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Urteil

5 Sa 37/23

LArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Sozialversicherungsrechtlich privilegierte Altersteilzeit und arbeitsvertraglich vereinbarte Altersteilzeit sind voneinander zu unterscheiden. Eine Verschiebung der sozialversicherungs-rechtlich privilegierten Altersteilzeitwegen des Bezugs von Krankengeld zu Beginn der Arbeitsphase führt regelmäßig nicht dazu, dass die arbeitsrechtlich vereinbarte Altersteilzeit Unmöglichkeit eintritt oder die Geschäftsgrundlage wegfällt und deshalb die Vereinbarung unwirksam wird. Vielmehr ist es zumutbar, eine aufgetretene Störung durch eine Vertragsanpassung aufzufangen. (Rn. 35 und 40) 2. Der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 16.12.2020 ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 dahingehend zu verstehen, dass es für den Stichtag des Auslaufens der Regelung auf die vertraglich vereinbarte Altersteilzeitarbeit spätestens am 01.01.2022 ankommt und nicht auf den Beginn der sozialversicherungsrechtlich privilegierten Altersteilzeit. Kann – wie im vorliegenden Fall – die sozialversicherungsrechtlich privilegierte Altersteilzeit nicht mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkt begonnen werden, führt dies nicht zur Unmöglichkeit der getroffenen Vereinbarung. Auch sollen von der tarifvertraglich vorgesehenen Stichtagsregelung keine Fallgestaltungen erfaßt werden, in denen die Vertragsparteien sich ursprünglich auf einen Beginn vor dem Ablaufdatum geeinigt haben und sodann auf Grund langanhaltender Krankheit die praktische Durchführung zeitweise nicht möglich war. (Rn. 43) Nimmt der Altersteilzeitvertrag Bezug auf den TV-Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 16.12.2020, so ist das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zum geplanten Beginn der Altersteilzeit weder Voraussetzung für einen Altersteilzeitvertrag, noch auflösende Bedingung, wenn dieses nicht mehr vorliegen sollte. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sozialversicherungsrechtlich privilegierte Altersteilzeit und arbeitsvertraglich vereinbarte Altersteilzeit sind voneinander zu unterscheiden. Eine Verschiebung der sozialversicherungs-rechtlich privilegierten Altersteilzeitwegen des Bezugs von Krankengeld zu Beginn der Arbeitsphase führt regelmäßig nicht dazu, dass die arbeitsrechtlich vereinbarte Altersteilzeit Unmöglichkeit eintritt oder die Geschäftsgrundlage wegfällt und deshalb die Vereinbarung unwirksam wird. Vielmehr ist es zumutbar, eine aufgetretene Störung durch eine Vertragsanpassung aufzufangen. (Rn. 35 und 40) 2. Der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 16.12.2020 ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 dahingehend zu verstehen, dass es für den Stichtag des Auslaufens der Regelung auf die vertraglich vereinbarte Altersteilzeitarbeit spätestens am 01.01.2022 ankommt und nicht auf den Beginn der sozialversicherungsrechtlich privilegierten Altersteilzeit. Kann – wie im vorliegenden Fall – die sozialversicherungsrechtlich privilegierte Altersteilzeit nicht mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkt begonnen werden, führt dies nicht zur Unmöglichkeit der getroffenen Vereinbarung. Auch sollen von der tarifvertraglich vorgesehenen Stichtagsregelung keine Fallgestaltungen erfaßt werden, in denen die Vertragsparteien sich ursprünglich auf einen Beginn vor dem Ablaufdatum geeinigt haben und sodann auf Grund langanhaltender Krankheit die praktische Durchführung zeitweise nicht möglich war. (Rn. 43) Nimmt der Altersteilzeitvertrag Bezug auf den TV-Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 16.12.2020, so ist das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zum geplanten Beginn der Altersteilzeit weder Voraussetzung für einen Altersteilzeitvertrag, noch auflösende Bedingung, wenn dieses nicht mehr vorliegen sollte. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.12.2022, Az. 6 Ca 185/12 wird auf Kosten der Beklagte zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. I. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Beschäftigung entsprechend dem wirksam fortbestehenden Altersteilzeitvertrag vom 26.04.2021 hat. Der Altersteilzeitvertrag ist unstreitig wirksam geschlossen worden und ist weder durch eine auflösende Bedingung, noch durch eine wirksame Rücktrittserklärung wegen Unmöglichkeit oder eine Kündigungserklärung der Beklagten untergegangen. 