Urteil
4 SLa 34/24
LArbG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Arbeitgeber konnten in der Zeit vom 15.03. bis zum 31.12.2022 aufgrund ihres Weisungsrechts nach § 106 S. 1 GewO für die (weitere) Beschäftigung der Arbeitnehmer in den in § 20a Abs. 1 IfSG a.F. genannten Einrichtungen einen der dort in Abs. 2 aufgeführten Nachweise verlangen. Arbeitnehmer, die diese Nachweispflicht nicht erfüllen, waren außerstande, die geschuldete Arbeitsleistung im Sinne von § 297 BGB zu bewirken. Sie durften ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt werde. (Rn. 33 – 34, 36 und 40)
1. § 717 Abs. 2 ZPO gewährt einen materiellrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz, nicht auf Herausgabe der Bereicherung. Er setzt daher nicht voraus, dass der Gläubiger durch die Vollstreckung etwas erlangt hat. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO umfasst bei einem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Entgeltbetrag auch die von dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlten Steuern. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die bereicherungsrechtlich entwickelten Grundsätze zur Rückabwicklung zu viel entrichteter Sozialversicherungsbeiträge sind auf die Rückabwicklung nach § 717 Abs. 2 ZPO nicht zu übertragen, da es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch handelt. Der Arbeitgeber kann daher nach § 717 Abs. 2 ZPO auch die zugunsten des Arbeitnehmers abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung direkt vom Arbeitnehmer zurückverlangen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Arbeitgeber konnten in der Zeit vom 15.03. bis zum 31.12.2022 aufgrund ihres Weisungsrechts nach § 106 S. 1 GewO für die (weitere) Beschäftigung der Arbeitnehmer in den in § 20a Abs. 1 IfSG a.F. genannten Einrichtungen einen der dort in Abs. 2 aufgeführten Nachweise verlangen. Arbeitnehmer, die diese Nachweispflicht nicht erfüllen, waren außerstande, die geschuldete Arbeitsleistung im Sinne von § 297 BGB zu bewirken. Sie durften ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt werde. (Rn. 33 – 34, 36 und 40) 1. § 717 Abs. 2 ZPO gewährt einen materiellrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz, nicht auf Herausgabe der Bereicherung. Er setzt daher nicht voraus, dass der Gläubiger durch die Vollstreckung etwas erlangt hat. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO umfasst bei einem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Entgeltbetrag auch die von dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlten Steuern. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die bereicherungsrechtlich entwickelten Grundsätze zur Rückabwicklung zu viel entrichteter Sozialversicherungsbeiträge sind auf die Rückabwicklung nach § 717 Abs. 2 ZPO nicht zu übertragen, da es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch handelt. Der Arbeitgeber kann daher nach § 717 Abs. 2 ZPO auch die zugunsten des Arbeitnehmers abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung direkt vom Arbeitnehmer zurückverlangen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 13.12.2023, 5 Ca 315/23 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 11.803,75 € zuzüglich 64,95 € Zinsen nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag seit 12.07.2024 zu bezahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung ist begründet. I. Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum. In Abweichung von der Entscheidung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte für den Zeitraum 20.06.2022 bis 31.12.2022 keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzug, § 615 Satz 1 BGB. Entgegen der Bewertung des Arbeitsgerichts war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum im Sinne von § 297 BGB außerstande, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken. 1. Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen gerät der Arbeitgeber gem. § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Leistungswille und Leistungsfähigkeit sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist. Deren Aufhebung bedeutet zwar einen Verzicht des Arbeitgebers auf das Angebot der Arbeitsleistung. Jedoch muss der Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung fähig sein. Ein Absehen von den Erfordernissen des § 297 BGB bedarf einer – vorliegend nicht existierenden – ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien. Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich zur geschuldeten Arbeitsleistung in der Lage ist. Ob Leistungsfähigkeit besteht, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Grundsätzlich unerheblich ist die Ursache für eine Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Das Unvermögen kann auf tatsächlichen Umständen (wie zB Arbeitsunfähigkeit) beruhen oder seine Ursache im Rechtlichen haben, etwa wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht oder eine erforderliche Erlaubnis für das Ausüben der geschuldeten Tätigkeit fehlt. In diesen Fällen steht der Erbringung der Arbeitsleistung ein objektives Leistungshindernis entgegen. Leistungswille setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den ernstlichen Willen hat, die Arbeitsleistung in dem geschuldeten Umfang zu erbringen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer es selbst in der Hand hat, den Hinderungsgrund, welcher der Erbringung der Arbeitsleistung entgegensteht, zu beseitigen. Leistungsunfähigkeit und Leistungsunwillen schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können nach den Umständen des Einzelfalls auch nebeneinander bestehen. Ein Arbeitnehmer kann zugleich zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht bereit und nicht dazu in der Lage sein. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit iSd § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. insgesamt BAG v. 19.06.2024 – 5 AZR 192/23 m.w.Nw.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Beklagte mit Erfolg eingewandt hat, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum iSv § 297 BGB außerstande war, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken. 2.1. Auf Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. war die Beklagte berechtigt, mit Schreiben vom 07.06.2022 die Umsetzung der in § 20a Abs. 1 IfSG a.F. vorgesehenen Tätigkeitsvoraussetzung durchzusetzen. Die Beklagte war auf Grundlage des ihr zukommenden Direktionsrechts gemäß § 106 S. 1 GewO berechtigt, die in § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. gesetzlich vorgesehene berufliche Tätigkeitsanforderung für die Dauer ihrer Geltung auch zur Voraussetzung für eine weitere Beschäftigung der unter ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer zu machen. Dies folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.2024 – 5 AZR 192/23, der sich das Gericht anschließt. Danach steht einer Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers der Wortlaut von § 20a IfSG a.F. nicht entgegen. Maßgebend spricht der aus der Gesetzesbegründung hinreichend deutlich erkennbare Zweck der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht nach § 20a IfSG a.F. klar dafür, dass Arbeitgeber nach § 106 S. 1 GewO die Tätigkeit in einer unter § 20a Abs. 1 IfSG a.F. fallenden Einrichtung vom Vorliegen der in § 20a Abs. 2 IfSG a.F. geregelten Tätigkeitsvoraussetzung abhängig machen konnten. Die gesetzliche Regelung sollte dem Schutz der sog. vulnerablen Personengruppen dienen, bei denen aufgrund ihres Gesundheitszustands und/oder Alters ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19Krankheitsverlauf besteht, die zudem häufig weniger gut auf die Impfung ansprechen bzw. bei denen sonstige Schutzmaßnahmen weniger gut umgesetzt werden können. Mit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht wurde eine Erhöhung der Impfquote der Beschäftigten in den in § 20a IfSG a.F. aufgeführten Einrichtungen angestrebt. Betretungs- und Tätigkeitsverbote sollten vulnerable Personen darüber hinaus auch dann schützen, wenn sich die von der Nachweispflicht Betroffenen gegen eine Impfung entschieden und gleichwohl ihre Tätigkeit fortsetzen wollten; zugleich sollten die Verbote Zwecken des öffentlichen Gesundheitsschutzes dienen. Ausgehend hiervon können § 20a Abs. 2, 3 und 5 IfSG a.F. auch im Zusammenhang nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Arbeitgeber bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts zu einer Weiterbeschäftigung von Bestandskräften verpflichtet gewesen wären, die keinen Immunitätsnachweis vorgelegt hatten. Bestandskräften sollte nicht ein dem Gesetzeszweck zuwiderlaufender Beschäftigungsanspruch aufrechterhalten bleiben, sondern es sollte allein die Berücksichtigung besonders gelagerter Einzelfälle möglich bleiben. Dabei sollte insbesondere der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens Rechnung getragen werden. Dieser Regelungszweck erforderte es, auch dem Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung zu ermöglichen (vgl. BAG v. 19.06.2024 – 5 AZR 192/23). Entgegen des Berufungsvorbringens kann sich die Klägerin auch nicht auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 