Urteil
5 Sa 734/24
LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0320.5SA734.24.00
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Leitsätze
1. Es ist zulässig, dass eine Partei mit Nichtwissen bestreitet, einen bestimmten Vertragstext unterzeichnet zu haben, wenn sie schlüssig vorträgt, bei der Unterzeichnung den Text nicht wahrgenommen zu haben
2. Unschädlich ist es, wenn eine vertragliche Regelung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Bestimmung zur Höhe der gemäß § 74 Absatz 2 HGB für die Verbindlichkeit der Vereinbarung zwingend erforderlichen Karenzentschädigung enthält, wenn die Vertragsparteien im Übrigen auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff HGB verwiesen haben.
3.Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 74 c HGB auf den Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung anzurechnen, sofern es während der Ausübung der beendeten Tätigkeit nicht erzielt werden konnte. Der Arbeitnehmer hat dann auch hierüber nach § 74 c Absatz 2 HGB Auskunft zu erteilen.
4.In der Regel ist der Arbeitnehmer nur Besitzdiener (§ 855 BGB) der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen. Unmittelbarer Alleinbesitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus.
Dazu wird gehören, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat, zum Beispiel, wenn ihm eigene Vertriebsbemühungen obliegen oder er Preise selbständig kalkulieren muss
5.Der Arbeitnehmer ist entsprechend § 667 BGB wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Arbeitgeber alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat er darzulegen und zu beweisen.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juli 2022 – 37 Ca 11997/20 und 37 Ca 6942/22 – hinsichtlich des Tenors zu I. abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 69.200,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 3.297,67 seit dem 1. Dezember 2020 bis zum 17. März 2021, aus EUR 4.055,78 seit dem 1. Januar 2021 bis zum 17. März 2021, aus EUR 4.261,62 seit dem 2. Februar 2021 bis zum 17. März 2021, aus EUR 4.201,49 seit dem 2. März 2021 bis zum 17. März 2021 sowie aus EUR 69.200,50 seit dem 26. Mai 2023 zu zahlen.
In Höhe eines Betrages von EUR 12.513,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.320,93 seit dem 1. September 2020 bis zum 17. März 2021, aus EUR 4.496,82 seit dem 1. Oktober 2020 bis zum 17. März 2021, aus EUR 4.496,82 seit dem 3. November 2020 bis zum 17. März 2021, aus EUR 1.199,15 seit dem 1. Dezember 2020 bis zum 17. März 2021 und aus 12.513,72 seit dem 26. Mai 2023 wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 bezieht.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 59 % und der Kläger 41 % zu tragen, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz die Beklagte 61 % und der Kläger 39 %.
V. Die Revision der Beklagten und des Klägers werden nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zulässig, dass eine Partei mit Nichtwissen bestreitet, einen bestimmten Vertragstext unterzeichnet zu haben, wenn sie schlüssig vorträgt, bei der Unterzeichnung den Text nicht wahrgenommen zu haben 2. Unschädlich ist es, wenn eine vertragliche Regelung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Bestimmung zur Höhe der gemäß § 74 Absatz 2 HGB für die Verbindlichkeit der Vereinbarung zwingend erforderlichen Karenzentschädigung enthält, wenn die Vertragsparteien im Übrigen auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff HGB verwiesen haben. 3.Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 74 c HGB auf den Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung anzurechnen, sofern es während der Ausübung der beendeten Tätigkeit nicht erzielt werden konnte. Der Arbeitnehmer hat dann auch hierüber nach § 74 c Absatz 2 HGB Auskunft zu erteilen. 4.In der Regel ist der Arbeitnehmer nur Besitzdiener (§ 855 BGB) der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen. Unmittelbarer Alleinbesitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus. Dazu wird gehören, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat, zum Beispiel, wenn ihm eigene Vertriebsbemühungen obliegen oder er Preise selbständig kalkulieren muss 5.Der Arbeitnehmer ist entsprechend § 667 BGB wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Arbeitgeber alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat er darzulegen und zu beweisen. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juli 2022 – 37 Ca 11997/20 und 37 Ca 6942/22 – hinsichtlich des Tenors zu I. abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 69.200,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 3.297,67 seit dem 1. Dezember 2020 bis zum 17. März 2021, aus EUR 4.055,78 seit dem 1. Januar 2021 bis zum 17. März 2021, aus EUR 4.261,62 seit dem 2. Februar 2021 bis zum 17. März 2021, aus EUR 4.201,49 seit dem 2. März 2021 bis zum 17. März 2021 sowie aus EUR 69.200,50 seit dem 26. Mai 2023 zu zahlen. In Höhe eines Betrages von EUR 12.513,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.320,93 seit dem 1. September 2020 bis zum 17. März 2021, aus EUR 4.496,82 seit dem 1. Oktober 2020 bis zum 17. März 2021, aus EUR 4.496,82 seit dem 3. November 2020 bis zum 17. März 2021, aus EUR 1.199,15 seit dem 1. Dezember 2020 bis zum 17. März 2021 und aus 12.513,72 seit dem 26. Mai 2023 wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 bezieht. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 59 % und der Kläger 41 % zu tragen, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz die Beklagte 61 % und der Kläger 39 %. V. Die Revision der Beklagten und des Klägers werden nicht zugelassen. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 6, 66 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und wurde gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3 ZPO ausreichend begründet. Der Hilfsantrag der Beklagten stellt eine Anschlussberufung im Sinne der §§ 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 524 ZPO dar, die form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Dass sie nicht unbedingt, sondern nur für den Fall des Erfolgs der mit der Berufung weiter verfolgten Zahlungsklage eingelegt wurde, ist unschädlich. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung hilfsweise für den Fall anschließen, dass sein "Hauptantrag" auf Zurückweisung des Rechtsmittels erfolglos bleibt (Musielak/Voit/Ball, 21. Auflage 2024, ZPO § 524, Randnummer 12). II. Die Berufung ist teilweise begründet, die Anschlussberufung unbegründet, soweit sie zur Entscheidung anfällt. 1. Der Kläger kann von der Beklagten nach § 15 Absätze 1 und 4 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 in Verbindung mit § 74 Absatz 2 HGB für die Dauer vom 16. August 2020 bis zum 15. August 2022 eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen verlangen, auf welche gemäß § 15 Absatz 4 des Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2019 in Verbindung mit § 74 c anzurechnen ist, was er im Zeitraum vom 16. August 2020 bis 15. August 2022 durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwarb. Ausgehend von einer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung in Höhe von 8.993,63 Euro brutto monatlich steht ihm daher ab dem 9. November 2020 bis zum 15. August 2022 je Kalendermonat eine Karenzentschädigung in Höhe von 4.496,82 Euro brutto, für den Zeitraum vom 9. bis 30. November 2020 jedoch anteilig 3.297,67 Euro brutto und für den Zeitraum vom 1. bis 15. August 2022 anteilig 2.175,88 Euro brutto zu, auf die als anderweitiger Verdienst gemäß § 74 c Absatz 1 Satz 1 HGB für Dezember 2020 441,04 Euro, für Januar 2021 235,20 Euro, für Februar 2021 295,33 Euro, für März 2021 1.561,79 Euro, für April 2021 653,92 Euro, für Mai 2021 1.866,53 Euro, für Juni 2021 1.550,56 Euro, für Juli 2021 850,48 Euro, für August 2021 1.466,05 Euro, für September 2021 1.494,34 Euro, für Oktober 2021 1.359,65 Euro, für November 2021 8.471,03 Euro, für Dezember 2021 1.074,36 Euro, für Januar 2022 1.895,26 Euro, für Februar 2022 1.906,79 Euro, für März 2022 1.201,39 Euro, für April 2022 1.282, 87 Euro, für Mai 2022 2.112,51 Euro, für Juli 2022 218,78 Euro und für August 2022 245,78 Euro anzurechnen sind, so dass für den Zeitraum vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 69.200,50 Euro brutto als nach Anrechnung verbleibende Entschädigung geschuldet sind. Die vom Kläger hierauf verlangten Verzugszinsen stehen ihm jedoch nur teilweise zu. Im genannten Umfang ist das angefochtene Urteil auf die Berufung abzuändern und der Klage sattzugeben. a) Die Parteien haben in § 15 des Arbeitsvertrages wirksam ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Hälfte der vom Kläger zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung vereinbart. aa) Unschädlich ist, dass § 15 keine Regelung zur Höhe der gemäß § 74 Absatz 2 HGB für die Verbindlichkeit der Vereinbarung zwingend erforderlichen Karenzentschädigung enthält. Die Parteien haben in der Vertragsbestimmung vereinbart, dass im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten (§ 15 Absatz 4 des Arbeitsvertrages). Diese Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften ist angesichts deren Regelungsdichte ausreichend, um alle wesentlichen Elemente einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede abzudecken. Verweist eine vertragliche Wettbewerbsklausel für alle Einzelheiten der vereinbarten Regelung auf die maßgebenden Vorschriften des HGB, so