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Urteil

12 Sa 185/24

LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0509.12SA185.24.00
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Leitsätze
Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Da es sich bei Zinsen wegen Verzugs mit Beitragszahlungen zur Sozialkasse um denselben Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, ob er aus der Tarifvorschrift zur Verzinsung oder aus § 288 Abs. 1 BGB hergeleitet wird, ist es daher unschädlich für die Hemmungswirkung des Mahnbescheids, wenn die Sozialkasse zunächst ausdrücklich Zinsen nach der Tarifvorschrift in § 20 VTV geltend gemacht und der gesetzliche Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB erst spät im gerichtlichen Verfahren Erwähnung findet.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2024 – 65 Ca 80383/22 – teilweise abgeändert und zur Hauptsache wie folgt gefasst. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,47 EUR zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Da es sich bei Zinsen wegen Verzugs mit Beitragszahlungen zur Sozialkasse um denselben Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, ob er aus der Tarifvorschrift zur Verzinsung oder aus § 288 Abs. 1 BGB hergeleitet wird, ist es daher unschädlich für die Hemmungswirkung des Mahnbescheids, wenn die Sozialkasse zunächst ausdrücklich Zinsen nach der Tarifvorschrift in § 20 VTV geltend gemacht und der gesetzliche Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB erst spät im gerichtlichen Verfahren Erwähnung findet. I. Auf die Berufung des Klägers und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2024 – 65 Ca 80383/22 – teilweise abgeändert und zur Hauptsache wie folgt gefasst. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,47 EUR zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 64 Absatz 2 Buchstabe b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der Monatsfrist aus § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet. Berufungseinlegung und -begründung genügen den formalen und inhaltlichen Anforderungen aus § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519 - 520 Zivilprozessordnung (ZPO). Insbesondere zeigt der Kläger mit dem Vorbringen, weshalb er die Argumentation des Arbeitsgerichts zur fehlenden Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs für falsch hält, (vermeintliche) Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidung auf. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen ist vor diesem Hintergrund gegeben ist. II. Die Berufung ist teilweise begründet. Auf die zulässige Klage hin sind dem Kläger Zinsen zwar nicht aus § 20 VTV in der geltend gemachten Höhe von 0,9 % für jeden angefangenen Monat des Verzugs zuzusprechen, wohl aber die gesetzlichen Verzugszinsen aus § 288 Absatz 1 BGB, wie sie sich für den streitigen Verzinsungszeitraum auf 4,12 % pro Jahr belaufen. 1. Die Klage ist zulässig. a. Die Klage ist nach Klageantrag aber auch nach Klagegegenstand und Klagegrund im Sinne von § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Mit der Klage macht der Kläger die in der Rechnung im Einzelnen spezifizierten Zinsansprüche auf Beitragsschulden geltend. Maßgebend ist die Rechnung vom 31. Januar 2021 mit der beigefügten Aufstellung. Aus der dort gemachten Angabe, es würden Verzugszinsen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 berechnet, folgt, dass es sich um eine Saldoklage im Sinne einer Abrechnung aller für diesen Zeitraum aufgelaufenen Zinsen handelt. Aus der beigefügten Aufstellung folgen die jeweils zu Grunde liegenden Beitragsschulden und der Zinszeitraum, wie sie in der Zusammenrechnung den eingeklagten Betrag ergeben. Insoweit dabei auch Zinszeiträume seit Juli 2017 mit Zinsgutschriften und -belastungen Berücksichtigung finden, betrifft dies im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. August 2023 erläuterte Zinskorrektur im Nachgang zur Mitteilung der Bruttolohnsumme seitens der Beklagten. b. Der Klage steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit bzw. Rechtkraft entgegen. Gegenstand des zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens bei dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin mit den Aktenzeichen 65 Ca 80755/21 und 11 Sa 184/21 waren Zinsen für den Verzinsungszeitraum 2017 bis 2018. 