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Urteil

7 Sa 493/22

LArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Übernahme von Arbeitnehmeranteilen zur Rentenversicherung bei Lehrkräften die noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, stellt sich als angemessenes Mittel dar, um deren Wechsel in ein Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern zu verhindern. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er freiwillige Leistungen zukommen lassen will, also Gruppen zu bilden, wenn diese Gruppenbildung nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist. Die sachliche Rechtfertigung dieser Gruppenbildung kann nur am Zweck der freiwilligen Leistung des Arbeitgebers gemessen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (Anschluss an BAG BeckRS 2006, 43272 Rn. 11; BeckRS 2006, 40405; BeckRS 2005, 42780). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das unternehmerische Ziel, bestimmte Arbeitnehmer durch freiwillige Leistungen an den Betrieb zu binden und von einem Arbeitgeberwechsel abzuhalten, weil der Arbeitgeber auf ihre weitere Mitarbeit entweder angewiesen ist oder zumindest Wert legt, ist seit jeher als sachgerechter Zweck in der Rechtsprechung anerkannt (unter Hinweis auf BAG BeckRS 2006, 43272; BeckRS 1980, 40488). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übernahme von Arbeitnehmeranteilen zur Rentenversicherung bei Lehrkräften die noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, stellt sich als angemessenes Mittel dar, um deren Wechsel in ein Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern zu verhindern. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er freiwillige Leistungen zukommen lassen will, also Gruppen zu bilden, wenn diese Gruppenbildung nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist. Die sachliche Rechtfertigung dieser Gruppenbildung kann nur am Zweck der freiwilligen Leistung des Arbeitgebers gemessen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (Anschluss an BAG BeckRS 2006, 43272 Rn. 11; BeckRS 2006, 40405; BeckRS 2005, 42780). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das unternehmerische Ziel, bestimmte Arbeitnehmer durch freiwillige Leistungen an den Betrieb zu binden und von einem Arbeitgeberwechsel abzuhalten, weil der Arbeitgeber auf ihre weitere Mitarbeit entweder angewiesen ist oder zumindest Wert legt, ist seit jeher als sachgerechter Zweck in der Rechtsprechung anerkannt (unter Hinweis auf BAG BeckRS 2006, 43272; BeckRS 1980, 40488). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 01.09.2022 – 9 Ca 856/21 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Arbeitnehmeranteile des Klägers zur Rentenversicherung zu übernehmen. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist das Folgende veranlasst: 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber verletzt diesen Grundsatz, wenn sich für eine unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers heißt dies, dass der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen hat, dass Arbeitnehmer des Betriebes nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er freiwillige Leistungen zukommen lassen will, also Gruppen zu bilden, wenn diese Gruppenbildung nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist. Die sachliche Rechtfertigung dieser Gruppenbildung kann nur am Zweck der freiwilligen Leistung des Arbeitgebers gemessen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (vgl. BAG, 11.04.2006 – 9 AZR 528/05; 15.02.2005 – 9 AZR 116/04; 16.08.2005 – 9 AZR 378/04). 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist insbesondere dann verletzt, wenn der Arbeitgeber gegen eine die sachfremde Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ausdrücklich verbietende Norm, wie zB § 611a BGB oder § 4 TzBfG, verstößt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber gegen eine die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bezweckende Richtlinie der EG verstößt, wie etwa die RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie verbietet sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Diskriminierung ua. wegen des Alters (vgl. BAG, 11.04.2006 – 9 AZR 528/05). 3. Das Lebensalter des Klägers war ausschlaggebend für die Weigerung der Beklagten die Arbeitnehmeranteile des Klägers zur Rentenversicherung zu übernehmen. Diese unterschiedliche Behandlung des Klägers auf Grund seines Alters verstößt bei richtlinienkonformer Auslegung aber nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Die RL 2000/78/EG lässt Ungleichbehandlung wegen des Alters zu, wenn die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die zu einer ungünstigeren Behandlung wegen des Alters führen, durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b i RL 2000/78/EG. b) Ziel des Angebotes der Beklagten an Lehrkräfte, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist, diese an die von ihr betriebene Schule zu binden. Dieses unternehmerische Ziel, bestimmte Arbeitnehmer durch freiwillige Leistungen an den Betrieb zu binden und von einem Arbeitgeberwechsel abzuhalten, weil der Arbeitgeber auf ihre weitere Mitarbeit entweder