Beschluss
3 Ta 130/23
LArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mit dem Antrag auf Widerruf des Inhalts einer Abmahnung liegt ein weiterer Streitgegenstand neben dem Antrag auf Entfernung der Abmahnung vor, wenn der Widerruf gegenüber der Betriebsöffentlichkeit erfolgen soll. (Rn. 16)
2. Der Widerrufsantrag ist regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des Entfernungsantrags zu bewerten. (Rn. 17)
3. Für die Frage, ob durch eine Vergleichsregelung ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, gilt im Rahmen des § 33 RVG der Beibringungsgrundsatz. (Rn. 20 und 22)
1. Die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren richtet sich im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 RVG. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung des Erstgerichts ist vom Beschwerdegericht nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Vielmehr hat das Beschwerdegericht eine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Antrag auf Widerruf des Inhalts einer Abmahnung liegt ein weiterer Streitgegenstand neben dem Antrag auf Entfernung der Abmahnung vor, wenn der Widerruf gegenüber der Betriebsöffentlichkeit erfolgen soll. (Rn. 16) 2. Der Widerrufsantrag ist regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des Entfernungsantrags zu bewerten. (Rn. 17) 3. Für die Frage, ob durch eine Vergleichsregelung ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, gilt im Rahmen des § 33 RVG der Beibringungsgrundsatz. (Rn. 20 und 22) 1. Die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren richtet sich im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 RVG. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Entscheidung des Erstgerichts ist vom Beschwerdegericht nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Vielmehr hat das Beschwerdegericht eine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 31.05.2022 – 12 Ca 251/22 – teilweise wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung wird für das Verfahren auf 6.866,63 € und für den Vergleich auf 25.177,63 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt. I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung seiner Anwaltsgebühren. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 15.02.2022 eine Abmahnung erteilt. Mit seiner Klage hat er deren Entfernung aus seiner Personalakte (Antrag zu 1) und die Verurteilung der Beklagten, den Inhalt der Abmahnung mit Außenwirkung durch Mitteilung am schwarzen Brett der Z. zu widerrufen, begehrt. Durch Beschluss vom 16.05.2022 hat das Arbeitsgericht München einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, für dessen Inhalt auf Bl. 46 ff. d. A. verwiesen wird. Auf Antrag des Klägervertreters, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 9.155,50 € und für den Vergleich auf 38.910,88 € festzusetzen, hat das Arbeitsgericht München durch Beschluss vom 31.05.2022 – 12 Ca 2512/22 – den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 4.577,75 € und den Vergleichsmehrwert auf 18.311,00 € festgesetzt. Für die Abmahnung sei ein Bruttogehalt i. H. v. 4.577,75 € festzusetzen. Hinsichtlich des Mehrwerts für den Vergleich sei die Aufhebungsvereinbarung mit drei Bruttogehältern und die Zeugnisregelung mit einem Bruttogehalt zu berücksichtigen. Die Regelungen zu Ziff. 2 und 3 bis 5 des Vergleichs seien nicht werterhöhend; für Ziff. 3 bis 5 wies es auf Ziff. I 25.1 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit hin. Gegen den ihm am 02.06.2022 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter am 10.06.2022 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und gerügt, dass der Streitwertbeschluss nicht nachvollziehbar sei. Es bleibe offen, warum für den Klageantrag zu 2 kein Wert festgesetzt worden sei und Absetzungen vorgenommen worden seien. Durch Beschluss vom 29.06.2022 – 12 Ca 2512/22 – hat das Arbeitsgericht München der Beschwerde des Klägervertreters nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Beide Anträge zu 1 und 2 beträfen die Abmahnung vom 15.02.2022. Es sei nichts dazu vorgetragen worden, dass durch die Regelungen in Ziff. 3 bis 5 ein Streit oder eine Ungewissheit beseitigt worden wäre. Die Beschwerde wurde dem Landesarbeitsgericht München am 21.06.2023 vorgelegt. Durch Beschluss vom 27.07.2023 wurden Hinweise zur beabsichtigten Gegenstandswertfestsetzung durch das Beschwerdegericht gegeben und dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Im Übrigen wird für das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren richtet sich im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 RVG. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 RVG, dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des in § 33 RVG geregelten Verfahrens der „Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren“ (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 39 ff.). 2. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG. Der Beschwerdewert ist erreicht, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. 