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Urteil

7 Sa 243/22

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes und für den Gesundheitsschaden ursächliches Handeln – hier die Betätigung des Signalhorns eines Feuerwehrfahrzeuges – gewollt war. Er entfällt nur dann, wenn auch der Gesundheitsschaden – hier Tinnitus – für den Fall seines Eintritts gewollt war, also mindestens gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen wurde. (Rn. 33 – 36) Die für den Haftungsausschluss für Personenschäden bei Verletzung eines Arbeitskollegen nach § 105 Abs. 1 SGB VII erforderliche betriebliche Tätigkeit setzt voraus, dass der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt (Anschluss an BAG BeckRS 2004, 41163 Rn. 24 ff.). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes und für den Gesundheitsschaden ursächliches Handeln – hier die Betätigung des Signalhorns eines Feuerwehrfahrzeuges – gewollt war. Er entfällt nur dann, wenn auch der Gesundheitsschaden – hier Tinnitus – für den Fall seines Eintritts gewollt war, also mindestens gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen wurde. (Rn. 33 – 36) Die für den Haftungsausschluss für Personenschäden bei Verletzung eines Arbeitskollegen nach § 105 Abs. 1 SGB VII erforderliche betriebliche Tätigkeit setzt voraus, dass der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt (Anschluss an BAG BeckRS 2004, 41163 Rn. 24 ff.). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 30.05.2022 – 3 Ca 5672/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II.Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2b ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden nach § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz nach § 823 BGB. Er ist mit diesen Ansprüchen ausgeschlossen nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Der Beklagte war bei Betätigung des Signalhorns betrieblich tätig und handelte ohne Vorsatz. Das Erstgericht ist insoweit mit sorgfältiger und zutreffender Begründung zum zutreffenden Ergebnis gelangt. Das Gericht nimmt daher Bezug auf die sorgfältigen und richtigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes und macht sich diese zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen führt das Gericht noch aus: 1. Die Berufung meint, der Beklagte habe sich untypisch und exzessiv verhalten. Das Betätigen des Signalhorns sei nur bei Gelegenheit im Betrieb ausgeübt worden und nicht im betrieblichen Interesse. a) Nach der Rechtsprechung des BAG ist die betriebliche Tätigkeit i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII grundsätzlich mit der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gleichzusetzen. Dabei ist entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer eine Aufgabe verrichtet, die in den engeren Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises fällt. Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Er umfasst auch Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Die Tätigkeit des Schädigers muss im vorgenannten Sinne betriebsbezogen sein. Die Art, wie die Tätigkeit ausgeführt wird (sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig), entscheidet nicht darüber, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Ausführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt. Für die Haftungsfreistellung ist nach der Rechtsprechung des BAG maßgeblich, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit im dargestellten Sinne oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt. Die Betriebsbezogenheit einer Tätigkeit entfällt daher immer, wenn die schädigende Handlung nach ihrer Anlage und der Intention des Schädigers erst gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft. Es kommt mithin darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Dabei kommt es auf die Sicht des Schädigers an und nicht auf die Sichtweise des Geschädigten. Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt, BAG, Urteil vom 22.04.2004 – 8 AZR 159/03 –, Rn. 26 ff, zitiert nach juris. b) Im vorliegenden Fall führt die Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze zur Annahme einer betrieblich veranlassten Tätigkeit bei der Betätigung des Signalhorns durch den Beklagten. Der Beklagte war im betrieblichen Interesse mit dem Fahrzeug unterwegs. Er war mit dem Fahrzeug auf dem Weg, um es an dem dafür vorgesehenen Unterbringungsort abzustellen. Er rangierte in einem unstreitig engen räumlichen Umfeld. Die beengte räumliche Situation zeigen auch die Fotos in der Anlage zum Unfalluntersuchungsbericht der UVB vom 23.07.2019 (Bl. 21 der Akte). In diesem Umfeld hielten sich auch mehrere Personen auf. Nach dem unbestrittenen Vorbringen waren diese Personen teilweise in Bewegung, standen teilweise auch herum oder