liegt darin im Zweifel die Zusage einer Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe (BAG, Urteil vom 28. Juni 2006 – 10 AZR 407/05 –, Randnummer 14). Umstände, die auf eine andere Vereinbarung hindeuten und dieser im Zweifel zu treffenden Annahme widersprächen, liegen hier nicht vor. Und selbst wenn man annähme, dass die Wettbewerbsabrede in Bezug auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe nicht klar und verständlich im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB wäre, könnte sich die Beklagte hierauf nicht mit Erfolg berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst vorformulierten Vertragsbedingungen (BAG, Urteil vom 28. Juni 2006 – 10 AZR 407/05 –, Randnummer 15). bb) Die Beklagte hat nicht gemäß § 75 a HGB wirksam vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot verzichtet. Die E-Mail der Beklagten an den Kläger vom 2. Mai 2020, die eine entsprechende Erklärung enthält, genügt nicht der Schriftform, die gemäß §§ 75 a HGB, 126 Absatz 1 BGB erforderlich ist. b) Die Parteien haben entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts und Behauptung der Beklagten nicht vertraglich die Aufhebung des Wettbewerbsverbotes und der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. aa) Die in § 75 a HGB gesetzlich eingeräumte Möglichkeit eines Verzichts durch einseitiges Rechtsgeschäft hindert die Vertragsparteien nicht, eine Wettbewerbsabrede durch Vereinbarung aufzuheben oder inhaltlich zu verändern. Hierin liegt keine nachteilige Abweichung von § 75 a HGB, der § 75 d Satz 1 HGB entgegenstünde (Ebenroth/Boujong/Rudkowski, 5. Aufl. 2024, HGB § 75 a Randnummer 6). bb) Die Parteien haben jedoch am 10. Juni 2020 eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Geschäftsführerin der Beklagten und der Kläger an diesem Tag eine Vereinbarung mit dem Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Exemplars der "Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 15.02.2019" unterzeichneten, welche eine Regelung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des § 15 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 enthält. (a) Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung hat grundsätzlich derjenige darzulegen und zu beweisen, der aus ihr Rechte herleiten will. Diese Beweislastverteilung gilt regelmäßig auch dann, wenn die Parteien unstreitig einen Teil ihrer Vereinbarung durch eine Neuregelung ersetzt haben und lediglich darüber Streit besteht, ob eine darüberhinausgehende weitere Änderung vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 – X ZR 30/93). Vorliegend haben die Parteien am 10. Juni 2020 die Regelungen ihres Arbeitsvertrages unstreitig teilweise durch eine in einer "Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 15.02.2019" schriftlich niedergelegte Neuregelung ersetzt. Streitig ist jedoch der Umfang der Neuregelungen. Die Beklagte, die die vom Kläger verlangte Karenzentschädigung nicht leisten will, möchte die Berechtigung dazu aus der von ihr behaupteten Neuregelung von § 15 des Arbeitsvertrages herleiten. Sie trägt daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vereinbarung der Neuregelung des § 15 des Arbeitsvertrages zustande gekommen ist. (b) Die Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass es am 10. Juni 2020 zur beiderseitigen Unterzeichnung einer privaten Urkunde kam, in welcher die sofortige Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes vorgesehen ist. Nach dem von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt brachte ihre Geschäftsführerin zwei zuvor ausgedruckte Exemplare dieser Vereinbarung zum Gespräch am 10. Juni 2020 mit und hat der Kläger beide Exemplare nach der Anbringung und Paraphierung handschriftlicher Änderungen im Verlauf des Gesprächs ebenso wie die Geschäftsführerin unterzeichnet. Nach der Behauptung der Beklagten erfolgte dies, nachdem die Geschäftsführerin den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass sie seinen Forderungen nach einer Lohnerhöhung zwar nicht in vollem Umfang entsprechen könne, ihm dafür aber an anderer Stelle entgegenkommen wolle und deshalb anbiete, auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung des Klägers ist die nach Behauptung der Beklagten vereinbarte Klausel zur Änderung des § 15 des Arbeitsvertrages nicht mehrdeutig und deshalb gemäß § 305 c Absatz 2 BGB als einseitige Verzichtserklärung auszulegen. Die Klausel enthält eine Verzichtserklärung der Beklagten und eine Annahmeerklärung des Klägers. Sie kann daher nicht als lediglich einseitige Erklärung verstanden und ausgelegt werden. (c) Der Kläger hat nach § 138 Absatz 2 ZPO schlüssig einen Sachverhalt vorgetragen, bei dessen Zugrundelegung es im Gespräch mit der Geschäftsführerin am 10. Juni 2020 nicht zur Aufhebung des Wettbewerbsverbotes kam. Nach seinem, in der Parteivernehmung teilweise vom erstinstanzlichen schriftlichen Vortrag abweichend geschilderten Vortrag, sind im Verlauf eines Gespräches, in dem es um die Jahresvergütung, nicht aber um das Wettbewerbsverbot ging, ein von der Geschäftsführerin zum Gespräch vom 10. Juni 2020 mitgebrachtes und ein von ihm während des Gesprächs ausgedrucktes Exemplar mit jeweils dem von ihm vorgelegten Inhalt unterzeichnet worden. Diese Vereinbarung enthält ausschließlich Änderungsvereinbarungen zu den §§ 1 und 6 des Arbeitsvertrages, nicht aber zum Wettbewerbsverbot. Dass der Kläger nicht ausschließt, dass das zunächst von ihm unterzeichnete Exemplar inhaltlich der von der Beklagten vorgelegten Fassung entspricht, macht seinen Vortrag nicht unschlüssig. Zu Recht weist er darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich nach seinem Vortrag das der Unterzeichnung vorausgehende Gespräch nicht auf das Wettbewerbsverbot bezog und dass die Parteien als Zweitexemplar eine Fassung unterzeichneten, die keine Regelungen zu § 15 des Arbeitsvertrages enthält, in einer von ihm nicht ausgeschlossenen Erstunterzeichnung eines Exemplars mit der Regelung zum Wettbewerbsverbot trotz des schriftlichen Wortlauts keine auf Aufhebung des Wettbewerbsverbots gerichtete Willenserklärung gesehen werden könnte. Der wirkliche Wille des Erklärenden geht, wenn alle Beteiligten die Erklärung übereinstimmend in eben diesem selben Sinne verstanden haben, nicht nur dem Wortlaut, sondern jeder anderweitigen Interpretation vor (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 – IVa ZR 80/82 –, Randnummer 13). Der Geschäftsführerin muss bei Zugrundelegung des vom Kläger geschilderten Geschehensablaufs klar gewesen sein, dass der Kläger in diesem von ihm nicht ausgeschlossenen Fall keine auf Aufhebung des Wettbewerbsverbotes gerichtete Willenserklärung abgab, auch wenn der vom Kläger bei Unterzeichnung für die Geschäftsführerin erkennbar nicht wahrgenommene Wortlaut der Vereinbarung eine solche Regelung mit umfasste. Ergebnis des Gesprächs vom 10. Juni 2020 war nach Vortrag des Klägers ausschließlich eine Übereinkunft zur Jahresvergütung, in diesem Sinne haben beide Beteiligten des Gesprächs nach dem Vortrag des Klägers ihre anschließend schriftlich niedergelegte Vereinbarung verstanden, der möglicherweise davon abweichende Wortlaut eines der beiden unterzeichneten Vertragsexemplare ist nicht Vertragsinhalt geworden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könnte in diesem vom Kläger nicht ausgeschlossenen Fall also keine Vereinbarung über die Aufhebung des Wettbewerbsverbots angenommen werden, welche durch das zweite, eine solche Vereinbarung nicht umfassende Vertragsexemplar unberührt geblieben wäre. Beide Urkunden sollten Ausfertigungen ein und derselben schriftlichen Vereinbarung sein und können deshalb nicht als zwei unterschiedliche Verträge angesehen werden. Den Sachvortrag des Klägers einschließlich der von ihm nicht ausgeschlossenen Fallgestaltung der unerkannten Unterzeichnung einer Aufhebung des Wettbewerbsverbots zugrunde gelegt liegt insgesamt nur eine Willensübereinstimmung und damit nur eine Vereinbarung vor, welche ausschließlich Änderungen zu § 1 und § 6 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 umfasst. Unter den vom Kläger geschilderten Umständen kommt auch § 416 ZPO nicht zur Anwendung, selbst wenn feststünde, dass die sich auf dem von der Beklagten vorgelegten Original befindliche Unterschrift vom Kläger geleistet wurde. Dem Aussteller einer Privaturkunde steht es frei, sich darauf zu berufen, dass der Urkundeninhalt nicht mit seinem Willen übereinstimmt (Musielak/Voit/Röß, 22. Aufl. 2025, ZPO § 416 Randnummer 3). (d) Dass der Kläger in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen bestreitet, das von der Beklagten vorgelegte Original der Vereinbarung unterschrieben zu haben, ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht gemäß § 138 Absatz 4 ZPO unzulässig. Der Kläger hat dieses Bestreiten auf einen bestimmten Geschehensablauf beschränkt, der nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung war. Er bestreitet nicht, an dem 10. Juni 2020 eine Unterschrift auf der "Anlage 1 zum Arbeitsvertrag zum 15.02.2019" geleistet zu haben, sondern er bestreitet, dass die von ihm unterzeichnete Urkunde den von der Beklagten behaupteten Inhalt hatte. Wenn er – und nur auf diese Fallgestaltung bezieht er das Bestreiten mit Nichtwissen – bei Unterzeichnung nicht wahrnahm, dass die Urkunde eine Regelung zu § 15 des Arbeitsvertrages enthielt, liegt die Voraussetzung des § 138 Absatz 4 ZPO ("Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung") nicht vor. Ein solcher Geschehensverlauf ist auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger neben seiner Unterschrift handschriftliche Änderungen und Paraphen auf der Urkunde anbrachte und sich daher gedanklich mit dem Inhalt derselben jedenfalls hinsichtlich der geänderten und paraphierten Textpassagen befassen musste, nicht völlig unplausibel, berücksichtigt man die weitere Behauptung des Klägers, dass in dem Gespräch das Wettbewerbsverbot keine Rolle spielte und dass als Zweitexemplar – nach Neuausdruck – eine Vereinbarung ohne die Klausel zu § 15 des Arbeitsvertrages unterzeichnet wurde, was als Diskrepanz zum Erstexemplar dann ebenso hätte auffallen und Anlass zur Korrektur geben müssen. (e) Die Behauptung der Beklagten, am 10. Juni 2020 seien zwei Exemplare des von ihr vorgelegten Originals unterzeichnet worden, ist somit vom Kläger zulässig bestritten worden. Die beweisbelastet Beklagte konnte den Beweis ihrer Behauptung nicht erbringen. (aa) Das von der Berufungskammer eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die auf dem von der Beklagten vorgelegten Original der Vereinbarung rechts unten angebrachte Unterschrift mit "gewisser Wahrscheinlichkeit (Tendenzaussage)" nicht vom Kläger hergestellt wurde, während die auf dem von dem Kläger vorgelegten Original der Vereinbarung links unten angebrachte Unterschrift mit "gewisser Wahrscheinlichkeit (Tendenzaussage)" von der Geschäftsführerin der Beklagten hergestellt wurde. Legt man die Erläuterung zu Wahrscheinlichkeitsaussagen in Gutachten des Sachverständigen (Anhang A Seite 2 zum Gutachten vom7. Oktober 2024) zugrunde, so ist der Gutachter zu dieser Aussage gekommen, weil ihm eine einfache Wahrscheinlichkeitsaussage zu hoch, die Kategorie "nicht entscheidbar (non liquet)" jedoch zu gering erschien, weil aufgrund der Untersuchungsbefunde eine Tendenz in eine bestimmte Richtung vertretbar war. Nach der Beurteilung des Sachverständigen stellt es eine mittlere Herausforderung für Menschen mit gewisser ausgeprägter graphomotorischer Begabung beziehungsweise Befähigung dar, bei Vorliegen von authentischen Unterschriftsvorlagen und einer gewissen Einübungszeit den Unterschriften des Klägers sowie der Geschäftsführerin der Beklagten ähnlich sehende Unterschriften herzustellen (Seiten 33 und 36 der Akte). Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass diese Aussagen die geringste aller außerhalb des non liquet liegenden Wahrscheinlichkeitsaussagen zum Inhalt haben. Jedoch muss vorliegend die Beklagte den Beweis der Authentizität der Unterschrift des Klägers auf dem von ihr vorgelegten Exemplar der Vereinbarung führen. Diese Überzeugung lässt sich keinesfalls aus dem Gutachten ableiten, wenn mit einer gewissen Tendenz das Gegenteil hiervon wahrscheinlich ist. Selbst bei einem non liquet oder einer Tendenzaussage zu Gunsten der Beklagten wäre der Beweis seitens der Beklagten nicht erbracht. Die Kammer war auch nicht gemäß § 412 Absatz 1 ZPO gehalten, eine neue Begutachtung anzuordnen. Das Gutachten ist nicht ungenügend. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten gut nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der Gutachter hat durchaus berücksichtigt, dass von ihm festgestellte graphische Abweichungen der untersuchten Unterschrift des Klägers zu den Vergleichsunterschriften auch auf besonderen inneren oder äußeren Schreibbedingungen beruhen können und hat auf dem Original festgestellte Druckspuren plausibel als wertneutral bezeichnet. Dass er bei 23 für eine echte Unterschrift sprechenden Umständen und nur 5 auf eine Fälschung hinweisenden Abweichungen der untersuchten Unterschrift eine Tendenzaussage in Richtung einer Fälschung traf erläutert er nachvollziehbar mit dem in hoher Anzahl zur Verfügung stehende Vergleichsmaterial, was das Gewicht vereinzelter Abweichungen verstärken kann. Auch die für eine Nachahmungsfälschung erforderliche Einübungszeit vermochte er nachvollziehbar nicht in Minuten oder Stunden auszudrücken, weil diese Zeit von der individuellen graphomotorischen Begabung abhängt. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Januar 2025 lassen sich im Gutachten in seiner vorliegenden Form keine methodischen oder befundbezogenen Fehler feststellen. Soweit dort angeführt wird, das Gutachten sei deutlich eingeschränkt nachvollziehbar, folgt daraus nicht, dass es ungenügend sei. Das Gutachten ist jedenfalls ausreichend nachvollziehbar begründet und auch bildlich veranschaulicht worden. Alle Erläuterungen und Schlussfolgerungen des Gutachters lassen sich anhand des untersuchten sowie zum Vergleich herangezogenen und bildlich wiedergegeben Schriftmaterials nachvollziehen. Besondere, zu den festgestellten Abweichungen führende Bedingungen hat der Gutachter innerhalb seiner Tendenzaussage berücksichtigt. Und dass eine methodisch vorgesehene allgemeine labortechnische Untersuchung nicht stattgefunden habe, hat der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2025 unter Hinweis auf Kapitel 4 des Gutachtens (Seiten 10 bis 12) widerlegt. (bb) Auch die Vernehmung der Geschäftsführerin der Beklagten und des Klägers als Parteien gemäß § 448 ZPO hat nicht zu dem Beweis der Behauptung der Beklagten geführt. Zwar war auffallend, dass der Kläger bei seiner Aussage seinem erstinstanzlichen Vortrag widersprach, wonach nicht die Geschäftsführerin die Entwürfe der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 15.02.2019 zum Gespräch vom 10. Juni 2020 mitbrachte, sondern er beide Exemplare für das Gespräch zuvor mehrfach ausgedruckt hatte (Seite 2 des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2020). Diese Diskrepanz hat jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers oder seine Glaubwürdigkeit für die Kammer derart zerstört, dass sie ihren Feststellungen trotz der Tendenzaussage des Gutachtens ausschließlich die Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten zugrunde legen konnte. Zwischen den Angaben im Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 und der Parteivernehmung vom 20. März 2025 liegen über vier Jahre. Es kann sein, dass es beim Kläger zu Erinnerungslücken hinsichtlich einzelner Details zur Vorbereitung und Durchführung des Gesprächs vom 10. Juni 2020 gekommen ist. Im Übrigen sind beide Aussagen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geleistet worden. Einen gewissen Zweifel an der Plausibilität der Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten, wonach sie dem Kläger als Zugeständnis im Gespräch die Aufhebung des Wettbewerbsverbots anbot und es daraufhin zur Unterzeichnung der Vereinbarung mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt kam, rührt daher, dass der Kläger der bereits mit E-Mail vom 2. Mai 2020 erklärte, die Aufhebung des Wettbewerbsverbots nicht nachvollziehen zu können und die Frage nach einer Kündigungsabsicht der Beklagten stellte. Da nichts dafürspricht, dass der Kläger im Mai oder im Juni 2020 Aussichten auf eine anderweitige und dem Wettbewerbsverbot unterliegende Tätigkeit hatte, erscheint es wenig plausibel und lebensnah, dass er sich am 10. Juni 2020 erst in einem mehrstündigen Gespräch schließlich dazu bewegen ließ, die von ihm bereits einmal abgelehnte Änderung des § 6 des Arbeitsvertrages zu unterschreiben, dem ebenso zuvor ohne seine Zustimmung gebliebenen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot und die damit zusammenhängende Entschädigung jedoch ohne weitere Fragen oder Erörterungen zustimmte. (cc) Soweit die Beklagte behauptete und die Geschäftsführerin entsprechend aussagte, sie sei nach dem Gespräch – nach Aussage der Geschäftsführerin um 16.30 Uhr – wieder im Betrieb eingetroffen, eine Mitarbeiterin habe die Vereinbarung durchgelesen und diese sodann kopiert, kann diese Behauptung als wahr unterstellt werden. Aus dieser Tatsache kann nicht mit der erforderlichen Zweifelsfreiheit darauf geschlossen werden, dass die Parteien im Gespräch vom 10. Juni 2022, dass beim Eintreffen der Geschäftsführerin im Betrieb bereits für einen Zeitraum unbekannter Dauer beendet war, zwei Exemplare der später von der Mitarbeiterin gelesenen und kopierten Vereinbarung unterzeichneten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschäftsführerin die Unterschrift des Klägers unter der Vereinbarung mittels ihr in Gestalt der tatsächlich vom Kläger am 10. Juni 2020 unterzeichneten sowie anderer Vereinbarungen der Parteien vorliegenden Vergleichsmaterials und hinreichender graphomotorischer Begabung im Zeitraum zwischen dem Gesprächsende und dem Eintreffen im Betrieb selbst herstellte. (dd) Auch dass die Geschäftsführerin kein Motiv für ein solches Vorgehen gehabt hätte, kann die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten nicht annehmen. Auf diese Weise konnte sie die Lossagung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung erreichen, die sie ausweislich ihrer E-Mail vom 2. Mai 2020 herbeiführen wollte und welche der Kläger ausweislich seiner Antwort-E-Mail vom gleichen Tag zurückgewiesen hatte. c) Auch die Voraussetzung des § 15 Absatz 3 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 einer Beschäftigungszeit des Klägers von 12 Monaten lag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 15. August 2020 vor. d) Die somit gemäß § 15 Absatz 4 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 74 Absatz 2 HGB zu zahlende Entschädigung steht dem Kläger für die Dauer des 