OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Sa 339/20

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

2mal zitiert
7Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Maßgebend für die Bestimmung des Umfangs der auf dem Arbeitszeitkonto des Beschäftigten zu berücksichtigenden Arbeitszeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit ist allein § 11 Abs. 2 UAbs. 3 MTV. Danach ist bei Abwesenheitszeiten, die der Arbeit gleichstehen (z. B. Urlaub, Krankheit), die jeweilig dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit, welche auf Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden festzulegen ist, gutzuschreiben. (Rn. 40) 1. Während im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren die Anwendung des § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 2 ArbGG), ist im Berufungsverfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemmäß § 64 Abs. 6 ArbGG statthaft. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es ist zwar grundsätzlich rechtsfehlerhaft, die Frage der Zulässigkeit einer Klage nicht zu beantworten und diese wegen feststehender Unbegründetheit abzuweisen. Eine klageabweisende Entscheidung, die die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich „offenlässt“, erwächst aber ungeachtet dessen prinzipiell als Sachurteil in Rechtskraft. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebend für die Bestimmung des Umfangs der auf dem Arbeitszeitkonto des Beschäftigten zu berücksichtigenden Arbeitszeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit ist allein § 11 Abs. 2 UAbs. 3 MTV. Danach ist bei Abwesenheitszeiten, die der Arbeit gleichstehen (z. B. Urlaub, Krankheit), die jeweilig dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit, welche auf Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden festzulegen ist, gutzuschreiben. (Rn. 40) 1. Während im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren die Anwendung des § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 2 ArbGG), ist im Berufungsverfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemmäß § 64 Abs. 6 ArbGG statthaft. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es ist zwar grundsätzlich rechtsfehlerhaft, die Frage der Zulässigkeit einer Klage nicht zu beantworten und diese wegen feststehender Unbegründetheit abzuweisen. Eine klageabweisende Entscheidung, die die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich „offenlässt“, erwächst aber ungeachtet dessen prinzipiell als Sachurteil in Rechtskraft. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.08.2020 – 9 Ca 3153/19 – abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 10,4 Stunden auf dessen Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger 80% und der Beklagte 20% zu tragen. III. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. A. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen. Während im erstinstanzlichen Urteilsverfahren die Anwendung des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 2 ArbGG), ist im Berufungsverfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 64 Abs. 6 ArbGG statthaft. Denn im Verweisungskatalog des § 64 Abs. 7 ArbGG fehlt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 ArbGG (Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl., 2017, § 64 ArbGG, Rn 236). Die Voraussetzungen für die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Beide Parteien haben schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Dreimonatsfrist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eingehalten. Da im vorliegenden Verfahren nur Rechtsfragen zu entscheiden waren, konnte im Rahmen des dem Gericht nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. B. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG, und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist in der Sache teilweise begründet. Der Kläger hat – entgegen der Bewertung des Arbeitsgerichts – gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gutschrift von insgesamt 10,4 Stunden auf dessen Arbeitszeitkonto für Zeiten gewährten Urlaubs und bestehender Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen ist der geltend gemachte Anspruch infolge der tarifvertraglichen Ausschlussklausel verfallen. 