbH führt. b) Entgegen der Ansicht des FA kann eine Fortdauer des Betriebs des Besitzunternehmens auch nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Betriebsverpachtung angenommen werden. Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs im ganzen und auf Dauer hat die Rechtsprechung trotz der damit verbundenen Beendigung der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit wegen der Ungewißheit, ob sich der Steuerpflichtige damit endgültig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und sein bisheriges Betriebsvermögen als Privatvermögen nutzen will, eine Entnahme durch Betriebsaufgabe so lange verneint, wie der Steuerpflichtige eine entsprechende Aufgabeerklärung nicht abgegeben bzw. den verpachteten Betrieb veräußert oder tatsächlich aufgegeben hat (BFH BStBI III 1964, 124). Gegen die Anwendung dieser Grundsätze bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung bestehen - wie das FG zu Recht dargelegt hat - schon deshalb Bedenken, weil jedenfalls in den Fällen der unechten Betriebsaufspaltung die vom Besitzunternehmen verpachteten Wirtschaftsgüter ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht aufgrund einer Widmung des Gewerbetreibenden, sondern allein aufgrund der zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen bestehenden (sachlichen und personellen) Verflechtung erlangen. Sie verlieren diese Eigenschaft zwangsläufig, wenn die Verflechtung entfällt. Im Streitfall braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung der Grundsätze zur Betriebsverpachtung in den Fällen der Beendigung der Betriebsaufspaltung aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen ist. Jedenfalls kann den Inhabern des Besitzunternehmens ein Wahlrecht entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung in BFH BStBI 111 1964, 124 nur dann zugestanden werden, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung gegeben sind. Daran fehlt es im Streitfall. In sachlicher Hinsicht setzt die Ausübung eines Wahlrechts im Sinne der Entscheidung des Großen Senats (BFH BStBI III 1964, 124) voraus, daß der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb „als solchen" verpachtet (BFH BStBI1111967, 420). Diesem Erfordernis ist auch dann genügt, wenn zwar nicht ein Betrieb als geschlossener Organismus, wohl aber die wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet werden (BFH BStBI III 1966, 49, und BStBI 11 1979, 300). Das ist regelmäßig nicht der BStBl Fall, wenn nur das Betriebsgrundstück verpachtet wird, es sei denn, das Grundstück ist die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage (BFH BStBI III 1966, 49; BFH BStBI 111975, 885). Im BStBl BStBl Streitfall hat das FG festgestellt, daß das verpachtete Fabrikgrundstück zwar zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs der GmbH gehört, aber nicht die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage ist. Bei einem Fabrikationsbetrieb rechnen auch die Betriebsvorrichtungen und Maschinen mit dem notwendigen Zubehör zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, weil sie für die Betriebsführung von erheblicher Bedeutung sind. Diese Wirtschaftsgüter befanden sich jedoch - wie das FG festgestellt hat - im Eigentum der GmbH. Auch nach den Grundsätzen der Betriebsverpachtung käme deshalb im Streitfall eine Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1984 Der Senat teilt nicht die von einem Teil des Schrifttums vertretene Ansicht, dem Inhaber des Besitzunternehmens stehe (nach Wegfall der personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung) ein Wahlrecht nach den Grundsätzen der Betriebsverpachtung auch dann zu, wenn das verpachtete Grundstück nicht die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage der BetriebsGmbH sei (Knoppe, Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung, 6. Aufl., 232 ff„ m. w. N.). Die Vertreter dieser Auffassung machen geltend, bei der Betriebsaufspaltung handele es sich um einen steuerrechtlichen Sonderfall. Wenn die Rechtsprechung das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb behandele, dann müßten daraus auch alle steuerlichen Konsequenzen gezogen werden. Diese Begründung kann nicht überzeugen. Aus der Tatsache, daß die Rechtsprechung die Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliche Tätigkeit beurteilt, folgt nicht, daß es bei dieser Rechtsfolge auch dann bleiben muß, wenn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen ganz oder zum Teil entfallen sind. Im übrigen würde die Einräumung eines Wahlrechts hinsichtlich der Aufdeckung der stillen Reserven bei Fallgestaltungen, wie sie hier zu beurteilen sind, zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Verpächter gewerblich genutzter Grundstücke führen: Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Steuerpflichtiger, der nach Einstellung seiner werbenden Tätigkeit das Umlaufvermögen sowie das gesamte bewegliche Anlagevermögen veräußert oder entnimmt und nur noch das Betriebsgrundstück verpachtet, zu einer Aufdeckung der im bisherigen Betriebsgrundstück enthaltenen stillen Reserven gezwungen (vgl. BFH BStBl 1111961,517; BFH BStBI III 1967, 420; BFH BStBI 111971, BStBI III 1961, 517; BFH BStBI III 1967, 420; BFH BStBl 484: BFH BStBI 111974, 208), sofern nicht ausnahmsweise das BStBl Grundstück die alleiniae wesentliche Betriebsgrundlage ist (BFH BStBI III 1966, 49). Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet, aber weiterhin ein ihm gehöriges (bisher im Sonderbetriebsvermögen befindliches) Grundstück der Gesellschaft zur Nutzung überläßt (vgl. BFH BStBI III 1967, 751). Es sind keine BStBl Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, die Inhaber eines Besitzunternehmens gegenüber anderen Verpächtern gewerblich genutzter Grundstücke zu bevorzugen und ihnen nach Beendigung der Betriebsaufspaltung ein Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufdeckung und Versteuerung der in dem früheren Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven einzuräumen. c) Entgegen einer im Schrifttum geäußerten Ansicht (vgl. L. Schmidt, a.a.O., 2. Aufl., § 15 EStG , Anm.148, unter Aufgabe der vom Verfasser in DStR 1979, 699 , 706f. vertretenen Auffassung) ist es auch nicht möglich, bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung eine Betriebsaufgabe und damit eine sofortige Gewinnrealisierung für die beim Inhaber des bisherigen Besitzunternehmens verbleibenden Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des BFH zum Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zur Landwirtschaft (BFH BStBI111975, 168) und von der Landwirtschaft zur Liebhaberei (BFH BStBI111982, 381) zu vermeiden. In der Entscheidung BFH BStBI II 1975, 168 hat der BFH ausgesprochen, daß der Strukturwandel einer Gärtnerei vom Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung nach § 5 EStG zum landwirtschaftlichen Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 EStG a. F. weder als Entnahme (des dem Betrieb dienenden Grund und Bodens) noch als Betriebsaufgabe zu beurteilen ist. Diese Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß beim Strukturwandel die Verknüpfung der Wirtschaftsgüter mit dem Betrieb nicht gelöst wird; diese bleiben vielmehr nach wie vor notwendiHeft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1984 ges Betriebsvermögen. Anders als in der Sache BFH BStBI II BStBl 1975, 168 handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Zuordnung eines Betriebes zu einer anderen der ersten drei Einku nftsarten, sondern um die Zuordnung zu einer außerbetrieblichen Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung). Für diesen Fall treffen die Erwägungen des Beschlusses BFH BStBI II 1975, 168 nicht zu. Auch die Grundsätze des Urteils BFH BStBI 111982, 381 sind auf den Streitfall nicht anwendbar. Bei dem Übergang vom landwirtschaftlichen Betrieb zur Liebhaberei wird die bisher betriebliche Tätigkeit einkommensteuerrechtlich nicht mehr erfaßt, weil die Einnahmen (oder Verluste) aus Liebhaberei keiner Einkunftsart zugeordnet werden können. Gleichwohl sieht der IV. Senat in diesem Vorgang keine Betriebsaufgabe, weil es an der hierfür erforderlichen Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen oder an einem die Entnahmehandlung substituierenden Rechtsvorgang fehle. Bei dem Übergang zur Liebhaberei ändere sich nicht die Nutzung der bisher einem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter, sondern lediglich die steuerrechtliche Beurteilung. Diese geänderte Beurteilung zwinge nicht dazu, im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei eine Überführung des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens in das Privatvermögen anzunehmen. Mangels einer Betriebsaufgabe blieben die bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen, auch wenn Vermögensänderungen nach dem Übergang steuerlich nicht mehr erfaßt werden könnten. Die in dem (festgeschriebenen) Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven seien erst im Zeitpunkt einer Veräußerung oder Entnahme oder einer ausdrücklich vom Steuerpflichtigen erklärten Betriebsaufgabe zu versteuern. Der Senat kann offenlassen, ob er der Auffassung des IV. Senats folgen könnte. Eine Anwendung der Grundsätze des Urteils BFH BStBI 111982, BStBl 381 kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der der Entscheidung des IV. Senats zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar ist. Bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung kann nicht davon gesprochen werden, daß sich lediglich die steuerrechtliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts geändert habe. Dies muß insbesondere dann gelten, wenn die Beendigung der Betriebsaufspaltung auf Handlungen des Steuerpflichtigen beruht, sei es auf der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen — wie im Streitfall —, sei es auf anderen Rechtshandlungen (Kündigung des Pachtvertrages, Veräußerung eines Teils der verpachteten Wirtschaftsgüter usw.). Gegen eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Urteils BFH BStBI 111982, 381 bestehen aber auch deshalb Bedenken, weil die Annahme eines auf den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung festgeschriebenen Betriebsvermögens im Ergebnis die Rückkehr zur Rechtsfigur dessog. „ruhenden Gewerbebetriebes" bedeuten würde, die der BFH in der Entscheidung BFH BStBI III 1964, 124 zutreffend als „dem Gesetz fremd" bezeichnet hat. Das EStG kennt nur einen bestehenden und einen aufgegebenen Gewerbebetrieb. Geht man davon aus, daß das frühere Besitzunternehmen nach Beendigung der Betriebsaufspaltung nicht mehr gewerblich tätig war, sondern nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, dann ist die Schlußfolgerung zwingend, daß der Betrieb im Zeitpunkt des Wegfalls der tatbestandlichen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung aufgegeben wurde. IV. Obwohl den materiell-rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen ist, muß das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden, soweit das FG über die Ergänzungsbescheide und den Gewinnfeststellungsbescheid 1969 entschieden hat . . . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.12.1983 Aktenzeichen: VIII R 90/81 Erschienen in: MittRhNotK 1984, 176-179 Normen in Titel: EStG §§ 6, 16