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Urteil

7 Sa 627/22

LArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Erfolglose Klage auf Höhergruppierung, da der Kläger die entsprechenden Eingruppierungsmerkmale (schwierige Tätigkeit in Form einer fachlichen Beratung der Anlieferer über die Entsorgungsmöglichkeiten und/oder Bedienen der technischen Anlagen z. B. der Container aus sicherheitstechnischer Sicht) der höheren Entgeltgruppe nicht erfüllt. (Rn. 25 – 29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage auf Höhergruppierung, da der Kläger die entsprechenden Eingruppierungsmerkmale (schwierige Tätigkeit in Form einer fachlichen Beratung der Anlieferer über die Entsorgungsmöglichkeiten und/oder Bedienen der technischen Anlagen z. B. der Container aus sicherheitstechnischer Sicht) der höheren Entgeltgruppe nicht erfüllt. (Rn. 25 – 29) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 01.12.2022 – 8 Ca 938/22 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist noch das Folgende veranlasst: 1. Für den Klageerfolg ist maßgeblich, dass der Kläger nach dem einschlägigen Tarifvertrag für die Beschäftigten in Wertstoffhöfen im Sinne der Entgeltgruppe 4 mit der Erbringung von schwierigen Tätigkeit betraut ist. Nach der im einschlägigen Tarifvertrag festgehaltenen Protokollerklärung entspricht einer schwierigen Tätigkeit die fachliche Beratung der Anlieferer über die Entsorgungsmöglichkeiten sowie das Bedienen der technischen Anlagen (z.B. der Container aus sicherheitstechnischer Sicht). 2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Tätigkeit des Klägers entgegen seiner Ansicht in die Entgeltgruppe 3 fällt, in die Beschäftigte in Wertstoffhöfen einzugruppieren sind, wenn ihre Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert, z. B. die Überwachung der ordnungsgemäßen Beschickung, der Regelung des Verkehrs im Wertstoffhof, das Bedienen und Reinigen der Presscontainer und das Bereitstellen/Austauschen der Erfassungscontainer. Bezüglich der Bewertung, was unter einer fachlichen Beratung zu verstehen ist, wird auf die gründlichen und zutreffenden Ausführungen auf Seite 13 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 120 d.A.) verwiesen, die der Kläger mit seiner Berufung letztlich auch nicht in Frage stellt, denn er stellt mit dieser vorrangig darauf ab, ob eine vom Kläger vorzunehmende Bewertung von angelieferten Material schwierig ist oder nicht aber er setzt sich nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinander, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter einer Beratung zu verstehen ist und ob eine solche durch den Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit erbracht wird. a) Unter Außerachtlassung der vorzunehmenden Differenzierungen in Zusammenhang mit der Anlieferung von Holzarten ist bezüglich aller andere Anlieferungen das Heraushebungsmerkmal schwierige Tätigkeit der Entgeltgruppe 4 auf Grund einer fachlichen Beratung der Anlieferer nicht erkennbar. Bei diesen Anlieferungen genügt eine vorhergehende eingehende fachliche Einarbeitung des Beschäftigten im Sinne der Entgeltgruppe 3 des einschlägigen Tarifvertrags, auf Grund derer er den Anlieferer anweisen kann, in welches Behältnis das angelieferte Material gehört. Es handelt sich dabei um einen bloßen Hinweis und ggf. um ein bloßes Einschreiten um eine Falschbefüllung zu verhindern. Dies entspricht aber keiner fachlichen Beratung, schon gar nicht im Sinne eines gemeinsamen Gedankenaustauschs mit einem noch offenen Ergebnis, das dem Anlieferer zudem noch eine eigenständige Entscheidungsbefugnis ermöglichen soll, denn das angelieferte Material ist lediglich nach Maßgabe einer Anweisung des Mitarbeiter des Wertstoffhofes zu entsorgen und eine Diskussion hierüber erübrigt sich, zumal sich bereits auch in der Regel für jedermann ersichtlich aus der Beschriftung der Container ergibt, in welchen Container Metall, Elektroschrott, Sperrmüll oder Flaschen gehören. Dass die entsprechende Überwachung der Anlieferer nicht einer fachlichen Beratung im Sinne der Entgeltgruppe 4 entspricht, liegt in der Natur der Sache, denn hier liegt zunächst eine reine Beobachtung des Anlieferers vor ohne eine Kontaktaufnahme mit diesem. b) Soweit der Kläger meint, dass seine Tätigkeit in Zusammenhang mit der Anlieferung von Holz eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 4 sei, trifft dies ebenfalls nicht zu. Für die Ansicht des