20a IfSG a.F. berufen. Der gesetzliche Anknüpfungspunkt, § 20a IfSG a.F., unterlag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (im Einzelnen BVerfG v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21). Die in § 20a IfSG a.F. geregelte einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht griff zwar in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit ein. Der Eingriff war jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG war nicht verletzt (vgl. BVerfG v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21; BAG v. 19.06.2024 – 5 AZR 192/23). Die durch die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 03.09.2024 (3 A 224/22) geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden durch das Gericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die benannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.04.2022 sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.2024 auch nach gesonderter Würdigung nicht geteilt. 2.2. Hiervon ausgehend hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.06.2022 die von der Klägerin geschuldete Arbeitsleistung wirksam dahingehend konkretisiert, dass sie die in § 20a Abs. 1 IfSG a.F. geregelte Tätigkeitsvoraussetzung für das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin für die Zeit ab dem 21.06.2022 bis zum Ablauf der gesetzlichen Regelung verbindlich verlangte. Die streitgegenständliche Konkretisierung der Arbeitsleistung war trotz des dadurch mittelbar auf eine Impfentscheidung gerichteten Entscheidungs- und Handlungsdrucks zulässiger Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Weisung. Die Entscheidung für oder gegen eine Impfung ist zwar grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen, in den durch das Weisungsrecht in der Regel nicht eingegriffen werden darf (BAG v. 19.06.2024 – 5 AZR 192/23). Mit der von ihr vorgenommenen Konkretisierung der Arbeitspflicht hat die Beklagte jedoch diesen besonders geschützten Bereich nicht verletzt. Die in das Arbeitsverhältnis umgesetzte gesetzliche Tätigkeitsanforderung zielte in erster Linie darauf ab, dass sich die Klägerin für eine Impfung entscheidet, um ungehindert weiter arbeiten zu können. Da die Klägerin in einem Heil- und Pflegeberuf arbeitete, wusste sie, dass mit ihrer Tätigkeit eine besondere Verantwortung gegenüber den von ihr betreuten Personen bestand. Sie musste damit rechnen, dass zum Schutz der Heimbewohner neue Tätigkeitsanforderungen geschaffen werden, was auch der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht hervorgehoben hat (BAG v. 19.06.2024 – 5 AZR 192/23). Die von der Beklagten gestellte Anforderung an eine pflegerische Tätigkeit genügt dem Erfordernis billigen Ermessens gem. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen trägt der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, wobei es nicht auf die vom Arbeitgeber angestellten Erwägungen, sondern darauf ankommt, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt (BAG v. 19.06.2024 – 5 AZR 192/23). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist festzustellen, dass die Anordnung der Beklagten mit Schreiben vom 07.06.2022 billiges Ermessen wahrt. Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Beklagte sich im Rahmen des gesetzlich Vorgesehenen bewegte und lediglich den vom Gesetzgeber mit § 20a IfSG a.F. primär bezweckten Schutz besonders vulnerabler Personen während der Corona-Pandemie verwirklicht hat. Dabei durfte sie davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bei seiner Normsetzung die Interessen der betroffenen Beschäftigten ausreichend abgewogen hat. Besondere Umstände, die dem vom Gesetzgeber unterstellten Regelfall der Nichtbeschäftigung entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus welchem Gesichtspunkt die bei der Beklagten betreuten Patienten weniger vulnerabel seien, als Patienten in anderen Einrichtungen, so der Vortrag der Klägerin, wurde durch diese in keiner Weise hinreichend substantiiert. Auch kann auf Grundlage der Vorgaben in § 20a IfSG a.F. keine Berücksichtigung finden, dass die Klägerin infolge ihrer zweimaligen Infektionen mit dem Coronavirus ggf. über einen gesteigerten Infektionsschutz verfügte. B. Die Widerklage der Beklagten ist zulässig und begründet. 1. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren im Wege der Widerklage den Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rückzahlung wegen des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteils gezahlten Betrags geltend gemacht hat, handelt es sich um eine gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Klageerweiterung. Zulässigkeitsbedenken bestehen auch im Übrigen nicht. 