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Urteil

5 Sa 76/22

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Abberufung eines Mitarbeiters vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall unterliegt nicht den Regeln für die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. (Rn. 36) Zur Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten iSv § 4f BDSG aF s. BAG BeckRS 2010, 76106. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abberufung eines Mitarbeiters vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall unterliegt nicht den Regeln für die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. (Rn. 36) Zur Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten iSv § 4f BDSG aF s. BAG BeckRS 2010, 76106. (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18.01.2022 – Aktenzeichen 5 Ca 4538/19 – wie folgt abgeändert: 1. Der Feststellungsantrag des Klägers entsprechend Antrag 1 der Klageschrift wird abgewiesen. 2. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 20.06.2018 mit der der Kläger ab 01.07.2018 in den Bereich Kh/BW (Bildung und Wissenschaft) versetzt wurde und mit der ihm Tätigkeiten als „KhBW, Stabsfunktion/Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben“ zugewiesen worden sind, unwirksam ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, diese Tätigkeiten wahrzunehmen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 51%, der Kläger 49%. IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). B. I. Die Klage des Klägers ist weitgehend unproblematisch zulässig. Allerdings ist der entsprechend Ziffer I der Klageschrift gestellte Feststellungsantrag des Klägers auslegungsbedürftig. Unklar ist, was der Kläger damit verbindet, soweit er festgestellt haben möchte, dass seine Rechtsstellung als Betriebsbeauftragter für Abfall nicht durch die Abberufung des Beklagten vom 31.03.2017 beendet worden sei. Dies kann nur dahingehend ausgelegt werden, als dass sich der Kläger gegen die Abberufung als Abfallbeauftragter an sich wendet. II. Die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall mit Schreiben vom 31.03.2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Bei dem Datenschutzbeauftragten aber auch beim Betriebsbeauftragten für Abfall handelt es sich um ein sogenanntes Funktionsamt. Soll ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis ein solches Funktionsamt ausführen, liegt darin regelmäßig das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um die mit dem Amt verbundenen Aufgaben zu erweitern. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bezüglich des Datenschutzbeauftragten in seiner Entscheidung vom 29.09.2010 – 10 AZR 588/09 – entschieden und dies damit begründet, dass der Arbeitgeber der Verpflichtung aus § 4 f Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz genügen möchte und die dafür erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen treffen will, aber keine weitergehenden Verpflichtungen eingehen möchte. Der Arbeitnehmer wiederum strebe regelmäßig keine – für ihn nachteilige – vertragliche Einschränkung auf die Tätigkeit des Amtes an. Notwendig sei damit die Änderung des Arbeitsvertrages für die Zeitspanne, für die der Arbeitnehmer das Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen ausübe. Nehme der Arbeitnehmer dieses Angebot durch sein Einverständnis mit der Bestellung an, werde der Arbeitsvertrag für die Zeitspanne der Übertragung des Amtes geändert. Werde die Bestellung widerrufen oder entfalle das Funktionsamt auf andere Weise, sei die Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung und es entfalle insoweit der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch. Diese Entscheidung kann ohne Weiteres auf den Betriebsbeauftragten für Abfall übertragen werden, da die Interessenslagen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer identisch sind. Anderes könnte lediglich dann gelten, wenn im Arbeitsvertrag explizit der Arbeitnehmer die Tätigkeit eines Abfallbeauftragten übernimmt, dieser Fall liegt jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht vor. 2. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung erfolgt im vorliegenden Fall die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall nicht im Wege des Direktionsrechts. § 60 Abs. 3 KrWG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG verknüpft den nachwirkenden Kündigungsschutz an den Begriff der Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten. Gleiches gilt für den § 55 BImSchG, ohne jedoch näher zu beschreiben, was unter Abberufung zu verstehen ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist hierunter nur der einseitige Widerruf der Bestellung durch den Betreiber der Anlage zu verstehen (so auch BAG vom 22.07.1992 – 2 AZR 85/92). Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgend ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „abberufen“ so zu verstehen, dass der Amtsträger zum Zwecke der Amtsenthebung oder Versetzung von seinem gegenwärtigen Posten zurückgerufen wird. Es geht um eine einseitige Maßnahme dessen, der über den Verbleib des Betroffenen in dem Amt zu befinden hat. In diesem Sinne wird der Begriff der Abberufung auch im Gesellschaftsrecht verstanden (§ 66 Abs. 3 GmbHG). Gleiches gilt im Bereich des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) für die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die – dort mit Zustimmung des Betriebsrates – vom Arbeitgeber zu berufen sind (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG; vgl. hierzu BAG vom 24.03.1988 – 2 AZR 369/87). Deshalb spricht auch der Wortlaut der §§ 55 und 58 BImSchG dafür, dass im Geltungsbereich des BImSchG unter Abberufung der einseitige Widerruf der Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten und hier des Abfallbeauftragten durch den Betreiber zu verstehen ist, der gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auch allein zu seiner Bestellung befugt ist (siehe hierzu auch Jarass, BImSchG, 14. Aufl., 2022, BImSchG § 55 Rn. 8, 9). Eine Zustimmung des bisherigen Immissionsschutzbeauftragten/Betriebsbeauftragten für Abfall ist nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht vorgesehen. Dabei richtet sich die Abberufung und die Bestellung bezüglich des Funktionsamtes nach den Regeln des Bundesimmissionsschutzgesetzes unabhängig vom Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis). Anders als beim Funktionsamt des Datenschutzbeauftragten ist die Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten/Beauftragten für Abfall selbst nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft. Die Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten selbst ist jedoch nicht als Benachteiligung im Sinne des § 58 BImSchG anzusehen (siehe hierzu Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 58 Rn. 2 bis 5). Eine Benachteiligung kann sich jedoch nach Beendigung des Amtes als Immissionsschutzbeauftragter ergeben. 3. Auch die Nichtbeteiligung des Personalrates oder nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats führt nicht zur Unwirksamkeit der Abberufung, dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 3 KrWG iVm. § 55 Abs. 1 a S. 2 BImSchG, der anders wie § 102 Abs. 1 BetrVG bei einer Nichtbeteiligung nicht die Unwirksamkkeit der Maßnahme vorsieht (s.a. Jarass, BImSchG, 14. Aufl., 2022, BImSchG § 55 Rn.5 m.w.N.). Die Berufung des Beklagten erweist sich damit als begründet, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hatte, dass die Rechtsstellung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall nicht durch die Abberufung des Beklagten vom 31.03.2017 beendet worden ist. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage des Klägers als unbegründet abzuweisen. 4. Infolge der Abweisung des Hauptantrags des Klägers entsprechend Ziffer I ist nunmehr der vom Kläger in der ersten Instanz gestellte Hilfsantrag zur Entscheidung der Berufungskammer angefallen. a. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Verfügt der Arbeitgeber unter Berufung auf sein Weisungsrecht eine Änderung der Arbeitsbedingungen, insbesondere eine Zuweisung von anderen Tätigkeiten, kann sich der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung hiergegen mit einer Feststellungsklage wenden. An der Feststellung des Inhalts der zu erbringenden Arbeitsleistung besteht bei entsprechendem Streit der Parteien regelmäßig ein rechtliches Interesse entsprechend § 256 ZPO (BAG vom 30.08.1995 – 1 AZR 47/95). b. Die Klage ist insoweit begründet. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der beiden Parteien ist der zwischen ihnen geschlossene Arbeitsvertrag vom 15.12.1993. Es handelt sich dabei um einen im öffentlichen Dienst üblichen Arbeitsvertrag, demnach der Angestellte regelmäßig nicht für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt ist, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich, der lediglich durch die Nennung der Vergütungsgruppe bezeichnet ist. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei dieser Vertragsgestaltung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Dem Arbeitnehmer können grundsätzlich auch neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen (vgl. statt vieler BAG, 1. Senat vom 30.08.1995, 1 AZR 47/95). Das allgemeine Direktions- oder Weisungsrecht berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigen Vergütungsgruppe zu übertragen. Das gilt nicht nur deshalb, weil damit regelmäßig eine Änderung der vertraglich zugesagten Vergütung verbunden ist. Auch die Art der Beschäftigung kann durch das allgemeine Direktionsrecht nicht unbegrenzt abgeändert werden. Zwar ist bei entsprechender Fassung des Arbeitsvertrages die Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft Weisung zulässig. Voraussetzung ist aber, dass diese als gleichwertig anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Vergütung entspricht (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.1984, 7 AZR 509/83). c. Bei der dem Kläger zugewiesenen Tätigkeit als „KhBW, Stabsfunktion/Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben“ handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die der Wertigkeit der EG 13 TvÖD-K entspricht. Nach unstreitigem Sachvortrag der beiden Parteien war der Kläger entsprechend Entgeltgruppe 13 des TVöD-K eingruppiert. Bei Zuweisung einer neuen Tätigkeit hat grundsätzlich der Arbeitgeber zunächst darzulegen, dass die nunmehr zugewiesene Tätigkeit gleichwertig im Sinne des § 106 GewO ist bzw. der arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifgruppe entspricht. Die