24-monatigen Wettbewerbsverbots, also vom 16. August 2020 bis zum 15. August 2022, zu und beläuft sich der Höhe nach auf 4.496,82 Euro brutto monatlich. Denn die Beklagte schuldete ihm zuletzt vertragsmäßige Leistungen in Höhe von 8.993,63 Euro brutto monatlich. aa) Zu den vertragsmäßigen Leistungen gehören alle Vergütungsbestandteile, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält. Zu berücksichtigen sind daher Gratifikationen, Sonderzuwendungen, Provisionen, Tantiemen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Naturalleistungen, insbesondere auch ein zur privaten Nutzung überlassenes Fahrzeug oder Mobiltelefon. Stets muss es sich um Leistungen des Vertragsarbeitgebers handeln, Leistungen Dritter sind nicht zu berücksichtigen (ErfK/Oetker, 25. Aufl. 2025, HGB § 74 Randnummer 15). bb) Unstreitig standen Kläger zuletzt ein festes Gehalt in Höhe von 6.600,00 Euro brutto monatlich zu, ferner die Privatnutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs, die mit 595,00 Euro brutto monatlich anzusetzen ist und ein Sachbezug Telefon in Höhe von 15,00 Euro brutto monatlich. Hieraus ergibt sich zunächst ein monatlich wiederkehrender Betrag von 7.210,00 Euro brutto. Ferner schuldete die Beklagte ihm unstreitig variable Vergütung, die im Zeitraum April 2020 bis August 2020 zur Auszahlung kam, im Beschäftigungszeitraum vom 1. März 2019 bis 15. August 2020 verdient wurde und insgesamt 31.213,49 Euro brutto betrug. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers zählt hierzu ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen jedoch nicht die bei seiner vorangegangenen Arbeitgeberin verdiente variable Vergütung, auch soweit sie erst nach dem 1. März 2019 zur Auszahlung gekommen sind. Dies gilt für die in den vorgelegten Abrechnungen März 2018 bis März 2020 aufgeführten Vergütungsleistungen. Bis Februar 2019 sind sie ohnehin nicht von der Beklagten gezahlt worden. Soweit die Beklagte ab März 2019 bis März 2020 Boni abrechnete und zahlte, handelte es sich nicht um im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten verdiente Vergütungsleistungen. Diesen Vortrag der Beklagten hat der Kläger nicht schlüssig bestritten. Soweit er die Auffassung vertritt, die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Vorarbeitgeberin sei aufgrund der Vereinbarung in § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 anzurechnen und in der Folge auch deren Vergütungsleistungen, ist dies unzutreffend. Die Parteien haben in § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages die Begründung des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Beklagten vereinbart und zugleich die Beendigung seines Arbeitsvertrages mit der Vorarbeitgeberin. Dies war ihnen möglich, weil die Geschäftsführerin der Beklagten auch die Geschäftsführerin der Vorarbeitgeberin war. Dadurch, dass sie vereinbarten, der Arbeitsvertrag mit der Beklagten ersetze den Arbeitsvertrag mit der Vorarbeitgeberin brachten sie zum Ausdruck, dass letzterer mit Inkrafttreten des neuen Arbeitsvertrages ende. Hätten Sie eine Vertragsübernahme regeln wollen, hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus dem Vorarbeitsvertrag eintrete, nicht aber, dass der neue Vertrag den alten "ersetze". (2) Wenn somit der Kläger bei der Beklagten im Beschäftigungszeitraum von 17,5 Monaten eine variable Vergütung von 31.213,49 Euro brutto verdiente, sind gemäß § 74 b Absatz 2 Satz 2 HGB monatlich durchschnittlich weitere 1.783,63 Euro brutto zusätzlich zu den monatlich wiederkehrenden 7.210,00 Euro brutto anzusetzen, so dass vertragsmäßige Leistungen im Sinne von § 74 Absatz 2 HGB in Höhe von zuletzt 8.993,63 geschuldet waren. e) Gemäß § 74 c Absatz 1 HGB muss sich der Kläger auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. aa) Aus der Verwertung der Arbeitskraft erzielte Erlöse sind alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung. Davon ist zunächst die unmittelbare Erzielung von Entgelt für die Erbringung von Arbeitsleistungen, in der Regel im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, umfasst. Aber auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist anrechenbar (BAG, Urteil vom 16. November 2005 – 10 AZR 152/05 –, Randnummer 15). Hierunter fallen vorliegend im Zeitraum 9. November 2020 bis 15. August 2022 bei dem Bezirksamt Lichtenberg erzielte Einkünfte des Klägers aus einem Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich gilt dies ferner auch für seine Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger für Waffen und Munition. Dass es sich bei der letztgenannten Tätigkeit um eine solche handelt, die der Kläger bereits während seiner Tätigkeit bei der Beklagten gemäß § 12 Absatz 2 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 als Nebentätigkeit ausüben durfte, steht der Anrechnung der hieraus erzielten Einkünfte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten entgegen ihrer Auffassung nicht schon dem Grunde nach entgegen. Nach § 74 c Absatz 1 HGB anrechenbar ist aber nur, was der Arbeitnehmer durch die Verwertung seiner infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei gewordenen Arbeitskraft erwirbt. Hatte er bisher ein Arbeitsverhältnis, das ihn als Hauptberuf in dem üblichen Ausmaß in Anspruch genommen hat, und tritt er wiederum in ein solches hauptberufliches Arbeitsverhältnis ein, dann ist nur das daraus erzielte Arbeitseinkommen anzurechnen. Nebeneinnahmen, bleiben in einem solchen Fall außer Betracht, weil sie nicht mit dem Freiwerden der Arbeitskraft zusammenhängen (BAG, Urteil vom 14. Mai 1969 – 3 AZR 137/68 –, BAGE 22, 6, Randnummer 26). Für den Zeitraum vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 ist dies hier anzunehmen. Denn der Kläger hat in diesem Zeitraum ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen eine hauptberufliche Vollzeittätigkeit ausgeübt, in der er seine Arbeitskraft ebenso einzusetzen hatte, wie bei der Beklagten. Das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit hängt demnach nicht mit dem Freiwerden seiner Arbeitskraft zusammen und ist nicht gemäß § 74 c Absatz 1 HGB auf die Karenzentschädigung anzurechnen. bb) § 74 c Absatz 1 Satz 1 HGB bestimmt, dass auf die für einen bestimmten Zeitraum (hier: für einen Monat) zu zahlende Karenzentschädigung das in dieser Zeit anderweitig erzielte Einkommen aus der Verwertung der Arbeitskraft angerechnet wird. Damit ist eine Gegenüberstellung der Einnahmen aus anderweitiger Tätigkeit einerseits und der zu zahlenden Karenzentschädigung andererseits für einen größeren oder den gesamten Zeitraum des Wettbewerbsverbots nicht zulässig; die Anrechnung erfolgt pro rata temporis, anders als bei der Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 16. November 2005 – 10 AZR 152/05 –, Randnummer 25). (1) Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 74 c Absatz 1 Satz 1 HGB erfolgt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung des anderweitigen Verdienstes den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Die vom Kläger zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistung betrug monatlich 8.993,63 Euro brutto (siehe zuvor Ziffer II. 1. d)). 110 % hiervon sind 9.892,99 Euro. Ausgehend von einer Karenzentschädigung von monatlich 4.496,82 Euro brutto (siehe ebenfalls Ziffer II. 1. d)) ist somit ein monatlicher Betrag anderweitigen Verdienstes in Höhe von 5.396,17 Euro brutto anrechnungsfrei, anteilig für den Zeitraum vom 9. bis 30. November 2020 3.957,19 Euro brutto und für den Zeitraum vom 1. bis 15. August 2022 2.611,05 Euro brutto. (2) Damit ergeben sich bei Zugrundelegung der vom Kläger mitgeteilten und durch die vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Nachberechnungsbelege verifizierten Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis folgende, über den anrechnungsfreien Betrag hinausgehenden anrechenbare Beträge: für November 2020 ergibt sich bei einem Einkommen von 3.957,19 Euro brutto kein anrechenbarer Verdienst, für Dezember 2020 bei einem Einkommen von 5.837,21 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 441,04 Euro brutto, für Januar 2021 bei einem Einkommen von 5.631,37 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 235,20 Euro brutto, für Februar 2021 bei einem Einkommen von 5.691,50 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 295,33 Euro brutto, für März 2021 bei einem Einkommen von 6.957,69 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.561,79 Euro brutto, für April 2021 bei einem Einkommen von 6.050,09 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 653,92 Euro brutto, für Mai 2021 bei einem Einkommen von 7.262,70 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.866,53 Euro brutto, für Juni 2021 bei einem Einkommen von 6.946,73 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.550,56 Euro brutto, für Juli 2021 bei einem Einkommen von 6.246,65 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 850,48 Euro brutto, für August 2021 bei einem Einkommen von 6.862,22 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.466,05 Euro brutto, für September 2021 bei einem Einkommen von 6.890,51 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.494,34 Euro brutto, für Oktober 2021 bei einem Einkommen von 6.755,82 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.359,65 Euro brutto, für November 2021 bei einem Einkommen von 13.867,20 Euro brutto ein über die Entschädigung von 4.496,82 Euro brutto