1. Entgegen des Berufungsvorbringens des Beklagten steht den Zahlungsanträgen des Klägers die in Rechtskraft erwachsene Abweisung des durch den Kläger erstinstanzlich geltend gemachten Feststellungsantrages nicht entgegen. Zwar kommt der arbeitsgerichtlichen Abweisung des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags materielle Rechtskraftwirkung als – wenngleich verfahrensfehlerhaftes – Sachurteil zu. Es ist zwar grundsätzlich rechtsfehlerhaft, die Frage der Zulässigkeit einer Klage nicht zu beantworten und diese wegen feststehender Unbegründetheit abzuweisen. Eine klageabweisende Entscheidung, die die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich „offenlässt“, erwächst aber ungeachtet dessen prinzipiell als Sachurteil in Rechtskraft (vgl. insgesamt BAG v. 21.12.2021 – 7 AZR 489/21). Allerdings umfasst die materielle Rechtskraftwirkung der arbeitsgerichtlichen Abweisung des allgemeinen Feststellungsantrags von vornherein nicht die durch den Kläger mit dessen Zahlungsanträgen geltend gemachten Zeiträume. Nachdem der Kläger mit Klageschrift vom 14.06.2019, mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 25.11.2019 sowie mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 24.06.2020 im Wege der Leistungsklage Korrekturansprüche für bestimmte – konkret benannte – Zeiträume geltend gemacht hat, ist im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass der zusätzlich gestellte Feststellungsantrag ausschließlich in der Zukunft liegende Zeiträume betreffen sollte. Nachdem ein abweichendes Verständnis des Feststellungsantrages infolge des Vorrangs der Leistungsklage dazu führen würde, dass der Feststellungsantrag des Klägers offensichtlich unzulässig gewesen wäre (vgl. BAG v. 18.04.2012 − 4 AZR 426/10), ist davon auszugehen, dass der Kläger den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag ausschließlich in diesem Sinne verstanden wissen wollte. In der Konsequenz liegt dann eine den Zahlungsanträgen des Klägers entgegenstehende materielle Rechtskraftwirkung aber gerade nicht vor. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei einem – von dem zuvor gewonnenen – abweichenden Verständnis des Feststellungsantrages der durch den Kläger gestellte Antrag durch das Arbeitsgericht zutreffender Weise hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen. Jedenfalls nachdem das Arbeitsgericht fehlerhaft über die Zulässigkeit des Antrages nicht entschieden hat, kann es im Rahmen des Berufungsverfahrens gerade nicht zu Lasten des Klägers gereichen, dass dieser einen offensichtlich unzulässigen Feststellungsantrag weiterverfolgen müsste, um den Eintritt einer den Zahlungsanträgen des Klägers entgegenstehenden Rechtskraft zu verhindern. Im Übrigen begegnen der Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Insbesondere sind die durch den Kläger gestellten Anträge als hinreichend bestimmt zu erachten, § 253 Abs. 2 ZPO. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten für den geltend gemachten Zeitraum gemäß § 611a Abs. 1 BGB i. V. m. § 11 Abs. 2 UAbs. 3 MTV einen Anspruch auf Gutschrift von insgesamt 10,4 Stunden auf dessen Arbeitszeitkonto für Zeiten gewährten Urlaubs und bestehender Arbeitsunfähigkeit. 2.1. Gemäß § 611a Abs. 1 BGB kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos haben. Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt aber voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestandes auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen (BAG v. 17.11.2011 – 5 AZR 681/09). Der Arbeitnehmer hat mithin einen Anspruch darauf, dass sämtliche von ihm geleisteten Arbeitsstunden bzw. wegen Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit nicht zu leistenden Arbeitsstunden korrekt in sein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. 2.2. Maßgebend für die Bestimmung des Umfangs der auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu berücksichtigenden Arbeitszeit bei Urlaub und Krankheit ist allein § 11 Abs. 2 UAbs. 3 MTV. Danach ist bei Abwesenheitszeiten, die der Arbeit gleichstehen (z. B. Urlaub, Krankheit), die jeweilig dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit gutzuschreiben. 2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v. 22.04.2010 – 6 AZR 962/08) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. 2.