Beschluss
12 Ta 447/25
LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0410.12TA447.25.00
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Leitsätze
Die Belastung des Gerichts und die daraus für die Parteien anderer dort anhängiger Rechtsstreitigkeiten drohenden Verzögerungen sind kein bei der Ausübung des Ermessens über eine Aussetzung bei Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO berücksichtigungsfähiger Umstand.(Rn.17)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2025 – 2 Ca 1487/24 – ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2025 – 2 Ca 1487/24 – ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgehoben. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine von dem Arbeitsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit einer Verbandsklage nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG). Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, auf das kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet II Anwendung finden. Zu den anwendbaren Tarifverträgen zählen der Urlaubstarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiete I und II vom 22. November 2006, abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. und der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen (nachfolgend Urlaubstarifvertrag = U-TV), der eine zusätzliche Urlaubsvergütung vorsieht. Der ebenfalls anwendbare Zukunftstarifvertrag (nachfolgend Z-TV), mit Wirkung ab dem 1. April 2023 unter Beteiligung der genannten Verbände abgeschlossen, sieht den Einbehalt der zusätzlichen Urlaubsvergütung vor, solange nicht bestimmte Produktivitätsziele erreicht werden. Mit der am 4. November 2024 zugestellten Klage hat der Kläger gegen die Beklagte die Zahlung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung für 2024 aus dem U-TV bzw. aus dem Z-TV als Rückzahlungsanspruch wegen einbehaltener Entgeltbestandteile nach dessen § 6 geltend gemacht. Auf den Antrag der Beklagten und nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht am 17. Januar 2025 die Aussetzung des Verfahrens beschlossen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verbandsklageverfahrens bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main über den ungekündigten Fortbestand des Z-TV. Zur Begründung hat es ausgeführt. Das Verfahren nach § 9 TVG sei vorgreiflich. Dies folge aus der weiten Rechtskraft der auf eine Verbandsklage hin ergehenden Entscheidung, wie sie auch die Parteien des hiesigen Verfahrens binden könne. Für den eingeklagten Anspruch komme es auf den Bestand des Z-TV an. Sei er wirksam gekündigt, komme nach den Umständen auch eine Nachwirkung nicht in Betracht und es entfalle damit die im Z-TV vereinbarte Ausnahme von dem Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld. Ein Anspruch auf Auszahlung einbehaltener Entgeltbestandteile setze die Fortgeltung der einschlägigen Regelung in § 6 Z-TV voraus und werde überdies erst im Juni 2025 fällig. Die Aussetzung des Verfahrens sei angemessen. Sie entspreche dem Regelungszweck des § 9 TVG, eine einheitliche Anwendung von Tarifverträgen zu erleichtern. Außerdem vermeide sie die Durchführung der Vielzahl der bei dem Arbeitsgericht in der Sache anhängig gemachten Individualklagen, wie sie erhebliche Gerichtsressourcen binden und die Durchführung anderer Verfahren einschließlich von Bestandsstreitigkeiten übermäßig verzögern würde. Nach Zustellung des Beschlusses am 30. Januar 2025 hat sich der Kläger am 12. Februar 2025 mit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung gewandt. Er macht geltend: Die Verbandsklage sei nicht vorgreiflich. Sei die Kündigung des Z-TV wirksam und bestehe keine Nachwirkung, so sei der Zahlungsanspruch in dem U-TV begründet. Andernfalls folge der Anspruch aus dem im Z-TV geregelten Rückzahlungsanspruch. Die Erwägungen zur Angemessenheit der Aussetzung seien nicht überzeugend. Der klagenden Partei sei ein voraussichtlich mehrjähriges Abwarten nicht zuzumuten. Das Interesse an einer Entlastung der Gerichtsbarkeit könne nicht ihren den Justizgewährungsanspruch schmälern. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2024 die Aussetzungsentscheidung verteidigt. II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Nach Durchführung des Abhilfeverfahrens gemäß § 572 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 3. März 2025 ist auf die zulässige und begründete sofortige Beschwerde des Klägers hin der Aussetzungsbeschluss vom 17. Januar 2025 durch das Beschwerdegericht aufzuheben. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 78 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gelten hinsichtlich der Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Dort bestimmt § 252 ZPO die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung. Die Anforderungen wegen der Frist und der Form aus § 569 ZPO hat der Kläger beachtet. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich und innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt. 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Nach dem derzeitigen Darlegungsstand kann unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Begründetheit der Klage nicht festgestellt werden. Mit den Interessen der Parteien anderer Rechtsstreitigkeiten bei dem Arbeitsgericht hat das Arbeitsgericht einen unzulässigen Gesichtspunkt bei der Ausübung seines Ermessens maßgebend berücksichtigt und dieses daher fehlerhaft ausgeübt. a. Die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits ist infolge der Verweisung in § 46 Absatz 1 ArbGG für das arbeitsgerichtliche Verfahren in § 148 ZPO geregelt. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung – einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern – sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Absatz 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (BAG, 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, juris Rn 5). b. Bei der Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren sind Besonderheiten und Beschränkungen zu beachten. Das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes unterliegt einer uneingeschränkten Kontrolle (BGH, 23. Januar 2025 - I ZB 39/24, juris Rn 25). Zwar ist grundsätzlich die Ansicht der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen zugrunde zu legen. Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (BAG, 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, juris Rn 9). Hinsichtlich des Ermessens gilt ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab (BAG, 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, juris Rn 9). Die Aussetzungsentscheidung nach § 148 ZPO kann im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind (BGH, 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, juris Rn 38). c. In Anwendung dieser Grundsätze erachtet das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde für begründet. aa. Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 Absatz 1 ZPO besteht nur, soweit die Klage im Übrigen begründet ist (LArbG Berlin-Brandenburg, 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, juris Rn 24). Das Arbeitsgericht hat die Vorgreiflichkeit bislang nicht ausreichend geprüft. Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung durch das Arbeitsgericht kann diese auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbringens nicht festgestellt werden. Zweifelhaft erscheint bereits die Zulässigkeit der Klage. Der Kläger hat sich nicht ausdrücklich dazu erklärt und das Arbeitsgericht hat nicht festgestellt, in welchem Verhältnis die beiden von ihm vorgebrachten Klagebegründungen aus dem U-TV und aus dem Z-TV zueinander stehen und welche von ihnen zuerst durch das Gericht geprüft werden soll. Dies würde aber erforderlich sein (vgl. BAG, 20. November 2018 - 10 AZR 121/18, juris Rn 9). Der Kläger hat außerdem hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen die Voraussetzungen nicht vollständig dargelegt. Wegen des Anspruchs aus dem U-TV fehlt es an der Angabe zu dem Monatsbruttodurchschnittsverdienst, wie er nach der tarifvertraglichen Regelung maßgebend ist, vgl. Ziffer 5 U-TV und außerdem einer Angabe zur Anzahl der mit der zusätzlichen Vergütung zu vergütenden Urlaubstage. Die Fälligkeit des zusätzlichen Urlaubsgeldes kann nicht überprüft werden, weil der Kläger insoweit zwar auf eine abweichende betriebliche Regelung in einer Betriebsvereinbarung aus 1999 verweist, diese aber bisher nicht beigebracht ist, so dass deren Voraussetzungen unbekannt sind. Eine außergerichtliche Geltendmachung wird behauptet, aber ohne zu den Einzelheiten vorzutragen, so dass die Wahrung der Ausschlussfrist aus Ziffer 15 des einschlägigen Manteltarifvertrags nicht festgestellt werden kann. Wegen des etwa noch fällig werdenden Rückzahlungsanspruchs können dessen Voraussetzungen nicht bejaht werden. § 6 Z-TV knüpft den Anspruch an das Erreichen vereinbarter jährlicher Produktivitätssteigerungen. Hierzu ist nichts vorgetragen. bb. Die Ermessensausübung durch das Arbeitsgericht ist fehlerhaft. (1) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung nach § 148 Absatz 1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Absatz 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 499/20, juris Rn. 20). Abzustellen ist somit auf die Interessen der Parteien des möglicherweise auszusetzenden Rechtsstreits, nicht auf die Interessen der Parteien anderer Rechtsstreitigkeiten, die bei dem auszusetzenden Gericht anhängig sind oder zukünftig anhängig werden. Anderenfalls drohte eine Beeinträchtigung des aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgenden grundsätzlichen Rechtes der von der Aussetzung betroffenen Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz gerade nicht vor (vgl. BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 499/20, juris Rn 15). (2) Vor diesem Hintergrund stellt sich ein vom Arbeitsgericht maßgebend berücksichtigter Gesichtspunkt als sachfremd dar. Abzuwägen sind die Interessen der Parteien des Rechtsstreits, über dessen Aussetzung zu entscheiden ist. Die Belastung des Gerichts und die daraus für die Parteien anderer dort anhängiger Rechtsstreitigkeiten drohenden Verzögerungen sind kein bei der Ausübung des Ermessens über eine Aussetzung bei Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO berücksichtigungsfähiger Umstand. (3) Dies bedeutet nicht, dass der Zusammenhang der Streitigkeit zu einem Massenverfahren – das Arbeitsgericht spricht von mehreren hundert gleichgelagerten Klagen – bei der Verfahrensführung nicht berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewältigung von Massenverfahren sachgerecht sein kann, wenn das Gericht ein oder mehrere Pilotverfahren durchführt und die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückzustellt (vgl. BGH, 9. März 2023 - III ZR 80/22, juris Rn 24). Auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO kommt es für ein solches Vorgehen nicht an. Für die nicht als Musterverfahren betriebenen Verfahren liegt der Unterschied darin, dass die Führung des Pilotverfahrens einen Beitrag auch zu ihrer Bearbeitung leistet und nach Abschluss des Pilotverfahrens eine beschleunigte Klärung zu erwarten ist (vgl. BGH, aaO.). III. Veranlassung, in Anwendung von §§ 78 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, 9. März 2021 - II ZB 16/20, juris Rn 23). Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.