II R 56/74
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 09. Mai 1979 II R 56/74 GrEStG §§ 10, 11 Erschließungsaufwand kein Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anm. cf. Schrlftl.: Vgl. hierzu auch die Kostenentscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 14. 10. 1976 — 4 T 88/76 — MittRh NotK 1977, 157 = MittBayNot 1977, 143 . Zu den Fragen der Beurkundungspflicht im Rahmen des „Kölner Modells" vgl. Wolfsteiner, DNotZ 1979, 579 ff. 11. Kostenrecht — Geschäftswert bei Erbringung einer Stammelnlage durch Einbringung eines Einzelunternehmens mitgeteilt von Notar Eberhard M_ Jovy, Düsseldorf) KostO §§ 39 Abs. 1, 18 Abs. 3 Übernimmt ein Gesellschafter eine Stammeinlage In Höhe eines bestimmten Geldbetrags und wird Ihm die Erbringung der Stammeinlage durch Einbringung eines von ihm betriebe. nen Einzelunternehmens gestattet, so bestimmt sich der Geschäftswert der Einlage nach dem Wert des Aktivvermögens des übertragenen Unternehmens. Dies gilt auch dann, wenn sich die Gesellschaft verpflichtet hat, den Betrag an den Gesellschafter zurückzuzahlen, um den der Wert der eingebrachten Gegenstände den Nennbetrag der Elnlage übersteigt 10 W 52/78 ti DNotZ 1979, 244 ). (Leitsätze nicht amlich) Zum Sachverhalt: Die Gesellschafter der Schuldnerin haben gemäß den §§ 53, 55 und 56 GmbHG die Erhöhung des Stammkapitals um 100.000,— DM durch Leistung einer Sacheinlage beschlossen, nämlich durch die Einbringung des Geschäftsvermögens eines Einzeluntemehmens eines ihrer Gesellschafter gemäß der fünf Monate zuvor erstellten Bitanz von 1_003.961,37 DM Aktiven und Passiven. Zusammen mit der Beurkundung dieses Beschlusses hat der Notar gemäß den §§ 55 und 56 GmbHG beurkundet, daß der genannte Gesellschafter die Stammeinlage übernahm und die Schuldnerin verpflichtet ist, dem Gesellschafter den überschießenden Betrag gutzubringen, falls der Wert der eingebrachten Gegenstände mehr als 100.000,— DM betrage; gemäß der ausdrücklichen Vereinbarung aller Beteiligten beurkundete der Noter zugleich die Übertragung des Geschältsvermögens auf die Schuldnerin. die Gesellschaft. Aus den Gründen: Zu Recht hat der Notar für die Übertragung des Geschäftsvermögens auf die Gesellschaft gemäß § 36 Abs. 2 KostO die doppelte Gebühr nach dem Wert des Aktivvermögens des übertragenen Unternehmens in Höhe von 1.003,961,37 DM berechnet, und gemäß § 18 Abs. 3 KostO davon nicht die Verbindlichkeiten von rund 463.000,— DM abgezogen. Der Geschäftswert beträgt auch nicht deshalb nur 100.000,— DM, weil das Stammkapital nominell um diesen Betrag erhöht wurde: erfolgt die Erhöhung des Stammkapitals gegen eine Sacheinlage und ist der gebührenmäßige Wert derseiben höher als der Erhöhungsnennbetrag, so ist nach allgemeiner Ansicht der höhere Wert der Sacheinlage maßgebend (Rohs/ Wedewer, § 27 KostO Anm. IVb 4 Fußn_ 42a; KorintenbergAckermann-Lappe, § 47 Kost° Rdn. 22 mit Naohw. d. Rspr.), Denn gemäß § 39 Abs. 1 Kost() bestimmt sich der Geschäfts. wert nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht; die Einbringung des Unternehmens erfolgte durch die Übertragung seines Aktivvermögens'.darauf bezogen sich die beurkundeten Erklärungen des einbringenden Gesellschafters und der dies annehmender: Gesellschaft. An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß sich die Gesellschaft verpflichtet hat, den Betrag an den Gesellschafter zurückzuzahlen, um den der Wert der eingebrachten Gegenstände den Erhöhungsnennbetrag von 100.000,— DM übersteigt; insoweit hält der Senat an seiner In dem Beschluß vorn 24. 8. 