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Urteil

5 SLa 614/25

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0730.5SLA614.25.00
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Leitsätze
Wird die Kündigungsschutzklage vor der verabredeten Feststellung eines Vergleichs durch das Arbeitsgericht zurückgenommen und unterbleibt deshalb die Vergleichsfeststellung, ist im Zweifel auch kein Vergleichsvertrag im Sinne des § 779 BGB zustande gekommen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2024 – 5 Ca 225/22 – wird als unzulässig verworfen, soweit der Klageantrag zu 2. im Umfang von 489,40 Euro brutto abgewiesen worden ist. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels der Berufung zu tragen. IV. Die Revision des Klägers wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Kündigungsschutzklage vor der verabredeten Feststellung eines Vergleichs durch das Arbeitsgericht zurückgenommen und unterbleibt deshalb die Vergleichsfeststellung, ist im Zweifel auch kein Vergleichsvertrag im Sinne des § 779 BGB zustande gekommen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2024 – 5 Ca 225/22 – wird als unzulässig verworfen, soweit der Klageantrag zu 2. im Umfang von 489,40 Euro brutto abgewiesen worden ist. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels der Berufung zu tragen. IV. Die Revision des Klägers wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 6, 66 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wurde jedoch gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3 ZPO nur teilweise ausreichend begründet. 1. Die Berufungsbegründung muss die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und der Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3 Nummer 2 ZPO). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14 –, Randnummer 11). 2. Die Berufungsbegründung bezeichnet nur die Umstände, aus denen sich aus Sicht des Klägers eine Rechtsverletzung durch die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung ergibt, die sich auf den vom Kläger angenommenen Vergleichsabschluss und die daraus abgeleiteten Ansprüche sowie den Feststellungsantrag beziehen. Mit der Annahme des Arbeitsgerichts, dass die über 666,60 Euro brutto hinausgehenden Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 1. bis 14. Oktober 2021 nicht bestehen, weil zur arbeitgeberseitigen Veranlassung von Überstunden und den Voraussetzungen für einen über 11,11 Euro hinausgehenden Bruttostundenlohn nicht vorgetragen worden sei, setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Für diesen Zeitraum hat der Kläger insgesamt 1.156,00 Euro brutto und somit über die zugesprochene Vergütung hinausgehende 489,40 Euro brutto geltend gemacht. In Höhe dieser Forderung ist die Berufung unzulässig. II. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet. 1. Der Berufungsantrag zu a) ist unbegründet a) Mit dem Berufungsantrag zu a) macht der Kläger weitere 1.294,60 Euro brutto geltend. Mit der Klageschrift hat er 1.960,60 Euro brutto geltend gemacht, das Arbeitsgericht hat hiervon 666,60 Euro brutto zugesprochen, so dass von der Klageforderung ein Rest in Höhe von 1.294,00 Euro brutto verbleibt. Da der Kläger nicht erklärt, er wolle die Klage in der Berufungsinstanz um 0,60 Euro brutto erweitern, ist davon auszugehen, dass dem im Berufungsantrag zu a) genannten Betrag im Umfang von 0,60 Euro brutto ein Rechenfehler zugrunde liegt. Die Berufungskammer geht daher davon aus, dass mit diesem Antrag weitere 1.294,00 Euro brutto geltend gemacht werden. b) Dem Kläger steht nicht, wie mit der Klageschrift geltend gemacht, Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 15. Oktober 2025 bis zum 18. Oktober 2025 in Höhe von 804,60 Euro brutto zu. Ein solcher Anspruch, der sich auf die §§ 615 Satz 1, 296 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stützen könnte, setzt voraus, dass zwischen den Parteien im Zeitraum vom 15. bis 28. Oktober 2025 ein Arbeitsverhältnis bestand. Das ist jedoch nicht der Fall, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 14. Oktober 2021 gemäß § 626 BGB mit diesem Tag beendet worden. aa) Die fristlose Kündigung gilt gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Verbindung mit den §§ 4, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Zwar hat der Kläger diese Kündigung innerhalb der Frist