hinausgehender anrechenbarer Betrag, für Dezember 2021 bei einem Einkommen von 6.470,53 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.074,36 Euro brutto, für Januar 2022 bei einem Einkommen von 7.291,43 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.895,26 Euro brutto, für Februar 2022 bei einem Einkommen von 7.302,96 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.906,79 Euro brutto, für März 2022 bei einem Einkommen von 6.597,56 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.201,39 Euro brutto, für April 2022 bei einem Einkommen von 6.679,04 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.282,87 Euro brutto, für Mai 2022 bei einem Einkommen von 7.508,68 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 2.112,51 Euro brutto, für Juni 2022 bei einem Einkommen von 4.628,85 Euro brutto kein anrechenbarer Betrag, für Juli 2022 bei einem Einkommen von 5.614,95 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 218,78 Euro brutto und für August 2022 bei einem Einkommen von 2.856,83 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 245,78 Euro brutto. (3) Weitergehende, über die im vorgenannten Zeitraum nicht anrechenbaren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hinausgehende Einkünfte hat die Beklagte nicht dargelegt. Auf die im Zeitraum vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 zustehende Gesamtentschädigung in Höhe von 95.409,95 Euro brutto ist somit ein anderweitiger Verdienst in Höhe von 26.209,45 Euro brutto anzurechnen, so dass eine Entschädigung in Höhe von 69.200,50 Euro brutto verbleibt. cc) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es der Kläger im Zeitraum vom 9. November 2020 bis zum 15. August 2022 böswillig unterließ, neben der bezogenen Arbeitsvergütung weiteren Verdienst zu erzielen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich diese Einwendung erhob, bezog sich das auf den Zeitraum vom 16. August 2020 bis zum 9. November 2020. f) Die vom Kläger verlangten Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß § 15 Absatz 4 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 in Verbindung mit § 74 b Absatz 1 HGB und §§ 286 Absatz 2 Nummer 1, 288 Absatz 1 BGB hinsichtlich der Entschädigung für die Monate November 2020 und Dezember 2020 ab dem 1. Dezember 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021 bis jeweils zum 17. März 2021 und sodann wieder ab dem 26. Mai 2023 zu, für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 ab dem 2. Februar 2021 beziehungsweise 2. März 2021 (§ 193 BGB) bis jeweils zum 17. März 2021 und sodann wieder ab dem 26. Mai 2023 und schließlich für die Monate März 2021 bis August 2022 jeweils erst ab dem 26. Mai 2023. Im Zeitraum vom 18. März 2021 bis zum 25. Mai 2023 stand der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil der Kläger die von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 17. März 2021 verlangte Auskunft nach § 74 c Absatz 2 HGB nicht oder nicht ausreichend erfüllt hatte. Solange der zur Auskunft über sein anderweitiges Einkommen verpflichtete Arbeitnehmer (§ 74 c Absatz 2 HGB) diese Auskunft nicht erteilt, hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht; er kommt nicht in Verzug (BAG, Urteil vom 14. Mai 1969 – 3 AZR 137/68 –, BAGE 22, 6). Der Kläger erteilte nach dem 17. März 2021 Auskunft über seinen Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis mit seinem Schriftsatz vom 17. Mai 2021 durch eine nicht näher erläuterte Vorlage von Gehaltsabrechnungen und Nachberechnungsbelegen, die sich zudem nur auf den Zeitraum vom November 2020 bis April 2021 bezogen und deshalb mangels hinreichender Auskunft das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht beendete. Erst mit dem der Beklagten am 25. Mai 2023 zugestellten Schriftsatz vom 17. Mai 2023 erteilte der Kläger erstmals die gemäß § 74 c Absatz 2 HGB geschuldete vollständige und nachvollziehbar erläuterte Auskunft. Soweit hierbei noch Diskrepanzen von Auskunft und den eingereichten Belegen vorlagen, ließen sich diese aufgrund der Belege bereits zu diesem Zeitpunkt aufklären, auf die nachträgliche Auskunftskorrektur mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 kam es insoweit nicht an. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten endete somit zum 26. Mai 2023, ab diesem Tag war sie mit der Leistung der Entschädigung wieder in Verzug. 2. Hinsichtlich der dem Kläger für den Zeitraum vom 16. August 2020 bis 8. November 2020 zustehenden Karenzentschädigung in Höhe von 12.513,72 Euro brutto (je 4.496,82 Euro brutto für September und Oktober 2020 sowie anteilig 2.320,93 Euro brutto für den Zeitraum vom 16. bis 31. August 2020 und anteilig 1.199,15 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. bis 8. November 2020) ist die Klage aufgrund des mangels hinreichend erteilter Auskunft des Klägers über die Höhe seines Erwerbs in diesem Zeitraum nach § 74 c Absatz 2 HGB bestehenden Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten derzeit unbegründet. Im genannten Umfang bleibt die Berufung erfolglos mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unbegründet anzuweisen ist. Dies gilt auch für die auf diesen Zeitraum entfallende Verzugszinsforderung, mit Ausnahme der auf den 1. und 2. November 2020 entfallenden Zinsforderung, die bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist, so dass dieser Teil der Zinsforderung der Berufungszurückweisung unterliegt. a) Der Kläger hat auch für diesen Zeitraum zunächst keine Auskunft hinsichtlich seines aus selbständiger Tätigkeit erzielten Erwerbs erteilt, erst in der mündlichen Verhandlung hat er für das gesamte Jahr 2020 einen Betrag zu Protokoll gegeben, den er aber nicht auf die einzelnen Monate aufgeschlüsselt hat. Da der Kläger im Zeitraum vom 16. August 2020 bis 8. November 2020 keinen an die Stelle des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten tretenden Hauptberuf ausübte, kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass in diesem Zeitraum erzielter Verdienst aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger mit dem durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bedingten Freiwerden seiner Arbeitskraft zusammenhängen. Er war daher verpflichtet, den aus seiner selbständigen Tätigkeit im Zeitraum vom 16. August 2020 bis 8. November 2020 erzielten Verdienst mitzuteilen. Aus der in der mündlichen Verhandlung erteilten Auskunft lässt sich dieser nicht herleiten. Somit ist die Klage hinsichtlich einer Hauptforderung von 12.513,72 Euro brutto derzeit und bis zur vollständigen Auskunftserteilung nicht begründet. Dahingestellt bleiben kann daher, ob auch das im genannten Zeitraum erhaltene Arbeitslosengeld nach § 74 Absatz 1 HGB Anrechnung findet. b) Die Karenzentschädigung für Oktober 2020 konnte gemäß § 15 Absatz 4 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 und § 74 b Absatz 1 HGB in Verbindung mit § 193 BGB erst am 2. November 2020 fällig werden, Verzugszinsen für den 1. und 2. November 2020 sind daher nicht geschuldet, betreffend diese Zinsforderung ist die Klage daher unbegründet. Im Übrigen ist die Klage betreffend die Verzugszinsforderung für den genannten Zeitraum akzessorisch zur Hauptforderung derzeit nicht begründet. 3. Im Übrigen bleibt die Berufung erfolglos, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist. a) Die über die Hauptforderung von 81.714,22 Euro brutto hinausgehende Forderung des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung ist infolge eines mit 4.771,29 Euro brutto um 274,47 Euro brutto zu hoch angesetzten monatlichen Entschädigungsbetrags und der unterlassenen Anrechnung des anderweitigen Verdienstes nicht nach § 74 Absatz 1 HGB gerechtfertigt, so dass die Berufung insoweit einschließlich der hierauf entfallenden Zinsforderung unbegründet ist. b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht zudem der Widerklage der Beklagten stattgegeben. aa) Ob die Widerklage von der Beklagten gemäß § 33 ZPO in zulässiger Weise vor dem mit der Entscheidung über die Klage des Klägers befassten Arbeitsgericht erhoben worden ist, ist von der Berufungskammer gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 513 Absatz 2 ZPO nicht zu prüfen, so dass die erstinstanzliche Rüge des Klägers, die Widerklage sei mangels inneren Zusammenhangs zur Klageforderung unzulässig, dahinstehen kann. bb) Das Arbeitsgericht hat die im Übrigen zulässige und insbesondere nach § 253 Absatz 2 Nummer 2 hinreichen bestimmte Widerklage im Ergebnis auch zu Recht für begründet gehalten. (1) Allerdings kann der mit ihr geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht auf § 985 BGB gestützt werden. Zwar ist die Beklagte unstreitig Eigentümerin des streitbefangenen Laptops, der Kläger war jedoch nicht sein Besitzer. In der Regel ist der Arbeitnehmer nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung nur Besitzdiener (§ 855 BGB) der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen. Unmittelbarer Alleinbesitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus. Dazu wird gehören, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat, zum Beispiel, wenn ihm eigene Vertriebsbemühungen obliegen oder er Preise selbständig kalkulieren muss (BAG, Urteil vom 2. Dezember 1999 – 8 AZR 386/98 –, Randnummer 29). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte hinsichtlich der Verwendung des Laptops durch den Kläger nicht dargelegt. (2) Der geltend gemachte Herausgabeanspruch besteht jedoch entsprechend § 667 BGB. Die auftragsrechtlichen Regelungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Danach ist der Arbeitnehmer wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Arbeitgeber alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 10 AZR 283/10 –, Randnummer 17). Die Erfüllung dieses Anspruchs (§ 362 Absatz 1 BGB) hat der Arbeitnehmer darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 10 AZR 283/10 –, Randnummer 24). Den Beweis seiner Behauptung, das streitbefangene Laptop am 10. Juni 2020 an die Geschäftsführerin der Beklagten zurückgegeben zu haben, hat der Kläger nicht geführt. Aus dem handschriftlichen Beleg einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 13. August 2020 kann nicht mit der nötigen Zweifelsfreiheit auf die Wahrheit dieser Behauptung geschlossen werden, weil bereits ein Irrtum der Mitarbeiterin über die bereits erfolgte Rückgabe des Laptops oder auch ein schlichtes Vergessen dazu geführt haben kann, dass das Laptop in dem Beleg nicht aufgeführt ist. Demgemäß musste das Arbeitsgericht auch nicht gemäß dem Beweisantritt des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21. Juli 2021 die als Zeugin benannte Mitarbeiterin vernehmen, weil der Beweisantritt über das im Beleg Wiedergegebene nicht hinausgeht und die Frage, wie der Beleg möglicherweise darüber hinaus zu verstehen ist, nicht ohne unzulässige Ausforschung der Zeugin geklärt werden konnte. Ebenfalls auf eine unzulässige Ausforschung wäre die Vernehmung der im Schriftsatz des Klägers vom 3. Mai 2022 benannten Zeugin hinsichtlich der Frage hinausgelaufen, welche Mitarbeiterin den Laptop nach der Rückgabe erhalten sollte. Eine Behauptung, dass diese Mitarbeiterin den streitbefangenen Laptop dann auch tatsächlich nach dem 10. Juni 2022 von der Geschäftsführerin ausgehändigt erhielt, hat der Kläger nicht aufgestellt. Zudem ist nicht behauptet worden, dass die benannte Zeugin Angaben zur Identität eines ihr ausgehändigten Laptops mit dem im Widerklageantrag bezeichneten Laptop machen kann. Schließlich musste das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers auch kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einholen, dass nach der Apple-ID des Klägers die Apple-ID eines anderen Mitarbeiters auf dem Gerät angemeldet war. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen ist, entsprechend der Rechtslage beim Zeugenbeweis als unzulässig abzulehnen, wenn sie auf einen Ausforschungsbeweis hinausläuft oder ein Beweisverbot besteht (Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Auflage 2024, ZPO § 403 Randnummer 3). Der Kläger hat zuletzt behauptet, dass sich eine Mitarbeiterin der Beklagten nach ihm mit ihrer Apple ID auf dem Laptop angemeldet hat und sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Weder seine Apple ID noch diejenige der Mitarbeiterin hat er jedoch bekannt gegeben. Das Sachverständigengutachten könnte, sollte die Angabe der Seriennummer des Geräts für die entsprechende Ermittlung ausreichen, allenfalls ergeben, welche Apple ID dem Gerät zuletzt zugeordnet ist. Ohne Kenntnis der Apple ID des Klägers oder der Mitarbeiterin der Beklagten kann daraus aber kein Schluss darauf gezogen werden, dass der Kläger den Herausgabeanspruch erfüllt hat. Dazu müsste der Sachverständige zunächst die Apple ID des Klägers und der Mitarbeiterin ermitteln und entsprechende Ausforschung betreiben. Dem Beweisantritt musste das Arbeitsgericht daher nicht nachgehen. 4. Der als gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 524 ZPO zulässige Anschlussberufung zu verstehende Hilfsantrag der Beklagten ist unbegründet, soweit er zur Entscheidung anfällt. a) Der Hilfsantrag der Beklagten fällt hinsichtlich des Zeitraums vom 16. August 2020 bis 8. November 2020 nicht zur Entscheidung an, denn für diesen Zeitraum hat die Zahlungsklage keinen Erfolg gehabt. b) Hinsichtlich des Zeitraums vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 ist der Auskunftsanspruch der Beklagten nach § 74 c Absatz 2 HGB durch den Kläger mit den Schriftsätzen vom 17. Mai 2023 und vom 31. Oktober 2023 nebst den dazu gehörenden Anlagen erfüllt worden und damit gemäß § 362 Absatz 1 BGB erloschen. aa) Bei einer unselbstständigen Tätigkeit genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 74 c Absatz 2 HGB grundsätzlich die Angabe des neuen Arbeitgebers sowie die Überlassung von Lohnnachweisen. Bei selbstständiger Tätigkeit ist im Regelfall ein Einkommenssteuerbescheid vorzulegen (BeckOK HGB/Wetzel, 45. Ed. 01.01.2025, HGB § 74c Randnummern 22, 23). bb) Angaben und Belege hat der Kläger hinsichtlich seiner Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis für die Zeit ab dem 9. November 2020 mit den genannten Schriftsätzen vorgelegt. Zur selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger musste der Kläger für die Zeit ab dem 9. November 2020 keine Angaben machen, weil Einkünfte hieraus keine Anrechnung nach § 74 c HGB finden (siehe Ziffer II. 1. e) aa)). Deshalb war es nicht erforderlich, neben den Gehaltsabrechnungen auch die Jahreslohnsteuerbescheinigungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2022 vorzulegen. Diese wären allenfalls erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger im Zeitraum vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 neben seinen Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis und den nicht anrechenbaren Einkünften als Sachverständiger für Waffen und Munition weitere Einkünfte hatte, die anzurechnen sind und deshalb die Befürchtung gerechtfertigt wäre, der Kläger habe hinsichtlich seines Erwerbs keine vollständige Auskunft erteilt. Solche Anhaltspunkte bestehen nicht. Auch Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge musste der Kläger zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht nicht vorlegen, weil die vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Nachberechnungsbelege das anrechenbare Arbeitseinkommen vollständig wiedergeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Absatz 1, 97 Absatz 1, 516 Absatz 3 Satz 1 ZPO. Dabei wurde dem Klageantrag der Wert der Zahlungsforderung, der Widerklage der Betrag von 1.289,00 Euro und der Anschlussberufung der Wert von 5 % der geltend gemachten Karenzentschädigung zugrunde gelegt. IV. Gründe im Sinne von § 72 Absatz 2 ArbGG dafür, die Revision der Beklagten oder des Klägers zuzulassen, liegen nicht vor. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Karenzentschädigung und im Rahmen der Widerklage um die Herausgabe eines Laptops. Der Kläger wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2019 (Blatt 6 bis 10 der Akten) mit Wirkung ab dem 1. März 2019 als Leiter Geschäftsentwicklung bei einem monatlichen Bruttogehalt von 6.600,00 Euro zuzüglich einer variablen Vergütung (§ 6 des Arbeitsvertrages) eingestellt. In § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages ist aufgenommen, dass dieser Vertrag am 1. März 2019 in Kraft tritt und den Arbeitsvertrag mit der Fa. A vom 15. November 2016 ersetzt. In § 15 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung dieses Vertrags. Am 30. April 2020 sandte die Beklagte dem Kläger per Mail einen Entwurf für Änderungen von § 6 Absatz 1 bis Absatz 4 des Arbeitsvertrages zu. Diesem Entwurf stimmte der Kläger in einer E-Mail vom 2. Mai 2020, 16.23 Uhr (Blatt 12 der Akte) nicht zu. Die Beklagte reagierte hierauf mit E-Mail vom 2. Mai 2020, 17.56 Uhr, in der sie auch erklärte, auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot laut § 15 des Arbeitsvertrags zu verzichten (Blatt 12 der Akte). Hierzu nahm der Kläger mit E-Mail vom 2. Mai 2020, 21.30 Uhr, Stellung, erklärte, er könne den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot nicht nachvollziehen, verwies auf die Schriftform und fragte, ob die Beklagte beabsichtige, ihn zu kündigen (Blatt 96 der Akte). Im Zeitraum 14. Mai bis 9. Juni 2020 (Blatt 363 der Akte) wurde dem Kläger ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Am 12. Juni 2020 (Blatt 364 der Akten) wurde dem Kläger von einem anderen Arzt eine Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Juni 2020 bis zum 12. Juni 2020 ausgestellt. Am 10. Juni 2020 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger und der Geschäftsführerin der Beklagten in der Wohnung des Klägers statt und es wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 eine Änderung des Arbeitsvertrages vereinbart, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob nur § 1 und 6 des Arbeitsvertrages (siehe das von dem Kläger eingereichte Original "Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 15.02.2029", Blatt 32 der Akte) oder auch § 15 des Arbeitsvertrages (siehe das von der Beklagten eingereichte Original "Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 15.02.2029", Blatt 30 der Akten) verändert wurde. Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 (Blatt 11 der Akte) kündigte der Kläger den Arbeitsvertrag "ordentlich und fristgerecht" zum 15. August 2020. Mit Schreiben vom 3. August 2020 (Blatt 175 f der Akte) bestätigte die Beklagte die Kündigung und wies den Kläger auf die Verpflichtung zur Zurückgabe sämtlicher überlassenen Sachen (zum Beispiel Mobiltelefon oder Firmenlaptop, …) hin. Mit E-Mail seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2020 an die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten (Blatt 13 f der Akte) machte der Kläger unter anderem geltend, dass er gemäß § 15 des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung für den Zeitraum bis zum 15. August 2022 habe. Mit Schreiben vom 26. August 2020 (Blatt 15 f der Akte) nahm die Beklagte über ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte hierzu Stellung und verwies auf einen vertraglichen Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Mit Fax vom 27. August 2020 (Fotokopie Blatt 18 der Akten) übersandte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die nach beklagtenseitiger Behauptung geschlossene Änderungsvereinbarung vom 10. Juni 2020. Eine Beschäftigte der Beklagten erklärte mit Schreiben vom 13. August 2020 (Blatt 195 der Akte), dass mit Rückgabe der dort bezeichneten Gegenstände keine weiteren Forderungen der Beklagten bestünden. Mit der beim Arbeitsgericht am 15. September 2020 eingegangenen und der Beklagten am 10. Oktober 2020 zugestellten Klage hat der Kläger, ausgehend von einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 9.617,07 Euro, einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit ab dem 16. August 2020 bis 15. August 2022 in Höhe von monatlich 4.808,54 Euro geltend gemacht und vorsorglich seine Willenserklärung auf der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2019 für den Fall, dass seine Unterschrift wider Erwarten echt sein sollte, angefochten. Mit ihrer bei Gericht am 18. Mai 2021 eingegangenen und der Klägerseite am 19. Mai 2021 zugestellter Widerklage hat die Beklagte vom Kläger die Herausgabe eines Laptops, hilfsweise die Zahlung von Schadensersatz verlangt. Der Kläger hat vorgetragen, er habe zu keinem Zeitpunkt mitbekommen, dass er am 10. Juni 2020 ein Dokument, wie von der Beklagten im Original vorgelegt, unterzeichnet habe. Da es ihm als Laie mit bloßem Auge nicht möglich sei, eine Aussage über die Echtheit der Unterschrift zu treffen, bestreite er wegen seiner geäußerten Unsicherheit mit Nichtwissen, dass es sich bei der auf dem von der Beklagten vorgelegten Original um seine Unterschrift handele. Im Übrigen stelle er klar, dass sich sein Bestreiten mit Nichtwissen auch auf die dort angebrachten Änderungen der Datumsangaben et cetera beziehe. Zur Vorbereitung des Gesprächs vom 10. Juni 2020 habe ihm die Geschäftsführerin der Beklagten per E-Mail zwei Schreiben geschickt, darunter die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag, die der von ihm im Original vorgelegten Fassung der späteren Vereinbarung entsprochen habe. Er sei auch am 10. Juni 2020 arbeitsunfähig gewesen. Zur Vorbereitung des Gespräches an diesem Tag habe er die Vorlage für die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag, wie vorab von der Beklagten Ende April 2020 übersandt, mehrfach für das Gespräch ausgedruckt. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe bei dem dreistündigen Gespräch am 10. Juni 2020 auf sofortige Unterzeichnung gedrängt. Mit einer Regelung zu dem Wettbewerbsverbot habe er schlichtweg nicht gerechnet. Die Geschäftsführerin habe sich beim Unterschreiben der Vereinbarung verschrieben, woraufhin er die Vorlage erneut ausgedruckt habe. Abschließend habe er seinen Arbeitslaptop an die Geschäftsführerin überreicht, weil sie diesen nach eigener Aussage für eine andere Mitarbeiterin benötigt habe. Falls keine der beiden vorgelegten Original-Fassungen gefälscht sei, habe er nicht bemerkt, dass die von ihm, wegen des Verschreibens der Geschäftsführerin, nochmals zur Unterschrift ausgedruckte Fassung von der Fassung, die die Geschäftsführerin mitgebracht habe, abgewichen habe. Seine Erklärung in Form der Unterschrift wäre in diesem Fall indes nicht auf das Einverständnis zum Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gerichtet gewesen. Es schließe sich das Bild, dass es tatsächlich die Absicht der Geschäftsführerin gewesen sei, ihn, den geschwächten Kläger, in einer mehrstündigen Besprechung zu zermürben und ihm dann die geänderte Fassung der Änderungsvereinbarung unterzujubeln. Ihr gesamtes Verhalten sei somit auf eine arglistige Täuschung ausgerichtet gewesen. Wäre ihr das Malheur bei der Unterschrift nicht unterlaufen, die zum Ausdruck einer weiteren Fassung durch ihn geführt habe, hätte sie damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch Erfolg gehabt. Auf die Einzelheiten wird verwiesen. Auch verstoße die von der Beklagten vorgelegte Verzichts-Vereinbarung gegen das Gebot des fairen Verhandelns gemäß § 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), enthalte allenfalls einen am 10. Juni 2021 wirksam gewordenen einseitigen Verzicht und sei wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Die Widerklage sei nicht unzulässig. Weiter sei sie unbegründet. Dies folge bereits aus der Erklärung der Beschäftigten der Beklagten vom 13. August 2020. Auch könne die Beklagte als Eigentümerin des Laptops eine entsprechende Feststellung der angemeldeten Apple ID erwirken. Insoweit sei es ihr ohne weiteres möglich, festzustellen, dass nicht mehr seine ID, sondern die einer anderen Mitarbeiterin der Beklagten auf dem Laptop angemeldet sei. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 115.000,69 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 2.404,27 seit dem 1. September 2020 sowie aus jeweils Euro 4.808,54 seit dem 1. Oktober 2020, 1. November 2020, 1 Dezember 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. März 2021, 1. April 2021, 1. Mai 2021, 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1.August 2021, 1. September 2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Februar 2022, 1. März 2022, 1. April 2022, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. Juli 2022, 1. August 2022 sowie aus Euro 2.404,27 seit dem 1. September 2022 zu zahlen; hilfsweise 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von Euro 108.192,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 2.404,27 seit dem 1. September 2020 sowie aus jeweils Euro 4.808,54 seit dem 1. Oktober 2020, 1. November 2020, 1 Dezember 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. März 2021, 1. April 2021, 1. Mai 2021, 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1.August 2021, 1. September 2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Februar 2022, 1. März 2022, 1. April 2022, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022 und dem 1. Juli 2022 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs gemäß § 74 c HGB für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 15. August 2022 eine Karenzentschädigung in Höhe von Euro 7.212,81 zu zahlen, sofern der Kläger nicht gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt und auf Verlangen der Beklagten Auskunft über die Höhe seiner anderweitigen Bezüge gibt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte beantragt, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin den Laptop Marke MacbookAir, Material Number GOUV1D/A, Product Discription RFB MB AIR 13.3/2.2 GHZ/8GB 256GB-DEU herauszugeben; hilfsweise, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte 1.289,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2020 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bereits nicht wirksam vereinbart worden sei. Jedenfalls sei mit der Änderungsvereinbarung vom 10. Juni 2020 wirksam auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet worden und der Kläger habe diesen Verzicht angenommen. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe einen Entwurf für einen vertraglichen Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von einer Rechtsanwältin erarbeiten lassen, zweifach am Geschäftssitz ausgedruckt und zum Gespräch mit dem Kläger am 10. Juni 2020 mitgenommen. Einzelne Punkte zu den Änderungen von § 6 Absatz 1 bis 4 des Arbeitsvertrages seien in dem Gespräch erörtert worden, und hätten letztlich die Zustimmung des Klägers gefunden. Zum Verzicht auf das Wettbewerbsverbot habe der Kläger keine Fragen gestellt. Die Geschäftsführerin habe angeboten, die Änderungsvereinbarung mit den geänderten Daten im Büro auszudrucken und dem Kläger zum Unterschreiben zuzusenden, was dieser abgelehnt habe. Der Kläger habe beide von der Geschäftsführerin mitgebrachten Exemplare mit handschriftlichen Korrekturen versehen und beide hätten die Exemplare unterschrieben. Eines sei beim Kläger verblieben. Nach Rückkehr von dem Gespräch habe die Geschäftsführerin eine Mitarbeiterin gebeten, das bei ihr verbliebene Exemplar zu kopieren. Das Laptop habe der Kläger nicht zurückgegeben. Ohne die Angabe der Apple ID-Nummer des Klägers sei es ihr nicht möglich, den Verbleib des Laptops zu ermitteln. Vorsorglich hat die Beklagte vom Kläger Auskunft über Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit verlangt, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 nebst Anlagen (Blatt 135 ff der Akte) reagierte. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisbeschlusses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2021 (Blatt 159 der Akte) verwiesen, wegen des Gutachtens auf Blatt 271 ff der Akte. Mit Urteil vom 20. Juli 2022 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Kläger habe in unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass er die von der Beklagten vorgelegte Version der Änderungsvereinbarung vom 10. Juni 2020 unterschrieben habe. Auch seien seine Bedenken gegen das äußere Erscheinungsbild der Unterschrift nicht zutreffend. Zwar sei aufgrund des eingeholten Gutachtens davon auszugehen, dass die Parteien am 10. Juni 2020 auch die vom Kläger vorgelegte Version unterzeichnet hätten. Da es nach dem Vortrag des Klägers aufgrund Verschreibens der Geschäftsführerin zum Nachdruck eines Exemplars gekommen sei, könne die vom Kläger vorgelegte Version zeitlich erst nach Unterzeichnung der von der Beklagten vorgelegten Version erstellt worden sein und habe die bereits vereinbarte Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht berührt. Die vereinbarte Aufhebung sei eindeutig, ein Dissens oder eine überraschende Klausel lägen nicht vor. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei erfolglos, weil für den Kläger aufgrund des von der Beklagten mit einer E-Mail erklärten Verzichts auf das Wettbewerbsverbot eine derartige Vereinbarung erwartbar gewesen sei. Wegen eines Inhaltsirrtums sei die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist des § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angefochten worden. Der Kläger sei nicht geschäftsunfähig gewesen, der Kläger sei am 10. Juni 2020 arbeitsfähig gewesen, eine erkennbare körperliche oder psychische Schwäche des Klägers habe die Beklagte nicht ausgenutzt. Der Kläger sei zudem gemäß § 985 BGB verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Laptop an die Beklagte herauszugeben. Er habe nicht ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dieses am 10. Juni 2020 zurückgegeben zu haben. Gegen dieses dem Kläger am 27. Oktober 2022 zugestellte Urteil richtet sich seine am Montag, den 28. November 2022 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Januar 2023 am 25. Januar 2023 begründete Berufung, auf die die Beklagte nach Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 11. April 2023 mit am 11. April 2023 eingegangenem Schriftsatz erwidert hat. Er trägt vor, er habe plausibel vorgetragen, dass er sich an eine Unterzeichnung eines Vertrages, der eine Aufhebung des Wettbewerbsverbotes beinhaltet, nicht erinnern könne. Zu Unrecht habe es das Arbeitsgericht daher für unzulässig gehalten, dass er mit Nichtwissen bestreite, die von der Beklagten vorgelegte Urkunde unterzeichnet zu haben. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht es auch für unzutreffend gehalten, dass er Zweifel daran habe, dass die Unterschrift auf der von der Beklagten vorgelegten Urkunde von ihm stamme, weil er unten immer einen Haken bei der Unterschrift habe. Ferner habe das Arbeitsgericht verkannt, dass keine der Parteien vorgetragen habe, dass zwei Vertragsversionen existierten. Schon deshalb, aber auch, weil nur ein Vertrag habe abgeschlossen werden sollen, habe es keine Vereinbarung über die Aufhebung des Wettbewerbsverbots geben können. Außerdem sei der Geschäftsführerin bekannt gewesen, dass er eine Vereinbarung mit dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Vertragsversion nicht habe abschließen wollen, weshalb es nicht zu einer Vereinbarung dieses Inhaltes gekommen sei. Jedenfalls habe er eine eventuelle Aufhebung des Wettbewerbsverbots wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten und habe das Arbeitsgericht auch verkannt, dass ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vorgelegen habe. Hinsichtlich der von ihm im Zeitraum August 2020 bis August 2022 erzielten Einkünfte aus Arbeitslosengeld und einem seit dem 9. November 2020 bestehenden Arbeitsverhältnis verweise er auf den Leistungsnachweis der Agentur für Arbeit Potsdam (Blatt 518 der Akte) und die Entgeltnachweise und Nachberechnungsbelege des Bezirksamts Lichtenberg (Blatt 491 ff der Akte). Er habe auch eine Nebentätigkeit als Sachverständiger für Waffen und Munition ausgeübt. Die Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit seien jedoch nicht anrechenbar, da er sie nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 des Arbeitsvertrages bereits während seiner Tätigkeit für die Beklagte ausgeübt habe. Im Jahr 2020 habe er aus dieser Nebentätigkeit 13.465,10 Euro erzielt. Die Widerklage habe das Arbeitsgericht zu Unrecht für begründet gehalten, denn entgegen seiner Auffassung trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Widerklage Besitzer des Laptops gewesen sei. Zudem habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass er Beweis für die Rückgabe des Laptops angeboten habe. Unter teilweiser Rücknahme eines zunächst eine Hauptforderung von 115.000,69 Euro umfassenden Berufungsantrags zu 1. beantragt der Kläger, 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juli 2022 (Geschäftszeichen 37 Ca 1197/20 / 37 Ca 6942/22) verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 114.510,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 2.385,65 seit dem 1. September 2020 sowie aus jeweils EUR 4.771,29 seit 1. Oktober 2020, 1. November 2020, 1. Dezember 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. März 2021, 1. April 2021, 1. Mai 2021, 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1. August 2021, 1. September 2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Februar 2022, 1. März 2022, 1. April 2022, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. Juli 2022, 1. August 2022 sowie aus EUR 2.308,69 seit dem 1. September 2022 zu zahlen. 2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juli 2022 (Geschäftszeichen 37 Ca 1197/20 / 37 Ca 6942/22), die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und höchst hilfsweise und nur für den Fall des Erfolgs der Zahlungsklage, Der Kläger wird verpflichtet, über alle in der Zeit vom 16.08.2020 bis zum 15.08.2022 bezogenen Einkünfte Auskunft zu erteilen sowie diesbezügliche Unterlagen wie zum Beispiel Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Rechnungen oder Bescheide der Arbeitsverwaltung oder anderer Sozialleistungsträger sowie die Jahreslohnsteuerbescheinigungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2022 vorzulegen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe es nach seinem Vortrag für möglich erachtet, dass sich auf dem von der Beklagten vorgelegten Vertragsexemplar seine Unterschrift befinde und habe lediglich spekuliert, wie sie zustande gekommen sein könnte. Es sei aber unplausibel, dass dem berufserfahrenen Kläger nicht erinnerlich sei, dass er die Unterschrift geleistet habe. Deshalb habe das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger die Leistung der Unterschrift nicht mit Nichtwissen bestreiten dürfe. Unzutreffend sei dagegen, dass die Geschäftsführerin das vom Kläger vorgelegte Vertragsexemplar unterschrieben habe. Das vom Arbeitsgericht eingeholte Gutachten sei nur mit Unklarheiten, Unstimmigkeiten und Lücken zu einem abweichenden Ergebnis gekommen, es sei aus der Schriftvergleichungsperspektive als methodisch unzureichend einzustufen. Zwischen den Parteien habe es keinen Dissens gegeben, man habe sich auf eine Lohnerhöhung und den für den Kläger vorteilhaften Verzicht auf das Wettbewerbsverbot geeinigt. Die Geschäftsführerin habe erläutert, dass sie dem Kläger damit entgegenkommen wolle, der Kläger habe sinngemäß erwidert: "Ich habe alles verstanden, das ist in Ordnung so, lassen sie uns unterzeichnen." Es sei unrichtig, dass der Kläger sich am 10. Juni 2020 in einer geschwächten Verfassung befunden habe. Er habe ab dem 15. Juni 2020 fortlaufend Überstunden geleistet, auch nach seiner Kündigung habe er eine weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten in Erwägung gezogen. Die Geschäftsführerin, die ihn gerne im Unternehmen habe behalten wollen, habe mit ihm darüber verhandelt. Die Behauptung des Klägers, das Laptop am 10. Juni 2020 zurückgegeben zu haben, sei nicht überzeugend, weil er weiter für die Beklagte gearbeitet habe. Schließlich müsse der Kläger die mit dem Hilfsantrag verlangte Auskunft nach § 74 c Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) erteilen. Dies betreffe auch die Einkünfte aus der Nebentätigkeit, die während der Karenzzeit höher hätten sein können, als während der Tätigkeit für die Beklagte. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines weiteren graphologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisbeschlusses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2023 (Blatt 527 der Akte) verwiesen, wegen des Gutachtens vom 7. Oktober 2024 auf Blatt 590 ff der Akte sowie wegen nachträglicher Erläuterungen des Gutachters vom 17. Februar 2025 auf Blatt 714 ff der Akte. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 (Blatt 674 ff der Akte) und vom 17. März 2025 (Blatt 732 ff der Akte) Stellung genommen und die gutachterliche Stellungnahme vom 17. Februar 2025 (Blatt 713 ff der Akte) eingereicht. Ferner hat die Kammer den Kläger und die Geschäftsführerin der Beklagten gemäß § 448 Zivilprozessordnung (ZPO) als Parteien vernommen, weshalb auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 (Blatt 762 bis 765 der Akte) verwiesen wird. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen des Klägers vom 25. Januar 2023 (Blatt 405 bis 440 der Akte), vom 17. Mai 2023 (Blatt 487 bis 518 der Akte) und vom 31. Oktober 2023 (Blatt 550 bis 553 der Akte), der Beklagten vom 11. April 2023 (Blatt 458 bis 483 der Akte), vom 3. August 2023 (Blatt 521 bis 523 der Akte), vom 18. September 2023 (Blatt 535 bis 543 der Akte), vom 17. Januar 2025 (Blatt 674 bis 708 der Akte) und vom 17. März 2025 (Blatt 732 bis 759 der Akte) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10. August 2023 (Blatt 526 bis 528 der Akte) und vom 20. März 2025 (Blatt 761 bis 766 der Akte) verwiesen.