verrichteten etwas. Diese Personen hatten zumindest teilweise das Fahrzeug nicht bemerkt. So nimmt der Kläger ausdrücklich in der Berufung für sich in Anspruch, mit dem Rücken zu dem Fahrzeug auf dem Gehsteig gestanden zu sein und völlig „unbedarft“ gewesen zu sein. Der Beklagte betätigte nach dem Einfahren in den engen Bereich und vor der eigentlichen Rangiertätigkeit das Signalhorn und machte damit alle in dem Bereich Anwesenden unmissverständlich darauf aufmerksam, dass auf das von ihm gelenkte Fahrzeug zu achten war. Sein Handeln diente damit der Gefahrenvorsorge und war insoweit betrieblich veranlasst. Eine ausschließlich gegen die Person des Klägers gerichtete Tätlichkeit mit dem Ziel, diesen zu erschrecken, kann darin nicht gesehen werden. In gleicher Weise mussten auch andere Personen in dem Bereich, die das Fahrzeug ebenfalls noch nicht bemerkt hatten, aufmerksam werden. Das Betätigen des Signalhorns steht in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der zu erledigenden Arbeit des Beklagten, das Fahrzeug an den vorgesehenen Abstellplatz zu verbringen. Die Handlung des Beklagten war im Ergebnis auf die Erledigung betrieblicher Interessen gerichtet. Dazu zählt auch die akustische Warnung anderer Mitarbeiter oder Betriebsfremder vor einer gefahrenträchtigen Situation beim Rangieren mit einem schweren Fahrzeug. Der Beklagte hätte als milderes Mittel der Warnung vor Gefahren nicht alleine die Hupe betätigen können, die nicht den Schalldruck eines Signalhorns erreicht. Unstreitig zwischen den Parteien waren Hupe und Signalhorn bei dem Feuerwehrfahrzeug gekoppelt mit dem Effekt, dass die Hupe nicht alleine bedient werden konnte. Das mildere Mittel wäre gewesen, das Seitenfenster herunterzukurbeln und die umstehenden Personen durch lautes Rufen zu warnen. Entscheidungserheblich ist dies jedoch nicht. Das Betätigen des Signalhorns nimmt diesem nicht den Charakter der betrieblichen Tätigkeit, weil der Beklagte damit nicht das mildeste zur Verfügung stehende Mittel wählte. 2. Die Berufung meint ferner, der Beklagte habe mit Vorsatz gehandelt. a) Nach der Rechtsprechung des BAG entfällt der Haftungsausschluss nicht bereits dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist vielmehr ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen, BAG, Urteil vom 10.10.2002 – 8 AZR 103/02 –, Rn. 18, zitiert nach juris; in jüngerer Zeit BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19 –, Rn. 46, zitiert nach juris. Vorsätzliches Verhalten in diesem Sinne liegt in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit nicht schon vor, wenn der Schädiger den möglicherweise eintretenden Erfolg sieht oder es ihm gleichgültig ist, ob ein derartiger Erfolg eintritt mit der Annahme, es werde schon nichts passieren. Bedingter Vorsatz liegt erst vor, wenn der möglicherweise eintretende Erfolg in Gestalt des eingetretenen Personenschadens für den Fall seines Eintritts auch gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen wird. Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich beim Kläger, Kasseler Kommentar, 115. Ergänzungslieferung, 2021, SGB VII, § 104, Rn. 20. Der Kläger muss deshalb Umstände schildern, die den Schluss auf eine vorsätzliche Handlung im genannten Sinne begründen. b) Im vorliegenden Fall führt die Anwendung dieser Rechtsprechungsmaßstäbe dazu, dass nicht von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten ausgegangen werden kann. Er hat das Signalhorn absichtlich betätigt, die Verletzungshandlung also absichtlich begangen. Den Verletzungserfolg dagegen hat er nicht gebilligt. Es ging ihm nach den Umständen nicht darum, den Kläger und eventuell andere in der Nähe befindliche Personen zu verletzen. Die Umstände sprechen eher dagegen. Unstreitig waren mehrere Personen in dem engen räumlichen Umfeld anwesend. In unmittelbarer Nähe zum Kläger saßen zwei andere Feuerwehrleute auf einer Bank und unterhielten sich mit dem Kläger. Im Hinblick auf diese räumliche Situation hätte der Beklagte den Verletzungserfolg nicht nur hinsichtlich des Klägers haben dürfen. Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte im Sachverhalt dafür, dass der Beklagte einen Gehörschaden bei drei seiner Kollegen gewollt hätte im Sinne eines billigenden Inkaufnehmens. Insoweit ist auch nicht zu übersehen, dass der Kläger selbst geltend macht, der Beklagte habe ihn nur erschrecken wollen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Beklagte den Kläger eben nur erschrecken wollte, aber nicht in seiner Gesundheit verletzen. Die Berufung war daher zurückzuweisen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger nach § 97 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen nach § 72 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ArbGG.