der §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG mit der Kündigungsschutzklage angegriffen, diese jedoch dann mit Schriftsatz vom 29. November 2021 zurückgenommen. Der mit der Kündigungsschutzklage eingeleitete Rechtsstreit war gemäß § 269 Absatz 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen. Die die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG wahrende Wirkung der Kündigungsschutzklage entfiel damit rückwirkend und die Rechtsfolge des § 7 KSchG trat ein. bb) Die Parteien haben sich nicht bereits vor oder nach der Klagerücknahme im Wege eines Vergleichs gemäß § 779 BGB wirksam darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung vom 14. Oktober 2021 bis zum 28. Oktober 2021 als fortbestehend anzusehen sei. (1) Der Vergleichsvertrag bestimmt unabhängig von der an sich vorgegebenen, aber ungewissen Rechtslage, was zwischen den Beteiligten gelten soll (MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 779 Randnummer 33). Soweit der Vergleich auf eine Neuordnung streitiger Rechtsbeziehungen abzielt, ist er seiner Art nach Änderungsvertrag, auch soweit er eine Neuschaffung in Wahrheit nicht bestehender Rechte bewirkt. Nach seinem besonderen Regelungszweck bestätigt er eine bisher umstrittene Rechtslage inhaltlich in ihrer wesentlichen Rechtsnatur und gesteht den Beteiligten die sich daraus ergebenden Rechte zu (MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 779 Randnummer 35). Somit hätte ein wirksam zustande gekommener Vergleichsvertrag der Parteien vorliegend unabhängig von der der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 14. Oktober 2021 sowie unabhängig vom Zeitpunkt seines Zustandekommens eine zwischen den Parteien verbindliche Gestaltung der Rechtslage herbeiführen können, der zufolge das Arbeitsverhältnis bis zum 28. Oktober 2021 fortbestand. (2) Jedoch ist nach zutreffender Auffassung des Arbeitsgerichts zwischen den Parteien kein wirksamer Vergleichsvertrag dieses Inhalts zustande gekommen. (a) Ein gerichtlicher Vergleich (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO) ist nicht zustande gekommen. Ein solcher enthält neben seiner prozessualen, den Rechtsstreit beendenden Wirkung immer auch einen materiellen Vergleichsvertrag im Sinne von § 779 BGB, jedoch wurde ein solcher Vergleich vom Arbeitsgericht nicht in mündlicher Verhandlung protokolliert oder gemäß § 278 Absatz 6 ZPO festgestellt. (b) Auch ein aufgrund mündlicher, schriftlicher oder konkludenter Vereinbarung beruhender außergerichtlicher Vergleichsvertrag der Parteien ist nicht zustande gekommen. Es trifft zwar zu, dass zwischen den Parteien spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Klägervertreterin vom 2. Dezember 2021 beim Arbeitsgericht, mit dem um Protokollierung eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren mit dem von der Beklagten im Schriftsatz vom 19. November 2021 vorgeschlagenen Wortlaut, möglicherweise aber auch schon mit dem Austausch der E-Mails der Parteivertreter am 19. November 2021 Einigkeit über den Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs und nicht bloß über dessen Eckpunkte bestand. Inhalt dieser Vereinbarung war aber zu jedem Zeitpunkt, dass es zu einer „Protokollierung“ des Vergleichs durch das Arbeitsgericht, also einer Beschlussfassung nach § 278 Absatz 6 ZPO kommen solle. Dies hat nicht nur die Beklagte in ihrem Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom 19. November 2021 erklärt, auch die Klägervertreterin hat ihren Schriftsatz an das Arbeitsgericht noch am 2. Dezember 2021 ausdrücklich so formuliert. Dann aber kam es nach zutreffender Auffassung des Arbeitsgerichts nicht bereits vor der Beschlussfassung des Arbeitsgerichts nach § 278 Absatz 6 ZPO zu einem wirksamen Vergleichsvertrag der Parteien. Soll ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, so ist in der Regel anzunehmen, dass der Vergleich erst mit der Protokollierung abgeschlossen ist. Wenn die Parteien in einem anhängigen Rechtsstreit ihre materiell-rechtlichen Rechtsbeziehungen vergleichsweise regeln, so verfolgen sie mit der Vereinbarung der gerichtlichen Protokollierung vor allem den Zweck, dem Kläger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen und den Rechtsstreit zu beenden. Der Vergleichsprotokollierung kommt damit eine wesentliche Bedeutung zu. Zumindest aus der Sicht des