II ZB 8/82
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Februar 1983 II ZB 8/82 GmbHG §510,54; BGB § 181 Zur Eintragung der Befreiung des GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Urkunden rechtswirksam eingeantwortet worden ist. Da die österreichischen Gerichte nach der für sie zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 IPRG von der österreichischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin auszugehen hatten, sind ihre Entscheidungen für die Anwendung des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 2 IPRG als zu berücksichtigende österreichische Rechtspraxis für die Behandlung eines Ausländernachlasses nicht relevant. Maßgeblich ist allein, daß das Nachlaßgericht T. wegen der effektiven deutschen Staatsangehörigkeit der Erblasserin deutsches Recht anzuwenden hatte und zufolge des sich aus Art. 28 EGBGB ergebenden Mangels seiner internationalen Zuständigkeit ( BayObLGZ 1959, 390 / 398) das österreichische Grundstück der Erblasserin als Nachlaßvermögen außer Betracht lassen mußte; es durfte daher auch nicht in die Berechnung der Erbteilsquoten einbezogen werden. Demzufolge können die in dem erteilten Erbschein ausgewiesenen Erbteilsquoten nicht der Rechtslage entsprechen; hinzu kommt, daß der Erbschein keinen Testamentsvollstreckervermerk enthält ( § 2364 Abs. 1 BGB ), der in jedem Fall aufzunehmen ist, gleichgültig, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker selbst benannt oder die Ernennung dem Nachlaßgericht oder einem Dritten überlassen hat (Staudinger § 2364 BGB Rdnr. 3). Weil der erteilte Erbschein mithin unrichtig ist, muß das Amtsgericht angewiesen werden, ihn einzuziehen (vgl. BayObLG FamRZ 1977, 347 /349). 3. Für die weitere, sich an die Einziehung des Erbscheins anschließende Sachbehandlung durch das Amtsgericht wird bemerkt: Die Erteilung eines neuen Erbscheins wird von einer entsprechenden Antragstellung abhängig sein, welche sowohl die angeordnete Testamentsvollstreckung als auch — den besonderen Umständen des vorliegenden Falls entsprechend - den Wegfall des österreichischen Grundbesitzes für die quotenmäßige Aufteilung des Nachlasses zu berücksichtigen haben wird (vgl. BayObLGZ 1959, 390 /402; Feridf Firsching aaO Stichwort „Deutschland" Grdz. C III Rdnrn. 20, 21). Obgleich das in Wien gelegene Grundstück als Teil des Nachlaßvermögens nach deutschem Recht auszuscheiden hat, kann doch nicht außer Betracht gelassen werden, daß Grundlage für die Beerbung der Erblasserin in erster Linie das Testament vom 13.5.1970 und erst in zweiter Linie die gesetzliche Erbfolgeregelung des BGB ist. Für die erneut erforderliche Testamentsauslegung ( §§ 133, 2084 BGB ), hinsichtlich welcher das Nachlaßgericht jedoch nicht gebunden ist, dürften nachstehende Erwägungen beachtlich sein: Die Erblasserin hat eine rechtlich unterschiedliche Behandlung ihres Nachlasses vermutlich nicht in Betracht gezogen; möglicherweise ist sie davon ausgegangen, daß die Beteiligten zu 3) bis 5) als ihre gesetzlichen Erben — entsprechend ihrem ursprünglichen österreichischen Heimatrecht (§§ 730 ff., insbes. §§ 741, 751 ABGB) — nicht in Frage kommen. Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, daß trotz der eingetretenen Nachlaßspältung die Auslegung des einheitlichen Testaments zu dem Ergebnis führt, daß es in jedem Fall dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte, die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Erben auch an ihrem (gleichwo belegenen) beweglichen Vermögen zu beteiligen. In jedem Fall wird das Amtsgericht im Zuge der neuen Sachbehandlung auch Gelegenheit haben, das neue Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerzu berücksichtigen und darüber zu befinden. B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 13. GmbHG §510,54; BGB § 181 (Zur Eintragung der Befreiung des GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB ) Die Befreiung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers von dem Verbot, Geschäfte der GmbH mit sich selbst abzuschließen, ist im Handelsregister einzutragen. Nicht wirksam beschlossen und eingetragen werden kann, daß der Geschäftsführer befreit sein soll, wenn er alleiniger Gesellschafter ist. BGH, Beschluß vom 28. 2.1983 — II ZB 8/82 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist seit dem 28.7.1978 im Handelsregister eingetragen. Am 13.1.1981 beschloß der einzige Gesellschafter eine Änderung des § 7 der Satzung, den er um folgenden Satz ergänzte: „Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist stets von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit." Das Registergericht trug zwar ins Handelsregister ein, daß § 7 der Satzung geändert worden ist, verweigerte aber die beantragte Eintragung, „daß der alleinvertretungsberechtigte und alleinige Gesellschafter D. K. von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit ist." Den ablehnenden Bescheid begründete es damit, daß die Befreiung keine eintragungsfähige Tatsache sei. Das Landgericht hat die Beschwerde der Gesellschaft zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht möchte die dagegen eingelegte weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen. Es sieht sich daran aber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts BayObLGZ 1979, 182 [= MittBayNot, 1979, 1201; WM 1982, 1033 [= MittBayNot 1982, 79 ]; OLG Köln WM 1980, 1157 [= DNotZ 1980, 650 ]; GmbH-Rundschau 1981,195; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1981, 171 , gehindert, die eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für eintragungsfähig halten (ebenso OLG Frankfurt BB 1983, 146 ). Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist begründet. 1. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts. Die generelle Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot der Insichgeschäfte ist eine eintragungspflichtige Tatsache. Nach § 35 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 181 BGB darf der einzige Gesellschafter, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, mit dieser weder im eigenen noch im fremden Namen Geschäfte abschließen. Entgegen der bisherigen Rechtslage ( BGHZ 56, 97 [= DNotZ 1971, 670]) ist nunmehr die Vertretungsmacht des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers ebenso gemäß § 181 BGB eingeschränkt, wie es beim Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH der Fall ist, dem nicht generell durch die Satzung oder im Einzelfall durch Geseilschafterbeschluß ( BGHZ 58, 115 , 120 [= DNotZ 1972, 432 ]; BGH WM 1975, 157) Insichgeschäfte gestattet sind. Dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer können Rechtsgeschäfte mit sich selbst nur von vornherein im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch Änderung der Satzung gestattet werden ( BGHZ 33, 189 , 194 [= DNotZ 1961, 488 mit Anm. Scheiter]; Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BTDrucks. 8/3908, S. 74). Diese Form der Gestattung ist im vorliegenden Falle gewahrt. Anders als vom Senat im Jahre 1960 ( BGHZ 33, 189 , 191 f.) angenommen, ist die Gestattung des Selbstkontrahierens aber nunmehr eine eintraMittBayNot 1983 Heft 3 - 135 Das folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG . Danach ist einzutragen, ,;welche" — eingeschränkte oder nicht eingeschränkte — „Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben." Diese Vorschrift ist durch Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung der ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 15.8.1969 (BGBl. 11146) mit Wirkung vom 1.9.1969 in das GmbHG eingefügt worden. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d Satz 2 der genannten Richtlinie sah vor, daß offengelegt werden muß, „ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können." Auf diese Angaben will das vorliegende Oberlandesgericht die Eintragungspflicht beschränken. Es hat damit sowohl die Richtlinie wie das Koordinierungsgesetz, mithin § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG zu eng ausgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf Vorlage des Senats ( WM 1974, 510 ) in seinem Urteil vom 12.11.1974 (EuGH 1974, 1201) für die gemeinschaftskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auf den Zweck der Richtlinie abgestellt, „die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Dritten im Hinblick auf eine Intensivierung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten nach der Schaffung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten" (aaO, S. 1207). Die vom Gerichtshof zur Erreichung dieses Zieles aufgezeigten Erfordernisse haben über den damals zu entscheidenden Fall hinaus auch für die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts Bedeutung. Jeder, der Geschäftsverbindungen zu Gesellschaften in anderen Mitgliedsstaaten zu knüpfen gedenkt, soll sich unschwer Kenntnis über die Befugnisse der mit der Vertretung betrauten Personen verschaffen können. Dazu gehört auch die Erweiterung der organschaftlichen Vertretungsmacht um die Befugnis, Insichgeschäfte abzuschließen. Der § 181 BGB schützt nicht nur die Interessen der Gesellschaft, sondern auch den Rechtsverkehr und damit zugleich die Gläubiger der Gesellschaft ( BGHZ 56, 97 , 104 [= DNotZ 1971, 670 , 673]). Die Eintragung im Handelsregister, der § 181 BGB sei. ausgeschlossen und die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer um den Abschluß von Insichgeschäften erweitert, soll den Rechtsverkehr auf die Gefahr hinweisen, daß Vermögen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verlagert und die rechtliche Zuordnung bewußt unklar gehalten werden kann. Der Gläubiger kann sich dadurch auf die Gefahr rechtzeitig einstellen und, falls ihm das Risiko zu hoch ist, von Geschäften mit der Gesellschaft absehen (vgl. BTDrucks. 813908, S. 74). Hinzu kommt, daß an einer derartigen Publikation auch die Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften interessiert sind, die mit inländischen Gesellschaften ins Geschäft kommen wollen. Deren Interesse trägt gerade § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG Rechnung, der die Publizität des Gesellschaftsvertrages ( § 9 HGB ) nicht genügen läßt, sondern vorschreibt, daß die Vertretungsbefugnis einzutragen ist. Dazu gehört auch die Gestattung der Insichgeschäfte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gestattung unter § 15 HGB fällt. Die Eintragungspflicht des §10 GmbHG ist davon unabhängig. 2. Dem Antrag kann aber aus einem anderen Grunde nicht stattgegeben werden. Beantragt wird einzutragen, daß der alleinvertretungsberechtigte alleinige Gesellschafter D. K. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Weder in dieser konkreten noch in der beschlossenen abstrakten, jeden Alleingesellschafter befreienden Form ist die Satzungsänderung eintragungsfähig, so daß sie auch nicht wirksam werden kann ( § 54 Abs. 3 GmbHG ). Nach ihr ist die Gestattung davon abhängig, daß der Geschäftsführer zugleich Alleingesellschafter ist. Da aber das Handelsregister für die Zahl der Gesellschafter nichts hergeben kann, würde sich anhand der beschlossenen Ergänzung der Satzung und deren Eintrag ins Register nicht beurteilen lassen, ob dem jeweiligen Geschäftsführer Geschäfte mit sich selbst gestattet sind. Dazu müßten unzulässigerweise Umstände außerhalb der Satzung und des Handelsregisters herangezogen werden, die dem Rechtsverkehr in der Regel nicht zugänglich sind. Ein. derart unvollständiger Eintrag verstieße gegen § 54 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GmbHG , wonach es für die Änderung der Vertretungsbefugnis nicht einmal genügt, daß auf die dem Gericht eingereichte Urkunde Bezug genommen wird; der Umfang der Vertretungsbefugnis muß sich aus dem Register selbst ergeben. Daraus folgt aber zugleich, daß dem Geschäftsführer Rechtsgeschäfte mit sich selbst in der Satzung nur in einer Weise gestattet werden können, die eintragungsfähig ist. Danach war in der Satzung entweder abstrakt (generell) der Geschäftsführer (und damit jeder) oder konkret nur der Geschäftsführer — und nicht der Alleingesellschafter — K. von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Antrag bisher nicht geprüft worden. Damit die Antragstellerin Gelegenheit erhält, die Satzungsänderung und ihren Antrag entsprechend anzupassen, wird die Sache an das Registergericht zurückverwiesen. 14. GmbHG § 5; GmbHGÄndG 1980 Art. 12 § 1 (Erhöhung des Stammkapitals bei Altgesellschaften) Gesellschaften, deren Stammkapital weniger als 50 000 DM beträgt, können in der Zeit bis zum 31.12.1985 das Stammkapital auf einen Betrag auch unter 50 000 DM erhöhen. OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 10.5.1983 — 20 W 87/83 — mitgeteilt von Dr. Karlhans Dippel, Richter am OLG C. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 15. AGGVG Art. 38; FGG §§ 20, 86, 193, 194 (Zur Zuständigkeit des Notars zur Vermittlung der Nachlaßauseinandersetzung) 1. Dem Notar steht gegen den Beschluß, mit welchem ihm das Amtsgericht die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses überweist, kein eigenes Beschwerderecht zu. 2. Zur Frage der Bindung des Überweisungs-(Abgabe•)beschlusses und zum Verfahren des Amtsgerichts vor der Überweisung der Vermittlung an einen Notar. BayObLG, Beschluß vom 22. 4.1983 — BReg. 1 Z 22 und 23/83 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Am 1. 5.1978 verstarb in A. der Angestellte K. J. Er wurde von seiner Ehefrau E. J. zur Hälfte und von seinen zwei Söhnen (Beteiligte zu je 1/4 beerbt. zu 1 a und b) MittBayNot 1983 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.02.1983 Aktenzeichen: II ZB 8/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 135-136 MittRhNotK 1983, 90-91 Normen in Titel: GmbHG §510,54; BGB § 181