Klägers spricht auch nicht, dass er hierbei zwischen verschiedenen Holzarten bei der Anlieferung zu unterscheiden hat und dass er ggf. bei bestimmten Holzarten, wie Außenbereichsholz die Annahme zu verweigern hat, denn maßgeblich ist, dass der Kläger bei sämtlichen Holzarten schlichtweg festzustellen hat, unter welche Kategorie es fällt und danach hat er den Anlieferer lediglich darauf hinzuweisen, in welchen Container die entsprechende Holzart zu werfen ist. Eine Beratung, in welcher Art auch immer, erfolgt dabei offensichtlich nicht und die Fachkenntnisse für die entsprechend richtige Anweisung wird dem Beschäftigten nach eingehender fachlichen Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 vermittelt. Es erschließt sich auch nicht, inwieweit eine fachliche Beratung des Anlieferers vorliegen soll, wenn dieser lediglich angewiesen wird, in welchen Container er sein mitgebrachtes Holz zu werfen bzw. zu entsorgen hat. Gleiches gilt für die Verweigerung der Annahme von bestimmten Holzarten. Hierbei liegt allenfalls eine gewisse Schwierigkeit in der sachgerechten Erkennung des Problemholzes vor, doch ist diese Anforderung an den Mitarbeiter durch die Begrifflichkeit der eingehenden fachlichen Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 abgedeckt und die schlichte Zurückweisung der Annahme einer bestimmten Holzart eröffnet keine fachliche Beratung im Sinne der Entgeltgruppe 4. Der Hinweis auf eine andere Entsorgungsmöglichkeit, bei welcher Annahmestelle auch immer, ist eine willkommene Serviceleistung für den Anlieferer, ist aber mangels entsprechender Kommunikation noch dazu ohne offene Entscheidungsbefugnis für den Anlieferer nicht mit einer fachlichen Beratung gleichzusetzen. Entscheidend ist, dass eine Annahme oder deren Verweigerung schlichtweg ohne Beratung, sondern als einseitige, quasi hoheitliche Anordnung durch den Mitarbeiter des Wertstoffhofes erfolgt. c) Der Kläger erbringt auch keine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 4 in Form des Bedienens einer technischen Anlage, z. B. der Container aus sicherheitstechnischer Sicht. Nach dem Sachvortrag des Klägers ist bereits offen, wie viele der auf dem Recyclinghof der Beklagten befindlichen Presscontainer vom Kläger zumindest in der Regel bedient werden und vor allem morgens von ihm kontrolliert werden. Unabhängig davon stellt aber die reine morgendliche Kontrolle mit einem geschätzten Zeitanteil von maximal 1 bis 2 Minuten kein Bedienen eines Containers aus sicherheitstechnischer Sicht dar. Die bloße Sichtkontrolle, ob Stromkabel unbeschädigt sind oder äußerlich erkennbare Schäden an den Containern festgestellt werden, ist kein Bedienvorgang im Sinne der tariflichen Regelung, sondern lediglich eine einfache Überprüfung ohne besondere Anforderungen. Zudem ist ein Bedienen der Container aus sicherheitstechnischen Sicht durch den Kläger auch deswegen nicht erkennbar, da er nicht einmal einen Testlauf durchzuführen hat und die Wartung und Pflege der Container, was dem Kernbereich einer sicherheitstechnischen Sicht entspricht, nicht vom Kläger erfolgt, sondern durch ein externes Unternehmen. d) Schließlich ist auch die vom Kläger vorzunehmende Kalkulation der Abfallgebühren keine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 4 der einschlägigen tariflichen Regelung. Es handelt sich hier offensichtlich um eine einfache Routinearbeit, bei der zunächst ohne besondere Anforderungen festzustellen ist, ob angeliefertes Material gebührenpflichtig ist und sodann ist hierfür im Rahmen einer Schätzung vom Kläger ein Preis festzulegen. Die Preisfestlegung unterliegt keiner besonderen intellektuellen Herausforderung und kann ggf. auch mit einem Taschenrechner erfolgen, wobei der Grundpreis seitens der Beklagten bereits festgelegt ist und lediglich noch das Volumen des angelieferten Materials nach der Angabe des Klägers von diesem geschätzt wird. Diese letztlich dem Kläger nach seinem Ermessen überlassene Volumenschätzung stellt ebenfalls keine besonders intellektuelle Herausforderung dar. Im Zusammenhang mit der Volumenschätzung liegt seitens des Klägers auch kein substantiierter Sachvortrag vor, inwieweit es sich um eine schwierige Tätigkeit handeln soll, die die normale Einarbeitungszeit im Sinne der Entgeltgruppe 3 (in der Regel 6 Wochen) überstiegen hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde zugelassen. Auf die folgende Rechtsmittelbelehrungwird verwiesen.