Klägers werden mit der Protokollierung nicht nur Nebenzwecke verfolgt. Ob es sich bei einem fernmündlich zwischen den Prozessbevollmächtigten abgesprochenen Vergleich "an sich von selbst versteht", dass der außergerichtlich geschlossene Vergleich auch gerichtlich protokolliert werden soll, kann dahinstehen, wenn die Prozessbevollmächtigten die gerichtliche Protokollierung ausdrücklich vereinbart haben. Ist aber eine solche Vereinbarung erfolgt, so sind besondere Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die Prozessbevollmächtigten schon dem außergerichtlichen Vergleich, der weder die Prozessbeendigung herbeiführen, noch einen Vollstreckungstitel schaffen konnte, eine konstitutive Bedeutung beimessen wollten. Sind solche besonderen Anhaltspunkte nicht ersichtlich beziehungsweise von der Partei, die sich auf die lediglich deklaratorische Beurkundung beruft, nicht bewiesen, kommt der Vergleichsvertrag nach der Auslegungsregel des § 154 Absatz 2 BGB erst mit der Protokollierung zustande (BAG, Urteil vom 16. Januar 1997 – 2 AZR 35/96 –, Randnummer 20). Nichts Anderes gilt, wenn der Vergleich durch gerichtlichen Beschluss nach § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss festgestellt werden soll. Ebenso wie mit der Vereinbarung einer gerichtlichen Protokollierung bei Gericht verfolgen die Parteien mit dem verabredeten Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Absatz 6 ZPO vor allem den Zweck, einen Vollstreckungstitel zu schaffen und den Rechtsstreit zu beenden, so dass dem Vergleichsbeschluss eine wesentliche Bedeutung zukommt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2016 – 2 Sa 136/16 –, Randnummer 26). Auch mit der Berufungsbegründung trägt der Kläger jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien bereits vor der verabredeten gerichtlichen Vergleichsfeststellung die Rechtswirkungen eines materiellen Vergleichsvertrages herbeiführen wollten. Der Kläger hätte sich durch einen solchen Vertrag der Möglichkeit begeben, den ungekündigten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, ohne bereits über einen vollstreckbaren Titel hinsichtlich der vereinbarten Gegenleistungen der Beklagten zu verfügen. Die Beklagte hätte materiell verbindliche Zahlungsverpflichtungen begründet, ohne die erst im Wege der Vergleichsfeststellung zu bewerkstelligende Rechtssicherheit durch die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zu erreichen. Es gibt nichts, dass dafürspräche, dass die Parteien dies wollten. Keine der Parteien hatte bereits im Vergleich festzustellende Leistungen erbracht oder sich für eine bestimmte Frist und ohne Bedingungen an ihren Vergleichsvorschlag für gebunden erklärt (so der vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zu entscheidende Fall, Urteil vom 28. März 2018 – 1 U 63/17 –, Randnummer 33). Auch haben die Parteien dem Arbeitsgericht nicht ohne Vereinbarung über eine gerichtliche Feststellung des Vergleichs nach § 278 Absatz 6 ZPO eine außergerichtliche Einigung mitgeteilt (so der vom Landesarbeitsgericht Köln zu entscheidende Fall, Urteil vom 21. April 2005 – 6 Sa 87/05 –, Randnummer 13). Allein der Umstand, dass bereits vor der gerichtlichen Feststellung nach § 278 Absatz 6 ZPO eine Einigung über alle in dem Vergleich zu regelnden Punkte bestand, stellt kein Anhaltspunkt für das Vorliegen von gegen die Auslegungsregel des § 154 Absatz 2 BGB sprechenden Anhaltspunkten dar. Ohne eine solche Einigung hätte es nicht zur beabsichtigten Feststellung des Vergleichs nach § 278 Absatz 6 ZPO kommen können. Auch soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf die Bindung an den Antrag nach § 145 BGB hinweist, ändert das an dem Ergebnis nichts. Beide Parteien haben übereinstimmend die gerichtliche Feststellung des Vergleichs zum Inhalt ihrer Erklärungen gegenüber der jeweils anderen Seite und dem Arbeitsgericht gemacht. Nur unter dieser Bedingung waren sie an ihre auf den Abschluss eines Vergleichs gerichteten Willenserklärungen gebunden. 2. Auch die mit dem Berufungsantrag zu b) geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 3.000,00 Euro, die sich nur aus einem Vergleichsvertrag der Parteien ergeben könnte, besteht mangels des wirksamen Zustandekommens eines solchen nicht. 