OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Sa 259/23

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.08.2023, Az.: 12 Ca 33/23, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen. I. Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 1 Satz 2, § 519 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 09.10.2023 nicht erkennen ließ, wer Berufungskläger ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts muss die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein solle. Hiernach muss aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils – bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist – eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses. Der zugrunde liegende Zweck besteht darin, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss daher ein vernünftiger Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. BGH v. 09.04.2008 – VIII ZB 58/06; v. 04.06.1997 – VIII ZB 9/97; BAG v. 17.05.2001 – 8 AZB 15/01). An die Bezeichnung der Parteien sind keine zu formalistischen Anforderungen zu stellen, die zur Erreichung des genannten Zwecks nicht erforderlich sind. Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfahrensgarantien verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Aus diesem Grund scheitert nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte eine Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich kein Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen kann. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss aber ein vernünftiger Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten ausgeschlossen sein. Etwaige ergänzende Angaben müssen sich aus Schriftstücken ergeben, die dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfristen – wie beispielsweise aus dem der Berufungsschrift beigefügten erstinstanzlichen Urteil oder der vorhandenen Gerichtsakte – vorliegen. Dementsprechend reicht es nicht aus, wenn das Gericht die notwendigen – ergänzenden – Informationen lediglich durch eigene Ermittlungen mündlich zur Kenntnis bekommt. Die Bemühungen des Berufungsgerichts, die Mängel einer Berufungsschrift durch eigene Handlungen auszugleichen, können grundsätzlich nicht zu einer Heilung des formellen Mangels der Berufungsschrift und zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen (vgl. insgesamt BAG v. 26.06.2008 – 2 AZR 23/07). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs genügt die Berufung der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei Ablauf der Berufungsfrist am 09.10.2023 war für das Berufungsgericht auf Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Schriftstücke in keiner Weise erkennbar, wer Berufungskläger ist. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Schriftsatz vom 06.10.2023 gerade nicht erklärt, für wen die Berufung eingelegt werde. Ausreichend war insoweit auch nicht, dass die Klägerin im Rahmen des Kurzrubrums an 1. Stelle genannt wurde. Weitere Schriftstücke waren darüber hinaus der Berufungseinlegungsschrift nicht beigefügt, insbesondere nicht das erstinstanzliche Urteil. Auch kann ergänzend nicht auf die dem Landesarbeitsgericht am 20.10.2023 übermittelte erstinstanzliche Prozessakte abgestellt werden. Zwar war es insoweit im Wege der Auslegung möglich, zu bestimmen, dass die Berufungseinlegungsschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.10.2023 eine Berufungseinlegung für die Klägerin beinhaltete. Allerdings lag die Prozessakte dem Landesarbeitsgericht erst am 20.10.2023 und damit nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist am 09.10.2023 vor. II. 1. Die Klägerin hat als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 ZPO. 2. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 72 Abs. 2 ArbGG).