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat für die Bestimmung des Umfangs der auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu berücksichtigenden Arbeitszeit bei Urlaub und Krankheit die maßgebende dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 1 MTV) ausweislich des Wortlauts der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 UAbs. 3 Satz 3 MTV auf Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 MTV (38,5 Stunden) zu erfolgen. Dies unabhängig davon, ob nach Maßgabe von § 10 MTV die wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit von 38,5 Stunden durch einen Dienstplan oder einen Rahmendienstplan verteilt wird. Folglich ist festzustellen, dass durch den Beklagten für die streitgegenständlichen Tage grundsätzlich eine Verteilung der Arbeitszeit zu erfolgen hatte, die unter Berücksichtigung des Jahresarbeitszeitkontos (§ 11 Abs. 1 MTV) des Klägers sicherstellte, dass die wöchentliche Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 MTV erreicht wurde. Die von dem Beklagten vorzunehmende (Rahmen-)Dienstplanung hatte daher auf Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu erfolgen. Unabhängig davon, ob die (Rahmen-)Dienstplanung des Beklagten für die streitgegenständlichen Tage im Umfang von 7,7 bzw. 8,2 Stunden erfolgte, wurde die maßgebende dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gerade nicht berücksichtigt – stattdessen wurden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers jeweils nur 7,5 bzw. 8,0 Stunden gutgeschrieben. Der Beklagte war aber auf Grundlage der benannten tariflichen Regelungen und dessen nach Maßgabe von § 10 MTV vorgenommener Verteilung der Arbeitszeit verpflichtet, eine (Rahmen) Dienstplanung für die streitgegenständlichen Schichten von 7,7 bzw. 8,2 Stunden vorzusehen und im Fall von Urlaub und Arbeitsunfähigkeit auch auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben. Für das vorbenannt gewonnene Verständnis der Regelung in § 11 Abs. 2 MTV spricht auch, worauf der Kläger zutreffender Weise hinweist, dass bei einem abweichenden Verständnis Zeiten des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit immer dazu führen würden, dass Beschäftigte die nach § 9 Abs. 1 MTV maßgebende wöchentliche Arbeitszeit nicht erreichen würden und folglich ein entsprechendes negatives Arbeitszeitkonto zu verzeichnen hätten. Dies widerspricht ausdrücklich der Regelung in § 9 Abs. 4 MTV und es sind auf Grundlage der tariflichen Regelungen des MTV keine Anhaltspunkte erkennbar, dass diese Folge vom Willen der Tarifvertragsparteien umfasst gewesen sein könnte. 2.3. Die für den Kläger nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen festzulegende „dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit“ ist auch bei Abwesenheitszeiten wegen Urlaub und Krankheit maßgebend. Gemäß § 11 Abs. 2 UAbs. 1 MTV wird die geschuldete Arbeitszeit gerade durch Abwesenheit, die der Arbeit gleichsteht, erbracht (§ 9 Abs. 4 MTV) und § 11 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 1 MTV ordnet ausdrücklich an, dass bei Abwesenheiten die „dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit“ gutzuschreiben ist. 2.4. Dieser Bewertung steht die Regelung in § 23 Abs. 2 MTV gerade nicht entgegen. In § 23 Abs. 2 MTV ist ausschließlich geregelt, dass Beschäftigte für das An- und Ablegen der Schutzkleidung pro tatsächlich geleisteter Schicht eine Zeitgutschrift von pauschal 12 Minuten auf deren Arbeitszeitkonto zu erhalten haben. In Umsetzung dieser Regelung, die Umkleidezeiten bei der Bemessung der wöchentlichen und der jährlichen Arbeitszeit nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 MTV gerade unberücksichtigt lässt und diese allein pauschaliert einer vergütungsrechtlichen Bewertung in Form einer Zeitgutschrift zuführt, hat der Beklagte auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers eine Verrechnung der zu erfolgenden Zeitgutschrift von 12 Minuten pro geleisteter Schicht mit der durch den Kläger tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit (7,5 statt 7,7 bzw. 8,0 statt 8,2 Stunden) vorgenommen. Dies ändert aber nichts daran, dass die jeweilig dienstplanmäßig vorgesehene bzw. vorzusehende Arbeitszeit i.H.v. 7,7 bzw. 8,2 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu berücksichtigen gewesen und auch in den Fällen der Abwesenheit durch Urlaub und Krankheit als maßgebend zu erachten ist. 3. Infolge der Regelung in § 28 Abs. 1 MTV kann der Kläger aber gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Gutschreibung von insgesamt 10,4 Stunden beanspruchen. Im Übrigen sind die geltend gemachten Korrekturansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum verfallen. 