2. Die Klage ist teilweise begründet. Zwar kann der Kläger nicht die zunächst berechneten Zinsen aus § 20 VTV beanspruchen. Es stehen ihm aber die gesetzlichen Zinsen zu, die das Gericht aus dem Verhältnis zwischen dem tarifvertraglich vorgesehenen Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz für den Zeitraum von Jahresbeginn 2019 bis Jahresende 2020 errechnen bzw. gemäß § 287 Absatz 2 ZPO schätzen kann. a. Ein Anspruch auf Zinsen aus § 20 VTV besteht nicht. aa. Wie es das Bundesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es für Ansprüche auf tarifliche Verzugszinsen nicht darauf an, welcher Tarifvertrag im Zeitpunkt der Entstehung des Hauptanspruchs galt, sondern auf den im Verzugszeitraum maßgeblichen Tarifvertrag (BAG, 4. Dezember 2024 - 10 AZR 242/23, juris Rn 26). Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsforderung, sondern der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung wegen Verzugszinsen und somit der Verzugszinszeitraum. Für diesen Zeitraum bedarf es einer Anspruchsgrundlage für die Zinsforderung (vgl. BAG, aaO. Rn 31). bb. Zeitlich einschlägig für den vorliegend zu beurteilenden Verzinsungszeitraum würde § 20 VTV in der Fassung vom 28. September 2018 (im Folgenden: VTV 2018) sein, wie er durch Erklärung vom 7. Mai 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (BAnz AT 17. Mai 2019 B1). Danach hatte die zuständige Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 0,9 v. H. der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags. cc. Auf die Beklagte anwendbar würde § 20 VTV 2018 aber nur sein, wenn diese im Verzinsungszeitraum, also in 2019 und 2020, einen Betrieb im betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterhalten haben würde, wie er in § 1 Absatz 2 VTV näher bestimmt ist. Dies kann aber vorliegend nicht festgestellt werden. (1) Damit ein Betrieb vom Geltungsbereich des VTV erfasst wird, ist erforderlich, dass im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Absatz 2 Abschnitt I bis V der jeweiligen VTV fallen (BAG, 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19, juris Rn 27). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, der klagenden Einzugstelle. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Absatz 2 der Verfahrenstarifverträge zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (BAG, 14. Juli 2021 -10 AZR 190/20, juris Rn 25). (2) In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der Kläger entsprechende Darlegungen für den hier maßgebenden Verzinsungszeitraum 2019 bis 2020 nicht macht. Er behauptet zwar, die Beklagte unterhalte einen Abbruchbetrieb. Ein solcher Betrieb würde in Anwendung von § 1 Absatz 2 Abschnitt V Nr. 29 VTV zu den Baubetrieben im Tarifsinne zu zählen sein. Es fehlt aber bereits eine Behauptung, dass dies auch für die Jahre 2019 und 2020 der Fall gewesen sei. Außerdem stellt der Kläger nicht die erforderliche Behauptung zur arbeitszeitlich überwiegend verrichteten baugewerblichen Tätigkeit auf. Aus seinem Sachvortrag folgt somit nicht schlüssig, dass die Beklagte in 2019 und 2020 einen Baubetrieb unterhielt und deshalb der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sein könnte. (3) Entsprechende Darlegungen waren nicht im Hinblick auf die von dem Kläger herangezogenen Vorprozesse zwischen den Parteien entbehrlich. (a) Die Frage, ob der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen ist, war in den Rechtsstreitigkeiten der Parteien über die Beitragsansprüche nicht Streitgegenstand. Über diese Frage ist nur als Vorfrage entschieden worden. Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden aber nur rechtskräftig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren (BAG, 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17, juris Rn 44). Somit ist die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs durch die Vorprozesse auch für die damals streitbefangenen Beitragszeiträume nicht rechtskräftig festgestellt. (b) Auch eine mittelbare Wirkung der Entscheidungen auf die Darlegungslast kann nicht angenommen werden. Ein Grundsatz, das Unternehmen müsse das Verlassen des Geltungsbereichs darlegen oder im Rahmen substantiierten Bestreitens in das Verfahren einführen, kann nicht anerkannt werden. Insoweit besteht kein Bedarf für eine Ausnahme von den dargestellten Grundsätzen, wonach die Einzugstelle die Darlegungslast für die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs trifft. Die vom Kläger befürchteten Folgen sind nicht zu erwarten. Auch bei lang andauernden Zahlungsrückständen müsste der Kläger die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs für den fortdauernden Verzinsungszeitraum darlegen und ggf. beweisen, und nicht für den immer weiter sich in die Vergangenheit entfernenden Zeitraum der Entstehung der Beitragsschuld. dd. Die Tarifvorschrift zur Verzinsung kann auch nicht in einer älteren Fassung kraft Nachwirkung analog § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz auf die Beklagte Anwendung finden. Ein Verlassen des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV hat nicht zu einer Nachwirkung