erkennende Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 den Beklagten nochmals darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, dass die nunmehr zugewiesene Tätigkeit der Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TVöD-K entspricht. Hierauf hat der Beklagte nochmals im Rahmen einer eingeräumten Schriftsatzfrist den Standpunkt vertreten, dass die dem Kläger im Rahmen der Stellenbeschreibung vom 21.01.2019 niedergelegten Tätigkeiten der Eingruppierung Entgeltgruppe 13 TVöD-K entsprechen und hat im Wesentlichen nochmals auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.10.2021 Bezug genommen. Er beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Stellenbeschreibung vom 22.01.2019 und hat hierzu erläuternd vorgetragen, dass nach Auffassung des Beklagten die Fallgruppe 2 erfüllt sei, da der Kläger die Koordinierung strategisch bedeutsamer Projekte übernommen habe und die Leitung des Klinikums bzw. KNMS-Leitung bei strategischen Fragenstellungen unterstütze. Hierbei liege auch ein besonderes Maß an Selbständigkeit vor. Nach Darlegung des Beklagten sei die Drittmittel-Förderung in einem öffentlichen Klinikum eine Aufgabe von enormer wirtschaftlicher Wichtigkeit, da dadurch erst die Anschaffung von Medizingeräten, Stellenbesetzung, Forschungsgelder und damit ein höheres Angebot für die Kunden ermöglicht werde. Aufgrund des Sachvortrages des Beklagten kann nicht durch das Gericht nachvollzogen und festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Klägers im Bereich „KhBW, Stabsfunktion/Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben“ der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 bzw. auch 1 entspricht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beklagte bezüglich der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten ausschließlich auf die Stellenbeschreibung/Aufgabenzuweisung vom 22.01.2019 (Schriftsatz vom 07.10.2021, Seite 1 R, 2 Blatt 191 f. der Akten) Weitere Aufgabenzuweisungen werden vom Beklagten weder behauptet noch dargelegt, sodass alleine entsprechend der Aufgabenzuweisung vom 22.01.2019 durch das Gericht geprüft werden kann, inwieweit die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 TVöD-K entsprechen. Dabei mag es zunächst zutreffend und plausibel sein, dass die Drittmittel-Förderung in einem öffentlichen Klinikum eine Aufgabe von enormer wirtschaftlicher Wichtigkeit darstellt, insbesondere diese Drittmittel verantwortungsvoll koordiniert werden und der Aufgabenbereich entsprechend verantwortungsvoll ausgestaltet ist. Eine solche Anforderung ist jedoch der Aufgabenzuweisung nicht entnehmbar. Entgegen dem Sachvortrag des Beklagten ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Rahmen der Drittmittel-Förderung koordinierende Tätigkeiten ausführt. Zum überwiegenden Teil wird der Kläger mit Recherchearbeiten beschäftigt und zu einem geringen Teil hat er eine mitwirkende Tätigkeit bei den Antragsstellungen und der Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen. Der Kläger hat hierbei weder Entscheidungskompetenzen noch, dass er den Entscheidungsprozess der Entscheidungsträger wesentlich vorbereitet und verantwortlich koordiniert. Dabei ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Recherchetätigkeit eine besondere Schwierigkeit in der Aufgabendarstellung darstellt und entsprechend besonders verantwortlich ist und demnach ein Vergleich mit den Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 gerechtfertigt wäre. Aus dem Sachvortrag des Beklagten ergibt sich jedoch auch nicht, dass die Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 13 TVöD-K erfüllt ist, da dies voraussetzen würde, dass die Stelle, die dem Kläger zugewiesen wurde, einen akademischen Zuschnitt hat und für die Erfüllung der Tätigkeiten eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung Voraussetzung wäre. Die vom Kläger überwiegend auszuübenden Recherchetätigkeiten und mitwirkenden Tätigkeiten lassen jedoch nicht ansatzweise erkennen, dass hierfür eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich wäre. Dem Hilfsantrag des Klägers entsprechend seiner Klageschrift war daher zu entsprechen. 5. Soweit sich der Beklagte in seiner Berufung auch dagegen wendet, als er verurteilt wurde, den Kläger mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von einer Stunde als Lehrkraft an einer Schule des Beklagten zu beschäftigen, war die Berufung zurückzuweisen. Es kann insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen (II. Nr. 3 der Entscheidungsgründe) verwiesen werden, sodass auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen keine weiteren Ausführungen durch die Berufungskammer veranlasst sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits nach dem jeweiligen Maß des Obsiegens bzw. des Unterliegens zu tragen. Die Revision war für den Kläger zuzulassen, da die erkennende Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung in der Frage ausgegangen ist, inwieweit die Abberufung des Klägers als Abfallbeauftragter nicht auf Grundlage einer Direktionsrechtsentscheidung zu überprüfen ist, sondern alleine nach den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes erfolgen kann. Für den Beklagten war die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen insoweit nicht gegeben waren.