1. Der Altersteilzeitvertrag vom 26.04.2021 ist arbeitsvertraglich zunächst in unveränderter Form wirksam. Hier ist zwischen der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Altersteilzeit und einer sozialversicherungsrechtlich privilegierten Altersteilzeit zu unterscheiden. Lediglich der Beginn einer sozialrechtlich bezüglich der Altersrente privilegierten Altersteilzeit zum 01.01.2022 ist durch die Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug unmöglich geworden. Auch wenn Altersteilzeitarbeit für den Zeitraum des Krankengeldbezuges im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht vorliegen kann, ändert dies an der arbeitsvertraglichen Festlegung der Parteien nichts (LAG Mecklenburg-Vorpommern 29.6.2011, 2 Sa 7/11). Die arbeitsvertragliche Vereinbarung beinhaltet die Festlegung der zu erbringenden Arbeitszeiten, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung. All diese Regelungen bleiben bestehen, auch wenn im sozialversicherungsrechtlichen Sinne eine Altersteilzeit durch den Bezug von Krankengeld später beginnen und früher enden sollte. 1.1 Das erstinstanzliche Urteil hat den Begriff „Altersteilzeit“ mit der sozialrechtlichen Altersteilzeit gleichgesetzt, für die bestimmte Voraussetzungen gelten, damit im Anschluss hieran unmittelbar ein Rentenbezug angeschlossen werden kann. Nach § 237 Abs. 1 b) SGB VI besteht ein Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, wenn Versicherte die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des AltersteilzeitG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben. Das ist entsprechend der genannten Regelungen des AltersteilzeitG nach den Ende 2016 ausgelaufenen Fällen der Förderung, also im sog. Nichtförderfall nur für die Zeiten der Fall, für die der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen zum Entgelt und zur Rentenversicherung erbringt. 1.2 Der Kläger hat während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.01.2022 bis 03.04.2022 – nach Auslaufen des Entgeltfortzahlungszeitraums – Krankengeld berechnet nach seinem Einkommen vor Beginn der Altersteilzeit bezogen und vom Arbeitgeber weder die Aufstockungsleistungen zum Entgelt noch zur Rentenversicherung erhalten. Das erstinstanzliche Urteil ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeit des Krankengeldbezugs nicht als Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gewertet werden kann. Der Altersteilzeitvertrag vom 26.04.2021 sieht für diesen Fall keine Regelungen vor. Ziff. 7. regelt für Zeiten von Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsblocks lediglich, dass der Arbeitgeber Vergütungsfortzahlung nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden Bestimmungen erbringt und sich diese Fortzahlung auch auf die Aufstockungsleistungen gemäß Ziff. 5 erstreckt. Ziff. 5 verweist für die Aufstockungsleistungen auf § 6 des, der gem. Abs. 1 unterscheidet zwischen Aufstockungsleistungen (Abs. 2) und Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 3). 1.3 Darüber hinaus regelt § 6 Abs. 4 des TV-Altersteilzeit, dass für den Fall, dass ein Mitarbeiter Krankengeld bezieht und der Bemessung dieser Leistung ausschließlich die Altersteilzeitarbeit zugrunde liegt oder der Mitarbeiter Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bezieht, ihm auch der Aufstockungsbetrag gem. § 6 Abs. 2 TV-Altersteilzeit gezahlt wird. Dies betrifft also insbesondere den Fall, dass während der Arbeitsphase eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, die über den Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinausgeht und für die deshalb ein Anspruch auf Krankengeld entsteht, der nach der Altersteilzeitvergütung zu berechnen ist. Die weitergezahlten Entgeltaufstockungsbeiträge gelten zwar dann als Aufstockungsbeiträge zum Altersteilzeitentgelt, sodass sie nicht steuer- und damit nicht beitragspflichtig werden (vgl. § 1 ArEV, § 3 Nr. 28 EStG). Wenn aber der Arbeitgeber gem. § 6 Abs. 4 TV-Altersteilzeit keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 3 TV-Altersteilzeit entrichtet, bedeutet dies, dass die Krankengeldbezugszeit während der Arbeitsphase nicht zur Erfüllung der 24 Monate für den Rentenzugang nach 24-monatiger Altersteilzeit berücksichtigt wird. Erst recht gilt dies für den hier vorliegenden Fall, dass der Krankengeldbezug zu Beginn der geplanten Altersteilzeit liegt und hier der Arbeitgeber weder Aufstockungsleistungen