der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Fassung des VTV geführt, wie sie eine § 20 VTV 2018 entsprechende Vorschrift enthielten, allerdings mit einem Zinssatz von 1 % je Monat (vgl. BAG, 4. Dezember 2024 - 10 AZR 242/23, juris Rn 27). Fällt ein Arbeitgeber nicht unter den originären bzw. durch die Allgemeinverbindlicherklärung eingeschränkt erstreckten betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge, gelten diese nicht und Ansprüche aus diesen können nicht entstehen. Gleiches gilt, wenn ein Betrieb aus dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV durch Änderung der Tätigkeit herauswächst oder der Betrieb aufgegeben wird; ab diesem Zeitpunkt können tarifliche Ansprüche grundsätzlich nicht mehr entstehen. Jedenfalls für Außenseiterarbeitgeber, die vorher kraft AVE oder aufgrund des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSig) an den Sozialkassentarifvertrag gebunden waren, enden dann die laufenden Rechtsbeziehungen zur gemeinsamen Einrichtung. Eine Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 TVG findet in einem solchen Fall nicht statt; auch eine analoge Anwendung dieser Normen scheidet aus (BAG, aaO. Rn 29). b. Der Kläger kann aber einen Teilbetrag der Klageforderung als gesetzliche Zinsen aus § 288 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beanspruchen. aa. Nach § 288 Absatz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz, wie er in § 247 BGB bestimmt ist, wird von der Deutschen Bundesbank bekannt gemacht. bb. Die Vorschrift ist im Rahmen des von dem Kläger vorgegebenen Streitgegenstandes zu prüfen. Insoweit folgt die Kammer wiederum der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. In den Entscheidungsgründen ist insoweit ausgeführt, dass es sich bei dem Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen im Zusammenhang mit einem vorrangig verfolgten Anspruch auf tarifliche Verzugszinsen nach dem VTV um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Wird ein tariflicher Zinsanspruch geltend gemacht, begehrt der Kläger typischerweise mindestens gesetzliche Zinsen. Der vorgetragene Lebenssachverhalt beinhaltet alle Tatbestandsvoraussetzungen auch für einen solchen Anspruch (BAG, 4. Dezember 2024 - 10 AZR 242/23, juris Rn 20). Hieraus folgt wiederum die Verpflichtung des erkennenden Gerichts im Rahmen der Bindung an den Parteiantrag gemäß § 308 Absatz 1 ZPO zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit (teilweise) begründet ist, als sie auf die gesetzlichen Vorschriften zu Verzugszinsen gestützt werden kann und dies auch dann, wenn diese Anspruchsgrundlage von dem Kläger nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist (BAG, aaO Rn 19). Rechtliches Gehör hierzu hat das erkennende Gericht durch das Hinweisschreiben vom 24. April 2025 gewährt. cc. Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Verzugszinsen aus § 288 BGB sind gegeben. Die Beklagte befand sich in Verzug mit der Zahlung von Beiträgen. Dies folgt aus dem Vorbringen in der Anspruchsbegründung, wie sie die ausdrücklich in Bezug genommene Rechnung nebst Aufstellung zum Sachvortrag macht. Ein solches Vorgehen war vorliegend zulässig, weil im Hinblick auf die konkrete Bezugnahme und die Umstände des Einzelfalls – es wird eine Gesamtforderung aus einer Häufung von einzelnen Teilforderungen geltend macht – das Vorbringen aus sich heraus geschlossen und verständlich bleibt (Musielak/Voit/Stadler, 22. Auflage 2025, ZPO § 130 Rn. 10, beck-online). Die Rüge eines nicht substantiierten Vortrags geht somit ins Leere. Die von dem Kläger herangezogenen Beitragsschulden waren auch entstanden. Dies folgt aus den von ihm herangezogenen Vorprozessen, durch die das damalige Bestehen von Beitragsschulden rechtskräftig festgestellt war. dd. Für die Höhe des Anspruchs ist das Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Zinssatz und dem in die Berechnung der Beklagten eingeflossenen tarifvertraglich vorgegebenen Zinssatz maßgebend. Nach der Bekanntmachung der Bundesbank betrug der Basiszins durchgehend in 2019 und 2020 -0,88 % (https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820, Abfrage vom 9. Mai 2025). Dies ergibt einen gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB von 4,12 %. § 20 VTV 2018 dagegen sieht einen Zinssatz von 0,9 % für jeden angefangenen Monat des Verzuges vor. Bildet man hieraus einen Jahreszins, so ergibt dies einen Satz von 10,8 %. Das Verhältnis von gesetzlichem zu tarifvertraglichen Zins beläuft sich demnach gerundet auf 0,38. Hieraus wiederum folgt eine Teilforderung von 695,56 EUR. Wegen der den Gerichten in § 287 Absatz 2 ZPO eingeräumten Befugnis zur Schätzung der Forderungshöhe ist ein detaillierter Nachvollzug der Aufstellung