angewiesen ist oder zumindest Wert legt, ist seit jeher als sachgerechter Zweck in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, 11.04.2006 – 9 AZR 528/05; 25.01.1984 – 5 AZR 89/82). c) Die Übernahme von Arbeitnehmeranteilen zur Rentenversicherung bei Lehrkräften die noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, stellt sich als angemessenes Mittel dar, um deren Wechsel in ein Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern zu verhindern und durch dieses Verfahren wird der Kläger auf Grund seines Alters nicht unangemessen, dh. unverhältnismäßig benachteiligt. Nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern konnte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Beklagten, da er das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, nicht mehr in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) eingestellt werden (Art. 23 BayBG). Die Beklagte hatte daher nicht – wie bei jüngeren Lehrkräften – zu befürchten, der Kläger könne, um den Beamtenstatus zu erwerben, in den öffentlichen Schuldienst des Freistaates Bayern wechseln. Allein dadurch, dass die Beklagte mit Lehrern, die die Möglichkeit hatten, auf Grund ihres geringeren Lebensalters noch in ein Beamtenverhältnis zu wechseln Arbeitsverträge abschloss, nach denen sie die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung übernimmt, um diese Lehrkräfte an die Schule zu binden, musste dem Kläger nicht zwangsläufig die Möglichkeit eröffnet werden, ebenfalls in den Genuss einer beamtenähnlichen Stellung bei der Beklagten zu gelangen (vgl. BAG, 11.04.2006 – 9 AZR 528/05). 4. Vorliegend liegt auch kein Verstoß gegen das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Die streitgegenständliche Regelung knüpft zwar in differenzierender Weise an das Alter des Klägers an, doch ist dies im Rahmen des § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt, denn die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. a) Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Beklagte auf Grund einer Änderung der Voraussetzungen für Fördermittel nunmehr ohne nähere Differenzierungen Fördermittel erhält, denn es ist nicht Sache des Klägers darüber zu bestimmen, wie die Beklagte Fördermittel, die sie vom Freistaat Bayern in Zusammenhang mit der Einstellung von Lehrkräften erhält, einsetzt. Maßgeblich und allein ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Interesse der Beklagten dahingehend ausgerichtet ist, eingestellte Lehrkräfte an sich zu binden und eine Abwanderung dieser Lehrkräfte an den Freistaat Bayern mittels freiwilliger Zahlungen, wie der Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung, zu verhindern. Es ist dabei offensichtlich, dass diese Motivlage im Zusammenhang mit der Einstellung des Klägers von Anfang an nicht bestand, da dieser die Altersgrenze für eine Verbeamtung beim Freistaat Bayern bereits überschritten hatte. Bei dieser Sachlage bestand weder Veranlassung und schon gar nicht eine Verpflichtung, dem Kläger die mit seiner Klage verfolgten Leistungen zu gewähren. b) Dass die Beklagte wie geschehen gehandelt hat, ist im Rahmend des Prüfungsmaßstabs des § 10 Sätze 1 und 2 AGG objektiv und angemessen und das von der Beklagten verfolgte legitime Ziel liegt in der Bindung der Lehrkräfte an ihren Schulbetrieb zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebs. Dass es sich dabei um ein legitimes Ziel handelt ergibt sich insbesondre auch daraus, dass eine Konkurrenzsituation zwischen den staatlichen Schulen und privaten Schulträgern vermieden werden soll (vgl. LAG München, 16.12.2014 – 6 Sa 398/13) aber auch in der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten. 5. Soweit sich der Kläger auf die Verletzung eines Grundrechts nach Art. 21 GRC beruft hat er damit keinen Erfolg. a) Grundsätzlich ist nach Art. 21 GRC eine Diskriminierung ua. wegen des Alters verboten. Dies ist aber nicht schrankenlos, denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Mohr in Kmt. zum Europäischen Arbeitsrecht Art. 21 GRC Rn. 2 mit Verweis auf die Rspr. EuGH). Weiter ist nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRC zu beachten, dass insoweit die Einschränkung der in der Grundrechtscharta verbrieften Rechte möglich ist, wenn dies gesetzlich geregelt ist und der Wesensgehalt des Grundrechts geachtet bleibt und weiter ist nach Art. 52 GRC insbesondere auch den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in vollem Umfang Rechnung zu tragen, was letztlich einem Grundsatz der Subsidiarität entspricht. b) Bei dieser Rechtslage spricht jedenfalls nichts dagegen, dass das Grundrecht nach Art. 21 GRC (Verbot der Altersdiskriminierung) eine Einschränkung wie vorliegend in Zusammenhang mit § 10 Sätze 1 und 2 AGG erfährt, zumal auch wirtschaftliche Ziele im Interesse von Unternehmen, wie vorliegend bei der Beklagten in Zusammenhang mit der Gewährleistung und Aufrechterhaltung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Fall, durchaus als sachliche Kriterien für eine Einschränkung zur Geltung kommen können (vgl Mohr, Kmt. zum Europäischen Arbeitsrecht Art. 21 GRC Rn. 96). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.