1978 (10 W 52/78 = DNotZ 1979, 244 KostRspr. KostG § 39 Nr. 38) vertretenen Ansicht nicht mehr fest. Zu Recht weist Etzbach (a.a.O.) darauf hin, daß es an einer Vorschrift des Kostenrechts fehlt, die es rechtfertigen könnte, die zugleich begründete Ausgleichsverpflichtung der Gesellschaft bei der Wertberechnung für die UnternehmensÜbertragung wertermäßigend zu berücksichtigen_ Wertabzüge sind nur in den Fällen zulässig, in denen die Kostenordnung sie ausdrücklich anordnet, so daß im übrigen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu unterbleiben hat. Die Ausgleichsverpflichtung der Gesellschaft kann in der Tat nur bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Wert des eingebrachten Aktivvermögens schmälern, + -Keine gesonderte Gebühr ist daneben jedoch für die zugleich I beurkundete Übernahmeerklärung des Gesellschafters gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG angefallen. Denn die Erklärung des Gesellschafters, daß er die auf das erhöhte Stammkapital zu leistende Stammeinlage in Form der Sacheinlage übernehme, sich dazu also gegenüber der Gesellschaft verpflichte, hat denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO wie die Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Übertragung des einzubringenden Unternehmens. Die Gebühr fiel daher nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in.Betracht kommenden Gebührensatz des § 36 Abs. 2 KostO an. Dahinstehen kann daher, ob sich der Wert der Übernahmeerklärung ebenfalls nach dem Aktivwert des einzubringenden Unternehmens bemessen würde oder nur nach dem Nominalwert der übernommenen Sacheinlage. 12. Steuerrecht /Grunderwerbsteuer — Erschließungsaufwand kein Teil der grundenverbsteuerlIchen Gegenleistung (BFH, Urteil vom 9. 5. 1979 — II R 56 /74 - BStBI.111979, 577) GrEStG §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 Hat sich der Verkäufer eines unerschlossenen Grundstücks der Gemeinde gegenüber nach § 123 Abs. 3 BBauG zur Erschließung des Grundstücks verpflichtet, so sind die an den Verkäufer zu entrichtenden Kosten des künftigen Erschließungsaufwands kein Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Erschließungskostenpauschale vereinbart wird, es sei denn, daß die Erschließungskostenpauschale eine verdeckte Gegenleistung für das unerscnlossene Grundstück enthält. Zum Sachverhalt: Der Kläger kaufte 1970 ein unbeoautes roch nicht erschlossenes Grundstück 101 Gewerbegebiet der Gemeinde G. Der Kautoreis wurde dem Ergebnis einer nach Vertragsabschluß durchgeführten Vermestrt uang. angepaßt und am 20. 7 1972 endgültig mit 122.745,— DM vereinbart. Gemeinde hatte oje Erschließung nes Gebietes dem Verkäufer übertragen, der sie nach Maßgabe des Bebauungspi ans durch zuf unren hatte. Nach dem Erschließungsvertrag aus dem Jahre 1968 war der Verkäufer berechtigt, die Zahlung von Erschließung sbeltragen von den Erwerbern zu verlangen. Der Verkäufer verpflichtete sich in dem Vertrag vom 29. 10. 1970 dem Kläger gegenüber, das Grundstück unabhängig von den tatsächlich anfallenden ErschließUngskosten für einen Preis von 18,— DM Je qm der „Nettogrundstücksflache" zu erschließen. Davon waren 5,— DM je qm bei Vertragsschluß. der Rest bei Beginn der Erschließungsarbeiten zu zahlen. Der Verkäufer brauchte über die Erschießungskosten nicht abzurechnen. Eventuell auf die Erschließungskosten anfallende Mehrwertsteuer durfte nicht getrennt in Rechnung gestellt werden; sie war in dem Preis von 18,— DM je qm Grundstücksfläche erhalten. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der Esschließungskosten als Teil der Gegenleistung fest, Der EInspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Mit der Revision wendet sich das Finanzamt gegen die Auflassung des Finanzgerichts, die Verpflichtung zur Aufschließung des Grundstücks sei Teil eines mit dem Kaufvertrag verbundenen weiterer Vertrags. Aua den Gründen: Die Revision Ist nicht begründet Die Erschließungskostenpauschale ist kein Teil der GegenHeft Nr. 1/2 MiteihNoix Januar/Februar 1980 1ieistung; denn sie kann — was im Streitfall allein in Betracht käme — nicht als sonstige Leistung Im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Grundeniverosteuergesetzes (GrEStG) gewertet werden. 