zur Rechnung vom 31. Januar 2021 entbehrlich. In den verkündeten Urteilstenor hat sich insoweit ein Rechenfehler eingeschlichen und der ausgeurteilte Betrag ist geringfügig überhöht. Dies soll noch durch Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO berichtigt werden. ee. Schließlich steht der Forderung nicht die erhobene Einrede der Verjährung entgegen. (1) Bei den eingeklagten Ansprüchen handelt es sich in der Sache um Zinsen aus 2019 und 2020. Addiert man die in der Aufstellung für den Verzinsungszeitraum seit Jahresbeginn 2019 aufgeführten Einzelforderungen, so kommt man auf einen Betrag, der deutlich über der Klageforderung liegt. Die in die Aufstellung teils als Soll, teils als Haben eingestellten Zinsforderungen aus 2017 und 2018 haben somit die für 2019 und 2020 entstandenen Zinsansprüchen im Ergebnis verringert. Die von dem Kläger im Rahmen der Saldierung vorgenommene Anrechnung der Habenposten auf die älteren Zinsnachforderungen bis 2018 begegnet unter dem Gesichtspunkt von § 366 Absatz 2 BGB keinen Bedenken. (2) Für die somit gegenständlichen Ansprüche aus 2019 und 2020 begann die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB gemäß § 199 Absatz 1 BGB jeweils am Jahresende 2019 bzw. 2020. Für die älteren Ansprüche aus 2019 würde damit die Verjährung mit Jahresende 2022 eingetreten sein. Durch Zustellung von Mahnbescheid und Anspruchsbegründung dazu bis zum 6. Oktober 2022 ist vorliegend die Verjährung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 3 BGB gehemmt gewesen. Die dafür erforderliche Individualisierung des Anspruchs war jedenfalls mit der Zustellung der Anspruchsbegründung sichergestellt. (a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht (hemmt) ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Absatz 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftstücke vom Gläubiger, so müssen sie dem Schuldner zugegangen sein. Nur dann, wenn ein solches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (BGH, 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, juris Rn 7). (b) Eine nicht hinreichende Individualisierung durch den Mahnbescheid kann im weiteren Verfahren nachgeholt werden. Eine solche Nachholung hemmt die Verjährung nach § 204 Absatz 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. War zu diesem Zeitpunkt der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt, wird mit der Nachholung der Individualisierung während des Mahnverfahrens die Verjährung nach § 204 Absatz 1 Nr. 3 BGB gehemmt (BGH, 14. Juli 2022 - VII ZR 255/21, juris Rn 28). (c) In Anwendung dieser Grundsätze kann eine Hemmung der Verjährung jedenfalls durch die Zustellung der Anspruchsbegründung am 6. Oktober 2022 festgestellt werden. Der Anspruchsbegründung war die bereits im Mahnantrag angesprochene Rechnung nebst Aufstellung zu den Einzelposten beigefügt, so dass die Beklagte die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für sie unterscheidbaren Ansprüchen erkennen und sich in ihrer Verteidigung darauf einrichten konnte. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der Beklagten, die Rechnung vom 31. Januar 2021 vorprozessual erhalten zu haben, nicht erheblich. (d) Unschädlich für die Hemmungswirkung des Mahnbescheids ist, dass die klagende Sozialkasse ausdrücklich (vgl. Rückseite Mahnbescheid) Zinsen nach der Tarifvorschrift in § 20 VTV geltend gemacht und der gesetzliche Zinsanspruch aus § 288 BGB erst spät im gerichtlichen Verfahren Erwähnung gefunden hat. Bei den Zinsansprüchen handelt es sich – wie dargestellt - um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob er aus der Tarifvorschrift zur Verzinsung oder aus § 288 Absatz 1 BGB hergeleitet wird. Diesbezüglich ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Hemmungswirkung der Anmahnung einer Beitragsforderung aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvorschriften für den letztlich aufgrund des SokaSig bestehenden Anspruchs (BAG, 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19, juris Rn 42) übertragbar. (a) Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Absatz 1 BGB beurteilt sich – ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO – nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, juris Rn 15). Kann die vom Kläger behauptete Rechtsfolge auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, zieht die Rechtshängigkeit mithin auch für die nicht ausdrücklich genannten materiell-rechtlichen Ansprüche die Hemmung der Verjährung nach sich (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 204 Rn. 10, beck-online mwN). (b) Wie dargestellt, umfasst der Streitgegenstand vorliegend auch den gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen als weitere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage neben dem zunächst im Vordergrund stehenden tarifvertraglichen Anspruch. Die verjährungshemmende Wirkung von Mahnbescheid und Anspruchsbegründung ist demnach vorliegend nicht auf die Verzinsung nach Tarifvertrag beschränkt. Vielmehr erfasst sie zugleich den gesetzlich vorgesehenen Verzugszins, wie er sich aus den mit der Anspruchsbegründung mitgeteilten Beitragsschulden und Verzugszeiträumen in der Höhe eines Teilbetrags des Zahlungsverlangens herleiten lässt. III. Von den Nebenentscheidungen beruht der Ausspruch zu den wechselseitigen Pflichten wegen Kostentragung auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem anteiligen Unterliegen. Veranlassung, in Anwendung von § 72 Absatz 2 ArbGG die Revision zuzulassen, bestand nicht. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen. Die Parteien streiten um Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet und verlangt von der Beklagten Zinsen für den Zeitraum vom Jahresbeginn 2019 bis Jahresende 2020 auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2014. Mit Schreiben vom 31. Januar 2021 berechnete der Kläger der Beklagten, die nicht kraft Mitgliedschaft in einem Verband an die Tarifverträge für das Baugewerbe gebunden ist, Verzugszinsen in Höhe von 1.830,41 EUR. Die beigefügte Aufstellung weist dazu die Einzelposten auf unterteilt nach dem Monat, aus dem die Beitragsschuld stammt, und den Zinszeiträumen zwischen Juli 2017 und dem 23. September 2020. Mit Mahnbescheid, zugestellt am 24. Juni 2022, hat der Kläger unter Bezugnahme auf das Rechnungsschreiben sowie § 20 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) den genannten Betrag gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht. Mit Anspruchsbegründung vom 20. September 2022, der Beklagten zugestellt am 6. Oktober 2022, hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht die Forderung weiterverfolgt. Der Anspruchsbegründung war die Rechnung vom 31. Januar 2021 einschließlich der Aufstellung beigefügt Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger behauptet, die Beklagte unterhalte einen Abbruchbetrieb, der dem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterliege. Er hat die Auffassung vertreten, die Forderung ergäbe sich aus der Rechnung vom 31. Januar 2021. Bei den zu Grunde gelegten Beiträgen handele es sich um die rechtskräftig titulierten Mindestbeiträge für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Dezember 2014 in Höhe von 1.119,00 Euro gemäß Anerkenntnisurteil vom 9. November 2017 zum Aktenzeichen 66 Ca 60652/15 sowie die auf der konkreten Bruttolohnmitteilung seitens der Beklagten beruhenden Beiträge in Höhe von insgesamt 14.346,09 Euro für den Zeitraum von Januar 2011 bis September 2014, die dem Kläger mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 09.11.2015 - 21 Sa 1545/15 – rechtskräftig zugesprochen worden seien. Das Verfahren zu dem Aktenzeichen 65 Ca 80755/21 betreffe andere Zinszeiträume. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.830,41 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Verweis auf die Verzugszinsrechnung stelle keinen substantiierten Sachvortrag dar. Sie hat doppelte Rechtshängigkeit gerügt und sich auf Verjährung berufen. Mit Urteil vom 1. Mai 2022 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet. Die Beklagte habe keinen konkreten Tatsachenvortrag dazu geleistet, dass die Beklagte einen Abbruchbetrieb iSv. § 1 Absatz 2 Abschnitt V Ziffer 29 VTV unterhalte. Das Gericht sei nicht im Hinblick auf andere gerichtliche Entscheidungen von einer Prüfung entbunden. Mit der Rechtskraft einer Entscheidung über Beitragsansprüche erwachse nicht die Feststellung in Rechtskraft, dass die Beklagte im Klagezeitraum einen vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfassten Baubetrieb unterhalten habe. Gegen das ihm am 20. Februar 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. März 2024 Berufung eingelegt und – nach Fristverlängerung auf den 21. Mai 2024 – an diesem Tag begründet. Der Kläger verfolgt die Klageforderung weiter und macht geltend: Angesichts der starken Indizwirkung der beiden rechtskräftigen Urteile über die verzinsten Beiträge reiche das einfache Bestreiten seitens der Beklagten, keinen Abbruchbetrieb zu führen, nicht aus. Ausgehend von der Auffassung des Gerichts könnte ein Schuldner lange Zeit Verzugszinsen auflaufen lassen und sich dann durch pauschales Bestreiten einer Zahlungsverpflichtung entziehen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2024 – 65 Ca 80383/22 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.830,41 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Die Rechnung vom 31. Januar 2021 habe sie nicht erhalten.