3. Weil die gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam anzusehende fristlose Kündigung vom 14. Oktober 2021 das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet hat und eine von dieser Rechtslage abweichende Vereinbarung durch Vergleichsvertrag nicht zustande kam, kann auch nicht gemäß dem Berufungsantrag zu c) festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 28. Oktober 2021 endete. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. IV. Gründe im Sinne von § 72 Absatz 2 ArbGG dafür, die Revision des Klägers zuzulassen, liegen nicht vor. Die Parteien streiten zuletzt noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, Vergütung und eine Abfindung. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 2015 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden als Glas- und Gebäudereiniger beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Kläger focht die Kündigung mit einer vor dem Arbeitsgericht Cottbus erhobenen Kündigungsschutzklage an. Während des Kündigungsschutzverfahrens telefonierte der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten. Der Inhalt dieses Gesprächs ist streitig. Am 19. November 2021 informierte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten, dass ihm ein Vergleich schriftlich zugesandt werde und bat darum, einen auf den 22. November 2021 anberaumten Gerichtstermin aufheben zu lassen. Im Anschluss daran telefonierten die Prozessbevollmächtigten der Parteien miteinander und besprachen Eckpunkte eines Vergleichs. Danach teilte der Klägervertreter dem Arbeitsgericht Cottbus mit Schriftsatz vom 19. November 2021 mit, es würden sehr intensive Vergleichsverhandlungen geführt und beantragte, den bevorstehenden Termin aufzuheben (Blatt 112 der Akte). Mit einer E-Mail vom gleichen Tag ließ er der Beklagtenvertreterin diesen Schriftsatz zukommen (Blatt 111 der Akte), worauf die Beklagtenvertreterin mit einer E-Mail vom gleichen Tag reagierte und einen Schriftsatz an das Arbeitsgericht Cottbus zur Kenntnisnahme übersandte, in welchem ein 7 Punkte umfassender Vergleichstext enthalten war (Blatt 108 ff der Akte). Diesen Schriftsatz vom 19. November 2021 sendete die Beklagte an das Arbeitsgericht Cottbus am 29. November 2021 per Fax (Blatt 175 f der Akte) und am 1. Dezember 2021 im Original (Blatt 173 f der Akte). Mit am 29. November 2021 per Fax und am 30. November 2021 im Original beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenem Schriftsatz vom 29. November 2021 nahm die Klägervertreterin die Kündigungsschutzklage zurück. Mit per Fax am 2. Dezember 2021 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag erklärte sie sodann, sie bitte um Protokollierung des Vergleichs im schriftlichen Verfahren gemäß § 278 Absatz 6 Zivilprozessordnung (ZPO) mit dem von der Beklagten im Schreiben vom 19. November 2021 vorgeschlagenen Wortlaut (Blatt 177 f der Akte). Hierauf reagierte die Beklagtenvertreterin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 und erklärte, dass diese Beschlussfassung nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme nicht mehr möglich sei. Mit der am 4. März 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die nach seiner Auffassung vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Oktober 2021, die Vergütung für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2021, eine Abfindung in Höhe von 3.000,00 Euro brutto und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses geltend gemacht. Er hat vorgetragen, Ergebnis des Telefongesprächs mit dem Geschäftsführer sei eine Beendigung zum 26. Oktober 2021, bis dahin Abrechnung und Auszahlung des Lohns und eine Abfindung in Höhe von 3.000,00 Euro gewesen. Im anschließenden Telefonat der Parteivertreter seien die Eckpunkte des Vergleichs abschließend besprochen worden. Die angestrebte Protokollierung des Vergleichs habe nur feststellenden Charakter gehabt und habe dem Rechtsbindungswillen der Beklagten nicht entgegengestanden. Der Kläger habe vom 1. bis 14. Oktober 2021 80 Stunden gearbeitet, wofür ihm je Arbeitsstunde 14,45 Euro brutto zustünden. Für die restliche Zeit bis zum 28. Oktober 2021 sei Annahmeverzugsvergütung für 60 Arbeitsstunden zu je 13,41 Euro brutto geschuldet. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit Ablauf des 28. Oktober 2021 beendet worden ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2021 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.960,60 Euro brutto zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung entsprechend der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 3.000,00 Euro brutto zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Abschlusszeugnis mit der Note „gut“ im Verhaltens- und Leistungsbereich und dem Ausstellungsdatum „28.10.2021“ zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, im Oktober 2021 Überstunden geleistet zu haben. Ein Vergleich der Parteien mit dem vorgesehenen Inhalt sei nicht zustande gekommen, weil es zu der verabredeten Feststellung durch das Gericht nicht gekommen sei. Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 hat das Arbeitsgericht die Klage mit Ausnahme eines Anspruchs auf Vergütung für 60 Arbeitsstunden im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 14. Oktober 2021 und des Anspruchs auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis abgewiesen. Der Kläger habe die gegen die außerordentliche Kündigung vom 14. Oktober 2021 gerichtete Kündigungsschutzklage zurückgenommen, weshalb diese als von Anfang an wirksam anzusehen sei und das Arbeitsverhältnis an diesem Tag beendet habe. Die Parteien hätten sich vor der Klagerücknahme nicht auf einen wirksamen außergerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Oktober 2021 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 3.000,00 Euro geeinigt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Parteien lediglich Eckpunkte des Vergleichs mündlich besprochen. Der sodann von der Beklagten an das Arbeitsgericht gesendet Vergleichstext habe darüberhinausgehende Punkte enthalten. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die vereinbarte gerichtliche Feststellung für den Kläger nur untergeordnete Bedeutung gehabt habe. Das gelte im Hinblick auf im Vergleichstext enthaltene Regelungen zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs und einer Ausgleichsklausel ebenso für die Beklagte. Nach der Auslegungsregel des § 154 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei daher davon auszugehen, dass ohne die vereinbarte gerichtliche Feststellung kein wirksamer Vergleichsabschluss vorliege. Da der Kläger nichts zur beklagtenseitigen Veranlassung der Leistung von Mehrarbeit und der Erbringung von Arbeiten im Sinne der Lohngruppe 6 RTV vorgetragen habe, stehe ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 14. Oktober 2021 auch keine Vergütung zu, die über die Vergütung nach Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten der Gebäudereinigung (RTV) in Höhe von 11,11 Euro brutto je Stunde für 60 Arbeitsstunden hinausgehe. Gegen dieses dem Kläger am 4. Februar 2025 zugestellte Urteil richtet sich seine am 27. Februar 2025 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Mai 2025 am 30. April 2025 begründete Berufung. Er trägt vor, der Kläger habe den am 29. November an das Arbeitsgericht gefaxten und diesem im Original am 1. Dezember 2021 übersandten Schriftsatz der Beklagten vom 19. November 2021 nur so verstehen können, dass eine Erneuerung des mehrfachen Angebots vorgelegen habe. Dieses habe die Klägervertreterin mit ihrem Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom 2. Dezember 2021 angenommen. Damit sei ein Vergleich mit dem Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten zustande gekommen. Die ausfallende Beurkundung sei nach dem Empfängerhorizont unbeachtlich. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2024 Aktenzeichen 5 Ca 225/22 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über die im Urteil zuerkannten 666,60 Euro brutto hinaus a) weitere 1.294,60 Euro brutto Arbeitsentgelt und b) weitere 3.000,00 Euro brutto Abfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2021 zu zahlen sowie c) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit dem Ablauf des 28. Oktober 2021 beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Parteien hätten eine gerichtliche Protokollierung des Vergleichs vorausgesetzt. Eine von der Protokollierung unabhängige feste Zusage des Inhalts des vorgeschlagenen Vergleichs habe es seitens der Beklagten nicht gegeben. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen des Klägers vom 27. März 2025 (Blatt 168 bis 179 der Akte), der Beklagten vom 2. Juni 2025 (Blatt 192 bis 196 der Akte) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2025 (Blatt 199 bis 200 der Akte) verwiesen.