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Urteil

2 SLa 208/24

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Werkstattleiter, der für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks einer Autobahnmeisterei verantwortlich ist, erfüllt das Tarifmerkmal "in Leitungsfunktion" im Sinne der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn, wenn zu seinen Aufgaben auch die Arbeitseinteilung seiner Mitarbeiter gehört. (Rn. 47, 51 – 52 und 56) 2. Revision wurde beim BAG am 24.03.2025 unter dem Aktenzeichen: 4 AZR 63/25 eingelegt. 1. Die Systematik der Eingruppierung in § 13 MTV Autobahn entspricht derjenigen in § 12 TVöD, weshalb die zum TVöD ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Systematik der Eingruppierung auf den MTV Autobahn übertragen werden können. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Leitungstätigkeit kann regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Besteht eine Dienst- bzw. Fachaufsicht über weitere Beschäftigte, so setzt dies die Aufsicht während der ganzen Arbeitszeit voraus, auch wenn die Leitungskraft gerade mit anderen beschäftigt ist. Es ist unbeachtlich, wann und wie oft die Leitungskraft als Leitung tätig wird, wenn sie nur jederzeit und sofort in der Lage ist, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen einzugreifen. Insoweit kommt es auf den prozentualen Anteil an der Gesamtarbeitszeit nicht an. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 4. Macht der Arbeitnehmer seine Höhergruppierung rechtzeitig geltend, so werden auch später fällig werdende Ansprüche davon erfasst. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Werkstattleiter, der für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks einer Autobahnmeisterei verantwortlich ist, erfüllt das Tarifmerkmal "in Leitungsfunktion" im Sinne der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn, wenn zu seinen Aufgaben auch die Arbeitseinteilung seiner Mitarbeiter gehört. (Rn. 47, 51 – 52 und 56) 2. Revision wurde beim BAG am 24.03.2025 unter dem Aktenzeichen: 4 AZR 63/25 eingelegt. 1. Die Systematik der Eingruppierung in § 13 MTV Autobahn entspricht derjenigen in § 12 TVöD, weshalb die zum TVöD ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Systematik der Eingruppierung auf den MTV Autobahn übertragen werden können. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Leitungstätigkeit kann regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Besteht eine Dienst- bzw. Fachaufsicht über weitere Beschäftigte, so setzt dies die Aufsicht während der ganzen Arbeitszeit voraus, auch wenn die Leitungskraft gerade mit anderen beschäftigt ist. Es ist unbeachtlich, wann und wie oft die Leitungskraft als Leitung tätig wird, wenn sie nur jederzeit und sofort in der Lage ist, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen einzugreifen. Insoweit kommt es auf den prozentualen Anteil an der Gesamtarbeitszeit nicht an. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 4. Macht der Arbeitnehmer seine Höhergruppierung rechtzeitig geltend, so werden auch später fällig werdende Ansprüche davon erfasst. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.05.2024, Aktenzeichen 11 Ca 2529/22, aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2021 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2021 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2021 zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2021 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2021 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2021 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2021 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2021 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2021 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2021 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2022 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2022 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2022 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2022 zu zahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2022 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2022 zu zahlen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2022 zu zahlen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2022 zu zahlen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2022 zu zahlen. 22. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2022 zu zahlen. 23. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2022 zu zahlen. 24. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2022 zu zahlen. 25. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2023 zu zahlen. 26. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2023 zu zahlen. 27. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2023 zu zahlen. 28. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2023 zu zahlen. 29. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2023 zu zahlen. 30. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2023 zu zahlen. 31. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2023 zu zahlen. 32. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2023 zu zahlen. 33. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2023 zu zahlen. 34. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2023 zu zahlen. 35. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2023 zu zahlen. 36. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2023 zu zahlen. 37. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2024 zu zahlen. 38. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2024 zu zahlen. 39. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2024 zu zahlen. 40. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2024 zu zahlen. 41. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2024 zu zahlen. 42. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2024 zu zahlen. 43. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2024 zu zahlen. 44. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2024 zu zahlen. 45. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2024 zu zahlen. 46. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2024 zu zahlen. 47. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2024 zu zahlen. 48. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2024 zu zahlen. 49. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.12.2024 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Anl. 1, Teil II des Tarifvertrages über das Entgeltgruppenverzeichnis der „die A. GmbH des Bundes" (TV EGV Autobahn) zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. B. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Anl. 1, Teil II des Tarifvertrages über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die A. GmbH des Bundes“ (TV EGV Autobahn). I. Die Klage ist zulässig. 1. Für die Zeit ab dem 01.12.2024 ist der Feststellungsantrag als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Soweit der Kläger im Antrag neben der Entgeltgruppe eine bestimmte Stufe nennt, ist dies lediglich als Klarstellung bezogen auf den im Antrag genannten Zeitpunkt und nicht als selbständiges Feststellungsbegehren zu verstehen. Die Stufe steht zwischen den Parteien ersichtlich nicht in Streit. 2. Für die vorhergehende Zeit ab Januar 2021 bis zu dem vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (18.12.2024) abgeschlossenen Monat (= November 2024) hat der Kläger für jeden Monat bezifferte Leistungsanträge gestellt. Diese sind ohne weiteres zulässig ebenso wie die Änderung des insoweit erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags in Leistungsanträge (§§ 264 Nr. 2, 533 Nr. 2 ZPO). II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger erfüllt die tariflichen Voraussetzungen für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9b der Anl. 1, Teil II des TV EGV Autobahn. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Regelungen des Tarifwerks der A. GmbH in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung (vgl. §§ 3 Abs. 1. 4 Abs. 1 TVG, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). 2. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich, da er fristgemäß einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EÜTV Autobahn gestellt hat, nach den §§ 13, 14 MTV Autobahn i.V.m. dem Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn. 3. Die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn sind erfüllt. a. Bei der tariflichen Eingruppierung ist von nachfolgenden Grundsätzen auszugehen: aa. Im Eingruppierungsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe seien erfüllt. Es obliegt daher regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen (st.Rspr. z.B. BAG vom 14.10.2020 – 4 AZR 252/19; BAG vom 22.06.2022 – 4 AZR 440/21). bb. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte, praktische Tarifübung oder Praktikabilität ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. z.B. BAG vom 11.07.2012 – 10 AZR 236/11 – Rn. 12, juris; BAG vom 20.03.2012 – 9 AZR 518/10 – Rn. 15, juris; BAG vom 23.09.2009 – 4 AZR 382/08 – Rn. 14, juris; BAG vom 26.01.2005 – 4 AZR 6/04 Rn. 39, juris). b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfüllt der Kläger die 1. Alternative („Beschäftigter mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks in Leitungsfunktion“) der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn. aa. Der Kläger ist Inhaber des Meisterbriefes des Kraftfahrzeughandwerks. bb. Die dem Kläger als Werkstattleiter übertragenen Aufgaben bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne von § 13 MTV Autobahn. (1) Die Systematik der Eingruppierung in § 13 MTV Autobahn entspricht derjenigen in § 12 TVöD. Beide Vorschriften sind im Wesentlichen wortgleich. Das Landesarbeitsgericht ist daher der Auffassung, dass die zum TVöD ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, was die Systematik der Eingruppierung angeht, auf den MTV Autobahn übertragen werden können. Für den Begriff des Arbeitsvorgangs haben die Tarifparteien dies ausdrücklich im Anhang zu § 39 Satz 3 Buchstabe a Glossar I. Nr. 8 MTV Autobahn geregelt. (2) Bei dem Tätigkeitsmerkmal „in Leitungsfunktion“ handelt es sich allerdings nicht um ein Funktionsmerkmal. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Wortlaut der Regelung schon nicht auf eine bestimmte Funktion, wie bspw. Leiter einer Kfz-Werkstatt, Schulhausmeister oder auch Leiter/-innen einer Autobahn- oder Straßenmeisterei (s. Entgeltgruppen 10 aufwärts des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn) abstellt, sondern darauf, dass eine Tätigkeit „in Leitungsfunktion“ ausgeübt wird (ebenso LAG München 21.03.2024 – 2 Sa 425/23 unter II. 4.2.1 der Entscheidungsgründe). (3) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MTV Autobahn ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nach § 12 MTV Autobahn auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 MTV Autobahn). Maßgebend für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 13 Abs. 2 MTV Autobahn auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. (4) Um eine Eingruppierung nach der 1. Alternative (in Leitungsfunktion) der Entgeltgruppe 9b beanspruchen zu können, müssen daher bei der gesamten auszuübenden Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Denn nur wenn die Tätigkeit durch ein Funktionsmerkmal erfasst wird, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen (vgl. zum Ganzen LAG München vom 21.03.2024, a.a.O., m.w.N). Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ausreichend ist, wenn ein Merkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist es, dass das Merkmal innerhalb eines Arbeitsvorgangs in dem von § 13 Abs. 2 Satz 2 MTV Autobahn bestimmten Maß erfüllt wird. (5) Danach handelt es sich bei den dem Kläger im Rahmen der Werkstattleitung übertragenen Aufgaben um einen Arbeitsvorgang, der deutlich mehr als 50% seiner Arbeitszeit einnimmt. Dies wird deutlich anhand der nunmehr im Berufungsverfahren auch nach Zeitanteilen aufgelisteten Tätigkeiten (Schriftsatz vom 22.10.2024, S. 7 ff = Bl. 37 ff der Berufungsakten). Die Beklagte ist dieser Auflistung inhaltlich nicht entgegengetreten. Sie gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Dabei kann offenbleiben, ob die dem Kläger übertragenen Zusatzaufgaben als Sicherheitsbeauftragter, als Verantwortlicher für Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkung und als befähigte Person sämtlicher UVVPrüfungen als eigene Arbeitsvorgänge zu werten sind, obwohl der Kläger diese Aufgaben ohne zeitliche und örtliche Vorgaben und damit wohl ohne organisatorische Abgrenzung erledigt. Denn diese Aufgaben nehmen nach dem Vortrag des Klägers, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, nur ca. 10% der Arbeitszeit ein. Jedenfalls zielen sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Werkstattleitung, bei denen eine organisatorische Trennung nicht ersichtlich ist, auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ab, nämlich für die Einsatzfähigkeit des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks der Autobahnmeisterei A-Stadt zu sorgen. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, da die Beklagte den Kläger deswegen in die Entgeltgruppe 9a Nr. 3 des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn eingruppiert hat. Diesem Arbeitsergebnis dienen sowohl die Besprechungen am Morgen, die Arbeitseinteilung der Mitarbeiter, die Material- und Ersatzteilbeschaffung, die Ermittlung des Reparaturbedarfs und auch eigene Reparaturarbeiten im Bereich Bremsen/Fahrwerk/Lenkung. cc. Der Arbeitsvorgang Werkstattleitung ist eine Tätigkeit in Leitungsfunktion im Sinne der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn. (1) Leitung ist dabei die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle, d.h. die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe. Dabei setzt eine Leitungstätigkeit neben einem definierten und abgrenzbaren Aufgabenbereich zwingend eine Weisungsbefugnis gem. § 106 GewO (Weisungsrecht über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung) voraus, da ohne anzuleitende Personen eine Leitung oder auch Führung tatsächlich unmöglich wäre (BeckOK TVöD/Steuernagel, 70. Ed. 01.03.2024, TVöD-AT § 12 Rn. 61). Nach ständiger Rechtsprechung (BAG 04.07.2012 – 673/10 Rn. 25; BAG 22.9.2010 – 4 AZR 149/09 Rn. 18) kann eine Leitungstätigkeit regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste. Besteht eine Dienst- bzw. Fachaufsicht über weitere Beschäftigte, so setzt dies die Aufsicht während der ganzen Arbeitszeit voraus, auch wenn die Leitungskraft gerade mit anderen (z.B. sachbearbeitenden Aufgaben) beschäftigt ist. Wenn die Leitungskraft einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich bewerteten Leitungstätigkeit (BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19 Rn. 19, BeckOK TVöD/Steuernagel, 70. Ed. 01.03.2024, TVöD-AT § 12 Rn. 62). Es ist unbeachtlich, wann und wie oft die Leitungskraft als Leitung tätig wird, wenn sie nur jederzeit und sofort in der Lage ist, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen einzugreifen. Insoweit kommt es auf den prozentualen Anteil an der Gesamtarbeitszeit nicht an (vgl. BAG AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 38). (2) Der Kläger übt eine entsprechende Leitungstätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn aus. (a) Unstreitig ist es Aufgabe des Klägers, die anfallenden Arbeiten zu priorisieren und auf die ihm unterstellten zwei Mitarbeiter zu verteilen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 unstreitig gestellt, dass diese Aufgabe ca. 10% der gesamten Arbeitszeit des Klägers einnimmt. Damit fällt diese Tätigkeit – sofern es hierauf überhaupt ankommen sollte – in rechtlich erheblichem Ausmaß an. (b) Die Verteilung der Arbeiten an die unterstellten Mitarbeiter ist typische Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO und damit eine Leitungsaufgabe im Sinne der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn. (aa) Im Tarifvertrag ist nicht näher definiert, welchen Umfang und welche Befugnisse im Einzelnen die Leitungsfunktion im Sinne des Tarifmerkmals haben muss. (bb) Das erkennende Gericht ist zunächst der Auffassung, dass eine Leitungsfunktion im Sinne der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II Nr. 9b TV EGV Autobahn über die fachliche Anleitung im Sinne der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn hinausgehen muss. Denn die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften ist bereits in der Entgeltgruppe 9a abgebildet. Dort wird zwar nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer Inhaber einer Meisterbriefs im Kraftfahrzeughandwerk ist. Dies ist für die Entgeltgruppe 9b aber auch nicht zwingend der Fall. Denn nach Anlage 1 Teil II Nr. 1 Vorbemerkungen Satz 6 TV EGV Autobahn sind nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden. (cc) Andererseits genügt auch eine rein auf die fachliche Ebene beschränkte Leitungsfunktion. In Anlage 1 Teil II 1 TV EGV Autobahn beginnen die Leitungstätigkeiten in der Entgeltgruppe 9a Nr. 1 (Leitung einer Kolonne) und Nr. 3 (fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften), also auf der Fachebene. Dass die Leitungsfunktion auf der fachlichen Ebene auch für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b ausreicht, wird dadurch deutlich, dass erst ab Entgeltgruppe 10 bzw. 11 und höher die disziplinarische Leitung (Leitung einer Autobahn- oder Straßenmeisterei bzw. stellvertretende Leitung) bewertet wird und zwar als ausschließliches Kriterium nur abhängig von der Größe der Meisterei. (dd) Die Zahl der Mitarbeiter, über die die Leitungsfunktion ausgeübt werden muss, ist ebenfalls nicht definiert. Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht viel dafür, dass es mindestens zwei Fachkräfte sein müssen, da bereits der Begriff Kolonne in der Entgeltgruppe 9a Nr. 1 der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn eine Mehrzahl an Mitarbeitern erfordert und auch in Nr. 3 von der Anleitung von weiteren Fachkräften (Plural) die Rede ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat zwei Fachkräfte als Mitarbeiter. (ee) Die Leitungsfunktion des Klägers geht über die fachliche Anleitung im Sinne der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn hinaus. Die „fachliche Anleitung“ beinhaltet nicht die Zuweisung der Aufgaben auf die einzelnen Mitarbeiter. Der Begriff „fachliche Anleitung“ unterscheidet sich nach dem Verständnis der Tarifparteien von dem Begriff der Leitung. So ist in Entgeltgruppe 9a Nr. 1 von der Übertragung der „Leitung einer Kolonne“ die Rede. Dies beinhaltet sicher die Zuweisung der Aufgaben an die einzelnen Mitglieder der unterstellten Kolonne. In Nr. 3 verwenden die Tarifparteien jedoch den davon abweichenden Begriff der fachlichen Anleitung. Dieser Begriff ist schon nach seinem Wortlaut enger und bezieht sich auf die spezifische Anleitung und Unterstützung, die ein Mitarbeiter in Bezug auf seine fachlichen Aufgaben erhält. Dies kann beinhalten, wie bestimmte Aufgaben ausgeführt werden sollten, welche Methoden oder Techniken zu verwenden sind und wie bestimmte Ziele erreicht werden können. Die fachliche Anleitung konzentriert sich auf die Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse des Mitarbeiters in seinem spezifischen Fachgebiet. Die Zuweisung der einzelnen Aufgaben selbst geht deutlich darüber hinaus und ist Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Dieser Teil des Weisungsrechts ist dem Kläger aber unstreitig für seine Mitarbeiter übertragen. (ff) Der Kläger übt die Leitungsfunktion im Rahmen der Werkstattleitung ständig aus. Die Leitungstätigkeit ist organisatorisch hiervon nicht getrennt. Vielmehr kann die Verteilung der Arbeitsaufgaben jederzeit anfallen. Dies wird auch aus der inhaltlich nicht bestrittenen Auflistung der täglichen Tätigkeiten des Klägers in der Berufungsbegründung deutlich. So findet die Priorisierung der Aufgaben und deren Verteilung in der Regel am Morgen statt. Beispielsweise am 11.06.2024 vergibt der Kläger aber auch am Nachmittag weitere Arbeitsaufträge (Blatt 47 der Berufungsakten). 4. Die ab Januar 2021 geltend gemachten Ansprüche sind nicht nach § 37 MTV Autobahn verfallen. Der Kläger hat sie mit Schreiben vom 05.01.2021 rechtzeitig geltend gemacht. Später fällig werdende Ansprüche waren davon erfasst. 5. Die Höhe der eingeklagten monatlichen Differenzbeträge ist zwischen den Parteien nicht streitig. 6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Entgeltansprüche sind nach § 24 Abs. 1 MTV Autobahn spätestens am letzten Tag des Monats fällig und daher ab dem 01. des Folgemonats zu verzinsen. C. I. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. II. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und teilweise vom vorliegenden Urteil abweichender Interpretation des Begriffs „in Leitungsfunktion“ der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II TV EGV Autobahn des Bundes in den Entscheidungen des LAG München vom 21.03.2024 – 2 Sa 425/23 und 2 Sa 426/23 (Blatt 188 ff der Berufungsakten) – zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).