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II ZR 9/75

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Nürnberg-Fürth 02. Januar 1978 4 HK T 8306/77 Zulässigkeit einer Generalvollmacht bei Registeranmeldungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 17. HGB §§161 Abs. 2, 107, 108 (Zulässigkeit einer Generalvollmacht bei Registeranmeldungen) Wirksamkeit und Umfang einer Vollmacht hängen jeweils lediglich von Ihrem im Wege der Auslegung festzustellenden Inhalt ab. Bei einer Registeranmeldung kann auch Vertretung aufgrund einer allgemeinen ,,Generalvollmacht" zulässig sein. LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 2. 1. 1978 一 4 HK T 8306/77 一mitgeteilt von Dr. L. Sierl, Vors. Richter am LG Nürnberg-Fürth Aus dem Tatbestand: Die persönlich haftende Gesellschafterin hat am 7.12.1970 Herrn Günter H. folgende notariell beurkundete „Allgemeine Vollmacht“ erteilt: Ich persönlich und die Buchdruckerei Richard F., vertreten durch mich als persönlich haftende Gesellschafterin, ernennen hiermit je Herrn Günter H. , Fabrikant in A., B.-Straße 108-110 zum Generalbevollmächtigten. Der Bevollmächtigte ist befugt, die Vollmachtgeber in allen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu verteten, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist. Von den Beschränkungen des §181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit. Er ist berechtigt Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus. Herr Günter H. ist Kommanditist der Gesellschaft. Nunmehr wird zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: In die Gesellschaft ist als weitere Kommanditistin Fräulein Daniela H., geboren am 6. 1. 1957, mit einer Kommanditeinlage von 10 000 DM eingetreten. Die notariell beglaubigte Anmeldung ist von Herrn Günter H., der Kommanditistin Frau Helga H. und der weiteren Kommanditistin Fräulein Daniela H. unterzeichnet. Herr Günter H. unterzeichnete die Anmeldung zugleich als Bevollmächtigter für die persönlich haftende Gesellschafterin aufgrund der in beglaubigter Abschrift beigefügten Vollmacht. Mit Zwischenverfügung vom 3.11.1977 hat der Rechtspfleger unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.1976 – II ZR 9/75 – dem bevollmächtigten Notar mitgeteilt, der Eintragung stehe hindernd entgegen, daß die dem Anmeldenden erteilte „Generalvollmacht“ unwirksam sei. Zur Behebung des Hindernisses hat der Rechtspfleger Frist gesetzt. Dagegen wendet sich der Notar namens der Beteiligten mit der Erinnerung. Er meint, die Stellungnahme des GmbH-Geschäftsführers und die des persönlich haftenden Gesellschafters sei nicht vergleichbar. Da hier alle anderen Gesellschafter bei der Anmeldung mitgewirkt hatten, seien ihre Interessen durch die Verwendung der Generalvollmacht nicht gefährdet. Der Rechtspfleger und der nicht abgeholfen, weil eine Registerrichter haben der Erinnerung Zustimmung aller Gesellschafter die Unwirksamkeit einer Generalvollmacht nicht aufhebe. Aus den Gründen: Der Eintritt eines neuen Kommariditisten ist von sämtlichen Gesellschaftern, auch den Kommanditisten, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 161 Abs. 2, 107, 108 HGB; Baumbach-Duden, HGB Komm., 22. Aufl.,§108 Anm. 1 D) Grundsatzlich können sich die Anmeldepflichtigen dabei durch Dritte, in jedem Fall auch durch Mitgesellschafter, die in öffentlich-beglaubigter Form hierzu bevollmächtigt wurden, vertreten lassen (§§13 FGG, 12 Abs.2 Satz 1 HGB; BayObLGZ 1975, 137 ; Baumbach-Duden,§108 Anm.1G; Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan, HGB Komm., 5. Aufl., §12 Rdz. 13). Notarielle Beurkundung ersetzt notarielle Beglaubigung( §129 Abs. 2 BGB ). Wirksamkeit und Umfang einer Vollmacht hängen jeweils lediglich von ihrem im Wege der Auslegung festzustellenden Inhalt ab. Das bedeutet, daß sowohl eine auf Registeranmeldungen spezialisierte Vollmacht als auch eine ,,Generalvollmacht", die von der hier nicht ausreichenden Generalhandlungsvollmacht gemäß §54 Abs. 1 HGB zu unterscheiden ist (BGH WM 69, 43 ) genügt (jetzt wohl herrschende Meinung: Staub-Bondi, 14. Aufl.,§12 HGB Anm.3; Baumbach-Duden,§12 Anm.2A; Schlegelberger, a. a. Q.; LG Frankfurt, BB 72, 512 ). Die Herrn Günter H. erteilte,: Generalvollmacht" ist jedenfalls insoweit wirksam, als sie den Bevollmachtigten zur Registeranmeldung befugt. Die Vollmacht enthält zwei Komponenten. Sie ermächtigt den Bevollmächtigten, sowohl Frau Wilhelmine H. als auch die Gesellschaft in allen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu vertreten, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist. Die Pflicht, einen Rechtsvorgang zum Handelsregister anzumelden, trifft den jeweiligen Gesellschafter persönlich. Das bedeutet aber, daß Herr Günter H. seine Vertretungsbefugnis nur insoweit ausgeübt hat, als Frau Wilhelmine H. persönlich anmeldepflichtig ist; denn die Anmeldepflicht trifft jeden Gesellschafter, wie ausgeführt, unabhängig von seiner Geschaftsführungs- und Vertretungsbefugnis ( §§161 Abs. 2, 114 HGB ). Damit ist für die vorliegende Anmeldung ohne Bedeutung, daß weder der Komplementär noch der GmbH-Geschaftsführer ihre organschaftliche Vertretungsbefugnis einem Dritten übertragen können (BGH NJW 62, 738 ; BB 76, 1577 ). Soweit dem Bevollmächtigten die umfassende, über den gesetzlich festgelegten Umfang einer Prokura hinausgehende Vollmacht erteilt ist, die Gesellschaft zu vertreten, liegt eine Übertragung der organschaftlichen Vertretungsbefugnis im Übrigen erkennbar nicht vor; denn die geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin hat dem Bevollmächtigten nicht ihre Stellung als ., Geschaftsführerin" übertragen, sondern nur eine besonders weitreichende Vollmacht erteilt (zur notwendigen Unterscheidung dieser Rechtsverhältnisse siehe auch BGH NJW 62, 733 und Spitzbarth, BB 62, 854 ). Aber auch wenn Unwirksamkeit der von der Gesellschaft erteilten Vollmacht (zweite Komponente) vorläge, wäre zumindest Wirksamkeit der von Frau Wilhelmine H. persönlich erteilten Vollmacht, selbst unter Beachtung der Regel des §139 BGB, anzunehmen. Abschließend ist festzustellen, daß die,, Generalvollmacht" nach Sachlage auch die Befugnis zur Registeranmeldung deckt (zu einem vergleichbaren Fall: LG Frankfurt, BB 72, 512). Die Sache ist zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Nürnberg-Fürth Erscheinungsdatum: 02.01.1978 Aktenzeichen: 4 HK T 8306/77 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Erschienen in: MittBayNot 1978, 24-25