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Urteil

3 GLa 4/24

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einer auf Feststellung gerichteten einstweiligen Verfügung fehlt – auch im Bereich des Profisports – grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis; lediglich im Ausnahmefall ist es aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, denkbar, das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche einstweilige Verfügung zu bejahen; dies erfordert eine Interessenabwägung, welche im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten des Verfügungsklägers ausgegangen ist. 1. Einem Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Handballprofis gegenüber seinem anstellenden Club im einstweiligen Verfügungsverfahren fehlt es an dem dafür erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, wenn auch bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht sicher ist, dass die Handball-Bundesliga ihm auf dieser Grundlage die begehrte Spielberechtigung für einen anderen Verein erteilen würde; es fehlt auch an einem Verfügungsgrund, wenn mit dem Antrag letztlich unumkehrbar eine Vorwegnahme der Hauptsache verlangt wird, diese aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zwingend geboten ist. (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus dem gleichen Grund fehlt einem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren, den bisherigen Arbeitgeber zur Abgabe einer Willenserklärung im o. g. Sinne gegenüber der HBL zu verpflichten, der Verfügungsgrund; dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer Rechtsschutz, was die Lizenzerteilung durch die HBL angeht, sachnäher und einfacher vor den ordentlichen Gerichten erreichen kann. (Rn. 59 – 61) (redaktioneller Leitsatz) 3. Einem Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Handballprofis gegenüber seinem anstellenden Club im einstweiligen Verfügungsverfahren fehlt es an dem dafür erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, wenn auch bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht sicher ist, dass die Handball-Bundesliga ihm auf dieser Grundlage die begehrte Spielberechtigung für einen anderen Verein erteilen würde. (Rn. 48 und 49) (redaktioneller Leitsatz) 4. Einem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abgabe einer Erklärung gegenüber der Handball-Bundesliga GmbH, dass das Arbeitsverhältnis des Antragstellers beendet worden sei und keine arbeitsvertraglichen Beziehungen mehr bestehen, fehlt der Verfügungsgrund. Ein endgültiger Rechtsverlust droht schon deshalb nicht, da seitens des Antragstellers noch die grundsätzliche Möglichkeit besteht, die begehrte Spielberechtigung in einem Verfahren von den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. (Rn. 58 – 64) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer auf Feststellung gerichteten einstweiligen Verfügung fehlt – auch im Bereich des Profisports – grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis; lediglich im Ausnahmefall ist es aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, denkbar, das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche einstweilige Verfügung zu bejahen; dies erfordert eine Interessenabwägung, welche im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten des Verfügungsklägers ausgegangen ist. 1. Einem Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Handballprofis gegenüber seinem anstellenden Club im einstweiligen Verfügungsverfahren fehlt es an dem dafür erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, wenn auch bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht sicher ist, dass die Handball-Bundesliga ihm auf dieser Grundlage die begehrte Spielberechtigung für einen anderen Verein erteilen würde; es fehlt auch an einem Verfügungsgrund, wenn mit dem Antrag letztlich unumkehrbar eine Vorwegnahme der Hauptsache verlangt wird, diese aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zwingend geboten ist. (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus dem gleichen Grund fehlt einem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren, den bisherigen Arbeitgeber zur Abgabe einer Willenserklärung im o. g. Sinne gegenüber der HBL zu verpflichten, der Verfügungsgrund; dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer Rechtsschutz, was die Lizenzerteilung durch die HBL angeht, sachnäher und einfacher vor den ordentlichen Gerichten erreichen kann. (Rn. 59 – 61) (redaktioneller Leitsatz) 3. Einem Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Handballprofis gegenüber seinem anstellenden Club im einstweiligen Verfügungsverfahren fehlt es an dem dafür erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, wenn auch bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht sicher ist, dass die Handball-Bundesliga ihm auf dieser Grundlage die begehrte Spielberechtigung für einen anderen Verein erteilen würde. (Rn. 48 und 49) (redaktioneller Leitsatz) 4. Einem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abgabe einer Erklärung gegenüber der Handball-Bundesliga GmbH, dass das Arbeitsverhältnis des Antragstellers beendet worden sei und keine arbeitsvertraglichen Beziehungen mehr bestehen, fehlt der Verfügungsgrund. Ein endgültiger Rechtsverlust droht schon deshalb nicht, da seitens des Antragstellers noch die grundsätzliche Möglichkeit besteht, die begehrte Spielberechtigung in einem Verfahren von den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. (Rn. 58 – 64) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.06.2024, Az.: 16 Ga 30/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die in der Berufungsinstanz geltend gemachte Klageerweiterung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Mit der in der Berufungsinstanz neu gefassten Antragstellung, mit der die Verfügungsbeklagte verpflichtet werden soll, eine schriftliche Bestätigung gegenüber der HBL Handball-Bundesliga GmbH abzugeben, wurde ein eigenständiger und neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Zwar hat die Verfügungsbeklagte dieser Klageänderung gemäß § 533 Ziff.1 ZPO nicht zugestimmt. Jedoch erachtet die Kammer die Klageänderung für sachdienlich, da mit dieser nicht ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit erscheint die Klageänderung als sachdienlich. Mit der Zulassung des Antrags wird dafür Sorge getragen, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (vergleiche Heßler/Zöller,ZPO, 35. Aufl., § 533 ZPO, Rn. 6). Auch im Hinblick auf die beiden bereits erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge ist die Berufung zulässig. Entgegen der schriftsätzlichen Behauptung der Verfügungsbeklagten setzt sich die Berufungsbegründung hinreichend mit dem arbeitsgerichtlichen Ersturteil auseinander. Insbesondere werden konkrete Rechtsfehler des Arbeitsgerichts zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und zum Vorliegen des Verfügungsgrundes behauptet. Es findet auch eine ausführliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen und Wertungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil statt. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Hinblick auf die Feststellungsanträge hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die auch erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Darüber hinaus erweisen sie sich auch mangels Vorliegens eines Verfügungsgrundes als unbegründet. Der in der Berufungsinstanz neu gestellte Antrag auf Abgabe einer Bestätigung ist zwar zulässig, jedoch mangels Bestehens eines Verfügungsgrundes unbegründet. Insgesamt war die Berufung daher kostenpflichtig zurückzuweisen. 1. Im Hinblick auf die beiden gestellten Feststellungsanträge hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Die Kammer folgt den ausführlichen und sorgfältigen Gründen und Erwägungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, denen sie sich vollständig anschließt, so dass auf eine erneute, wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich im Hinblick auf die in der Berufung durch den Verfügungskläger vorgetragenen Argumente ist auf Folgendes hinzuweisen: a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die vorliegenden Feststellungsanträge das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass feststellende einstweilige Verfügungen grundsätzlich unzulässig sind. Eine nur vorläufig feststellende einstweilige Verfügung kann keine verbindliche Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses herbeiführen, weil dies aus rechtsstaatlichen Gründen allein dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss und die Entscheidung im Eilverfahren gerade keine Bindungswirkung für das Hauptverfahren entfaltet (etwa LAG Rheinland-Pfalz v. 14.11.2012 – 8 TaBVGa 1/12; LAG Köln 24.11.2010 – 5 Ta 361/10). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann ebenso wie im sonstigen zivilrechtlichen Verfahren Gegenstand einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nur ein Anspruch sein, der im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Nach § 936 ZPO finden auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen die Arrestvorschriften der §§ 916 ff. ZPO Anwendung. § 916 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung statthaft ist. Mithin muss es sich um Zahlungs-, Leistungs-, Handlungs- oder Unterlassungsansprüche handeln, die nach § 803 ff. oder § 883 ff. ZPO vollstreckt werden können. Der Verfügungskläger kann sich insoweit grundsätzlich auch nicht auf eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO berufen. Denn auch eine Regelungsverfügung hat zum Inhalt, dass ein Rechtsverhältnis dergestalt geregelt wird, dass die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen ausgesprochen wird. Deshalb wird die Regelungsverfügung zum Teil auch als Unterfall der Leistungsverfügung eingeordnet (LAG Köln 24.11.2010 – 5 Ta 361/10). Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Gerichts (BAG 24.04.2007, Az. 1 ABR 27/06). Eine Ausnahme hiervon ist nach Ansicht der Kammer dann anzuerkennen, wenn sich die Gegenseite rechtlich verpflichtend bereit erklärt hat, sich einer feststellenden einstweiligen Verfügung zu beugen (vgl. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Auflage, Rn. D 2), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Weiterhin ist es denkbar, dass im Ausnahmefall der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Feststellung zulässig sein kann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu erreichen wäre (so etwa LAG Berlin v. 31.08.2000 – 10 Sa 1728/00). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In dem genannten vom LAG Berlin entschiedenen Fall hatte der Kläger ausweislich des dortigen Tatbestandes des Urteils des LAG Berlin zunächst versucht, im Wege der einstweiligen Verfügung in einem Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine vorläufige Lizenz vom dortigen (Fußball-) Verband zu erhalten, was letztlich vom Oberlandesgericht Frankfurt aus nicht näher ersichtlichen Gründen abgelehnt worden ist. Im Gegensatz dazu besteht im vorliegenden Fall für den Verfügungskläger nach wie vor die Möglichkeit, eine (zumindest vorläufige) Spielberechtigung für einen etwaigen neuen Verein über ein Gerichtsverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzuklagen. Dies erscheint der Kammer grundsätzlich auch als sachnäher. Im Kern geht es dem Kläger um die Erteilung einer Spielberechtigung für einen anderen Verein. Die Entscheidung über die Erteilung der Spielberechtigung trifft nicht die Verfügungsbeklagte, sondern die HBL. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die in § 34 Abs. 2 der DHB-Spielordnung enthaltene und nicht vollkommen eindeutige Regelung, wonach der Kündigende die Wirksamkeit der Kündigung nachzuweisen habe, zulässig ist, sowie was hierunter konkret zu verstehen ist, obliegt der hierfür zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit. Insbesondere ist nach § 34 Abs. 2 der Spielordnung ein Einverständnis der Verfügungsbeklagten für die Erteilung der Spielberechtigung nach dem Wortlaut von § 34 Abs. 2 der Spielordnung nicht zwingend erforderlich. Dieses Ergebnis wird aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall dadurch gestützt, dass es keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Verfügungskläger nach einem stattgebenden Feststellungsurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren durch die HBL die begehrte Spielberechtigung tatsächlich erteilt würde. Der Verfügungskläger hat sich insoweit lediglich darauf berufen, dass der Druck durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung erhöht würde. Auch hat der Verfügungskläger vorgetragen, ein Gerichtsverfahren gegen die HBL einleiten zu wollen, sofern sich diese weigere, die Spielberechtigung zu erteilen. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte vorgetragen, dass Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich von der HBL nicht akzeptiert würden, was sich auch aus den vorgelegten Zitaten des Justiziars der HBL im Artikel der Nürnberger Nachrichten vom 03.07.2024 ergebe, sowie aus einem Telefonat der Verfügungsbeklagten mit der HBL. Zwar hat der Verfügungskläger insoweit bestritten, dass diese Äußerungen tatsächlich gefallen seien. Auch ist ein Zeitungsartikel nicht überzubewerten, insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine offizielle Stellungnahme der HBL und ein Zeitungsartikel ist kein Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO. Gleichwohl bleibt der Verfügungskläger als hierfür darlegungsbelasteter Anspruchsteller im Ergebnis jedoch jeglichen Sachvortrag schuldig, der über die bloße Behauptung und Vermutung hinaus dafür sprechen könnte, dass ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren als Nachweis im Sinne des § 34 Abs. 2 der Spielordnung anerkannt würde. Dies ergibt sich insbesondere, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, auch nicht aus der vorgelegten E-Mail der HBL vom 06.06.2024. Denn dort wird auf die Frage, ob auch eine Entscheidung im Eilverfahren zum Nachweis der Kündigung ausreichen würde, nicht eingegangen. Da die Entscheidung des Gerichts Rechtswirkungen nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits entfalten kann und es weder als sicher noch als wahrscheinlich erscheint, dass die HBL ein solches Urteil zum Anlass nehmen würde, die begehrte Spielberechtigung zu erteilen, spricht vorliegend eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine zugunsten des Klägers ergangene einstweilige Verfügung auf Feststellung ins Leere gehen würde. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, eine von vornherein wirkungslose Entscheidung zu treffen (in einem vergleichbaren Fall ebenso LAG Hamm v. 10.06.1998 – Az. 14 Sa 883/98). Hieran ändert auch die Argumentation nichts, dass der Verfügungskläger vorträgt, dass er ein stattgebendes Feststellungsurteil im hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren gegen die HBL vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwenden wolle, sofern diese sich weigere, die Spielberechtigung auf das Urteil hin zu erteilen. Denn zum einen liefe dies ebenfalls auf ein reines Rechtsgutachten durch das Arbeitsgericht hinaus, ohne dass das eigentliche Klagebegehr, die Erteilung der Spielberechtigung, einer vorläufigen oder endgültigen Befriedung zugeführt würde. Zum anderen wäre auch in diesem Fall nicht hinreichend gesichert, wie eine etwaige Entscheidung vor den ordentlichen Gerichten zur Frage der Zulässigkeit und Auslegung des § 34 Abs. 2 der Spielordnung ausgehen würde. Die Feststellungsanträge scheitern daher bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Ob die Rechtslage im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis und im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes anders zu beurteilen wäre, wenn der Verfügungskläger wie in dem vom LAG Berlin entschiedenen Fall vorab in einem Gerichtsverfahren gegen den die Spielberechtigung erteilenden Verband gescheitert wäre, kann hier letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn man der Ansicht des LAG Berlin im zitierten Fall folgen würde, wäre gleichermaßen die Position der Verfügungsbeklagten im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen, die ebenfalls durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützt ist. Diese würde vorliegend, wie nachfolgend im Rahmen des Verfügungsgrundes dargestellt, jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung führen. b) Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund nicht gegeben ist. Denn mit der Funktion und auch den Begrifflichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist es grundsätzlich unvereinbar, wenn bereits die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren die endgültige Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt. Die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verfügungsklägers ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Mit den begehrten Feststellungen würde nicht eine Regelung eines einstweiligen Zustandes, wie es in § 940 ZPO geregelt ist, bezweckt, sondern bereits eine endgültige Befriedung, die praktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist (ähnlich LAG Hessen, 18.10.2023 – Az. 6 SaGa 882/23). Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist es zwar im Ausnahmefall auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes möglich und anerkannt, eine Befriedungs- und Leistungsverfügung zu erlassen. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass der Verfügungskläger mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Hauptsacheverfahren mit seinem Anspruch durchdringt und er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, mithin, dass ihm im Falle der Nichterfüllung schwerwiegende Nachteile drohen (vgl. LAG Hamm v. 10.06.1998 – Az.14 Sa 883/98; LAG Berlin, 31.08.2000 – Az. 10 Sa 1728/00). Wie das Arbeitsgericht ist die Kammer insoweit der Auffassung, dass in der vorliegenden Konstellation nach durchgeführter Interessenabwägung eine Vorwegnahme der Hauptsache als nicht geboten erscheint. Zwar erscheint es der Kammer als nicht unwahrscheinlich, dass die streitgegenständlichen Befristungen wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG, wonach Befristungsabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, in einem Hauptsacheverfahren als unwirksam beurteilt würden. Die Verfügungsbeklagte hat nicht hinreichend den Sachvortrag des Verfügungsklägers bestritten, dass die streitgegenständlichen Vertragsgrundlagen auf einem durch beide Vertragsparteien im Original eigenhändig unterzeichneten Dokument erfolgt oder qualifiziert elektronisch signiert worden sind (§§ 126, 126a BGB), so dass einiges für die Unwirksamkeit der Befristung spricht. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass im Falle der Unwirksamkeit der Befristungen ein ordentliches Kündigungsrecht des Klägers bestehen könnte. Diese Gesichtspunkte sind zugunsten des Verfügungsklägers zu werten, ebenso wie die vom Kläger geschilderte Blockadesituation. Jedoch ist für die Kammer maßgeblich, dass der Verfügungskläger bis zur Klärung der Hauptsache nach dem glaubhaften und im Wesentlichen unstreitigen Sachvortrag der Verfügungsbeklagten die Möglichkeit hätte, vorläufig bei der Verfügungsbeklagten am Trainings- und Spielbetrieb der 1. Handball-Bundesliga weiterhin teilzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger nicht mehr einsetzen würde, bestehen nicht. Die Verfügungsbeklagte betont vielmehr, dass sie ihre Kaderplanung für die nächste Saison darauf ausgerichtet habe, dass der Verfügungskläger als Torschützenkönig der vergangenen Saison und damit Spitzenspieler der Handball-Bundesliga für die Verfügungsbeklagte spiele. Dies sei auch vorgerichtlich in mehreren, vom Verfügungskläger nicht näher bestrittenen Gesprächen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Verfügungsbeklagten sowie dem Trainer kommuniziert worden. Die Beklagte hat mehrfach glaubhaft zu erkennen gegeben, auch die Vergütung des Klägers angemessen entsprechend der deutlichen Leistungssteigerung des Verfügungsklägers zu erhöhen, was klägerseits – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht – kategorisch abgelehnt worden ist. Erkennbar geht es der Verfügungsbeklagten daher nicht lediglich darum, ein finanzielles Interesse der Zahlung einer Ablösesumme zu realisieren, sondern vielmehr darum, die avisierte Kaderplanung mit dem Kläger als Leistungsträger in der 1. Handball-Bundesliga umzusetzen. Demgegenüber hat der Kläger keine ausreichenden, über den reinen sofortigen Wechselwunsch hinausgehenden und nachvollziehbaren Tatsachen dafür vorgetragen, weshalb es ihm absolut unzumutbar sein sollte, zumindest vorläufig für die Verfügungsbeklagte zu spielen. Es ist weder konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht, weshalb hierdurch die sportliche Entwicklung des Verfügungsklägers nachhaltig gefährdet sein sollte, noch sind drohende finanzielle Nachteile konkret vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf etwaige finanzielle Nachteile ist zu berücksichtigen, dass für den Kläger die Möglichkeit bestünde, etwaige finanzielle Nachteile, die durch einen verzögerten Wechsel entstehen könnten, ggf. im Wege einer Hauptsacheklage auf Schadensersatz zu kompensieren. Auch die Möglichkeit eines Wechsels noch in der laufenden Saison erscheint nach den Vorgaben der HBL als nicht ausgeschlossen. Denn nach der DHB Spielordnung ist ein Vereinswechsel noch bis 16.02.2025 möglich. Die Möglichkeit zum (auch relativ zeitnahen) Wechsel erscheint daher als nicht endgültig ausgeschlossen. Auch das Lebensalter des 1999 geborenen Verfügungsklägers spricht nicht dafür, dass durch den verzögerten Vereinswechsel die berufliche Laufbahn des Klägers entscheidend gestört oder endgültig verhindert würde. Hier liegen auch die wesentlichen Unterschiede zu der Entscheidung des LAG Berlin, auf die sich der Verfügungskläger im Wesentlichen beruft. Im dortigen Fall war eine Teilnahme am Spielbetrieb in der ersten Liga wegen des Lizenzentzugs der dortigen Verfügungsbeklagten gerade nicht mehr gewährleistet. Angesichts der ungesicherten finanziellen Situation der dortigen Verfügungsbeklagten stand auch zu befürchten, dass die vereinbarte Vergütung nicht gesichert wäre. Darüber hinaus ist im dortigen Fall der Verfügungskläger mit einem Verfahren gegen den dortigen Sportverband vor den ordentlichen Gerichten bereits gescheitert gewesen. Die einstweilige Verfügung erschien daher als letztes Mittel, um die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), insbesondere auch das „Ob“ der Berufsausübung im Spielbetrieb der ersten Liga, zu sichern. Im vorliegenden Fall sind diese Gesichtspunkte jedoch gerade nicht gegeben. Ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten auf Erteilung einer Spielberechtigung hat gerade nicht stattgefunden. Das „Ob“ der Berufsausübung und auch die vertragsgemäße Entlohnung erscheint gerade nicht als gefährdet. Insgesamt erscheint es der Kammer auch nach Würdigung des gesamten Sachvortrags des Verfügungsklägers daher als nicht dringend geboten, die Hauptsache im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorwegzunehmen, weshalb der erforderliche Verfügungsgrund nicht besteht. 