3. Die Beschwerde ist jedenfalls teilweise begründet. Der Gegenstandswert für das Verfahren war auf 6.866,63 € und für den Vergleich auf 25.177,63 € festzusetzen. a) Die seit dem 01.06.2023 für Gegenstands- und Streitwertbeschwerden zuständige Kammer gibt die von ihr bisher vertretene Auffassung ausdrücklich auf, dass die Entscheidung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist und das Beschwerdegericht keine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 50 f.). b) Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2018, abgedruckt in NZA 2018, 497 ff.; ebenso LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 – 4 Ta 83/14 – Rn. 18 und Beschluss vom 29.07.2021 – 2 Ta 72/21 – Rn. 9; LAG Hessen, Beschluss vom 04.12.2015 – 1 Ta 280/15 – Rn. 7 m.w.Nachw.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2016 – 5 Ta 264/15 – Rn. 4; LAG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2016 – 5 Ta 7/16 – Rn. 10; LAG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2013 – 4 Ta 172/13 (2) unter II. 1 der Gründe¸ LAG Hamm Beschluss vom 26.10.2022 – 8 Ta 198/22 – Rn. 11; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 52 f.). Dabei wird nicht verkannt, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. c) Der Gegenstandswert für das Verfahren war auf 6.866,63 € festzusetzen. aa) Der Kläger hat mit seiner Klage zwei Ansprüche verfolgt, die bei einer Wertfestsetzung nach § 33 RVG zu bewerten sind. Er hat mit dem Antrag zu 1 die Entfernung der Abmahnung aus der seitens der Beklagten geführten Personalakte begehrt und mit dem Antrag zu 2 den Widerruf der in der Abmahnung enthaltenen Aussagen durch Mitteilung am schwarzen Brett der Z. verlangt. Aufgrund dieses Adressatenkreises ist mit dem Widerruf eine Außenwirkung verbunden, die eine etwaige Rufschädigung des Klägers rückgängig gemacht oder ihr vorgebeugt hätte. Bei den Anträgen zu 1 und 2 handelt es sich deshalb um zwei Streitgegenstände, die gem. § 39 Abs. 1 GKG analog zusammenzurechnen sind. Insoweit weicht die vorliegende Antragstellung von derjenigen ab, die Gegenstand der typisierten Bewertung durch die Streitwertkommission in Ziff. I. 2.1. Streitwertkatalog 2018 ist. bb) Der Widerrufsantrag ist mit der Hälfte des Wertes des Entfernungsantrags zu bewerten. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig ein größeres Interesse daran, dass unberechtigte Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden, weil die Personalakte – anders als ein Widerruf – die Grundlage für die weitere Beurteilung des Arbeitnehmers und damit für sein berufliches Fortkommen bei seinem Arbeitgeber darstellt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2013 – 17 Ta (Kost) 6063/13 – unter II. 2 der Gründe). Umstände, die im vorliegenden Fall eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen würden, hat der Klägervertreter im Rahmen der Anhörung nicht vorgetragen. d) Der Gegenstandswert für den Vergleich war auf 25.177,63 € festzusetzen. aa) Eine Einigungsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit fällt gem. Nr. 1000 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dem tragen die Regelungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Ziffer I Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs 2018 Rechnung, wonach ein Vergleichsmehrwert anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Der Wert des Vergleichs bestimmt sich daher allein danach, worüber – und nicht worauf sich die Parteien verglichen haben (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auf. 2021, § 3 ZPO Rn. 230). bb) Danach hat das Arbeitsgericht die Regelungen zu Ziff. 3 bis 6 des Vergleichs zu Recht wertmäßig nicht berücksichtigt. Der Klägervertreter hat trotz Hinweises des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass insoweit ein Streit oder eine Ungewissheit bestand. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen, da auch im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG der Beibringungsgrundsatz gilt (vgl. Riedel/Sußbauer RVG/Potthoff, 10. Aufl. 2015, RVG § 33 Rn. 42; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2020 – 1 Ta 35/20 – Rn. 18). cc) Die Abfindungsregelung in Ziff. 2 des Vergleichs konnte den Wert des Vergleichs nach § 42 Abs. 2 S. 1 HS 2 GKG analog nicht erhöhen. Da sich dies aus dem Gesetz ergibt, war die fehlende Begründung des Arbeitsgerichts unschädlich. dd) Unter Berücksichtigung des Wert für das Verfahren von 6.866,63 € und der Werte der Ziff. 1 und 6 des Vergleichs errechnete sich der angegebene Gesamtwert. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 RVG. Aufgrund des teilweisen Erfolgs der Beschwerde wird die angefallene Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG auf die Hälfte ermäßigt. IV. Diese Entscheidung, die gem. § 78 S. 3 ArbGG durch die Vorsitzende der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO BAG, Beschluss vom 17.03.2003 – 2 AZB 21/02 – NZA 2003, 682).