Urteil
7 Sa 604/22
LArbG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.10.2022 – 10 Ca 338/21 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und bei einer großzügigen Betrachtungsweise auch hinreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Rückstellung der Auszahlung seines Zeitwertkontos nicht verlangen kann. Zunächst wird hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist noch das Folgende veranlasst: Der Kläger meint, dass Arbeitsgericht verkenne Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 TV Zeitwertkonto und lege mithin die Norm unzutreffend aus. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., zB BAG, 11.11.2020 – 4 AZR 210/20; 12. 12. 2018 – 4 AZR 147/17). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze gehen die Berufungsangriffe des Klägers ins Leere. Die einschlägige Tarifnorm ist bereits nach ihrem Wortlaut so klar und unmissverständlich, worauf auch das Arbeitsgerichts zutreffend abgestellt hat, dass sie einer Interpretation und einer weiteren Erforschung nach Sinn und Zweck nicht zugänglich ist. a) § 6 Abs. 2 TV Zeitwertkonto legt ua. fest, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbes. wegen Erwerbsminderung ein Wertguthaben, das aus zwingenden betrieblichen Gründen bis zum Zeitpunkt der Beendigung nicht mehr oder nicht mehr vollständig für eine Freistellung verwendet werden kann und wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund keinen Gebrauch macht, dieses Guthaben unverzüglich nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. b) Sämtlich Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen tariflichen Norm sind vorliegend erfüllt. Das Arbeitsverhältnis hat wegen Erwerbsminderung des Klägers mit der Folge des Bezugs einer, wenn auch befristeten, Erwerbsminderungsrente geendet und das Zeitwertkonto des Klägers konnte auch nicht im Rahmen einer Freistellung wegen dessen Arbeitsunfähigkeit verwendet werden und weiter hat der Kläger auch keinen Gebrauch davon gemacht, das Guthaben auf die Deutsche Rentenversicherung zu übertragen. c) Bei dieser Sachlage besteht für die Beklagte nach dem Wortlaut der tarifvertraglichen Norm die unumgängliche Verpflichtung einer unverzüglichen und damit sofortigen Auszahlung des Guthabens. Von dieser Verpflichtung könnte sie nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien absehen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG). Regelungen zu einem sogenannten Störfall im Sozialversicherungsrecht haben auf die vorliegende tarifvertragliche Norm keinen Einfluss. Letztlich ist es den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie vorbehalten, wie sie einen bestimmten Sachverhalt regeln und eine Auszahlungsverpflichtung wie vorliegend ohne Ausnahmeregeln festzulegen, ist zulässig und verstößt nicht einmal ansatzweise gegen höherrangiges Recht. d) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er ggf. nach den einschlägigen tariflichen Normen einen Anspruch auf Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen hat, denn dies betrifft offenkundig die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses, insbes. Arbeitszeit und Vergütung, aber nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Zeitwertkontos zumal der Kläger durch die Auszahlung des Guthabens auch keinen finanziellen Nachteil erleidet. III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kammer hat die Revision zugelassen.