2. Im Hinblick auf den zweitinstanzlich neu gestellten Antrag auf Abgabe einer Erklärung gegenüber der HBL, dass das Arbeitsverhältnis des Verfügungsklägers mit Wirkung zum 30.06.2024 beendet worden sei und mit Wirkung ab dem 01.07.2024 keine arbeitsvertraglichen Beziehungen mehr bestehen würden, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ebenfalls zurückzuweisen. Zwar erscheint dieser Antrag als zulässig. Er ist jedoch ebenfalls mangels Verfügungsgrundes nicht begründet. a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für diesen Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antrag beinhaltet einen vollstreckbaren Inhalt. Begehrt wird die Abgabe einer Willenserklärung. Dieses Klagebegehr ist in der vorliegenden Konstellation vollstreckbar, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Vollstreckung nach § 888 ZPO oder nach § 894 ZPO erfolgen würde. Die Entscheidung des Gerichts wäre im Gegensatz zu den Feststellungsanträgen auch nicht lediglich eine Art Rechtsgutachten, sondern würde konkrete Handlungspflichten begründen. Auch im Hinblick auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags bestehen seitens der Kammer keine Bedenken. b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da es jedenfalls am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. Der Antrag scheitert daran, dass mit einer Stattgabe endgültige Tatsachen geschaffen würden und die Hauptsache vorweggenommen würde, ohne dass dies nach der hier ebenfalls vorzunehmenden Interessenabwägung dringend geboten wäre. Einstweilige Verfügungen dürfen die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Daher ist eine auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete einstweilige Verfügung – abgesehen von den gesetzlich geregelten Fällen der §§ 885, 899 BGB – als grundsätzlich unzulässig und unvereinbar mit dem Rechtscharakter des § 894 ZPO angesehen (etwa BSG, Beschluss vom 03.08.2016 – B 6 KA 10/16 B; Huber in Musielak/Voigt, ZPO, 20. Aufl., § 940 Rn. 26; Fischer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Auflage, § 940 Rn. 27; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl., § 940 Rn. 17). Lediglich ausnahmsweise wird teilweise anerkannt, dass auch eine einstweilige Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung zulässig sein soll, wenn damit eine vorläufige Regelung oder Sicherung bezweckt wird (etwa OLG Stuttgart, NJW 1973, 908). Weiterhin wird teilweise vertreten, dass eine einstweilige Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung zulässig sein soll, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen ist und eine Zurückweisung des Antrags einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkäme (etwa OLG Köln, 07.12.1995 – 18 U 93/95). Selbst wenn die Kammer vorliegend davon ausgeht, dass ausnahmsweise bei drohendem endgültigen Rechtsverlust auch im einstweiligen Verfügungsverfahren die Abgabe einer (nicht nur auf vorläufige Sicherung gerichtete) Willenserklärung gefordert werden kann, ist vorliegend der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht geboten. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen im Rahmen des Verfügungsgrundes zu den Feststellungsanträgen grundsätzlich verwiesen werden. Darüber hinaus ist im Hinblick auf den Antrag auf Abgabe einer Erklärung gegenüber der HBL zu berücksichtigen, dass ein endgültiger Rechtsverlust im hiesigen Verfahren schon deshalb nicht droht, da seitens des Klägers noch die grundsätzliche Möglichkeit besteht, die begehrte Spielberechtigung in einem Verfahren von den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Darüber hinaus ist bei der Interessenabwägung zusätzlich zu berücksichtigen, dass die DHB-Spielordnung in der insoweit maßgeblichen Regelung des § 34 Abs. 2 eine „Freigabeerklärung“ nicht zur Voraussetzung für einen Wechsel macht. Zwar erscheint eine solche Freigabeerklärung durchaus als geeignet, um einen Nachweis im Sinne des § 34 Abs. 2 der Spielordnung zu führen. Zwingend erforderlich und von der Spielordnung vorgegeben ist diese jedoch nicht. Dieser Gesichtspunkt ist zusätzlich bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Denn ein Verfügungsanspruch auf Abgabe der begehrten Erklärung aus nachvertraglicher Fürsorgepflicht ist selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der Befristung und einem bestehendem Recht des Verfügungsklägers zur ordentlichen Kündigung zumindest nicht offensichtlich, weil eine solche Erklärung für den Wechsel des Verfügungsklägers zu einem anderen Klub oder für eine Teilnahme an den Wettbewerben der 1. Handball-Bundesliga nach den einschlägigen Statuten nicht ausdrücklich vorgesehen und erforderlich ist (vgl. hierzu LAG Hessen, 18.10.2023 – 6 SaGa 882/23, das in einem vergleichbaren Fall betreffend die Basketball-Bundesliga den Verfügungsanspruch schon aus diesem Grunde verneint hat). Insgesamt ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz neu gestellten Antrag, auch unter nochmaliger Berücksichtigung des gesamten Sachvortrages des Verfügungsklägers, mangels Verfügungsgrundes wegen Vorwegnahme der Hauptsache daher zurückzuweisen. III. Der unterlegene Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.