noch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt hat. 1.4 Dies kann deshalb dazu führen, dass nach dem Ende der arbeitsvertraglich vereinbarten Altersteilzeit ein privilegierter Rentenzugang nach § 237 SGB VI nicht möglich ist. In diesem Fall ist es notwendig, dass der Zeitraum des Krankengeldbezugs nachgearbeitet wird, um einen Rentenzugang nach § 237 SGB VI zu erhalten. Auch dies macht deutlich, dass die arbeitsvertragliche wirksam vereinbarte Altersteilzeit und die sozialrechtlich privilegierte Altersteilzeit begrifflich nicht identisch sind. Wird daher das Wertguthaben durch den Arbeitgeber trotz langanhaltender Arbeitsunfähigkeit nicht freiwillig aufgebaut, so kann Nacharbeit vereinbart werden. In der Arbeitsphase des Blockmodells leistet der Altersteilzeitarbeitnehmer die Hälfte seiner Arbeitszeit für das laufende Entgelt und die andere Hälfte für das Wertguthaben. Es muss also die Hälfte der Dauer der Entgeltersatzleistung nachgearbeitet werden, um so exakt das notwendige Wertguthaben aufzubauen und den Gleichlauf von Arbeits- und Freistellungsphase zu gewährleisten. Die hälftige Nacharbeit muss sich unmittelbar an die Arbeitsphase anschließen. Das ursprüngliche Ende der Arbeitsphase verschiebt sich somit um die hälftige Dauer des Bezugs der Entgeltersatzleistung. Die Freistellungsphase beginnt entsprechend später, endet aber zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt. Wird weder nachgearbeitet noch das Wertguthaben freiwillig vom Arbeitgeber gebildet, verkürzt sich die Zeitspanne innerhalb derer soziallrechtlich wirksame Altersteilzeit vorliegt. Diese Verkürzung der Altersteilzeit wirkt sich jedoch nicht unmittelbar auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses aus. Zwar ruht das Arbeitsverhältnis sofern nach Verbrauch des Wertguthabens schon die Freistellungsphase begonnen hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht auch in diesen Fällen kein Beschäftigungsanspruch mehr, sodass es keine Entgeltansprüche mehr gibt und auch keine neuen entstehen können. Dann sind beide Hauptleistungspflichten suspendiert. (Nomos-BR/Koch Altersteilzeitgesetz, 3. Online-Auflage 2021, Rn. 13f; Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz Altersteilzeit, 7. Auflage 2011, S. 321-323; LAG Düsseldorf 2.11.2009 – 14 Sa, 811/09). 2. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Altersteilzeit war nicht auflösend bedingt abgeschlossen für den Fall, dass die sozialrechtlich privilegierte Altersteilzeit wegen Krankengeldbezugs nicht synchron mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung läuft. Der Altersteilzeitvertrag nimmt Bezug auf den TV-Altersteilzeit. Das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zum geplanten Beginn der Altersteilzeit ist weder Voraussetzungen für einen Altersteilzeitvertrag, noch auflösende Bedingung, wenn dieses nicht mehr vorliegen sollte. Eine diesbezügliche Vereinbarung wurde nicht getroffen. Insbesondere folgt bereits aus § 6 Abs. 4 TV -Altersteilzeit, dass im Umkehrschluss der Bezug von Krankengeld in der Arbeitsphase nicht zu einem Wegfall der Altersteilzeitvereinbarung führt. Daher kann dahinstehen, ob während des Krankengeldbezuges mit dem Kläger ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand (im Ergebnis genauso: LAG C-Stadt, 17.01.2023, 4 Sa 492/22 in einem Parallelfall). 3. Auch eine Unmöglichkeit nach §§ 326 Absatz 1, 275 BGB lag nicht vor. Der Anspruch auf Durchführung des Altersteilzeitvertrages ist nicht rechtlich unmöglich. Es mag sein, dass Altersteilzeitarbeit für den Zeitraum des Krankengeldbezuges im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht vorliegen kann. Dies ändert jedoch an der arbeitsvertraglichen Festlegung der Parteien nichts. Vielmehr kann die arbeitsvertragliche Regelung zwischen den Parteien gibt ohne Weiteres erfüllt werden kann. Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens ist weder der TV Altersteilzeit noch das AltersteilzeitG. Die Ansprüche des Klägers ergeben sich allein aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag, der keinen Anspruch beinhaltet, der nunmehr rechtlich unmöglich geworden ist. Das Einzige, das (tatsächlich) unmöglich geworden ist, ist der rechtzeitige Beginn der störungsfreien Arbeitsphase, da sich der Kläger am 01.01.2022 im Krankengeldbezug befand. Insoweit ist auch die erstinstanzliche Entscheidung, die die entsprechend beantragte Feststellung abgewiesen hat, rechtskräftig geworden. Der Kläger kann sich daher schon aus diesem Grund nicht mehr darauf berufen, dass die Arbeitsphase am 01.01.2022 begonnen hat, was ja auch tatsächlich nicht der Fall war. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der gesamte Altersteilzeitvertrag arbeitsrechtlich noch erfüllbar ist. Eine Unmöglichkeit liegt nicht vor (LAG Mecklenburg-Vorpommern 29.6.2011, 2 Sa 7/11; LAG C-Stadt, 17.01.2023, 4 Sa 492/22 in einem Parallelfall). Rechtliche Unmöglichkeit war auch nicht deswegen anzunehmen, weil der TV Altersteilzeit mit Ablauf des 01.01.2022 endete. Schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 geht hervor, dass für Mitarbeiter, deren vertraglich vereinbarte Altersteilzeitarbeit spätestens am 01.01.2022 beginnt, seine Regelungen bis zur Beendigung der Altersteilzeitarbeit fortgelten. Für den TV-Altersteilzeit ist daher die vertraglich vereinbarte Altersteilzeitarbeit maßgebend und nicht der Beginn der sozialversicherungsrechtlich privilegierten Altersteilzeit. Vertraglich vereinbart war ohne Zweifel als Beginn der 01.01.2020. Zudem war durch den TV beabsichtigt, eine Begrenzung der Anspruchsberechtigten auf Altersteilzeit herbeizuführen. Nicht erfasst werden sollten daher Fallgestaltungen, in denen die Vertragsparteien sich ursprünglich auf einen Beginn vor dem Ablaufdatum geeinigt haben und sodann auf Grund langanhaltender Krankheit die praktische Durchführung zeitweise nicht möglich war. Die Stichtagsregelung wäre für den Kläger also allein dann schädlich gewesen, wenn bereits der geplante Beginn nach dem 01.01.2022 gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall (s. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.06.2011, 2 Sa 7/11; LAG C-Stadt, 17.01.2023, 4 Sa 492/22 in einem Parallelfall). 4. Es liebt auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB vor, der zum Untergang des Altersteilzeitertrages führt. Das LAG C-Stadt hat in einem Parallelfall überzeugend ausgeführt, dass eine Störung vorgelegen haben mag. Dass der Kläger im gesamten Zeitraum vom 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 arbeitsfähig sein und nicht für einen – auch nur geringfügigen – Zeitraum im Krankengeldbezug stehen würde, mag eine Geschäftsgrundlage der Parteien für den Altersteilzeitvertrag darstellen, die vorliegend gestört worden ist. Natürlich gingen beide Parteien bei Abschluss des Vertrages nicht davon aus, dass sich der Kläger – noch dazu gleich zu Beginn – im Krankengeldbezug befinden wird. Dies führt aber keineswegs zu der Rechtsfolge des Untergangs des gesamten Vertrages. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, warum durch den Krankengeldbezug die Geschäftsgrundlage des gesamten Vertrages entfallen sein sollte, obwohl § 6 Abs. 4 TV -Altersteilzeit eine Regelung zu einem Krankengeldbezug in der Arbeitspause trifft und dadurch deutlich wird, dass den Parteien mit ihrer Bezugnahme auf den Tarifvertrag durchaus bewusst war, dass eine solche Störung eintreten kann. Auch ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb noch nicht einmal eine Anpassung denkbar erscheinen sollte. Wären die Tarifvertragsparteien beim Bezug von Krankengeld gleich zu Beginn des Altersteilzeitvertrages ebenfalls – wie die Beklagte – von der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages ausgegangen, hätte es nahegelegen, gerade dies ausdrücklich zu regeln. Dass dies unterblieb, verdeutlicht, dass eine solche Rechtsfolge offenbar nicht gewollt war (s. hierzu auch LAG C-Stadt, 17.01.2023, 4 Sa 492/22; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.06.2011, 2 Sa 7/11). Die vorhandene Störung kann ohne Weiteres durch eine Anpassung noch gelöst werden (s.o. Ziff. 1.4 der Entscheidungsgründe). Die Arbeitszeiten des Klägers können im Anschluss an die Arbeitsphase nachgearbeitet werden oder der Kläger kann sein Zeitguthaben zum Ende einer zeitlich um die Hälfte der durch den Krankengeldbezug fehlenden Zeiten eingebracht werden. Auf eine entsprechende Vertragsanpassung hat der Kläger nach Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung ggf. einen Anspruch. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Dem Rechtsstreit kommt über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zu, sodass für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung bestand. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG die Beklagte hingewiesen wird, zulassen sollte.