3.1. Die sechsmonatige Geltendmachungsfrist und damit der Verfall der Ansprüche ist gemäß § 28 Abs. 1 MTV abhängig von der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Vorliegend ist der Anspruch des Klägers auf Korrektur des von dem Beklagten für ihn geführten Arbeitszeitkontos jeweils spätestens fällig geworden mit der Bekanntgabe des Monatssaldos gegenüber dem Kläger. Mangels diesbezüglichen Vortrages des Klägers und unter Berücksichtigung der durch den Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Stundenzettel ist dabei auf das Ende des jeweiligen Kalendermonats abzustellen. Dementsprechend ist der monatliche Korrekturanspruch des Klägers spätestens mit Beendigung des jeweiligen Kalendermonats fällig geworden. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck von Ausschlussfristen (LAG SchleswigHolstein v. 09.10.2014 – 5 Sa 87/14). Tarifliche Ausschlussfristen verfolgen den Zweck, nach der Fälligkeit arbeitsvertraglicher Ansprüche schnellstmöglich Klarheit über die Rechtsbeziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu schaffen und die wechselseitigen Forderungen rasch abzuwickeln. Die tariflichen Ausschlussfristen dienen damit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Damit werden zugleich Beweisschwierigkeiten vermieden, die sich durch Zeitablauf ergeben können. Würde der – wechselseitige – Korrekturanspruch der Parteien erst mit Ablauf der Laufzeit des Jahresarbeitszeitkontos fällig werden, wie der Kläger meint, würde der Sinn und Zweck der sechsmonatigen Ausschlussfrist geradezu konterkariert werden. Nach Ablauf eines Jahres ist es naturgemäß für beide Seiten oftmals nicht mehr möglich, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten des Arbeitnehmers nachzuweisen. 3.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 25.08.2022 – die durch den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurden – ist festzustellen: Das Schreiben des Klägers vom 04.06.2018, welches Korrekturansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.01.2017 bis 24.05.2018 umfasste, war ausschließlich in der Lage, Korrekturansprüche des Klägers ab 01.12.2017 für Zeiten gewährten Urlaubs am 20.12.2017, 27.12.2017, 28.12.2017 und 29.12.2017 (4 Urlaubstage * 0,2 Stunden) sowie im Zeitraum 02.04.2018 – 24.05.2018 (9 Urlaubstage * 0,2 Stunden) und für Zeiten von Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 24.01.2018 - 01.03.2018 (9 Krankheitstage * 0,2 Stunden) zu wahren. Die Klageschrift des Klägers vom 14.06.2019, eingegangen bei Gericht am 18.06.2019 und dem Beklagten zugestellt am 27.06.2019, welche Korrekturansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 umfasste, war ausschließlich in der Lage, Korrekturansprüche des Klägers ab dem 01.12.2018 für Zeiten gewährten Urlaubs am 27.12.2018 und am 28.12.2017 (2 Urlaubstage * 0,2 Stunden) sowie für Zeiten von Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 07. bis 09.12.2018 (3 Krankheitstage * 0,2 Stunden) zu wahren. Die Klageerweiterungsschrift des Klägers vom 25.11.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag und dem Beklagten zugestellt am 02.12.2019, welche Korrekturansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.05.2019 umfasste, war in keiner Weise in der Lage, Korrekturansprüche des Klägers für den geltend gemachten Zeitraum zu wahren. Zur Wahrung der Ausschlussfrist aus § 28 Abs. 1 MTV reichte es insoweit nicht aus, dass die Klage vor dem Fristablauf beim Arbeitsgericht eingegangen ist. § 167 ZPO findet insoweit gerade keine Anwendung (BAG v. 16.03.2016 – 4 AZR 421/15). Die Klageerweiterungsschrift des Klägers vom 24.06.2020, eingegangen bei Gericht am 26.06.2020 und dem Beklagten zugestellt am 03.07.2020, welche Korrekturansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.11.2019 bis 05.06.2020 umfasste, war ausschließlich in der Lage, Korrekturansprüche des Klägers ab 01.01.2020 für Zeiten gewährten Urlaubs im Zeitraum 27.02.2020 – 05.06.2020 (8 Urlaubstage * 0,2 Stunden) sowie für Zeiten von Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 18.01.2020 bis 03.04.2020 (17 Krankheitstage * 0,2 Stunden) zu wahren. 4. Der Anspruch des Klägers auf Gutschrift von 10,4 Stunden auf dessen Arbeitszeitkonto ist nicht verjährt. Trotz Geltendmachung des Beklagten liegen Anknüpfungspunkte für das Bestehen der Einrede der Verjährung in keiner Weise vor. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Nachdem der Kläger hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten 51 Stunden im Umfang von 10,4 Stunden obsiegt hat, hat er 80% und der Beklagte 20% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen 2. Nachdem die Entscheidung von dem Urteil des LAG München vom 02.06.2017 – 8 Sa 673/16 zu Lasten des Beklagten abweicht, ist die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG für den Beklagten zuzulassen.