1, .,Senstige Leistungen" sind nur dann Teil der Gegenleistung, von deren Wert die Grunderwerbsteuer berechnet wird, wenn der Erwerber sie als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder der Veräußerer sie als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vorn 27. 6_ 1968 — 11 112/64 — BFHE 93, 183, 185 = BStBl. II 1968, 690; vom 21.11. 1974 — II R 61/71 = — BFHE 114, 507 , 509 = BStBl. II 1975, 362; Borlittau-KleinEgly-Sigloch. Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 11 Rdn. 7). Die Verpflichtung des Erwerbers, kraft öffentlichen Rechts entstehende Erschließungskosten zu tragen, erhöht nur dann den Wert der Gegenleistung, wenn die Beitragspflicht (§ 133 Abs, 2 B(3auG) vor dem grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang schon entstanden war ( BFHE 93, 183 , 187 = BStBl. II 1968, 690 vom 10. 11. 1970 — II 188/65 — BFHE 101. 300, 302 — BStBl. 111971, 252). Bestand die Beitragspflicht im Erwerbszeitpunkt noch nicht, so führt eine gleichwohl übernommene Verpflichtung, sie zu erfüllen, nicht zur Erhöhung der Gegenleistung, da der Erwerber nur eine ihn ohnehin kraft Gesetzes treffende Verbindlichkeit zu erfüllen verspricht (§ 134 8BauG: vgl_ BFH, BStBl. II 1968, 690; BFHE 94, 160 , 151 = BStBl, lt 1969. 90, I 1188 /65). Hat die Gemeinde die Erschließung auf einen Dritten übertragen (§ 123 Abs. 3 BBauG), so gehören vom Erwerber übernommene Erschließungskosten dann zur Gegenleistung, wenn das Grundstuck im Erwerbszeitpunkt erschlossen war_ Sind im Falle des § 123 Abs. 3 BBauG die Erschließungskosten noch nicht entstanden, so gehört die vom Erwerber übernommene Verpflichtung, sie zu tragen, grundsätzlich nicht zur Gegenleistung; denn Grundstücke werden regelmäßig in dem Zustand veräußert, in dem sie sich bei der Veräußerung befinden (Boruttau-Klein-Egly-Sigloch, § 11 GrEStG Rdn. 188b. Anhang Rdn. 1032). Auf diesem Grundsatz beruht auch die Einbeziehung im Erwerbszeitpunkt kraft öffentlichen oder privaten Rechts entstandener Erschließungskosten in die Gegenleistung. Es sind aber insofern abweichende Vereinbarungen möglich, als der Veräußerer die Kaufvertragliche Verpflichtung ( § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ) übernehmen kann, das Grundstück in erschlossenem Zustand zu verschaffen (Boruttau-Klein-Egly-Sigloch, Annang Rdn. 1030). 2a) Im Streitfall war das Grundstück unstreitig bei Abschluß des Kaufvertrags 1970 noch nicht erschlossen. Dem Vertrag läßt sich auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen, daß abweichend von dem dargestellten Grundsatz vorn Veräußerer ole kaufvertragliche Verpflichtung übernommen wurde, das Grundstück zu erschließen. In der Vertragsurkunde wurden zwei selbständige Geldforderungen begründet und ebenso zwei unterschiedliche Leistungspflichten des Veräußerers. Über die Fälligkeit beider Forderungen wurden selbständige und voneinander abweichende Bestimmungen getroffen, Ferner Ist die Wirksamkeit des Kaufvertrags, wie das Finanzgerichts zutreffend dargelegt hat, nicht von der Durchführung der Erschließung abhängig gemacht. Schließlich enthält die Vertragsurkunde auch sonst keine Bestimmung. der sich entnehmen ließe. das Grundstück sei als erschloSsen verkauft worden. Es mag zwar zutreffen, daß der Veräußerer aus der von ihm dUrchzUführenden Erschließung finanziellen Nutzen gezogen hat, was der Kläger anscheinend unter Hinweis auf die Umsatzsteuerbelastung der Erschließungsleistung bestreiten will. Daraus allein könnte indes nicht entnommen werden. das Grundstück sei als erschlossenes verkauft worden; denn auch durch die Erbringung werkvertraglicher Leistungen pflegen Gewinne erstrebt zu werden. Heft Nr. 1/2 MittRhNotK Januar/Februar 1980 Auch aus dem Urteil des BGH vom 8, 11 1973 — VIl ZR 246 /72 ( BGHZ 61, 359 ), auf das sich das Finanzamt beruft. ergibt sich nichts Gegenteiliges, Der BGH hat hier entschieden, daß der Erschließungsträger, der gemäß § 123 Abs. 3 BBauG der Gemeinde gegenüber die Erschließung eines Geländes übernommen hat, von dem Eigentümer eines zum Erschließungsgebiet gehörenden Grundstücks anteiligen Ersatz der Erschließungsaufwendungen weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen kann, sondern daß ihm ein derartiger Anspruch nur dann zusteht, wenn der Grundstückseigentümer sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, Daraus folgt für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung lediglich, daß eine die Beitragspflicht nach §§ 127 ff. (133_ 135) BBauG vollständig ersetzende vertragliche Gestaltung allein dann vorliegt, wenn nicht nur der Erschließungsträger der Gemeinde gegenüber die Herstellung der Erschließungsanlage übernommen hat, sondern wenn sich auch noch die Grundstückseigentümer des Erschließungsgebiets dem Erschließungsträger gegenüber zur Übernahme der anteiligen Erschließungskosten verpflichtet haben. Aus dem Vorliegen einer derartigen Verpflichtung allein folgt somit nicht, das Grundstück sei als erschlossenes verkauft worden, Der Grundsatz, daß Erschließungskosten eines unerschlossen verkauften Grundstücks nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung sind, gilt auch dann, wenn eine Erschllef3ungskostenpauschale vereinbart worden ist. Eine andere Beurteilung ist allerdings geboten, wenn der Kaufpreis oder ein sonstiger Teil der Gegenleistung verdeckt in der Erschließungskostenpauschale enthalten sind. Im Streitfall bietet der Sachverhalt keinen Anhalt dafür. daß ein Teil der Gegenleistung in der Erschließungskostenpausehaie enthalten ist. 13_ Steuerrecht /Schenkungsteuer — Schenkungssteuerptlicht tür unentgeltliches Darlehen (BFH, Urteil vorn 12. 7. 1979 - II R 26/78 631) BSt81 ii 1979, ErbStG 1959 §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2. 14 Abs. 1 Nr. 2. 22. 23 Abs. 1 ErbStG 1974 §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12 Abe. 1 1. Die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit, durch die sich der Darlehensgeber einer Einnahmemöglichkeit begibt, die verkehrsüblicherweise regelmäßig genutzt wird, unterliegt der Schenkungsteuer. Gegenstand der Schenkung ist die dem Zuwendungsempfänger (Darlehnsnehmer) gewährte Nutzungsmöglichkeit. 2. Der Jahreswert der Nutzungsmöglichkeit Ist gewöhnlich mit 5,5 v.H. anzunehmen ( § 23 Abs. 1 ErbStG 1959 1. V. m. § 15 Abs. 1 BewG ). 3. Ist das Darlehen auf unbestimmte Zelt hingegeben, so ist der Kapitalwert mit dem Neunfachen des Jahreswertes anzusetzen ( § 23 Abs. 1 ErbStG I. V. m. § 13 Abs. 2 Bew0). Die Kündigung ( § 609 BGB ) des zinslosen Darlehens Ist eln Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit S. des § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 und hat eine Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung zur Folge. Zum Sachverhalt Der Kläger hat In den Jahren 1967 bis 1969 von seiner Mutter in Raten insgesamt einen Betrag von 200.000,— DM als Darlehen erhalten. Das Finanzamt sah in der Zinslosigkeit des Darlehens eine freigebige Zuwendung 1.S. von § 3 Abs, 1 Nr. 2 ErbStG 1959 und setzte die Schenkungsteuer fest. Die Besteuerungsgrunolage berechnete es auf 99.000.— DM (5.5 v.H. von 200.000,— DM x 9 gemäß § 13 Abs. 2 BewG ). Der Bescheid trägt folgenden Vermerk: ..Lt. Darlehensvertrag war die Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 09.05.1979 Aktenzeichen: II R 56/74 Erschienen in: MittRhNotK 1980, 16-17 Normen in Titel: GrEStG §§ 10, 11