2. Der Widerklageantrag der Beklagten auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gezahlten Betrags in Höhe von 11.803,75 sowie eines weiteren Betrags i.H.v. 64,95 € Zinsen ist begründet. Nachdem die Beklagte bereits einen Betrag i.H.v. 11.803,75 € brutto sowie Zinsen i.H.v. 64,95 € geleistet hat, ist die Klägerin im Wege der Widerklage zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet. 2.1. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten folgt aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Zwangsvollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird. Bei § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Es ist lediglich Voraussetzung, dass ein für vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben bzw. abgeändert wurde, der Gläubiger des vorläufig vollstreckbaren Titels die Vollstreckung aus diesem betrieben hat oder der Schuldner des vorläufig vollstreckbaren Titels zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Leistung erbracht hat und dass dadurch adäquat kausal ein Schaden bei dem Schuldner eingetreten ist (BAG v. 18.12.2008 – 8 AZR 105/05). Es gelten die §§ 249 ff. BGB. § 717 Abs. 2 ZPO gewährt einen materiellrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz, nicht auf Herausgabe der Bereicherung. Er setzt daher nicht voraus, dass der Gläubiger durch die Vollstreckung etwas erlangt hat. Der Anspruch geht auf Ersatz des vollen Vollstreckungsschadens, wobei lediglich inadäquate Geschehensabläufe und außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegende Schadensereignisse auszuscheiden sind (BAG v. 25.09.2003 – 8 AZR 427/02). 2.2. Die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch liegen vor. 2.2.1. Die Leistung der Beklagten erfolgte aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils, das später abgeändert wurde. Das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.12.2023, mit dem die Beklagte verurteilt worden war, an die Klägerin 11.803,75 € brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. 4.387,27 € nebst Zinsen zu zahlen, war nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil war abzuändern und die Klage abzuweisen. 2.2.2. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte die geleisteten Beträge zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte. Dass schon einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, ist nicht erforderlich. Wesentlich ist, dass sich der Schuldner dem Vollstreckungsdruck beugt. Mit E-Mail vom 08.01.2024 wurde der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte und nur zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlasst wurde. Darüber hinaus hat die Beklagte – unbestritten – geltend gemacht, dass die Klägerin Vollstreckungsmaßnahmen angedroht habe. Dies wird zudem durch die Schreiben der Klägerin vom 18.01.2024 und vom 04.04.2024 bestätigt. 2.3. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten umfasst auch der Höhe nach die durch die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 11.803,75 € brutto und 64,95 € Zinsen in vollem Umfang. 2.3.1. Direkt erlangt hat die Klägerin 951,76 € netto sowie 64,95 € Zinsen. Diese Beträge hat sie unproblematisch zu erstatten. 2.3.2. Die Klägerin ist auch zum Ersatz der 4.387,27 € sowie 61,12 € verpflichtet, die die Beklagte an die Agentur für Arbeit gezahlt hat. Soweit ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt wird und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 115 SGB X auf den Leistungsträger über. Die Beklagte war daher verpflichtet, an die Agentur für Arbeit 4.448,39 € zu zahlen. In dieser Höhe ist ihr ein ersatzfähiger Schaden erstanden. Dass die benannten Beträge durch die Beklagte an die Agentur für Arbeit geleistet wurden, wurde durch die Klägerin zuletzt nicht mehr bestritten. 2.3.3. Des Weiteren kann die Beklagte die gezahlte Lohnsteuer in Höhe von 4.414,12 erstattet verlangen. Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO umfasst bei einem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Entgeltbetrag auch die von dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlten Steuern (BAG v. 18.12.2008 – 8 AZR 105/08). Für die Verpflichtung der Beklagten, Steuern abzuführen, war lediglich entscheidend, dass der Klägerin bis Juni 2022 Arbeitsentgelt zugeflossen war. Aufgrund dieses Umstandes war die Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 EStG verpflichtet, die Lohnsteuer abzuführen. Durch die Abführung von Steuern (vgl. §§ 38, 41a EStG) hat die Beklagte eine eigene Schuld der Klägerin getilgt. Der Arbeitnehmer bleibt letztlich der Steuerschuldner. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, welche Steuern zugunsten der Klägerin abgeführt wurden. Auf Grundlage der der Klägerin erteilten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2023, dem Abrechnungsjournal für alle Mitarbeiter im Monat Dezember 2023 sowie der Gesamtabrechnung der Steuern für das Jahr 2023 bestehen keine Zweifel, dass der im Rahmen der Gehaltsabrechnung der Klägerin ausgewiesene Betrag ordnungsgemäß abgeführt wurde. Von diesem Betrag ist folglich hier auszugehen. Dass die Klägerin demgegenüber die Höhe der Zahlung als lohnsteuerrechtlich ordnungsgemäß bestreitet, spielt im Rahmen des hier maßgebenden Schadensersatzanspruches keine Rolle. Vielmehr ist die Klägerin gehalten, den durch die Beklagte abgeführten Betrag gegenüber den Finanzbehörden im Rahmen einer Erstattung geltend zu machen. 2.3.4. Im Rahmen von § 249 Abs. 1 BGB kann die Beklagte auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.054,43 € erstattet verlangen. Die bereicherungsrechtlich entwickelten Grundsätze zur Rückabwicklung zu viel entrichteter Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BAG v. 29.03.2001 – 6 AZR 653/99) sind auf die Rückabwicklung nach § 717 Abs. 2 ZPO nicht zu übertragen. Denn hierbei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet ist. Es ist daher richtig, wenn der Arbeitgeber im Rahmen von § 717 Abs. 2 ZPO auch die zugunsten des Arbeitnehmers abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung direkt vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann (LAG Hessen v. 28.01.2011 – 3 Sa 960/10; LAG Rheinland-Pfalz v. 09.07.2009 – 10 Sa 112/09). Zwar ist auch der Arbeitgeber Schuldner des gesamten Sozialversicherungsbeitrages gegenüber der Einzugsstelle (§ 28e SGB IV). § 28e Abs. 1 SGB IV regelt aber nur die Zahlungspflicht, nicht dagegen, wer letztlich finanziell belastet wird, also den Betrag zu tragen hat. Dies ist der Arbeitnehmer. Den in dem Arbeitnehmeranteil liegenden Vermögenswert erlangt damit auch der Arbeitnehmer (BAG 29.03.2001 – 6 AZR 653/99). Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, welche Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung zugunsten der Klägerin abgeführt wurden. Insbesondere aus dem Beitragsnachweis gegenüber der Knappschaft sowie dem Schreiben der Knappschaft vom 01.03.2024 ergibt sich, dass die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Dezember 2023 für einen Entgeltbetrag in Höhe von 11.869 € (11.803,75 € brutto titulierte Forderung einschließlich Zinsen in Höhe von 64,95 € ergibt € 11.868,70 € brutto – aufgerundet) abgeführt wurden. Von diesen Beträgen ist folglich auszugehen. 2.3.5. Entgegen des Berufungsvorbringens kann sich die Klägerin auch nicht auf die im Arbeitsvertrag der Klägerin in § 19 enthaltene dreimonatige Ausschlussklausel berufen. Unabhängig davon, ob eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist auf § 717 Abs. 2 ZPO anwendbar ist (vgl. BAG v. 19.03.2003 – 10 AZR 597/01), greift die Verfallfrist von vornherein nicht ein, da der Schadensersatzanspruch das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung verlangt. Eine solche liegt bislang noch nicht vor. Für den Beginn der Ausschlussfrist kommt es auf die Fälligkeit des Anspruches an. Die Fälligkeit setzt das Entstehen des Anspruchs voraus. Der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO entsteht grundsätzlich erst mit Aufhebung bzw. Abänderung des vorläufig vollstreckbaren Titels, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Durch § 717 Abs. 2 ZPO soll gewährleistet werden, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, die zur Abwehr der Vollstreckung erbrachte Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Die Fälligkeit tritt vor diesem Hintergrund erst dann ein, wenn über den Anspruch, der Gegenstand des vorläufig vollstreckbaren Titels war, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (BAG v. 18.12.2008 – 8 AZR 105/08). 2.3.6. Die Beklagte hat einen Zinsanspruch gegenüber der Klägerin gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 291 BGB. Die Beklagte hat diesen ab dem 12.07.2024 geltend gemacht, § 308 ZPO. 3. Infolge des vollständigen Obsiegens der Beklagten mit dem Widerklageantrag zu 1 ist der hilfsweise geltend gemachte Widerklageantrag nicht zur Entscheidung angefallen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. D. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG).