OffeneUrteileSuche
Urteil

12 Sa 645/24

LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0214.12SA645.24.00
15Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird die Berufung zum Landesarbeitsgericht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers oder eines verbundenen Konzernunternehmens durch einen Syndikusrechtsanwalt eingelegt und/oder begründet, so kann dies wirksam sein. Syndikusrechtsanwälte sind durch § 46c Absatz 1 BRAO Rechtsanwälten gleichgestellt. Das Vertretungsverbot vor dem Landesarbeitsgericht aus § 46c Absatz 2 Nummer 2 BRAO begründet bei Einlegung oder Begründung der Berufung durch einen Syndikusrechtsanwalt nicht die Unwirksamkeit dieser Prozesshandlungen.(Rn.48) 2. Die entsprechende Tätigkeit als Pflegerin, wie sie von dem Tätigkeitsmerkmal P 7 Ziffer 1: "Pflegerin mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit" aus dem besonderen Teil der Entgeltordnung zum TVöD (VKA), dort Abschnitt XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen, 1. Beschäftigte in der Pflege, vorausgesetzt wird, kann auch in einem medizinischen Versorgungszentrum erfolgen.(Rn.60)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. März 2024 – 56 Ca 5346/23 – wird als unbegründet zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Berufung zum Landesarbeitsgericht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers oder eines verbundenen Konzernunternehmens durch einen Syndikusrechtsanwalt eingelegt und/oder begründet, so kann dies wirksam sein. Syndikusrechtsanwälte sind durch § 46c Absatz 1 BRAO Rechtsanwälten gleichgestellt. Das Vertretungsverbot vor dem Landesarbeitsgericht aus § 46c Absatz 2 Nummer 2 BRAO begründet bei Einlegung oder Begründung der Berufung durch einen Syndikusrechtsanwalt nicht die Unwirksamkeit dieser Prozesshandlungen.(Rn.48) 2. Die entsprechende Tätigkeit als Pflegerin, wie sie von dem Tätigkeitsmerkmal P 7 Ziffer 1: "Pflegerin mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit" aus dem besonderen Teil der Entgeltordnung zum TVöD (VKA), dort Abschnitt XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen, 1. Beschäftigte in der Pflege, vorausgesetzt wird, kann auch in einem medizinischen Versorgungszentrum erfolgen.(Rn.60) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. März 2024 – 56 Ca 5346/23 – wird als unbegründet zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beklagte bleibt mit ihrer Berufung ohne Erfolg. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. 1. Zunächst abgesehen von ihrer Einlegung und Begründung durch einen Syndikusrechtsanwalt ist die Berufung zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus § 64 Absatz 2 Buchst. b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR. Die Berufung ist innerhalb der vorliegend einschlägigen sechsmonatigen Einlegungsfrist ab Verkündung der Entscheidung eingelegt, § 66 Absatz 1Satz 2 2. Halbsatz ArbGG. Sie ist fristgemäß begründet. Die formalen Anforderungen an Einlegung und Begründung der Berufung aus § 64 Absatz 7 iVm. § 46c und § 46g ArbGG sind im Hinblick auf die Einreichung über den Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gewahrt. Die Begründung genügt den inhaltlichen Anforderungen aus § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Absatz 3 ZPO. In Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts zeigt sie mögliche und ggf. entscheidungserhebliche Rechtsfehler auf. 2. Das Handeln des vormaligen Prozessbevollmächtigten als Syndikusrechtsanwalt bei Einlegung und Begründung der Berufung begründet nicht deren Unzulässigkeit. a. Vorliegend hat der vormalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufung als Syndikusrechtsanwalt eingelegt und begründet. Er hat insoweit nicht im Rahmen der für ihn parallel bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt gehandelt. Dies ergibt sich aus den im Tatbestand wiedergegebenen Einzelheiten. Der vormalige Bevollmächtigte wird im Briefkopf, im Rubrum und bei der Wiedergabe der Unterschrift als Syndikusanwalt bezeichnet. Syndikusanwalt ist ein anderer Begriff für Syndikusrechtsanwalt (vgl. etwa BGBl. 2015 I 2517). Aus der daneben erfolgten Bezeichnung als Rechtsanwalt kann insbesondere wegen der Verwendung des Briefkopfes der Partei und des Fehlens der Angabe: Rechtsanwalt bei der Unterschrift jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, der Prozessbevollmächtigte habe im Rahmen der parallel bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt gehandelt. b. Aus dem Handeln als Syndikusrechtsanwalt folgt aber nicht die Unwirksamkeit von Einlegung oder Begründung der Berufung. aa. Nach § 11 Absatz 4 ArbGG müssen die Parteien sich vor dem Landesarbeitsgericht, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte zur Vertretung zugelassen sind bestimmte Personen als Verbandsvertreter und außerdem Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. bb. In Urteilsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht besteht gemäß § 11 Absatz 4 Satz 1 ArbGG Vertretungszwang. Danach kann die Partei selbst den Prozess nicht führen, vielmehr ist die Vornahme von Prozesshandlungen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vorbehalten (BAG, 23. November 2017 - 8 AZR 458/16, juris Rn 18). Die Vorschrift regelt die Postulationsfähigkeit als eine Prozesshandlungsvoraussetzung. Ihr Fehlen hat zur Folge, dass eine von einer nicht postulationsfähigen Person vorgenommene Rechtshandlung unwirksam ist (BAG, 29. Januar 1992 - 7 ABR 29/91, juris Rn 14). Einlegung und Begründung der Berufung gehören nicht zu den vom Vertretungszwang ausgenommen Prozesshandlungen. Fehlt es bei der Einlegung der Berufung an einer solchen ordnungsgemäßen Vertretung, ist diese unzulässig (LArbG Baden-Württemberg, 11. April 2024 - 4 Sa 12/24, juris Rn 13). Entsprechendes gilt für die Einreichung der Berufungsbegründung. cc. Wird die Berufung zum Landesarbeitsgericht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers oder eines verbundenen Konzernunternehmens durch einen Syndikusrechtsanwalt eingelegt und/oder begründet, so kann dies wirksam sein. Syndikusrechtsanwälte sind durch § 46c Absatz 1 BRAO Rechtsanwälten gleichgestellt. Das Vertretungsverbot vor dem Landesarbeitsgericht aus § 46c Absatz 2 Nummer 2 BRAO begründet bei Einlegung oder Begründung der Berufung durch einen Syndikusrechtsanwalt nicht die Unwirksamkeit dieser Prozesshandlungen. (1) Die Betätigung als Syndikusrechtsanwalt ist in §§ 46ff BRAO geregelt. Nach § 46 Absatz 2 Satz 1 BRAO üben Syndikusrechtsanwälte ihren Beruf als Rechtsanwalt aus als Angestellte von Arbeitgebern, die nicht selbst Rechtsanwalt oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften sind. § 46 Absatz 5 BRAO beschränkt die Befugnisse eines Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (Henssler/Prütting/Prütting, BRAO, 6. Auflage 2024, § 46 Rn 38). Dies umfasst Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Nach § 46c Absatz 1 BRAO gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. Nach § 46c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BRAO dürfen Syndikusrechtsanwälte ihren Arbeitgeber nicht vertreten vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gerichten, also auch vor dem Landesarbeitsgericht, es sei denn, der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Bevollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, also ein vor den Gerichten für Arbeitssachen postulationsfähiger Verband oder eine juristische Person, die einem solchen Verband gehört. (2) Syndikusrechtsanwälte sind Rechtsanwälte im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 2 ArbGG. Dies folgt aus der gesetzlichen Anordnung in § 46c Absatz 1 BRAO, wonach für Syndikusrechtsanwälte grundsätzlich die Vorschriften über Rechtsanwälte gelten. Wenn vor diesem Hintergrund § 11 Absatz 4 Satz 2 ArbGG nicht zwischen Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten unterscheidet, so spricht dies für deren Einbeziehung in den Kreis der grundsätzlich postulationsfähigen Rechtsanwälte (vgl. BAG, 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22, juris Rn 19). Die Vorschrift in § 46c Absatz 1 BRAO spiegelt die Grundidee des durch das "Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte" (BGBl. I 2015, 2157) neu konzipierten Berufsrechts: Syndikusrechtsanwälte werden den Rechtsanwälten gleichgestellt. Einzelne Abweichungen von dem Prinzip der gesetzlichen Gleichstellung bedürfen einer speziellen Regelung, die innerhalb oder außerhalb der BRAO statuiert sein kann (Mayer in: Gaier/​Wolf/​Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 46c BRAO, Rn 1). (3) Das Vertretungsverbot vor den Landesarbeitsgerichten aus § 46c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BRAO ist vorliegend zwar übertreten, es begründet aber nicht die Unwirksamkeit von Einlegung oder Begründung der Berufung. (a) Vorliegend ist das Verbot übertreten. Die Kammer versteht den Begriff des Arbeitgebers, wie er in der zitierten Vorschrift verwandt ist, im Sinne des Arbeitgeberbegriffes in § 46 Absatz 5 BRAO. Demnach liegt auch bei Handeln des Syndikusrechtsanwalts in Angelegenheiten eines mit dem Vertragsarbeitgeber verbundenen Konzernunternehmens eine Vertretung des Arbeitgebers im Sinne des Vertretungsverbots aus § 46c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BRAO vor. (b) Rechtsfolge der Verbotsübertretung ist aber nicht die Unwirksamkeit der Prozesshandlung. Soweit vertreten wird, der Syndikusrechtsanwalt sei nur mit den Einschränkungen des § 46c Absatz 2 BRAO postulationsfähig (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 78 ZPO, Rn 6), überzeugt dies nicht. Die Übertretung von Berufs- oder Vertretungsverbote begründet nicht die Unwirksamkeit der Prozesshandlung. Dies gilt nach Kommentarliteratur bei Interessenkollision (§ 43a Absatz 4 BRAO), bei nichtanwaltlicher Vorbefassung, § 45 BRAO (Henssler/Prütting/Kilian, BRAO, 6. Auflage 2024, § 45 Rn 106), für den (vorübergehend) im öffentlichen Dienst verwendeten Rechtsanwalt (§ 47 BRAO) (MüKoZPO/Toussaint, 7. Aufl. 2025, ZPO § 78 Rn 66, beck-online) und auch für § 46c Absatz 2 BRAO Nr. 1 BRAO (Stein/Jonas/Jacoby, 23. Aufl. 2016, ZPO § 78 Rn 74, beck-online). Die Wirksamkeit von Prozesshandlungen trotz Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot ist in der Rechtsprechung anerkannt, so insbesondere zu dem durch die angesprochene Änderung der BRAO aufgegebenen generellen Verbot einer gerichtlichen Vertretung des Arbeitsgebers durch den Syndikusanwalt in § 46 Absatz 1 BRAO aF (BAG, 19. März 1996 - 2 AZB 36/95, juris Rn 9; BAG, 9. September 2010 - 4 AZN 354/10, juris Rn 14; BAG, 16. November 2011 - 4 AZR 839/09, juris Rn 20). Zu dem Vertretungsverbot infolge nichtanwaltlicher Vorbefassung in § 45 Absatz 1 Nummer 4 BRAO aF. hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, ein Verstoß berühre nicht die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts (BGH, 19. März 1993 - V ZR 36/92, juris Rn 9). Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung trotz Übertretung des Vertretungsverbots spricht insbesondere aus der Systematik der BRAO, dass gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Übertretung eines gegen den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin personenbezogenen gerichteten Berufsverbots nicht die Wirksamkeit der vorgenommenen Prozesshandlungen berührt, §§ 114a Absatz 2, 155 Absatz 5 BRAO. Wenn selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam bleiben, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen, muss dies erst recht im Falle von gegenstandsbezogenen Tätigkeitsverboten gelten, die nur in bestimmten Einzelfällen eine Tätigkeit untersagen (vgl. BGH, aaO.). (4) Die Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen, wonach eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten wird, wenn der Rechtsanwalt als Angestellter der Partei handelt (vgl. BAG, 17. September 2013 - 9 AZR 75/12, juris Rn 10; LArbG Baden-Württemberg, 11. April 2024 - 4 Sa 12/24, juris Rn 15), kann im Hinblick auf die die Gesetzesänderungen mit dem "Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte" (BGBl. I 2015, 2157) bezogen auf Syndikusrechtsanwälte, die ihren Arbeitgeber vertreten, nicht unverändert fortgeführt werden. Maßgebende Begründung für die zitierte Rechtsprechung war die Unterstellung des Syndikusanwaltes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, wie es im Widerspruch zum Handeln als Organ der Rechtspflege stehe (BAG, aaO). Ein solcher Widerspruch ist aber durch die aktuelle Fassung des § 46 Absätze 3 und 4 BRAO ausgeräumt. Danach sind die Eigenverantwortlichkeit und fachliche Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts sowie deren vertragliche und tatsächliche Gewährleistung Voraussetzungen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Außerdem fehlt es für die Fortführung einer entsprechenden Einschränkung der Gleichstellung mit Rechtsanwälten an der seit der Neufassung des § 46c Absatz 1 BRAO dafür erforderlichen gesetzlichen Vorschrift als Grundlage. Eine implizite Unterscheidung in § 11 Absatz 4 Satz 2 ArbGG zwischen dem Begriff des Syndikusrechtsanwalts und dem des Rechtsanwalts, dessen Berufsbild von Unabhängigkeit gekennzeichnet sei, kann vor diesem Hintergrund nicht mehr angenommen werden. Ein zur Einlegung oder Begründung eines hinsichtlich der Postulationsfähigkeit des Unterzeichners zulässigen Rechtsmittels erforderliches Heraustreten des Syndikusanwalts aus seiner Doppelstellung als Rechtsanwalt und Arbeitnehmer (vgl. BAG, 19. März 1996 - 2 AZB 36/95, juris Rn 10; LArbG Nürnberg, 17. Dezember 2020 - 4 TaBV 11/20, juris Rn 40) ist daher nach dem Verständnis der erkennenden Kammer nicht mehr Voraussetzung einer wirksamen Berufungseinlegung oder -begründung. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Stattgabe zum Zahlungsantrag und zu dem nach wirksamer Teilklagerücknahme (§ 269 Absatz 2 ZPO) aufrecht erhaltenen Feststellungsantrag beruhen nicht auf einem Rechtsfehler. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahrens hat es bei der Antragsstattgabe zu verbleiben. Im Hinblick auf die beidseitige Tarifgebundenheit (§ 3 Absatz 1 TVG) gelten die in Rede stehenden Tarifvorschriften unmittelbar und zwingend zwischen den Prozessparteien (§ 4 Absatz 1 TVG). Die Klägerin erfüllt seit Inkrafttreten von MTV und ETV die Voraussetzungen für eine Eingruppierung und Einstufung in die EG P 7 Stufe 6. Die von ihr auszuübende Tätigkeit entspricht dem Tätigkeitsmerkmal dieser Entgeltgruppe. Dementsprechend hat es dabei zu verbleiben, dass die Beklagte die Klägerin nach dieser Eingruppierung und Einstufung zu vergüten hat und dass der Klägerin die zugesprochenen Nachzahlungen, deren Berechnung den Tarifvorschriften entspricht, zustehen. Im Einzelnen: 1. Als spezielle Tätigkeitsmerkmale sind die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Gesundheitsberufen vorrangig vor den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen zu prüfen. Dies folgt aus Ziffer 1 Absatz 1 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung (VKA), wonach die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe gelten. Wenn ein Arbeitsvorgang ein spezielles Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist die Anwendung des Allgemeinen Teils nach dem Spezialitätsprinzip ausgeschlossen (BAG, 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21, juris Rn 30; BAG, 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20, juris Rn 23 mwN). Zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen im Sinne der Vorbemerkung gehören auch die im Besonderen Teil abgebildeten Tätigkeitsmerkmale (Montwill, in: Sponer/Steinherr, TVöD EntgeltO VKA, 24. AL, Dezember 2024, Rn 18) und damit auch die hier in Rede stehende Eingruppierung als Beschäftigte in der Pflege. 2. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit entspricht dem Tätigkeitsmerkmal P 7 Ziffer 1: "Pflegerin mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit" aus dem besonderen Teil der Entgeltordnung zum TVöD (VKA), dort Abschnitt XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen, 1. Beschäftigte in der Pflege. Die entsprechende Tätigkeit als Pflegerin, wie sie von dem Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzt wird, kann auch in einem medizinischen Versorgungszentrum erfolgen. a. Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen. Als Krankenschwester gehört sie zu den Pflegerinnen im Sinne der Tarifvorschrift, vgl. Beschäftigte in der Pflege, Vorbemerkungen, dort Ziffer 7. Die Mindestdauer der Ausbildung ist erfüllt. b. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit ist eine entsprechende Tätigkeit. Diese gehört zu dem allgemeinen Berufsbild einer Pflegerin. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht aus dem Fehlen von Tätigkeiten am Bett oder in der Grundpflege oder aus dem besonderen Charakter eines MVZ auf eine Beschäftigung außerhalb einer pflegerischen Tätigkeit zu schließen. aa. Nach der Beschreibung der Tätigkeiten einer Pflegerin im Informationsangebot "berufenet" der Bundesagentur gehören dazu neben Tätigkeiten insbesondere in der Grundpflege auch Tätigkeiten wie die Versorgung von Wunden und das Durchführen von Infusionen, Blutentnahmen und Punktionen. Außerdem assistieren sie bei Untersuchungen, verabreichen den Patienten ärztlich verordnete Medikamente oder Injektionen und bereiten sie auf operative Maßnahmen vor. (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/132173, Abfrage vom 25. Januar 2025). bb. Einen Anteil an Tätigkeiten in der Grundpflege am Bett setzt eine entsprechende Tätigkeit nicht voraus. Dies ist aus der Vorbemerkung Ziffer 6, zu schließen, die die Tätigkeit in Ambulanzen als entsprechende Tätigkeit auch von Pflegerinnen einordnet. Ambulanzen sind Einrichtungen zur medizinischen Behandlung, die Patienten nicht stationär aufnehmen. Dabei kommt es für die Beantwortung der Auslegungsfrage, ob eine entsprechende Tätigkeit als Pflegerin einen Tätigkeitsanteil in der Grundpflege voraussetzt, auf die Einordnung eines MVZ als Ambulanz im Sinne der Tarifvorschrift nicht an. Ausreichend ist vielmehr, dass nach der Vorbemerkung generell Ambulanzen erfasst sind und deshalb eine Tätigkeit ohne Anteil an Tätigkeiten in der Grundpflege am Bett eine entsprechende Tätigkeit als Pflegerin sein können muss. cc. Die Beschränkung der entsprechenden Tätigkeiten auf eine Beschäftigung in einem Krankenhaus kann nicht angenommen werden. Insbesondere folgt eine solche Beschränkung nicht aus der zitierten Vorbemerkung und dem dort verwandten Begriff Ambulanz. Die Kammer folgt bereits nicht dem Begriffsverständnis der Beklagten. Ambulanzen kann es nicht nur als Teil eines Krankenhauses geben. So gibt das Wörterbuch der deutschen Sprache den hier einschlägigen Bedeutungsinhalt wieder mit "kleinere Station zur Behandlung gehfähiger Patienten" (https://www.dwds.de/wb/Ambulanz, Abfrage vom 25. Januar 2025). Bei wikipedia ist die Ambulanz als stationäre Einrichtung dahin definiert, dass es sich um eine medizinische Einrichtung für die Aufnahme und Behandlung von Patienten handele, die aber keine Übernachtungsbetten in ihrer Zusammensetzung habe. Verwiesen wird auf die Wortherkunft aus der lateinischen Sprache von "ambulare" = spazieren (https://de.wikipedia.org/wiki/Ambulanz_(stationäre_Einrichtung), Abfrage vom 25. Januar 2025). Somit würde eine etwa anzunehmende Absicht der Tarifvertragsparteien, eine Gleichbehandlung beschränkt auf die Beschäftigung im Krankenhaus zu ermöglichen, nicht im Wortlaut erkennbar mit einem Ausschluss von Beschäftigten in ambulanten Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern verbunden sein. Wie es bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, würde die Erkennbarkeit eines Ausschlusses aber zu erwarten sein, hat doch die Beklagte als Betreiberin von Medizinischen Versorgungszentren den MTV mit abgeschlossen. dd. Die von der Klägerin überwiegend auszuführenden Arbeitsvorgänge im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 2 MTV sind Tätigkeiten einer Krankenpflegerin. (1) Maßgebend für die Bildung von Arbeitsvorgängen sind nach der einschlägigen Protokollerklärung zu § 12 Absatz 2 MTV der Aufgabenkreis und das Arbeitsergebnis. (2) Die Kammer hat sich von der Klägerin ihre Tätigkeiten erläutern lassen. Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen und der beidseitig schriftsätzlich erfolgten Ausführungen zu den Tätigkeitsinhalten geht sie davon aus, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit mindestens aus zwei Arbeitsvorgängen besteht. Danach hat die Klägerin als einen einheitlichen Arbeitsvorgang oder als mehrere nach Patientengruppen und -erkrankungen untergliederte Arbeitsvorgänge Leistungen am Patienten im Zusammenhang mit deren Behandlung durch das MVZ zu erbringen. Einen anderen Arbeitsvorgang bildet die Arbeit am Empfang und am Telefon, zu dem die Klägerin nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung einmal wöchentlich eingeteilt ist. Das Überwiegen der Behandlungsleistungen belegen die Prozentangaben in den Aufstellungen der Parteien (Beklagte, Bl. 191: Patientenempfang 10 %; Klägerin, Bl. 7: Patientenempfang und -aufnahme als Teil eines Arbeitsvorgangs mit einem Anteil von 39 %). Da die Behandlungstätigkeiten somit jedenfalls zusammengefasst den Empfangsdienst zeitlich überwiegen würden, kann die Frage nach deren Untergliederung in eigenständige Arbeitsvorgänge unbeantwortet bleiben. Die von der Klägerin mit einem Zeitanteil von 1 % als "Sonstige" zusammengefassten Tätigkeiten dagegen bilden keinen eigenständigen Arbeitsvorgang. Sie würden als Zusammenhangstätigkeiten anderen Arbeitsvorgängen zuzuordnen sein. (3) Die hier Behandlungstätigkeiten genannten Arbeitsvorgänge sind Tätigkeiten einer Pflegerin. In den Aufstellungen beider Parteien zu den Tätigkeitsinhalten finden sich Aufgaben wie Blutentnahme, Infusionen, Wundversorgung, Assistenz bei der Durchführung von operativen Eingriffen, Applikation besonderer Medikamente etc. Somit entsprechen die der Klägerin tatsächlich übertragenen Aufgaben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu einer Beschäftigung als Krankenschwester, wie sie sich nach der wiedergegebenen Beschreibung bei berufenet darstellt. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten in ihrer Aufstellung zu den Tätigkeiten der Klägerin jeweils angegebenen Prozentangaben nicht maßgebend sein können, da sie sich nicht unmittelbar auf die für die Feststellung der überwiegend auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Arbeitsvorgänge beziehen, sondern hiervon nur ausschnittsweise Einzeltätigkeiten betreffen. Einer Beschäftigung im Schicht- oder im Wochenenddienst bedarf es für eine Tätigkeit als Pflegerin nicht. Eine entsprechende Beschränkung bringt das in Rede stehende Tätigkeitsmerkmal nicht zum Ausdruck. ee. Soweit die Beklagte für ihre Argumentation darauf abstellt, die Tätigkeiten der Klägerin entsprächen denen einer Medizinischen Fachangestellten, steht dies der Feststellung einer entsprechenden Tätigkeit als Pflegerin nicht entgegen. Wiederum ausgehend von den Erläuterungen in berufenet (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/33212, Abfrage vom 25. Januar 2025) gehört das Anlegen von Verbänden, das Vorbereiten von Spritzen oder die Blutentnahme für Laboruntersuchungen bzw. Labortätigkeiten auch zu den Tätigkeiten einer Medizinischen Fachangestellten. Da somit die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten zum Teil für beide Berufsbilder als entsprechende Tätigkeiten angesehen werden können, wird für die Eingruppierung die jeweils durchlaufene Ausbildung maßgebend. Diese weist für die Klägerin auf die Eingruppierung gemäß den Tätigkeitsmerkmalen für Pflegerinnen. Für Medizinische Fachangestellte dagegen verweist der einschlägige "Abschnitt XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen, 12. Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte" auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3. Dies sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst. Dementsprechend ist eine Differenzierung bei der Eingruppierung nach der Ausbildung als Pflegerin gegenüber einer Ausbildung als Medizinische Fachangestellte in den Tarifvorschriften angelegt. 3. Die von der Klägerin geltend gemachte Einstufung ist zwischen den Prozessparteien nicht umstritten. Sie folgt aus § 16 Absatz 3 MTV. Die Klägerin hat in dem Arbeitsverhältnis die dafür erforderlichen Beschäftigungszeiten von 15 Jahren bei ihrem Arbeitgeber zurückgelegt. 4. Ausgehend von der somit festzustellenden Eingruppierung und Einstufung der Klägerin sind die Stattgaben zum Feststellungsantrag, soweit er nicht wirksam zurückgenommen ist, bzw. zur Zahlungsforderung aufrecht zu erhalten. a. Der Feststellungsantrag ist als Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Nach der wirksamen Teilantragsrücknahme überschneidet er sich nicht mehr mit den zur Begründung der Nachzahlung herangezogenen Monaten (vgl. zu Überschneidungskonstellationen: BAG, 25. März 2021 - 6 AZR 146/20, juris Rn 17; BAG, 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19, juris Rn 46), so dass das nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse festgestellt werden kann. b. Die Stattgabe zum Zahlungsantrag ist ebenfalls zu bestätigen. aa. Ein Verfall von später eingeklagten Ansprüchen gemäß der Tarifvorschrift in § 37 MTV und der dort geregelten Ausschlussfrist mit Geltendmachungserfordernis binnen sechs Monaten nach Fälligkeit ist im Hinblick auf die Geltendmachung der Klägerin in dem Mailschreiben vom 23. Juni 2022, wie es der Beklagten noch innerhalb dieses Monats zugegangen ist, nicht eingetreten. bb. Die von der Klägerin eingeführte Berechnung des zu beanspruchenden Entgelts einschließlich der Jahressonderzahlung für die Monate Januar 2022 bis März 2023 (Anlage 19 zur Klageschrift, Bl. 152 dA) entspricht den Tarifvorschriften, insbesondere der Entgelttabelle ab dem 1. Januar 2023 zu § 2 ETV. Die Beklagte hat ihre abweichende Berechnung trotz Hinweis des Gerichts mit Beschluss vom 28. Januar 2025 nicht erläutert. cc. Die ausgeurteilten Zinsen kann die Klägerin aus §§ 288 Absatz 1, 291 Bürgerliches Gesetzbuch beanspruchen. III. Von den Nebenentscheidungen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92, 97, 269 Absatz 3 Satz 2, 516 Absatz 3 Satz 1 ZPO. Die für das Verfahren erster Instanz und das Berufungsverfahren festgesetzten Quoten beruhen auf dem infolge erstinstanzlichen Teilunterliegen mit den dort gestellten Anträgen, Rücknahme von Klage oder Berufung bzw. Unterliegen mit der Berufung zu tragenden Anteil. Veranlassung, in Anwendung von § 72 Absatz 2 ArbGG die Revision zuzulassen bestand nicht. Zwar ist die Frage nach der Wirksamkeit einer Berufungseinlegung und -begründung durch einen Syndikusrechtsanwalt klärungsbedürftig. Die Frage ist aber nicht entscheidungserheblich, da das Unterliegen der Beklagten mit der Berufung nicht auf der Beantwortung dieser Rechtsfrage beruht. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung. Die Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester und Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Unter Einbeziehung von Beschäftigungszeiten bei der Rechtsvorgängerin beschäftigt die Beklagte sie seit Jahresbeginn 2000. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 1999 ist unter § 3 vereinbart, die Klägerin sei als Krankenschwester eingestellt und verpflichtet, alle mit dieser Tätigkeit verbundenen, verkehrsüblichen und zumutbaren Arbeiten auszuführen. Seit dem 1. April 2020 erbringt die Klägerin die Arbeitsleistung in dem von der Beklagten betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) A. Zusammen mit anderen konzernangehörigen Arbeitgeberinnen schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen "Manteltarifvertrag B Tochtergesellschaften" (im Folgenden: MTV) und außerdem als einzige Arbeitgeberin einen "Entgelttarifvertrag B Tochtergesellschaften B MVZ GmbH" (im Folgenden: ETV). Beide Tarifverträge datieren vom 29. Oktober 2021. Sie traten zum Jahresbeginn 2022 in Kraft. Der MTV bestimmt: "§ 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 Entgeltordnung TVöD (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. … § 15 (1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. … (2.1) Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten Entgelt nach der Anlage E. …" Die Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung VKA bestimmt in ihrem Teil B Besonderer Teil: "XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen 1. Beschäftigte in der Pflege Vorbemerkungen … 6. Zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegehelferinnen und Pflegehelfern bzw. von Pflegerinnen und Pflegern gehört auch die Tätigkeit in Ambulanzen, Blutzentralen und Dialyseeinheiten, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt. … Entgeltgruppe P 7 1. Pflegerinnen und Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. … 12. Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte Es finden die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung." Für den Zeitraum von Januar 2022 bis März 2023 leistete die Beklagte an die Klägerin Zahlungen als monatliches Arbeitsentgelt sowie als Jahressonderzahlung wie in der Anlage BK 3 zur Berufungsbegründung vom 27. September 2024 (Bl. 304 der Akte) aufgelistet. Diese entsprechen einer Vergütung nach der Entgeltgruppe (EG) 6 Stufe 6 bei einer Teilzeitbeschäftigung, wie von der Klägerin ausgeübt, im Umfang von 38,5 von 39 Stunden. Mit Nachricht vom 23. Juni 2022, von der Beklagten am 27. Juni 2022 beantwortet, teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei mit der vorgenommenen Zuordnung zur EG 6 nicht einverstanden. Ihre Tätigkeit bewirke die Zuordnung zur EG P 9. Mit Klage vom 15. Mai 2023 hat die Klägerin die Feststellung einer Vergütungspflicht nach der EG P 9 Stufe 6 seit Januar 2022 und die Zahlung von Differenzbeträgen für Januar 2022 bis März 2023 gerichtlich geltend gemacht, hilfsweise Feststellung und Zahlung bezogen auf die EG P 8 oder P 7, jeweils Stufe 6. Die Klägerin hat ausgeführt, ihre Tätigkeit sei sechs Arbeitsvorgängen zuzuordnen, nämlich Sprechstundenassistenz, Chemotherapie, Onkologie, OP-Ambulante operative Eingriffe, spezielle ambulante palliative Versorgung sowie Sonstiges (Klageschrift vom 15. Mai 2023, Bl. 7f dA). Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Vergütung richte sich innerhalb der Entgeltordnung nach deren besonderen Teil für Beschäftigte in der Pflege. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie als Krankenschwester eingestellt sei und alle mit der Tätigkeit einer Krankenschwester verbundenen Tätigkeiten schulde. Arbeitszeitlich überwiegend sei sie in der Behandlungspflege tätig und in einer Ambulanz in Form einer ambulanten Arztpraxis. Soweit für die Berufung von Interesse hat sie vor dem Arbeitsgericht (sinngemäß) beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin ab 01.01.2022 der Entgeltgruppe P7 Stufe 6 der Entgelttabelle zu § 2 ETV B Tochtergesellschaften vom 29.10.2021 und der Anlage 1 Entgeltordnung TVöD (VKA) zugeordnet ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auf Vergütung für Januar 2022 bis März 2023 weitere 4.545,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat eine Beschreibung der Tätigkeit der Klägerin zur Akte gereicht, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 29. September 2023, Bl. 191 dA). Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei korrekt in die EG 6 eingruppiert. Diese Eingruppierung sei anhand der eingereichten Tätigkeitsbeschreibung erfolgt. Die Klägerin arbeite für ein MVZ. Es fielen dort Tätigkeiten von Medizinischen Fachangestellten an. Der höheren Qualifizierung der Klägerin in Verbindung mit dem höherwertigen Aufgabenportfolio habe sie mit der Eingruppierung in die Stufe 6 anstelle der für MFA üblichen Tarifgruppe 5 Rechnung getragen. Die P-Tabelle gelte nicht für Einrichtungen, die, wie das hier in Rede stehende MVZ, einer Arztpraxis entsprächen. Mit Urteil vom 6. März 2024 hat das Arbeitsgericht den wiedergegebenen Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung fänden die wiedergegebenen Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals zur EG P 7. Einschlägig seien die Vorschriften zu Pflegerinnen. Dies folge aus der Vorbemerkung Nr. 6, wonach zu deren "entsprechenden Tätigkeit" die Tätigkeit in Ambulanzen gehöre. Als Krankenschwester sei die Klägerin Pflegerin im Sinne der Tarifvorschriften. Sie übe eine entsprechende Tätigkeit aus. Die Klägerin sei als Krankenschwester eingestellt. Das MVZ sei eine Ambulanz. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien – wie aus der Aufnahme der P-Tabelle in den Tarifvertrag ersichtlich – von dem Vorhandensein von in diese Tabelle einzugruppierenden Beschäftigten ausgegangen seien. Das Ausmaß der pflegerischen Tätigkeit sei nicht entscheidend. Entscheidend sei, dass es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handele. Dies könne nach der Tätigkeitsbeschreibung seitens der Klägerin nicht angenommen werden. Deren Vortrag sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die geltend gemachte Erfahrungsstufe sei unstreitig. Dementsprechend könne die Klägerin die Differenz zwischen der tarifgemäßen Vergütung nach EG P 7 Stufe 6 und der gewährten Vergütung nebst Verzinsung beanspruchen. Gegen das ihr am 8. August 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. August 2024 Berufung eingelegt und – nach Fristverlängerung auf den 30. September 2024 – am 27. September 2024 begründet. Beides ist unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten erfolgt, der bei der Konzernmutter der Beklagten beschäftigt ist. Die Schriftsätze weisen jeweils unter dem Briefkopf der Beklagten die Angabe "Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) Ressort Arbeitsrecht und Grundsatz" auf. In dem in der Einlegungsschrift aufgeführten Rubrum ist der vormalige Prozessbevollmächtigte als Syndikusanwalt (Rechtsanwalt) bezeichnet. Beide Schriftsätze tragen nach der einfachen Signatur in Form eines wiedergegebenen Namenszugs den Namen in Druckschrift und den Hinweis "Syndikusanwalt Ressort Arbeitsrecht und Grundsatz". Die Beklagte verfolgt die Klageabweisung weiter und macht geltend: Wie die Eingruppierungsvorschriften in Teil B Abschnitt XI und die dort aufgelisteten Berufsbilder zeigten, gehörten nicht alle Beschäftigten in Gesundheitsberufen in diesen Abschnitt. Die Eingruppierung in die P-Tabelle sei den Beschäftigten in der Pflege vorbehalten. Die MVZ-Praxis sei keine Ambulanz im Sinne einer Krankenhausabteilung zur Behandlung von Patienten, die nicht stationär aufgenommen werden müssten. Im heutigen Sprachgebrauch würden Ambulanzen in der Regel als Rettungsstelle oder Notaufnahme bezeichnet. Die herangezogene Vorbemerkung sei unter dem Blickwinkel zu verstehen, dass möglichst viele im Krankenhaus tätige Berufsgruppen in ein einheitliches Tarifwerk einbezogen werden sollten. Die Klägerin sei in einer Arztpraxis ohne räumliche Anbindung an ein Krankenhaus tätig. Eine Behandlungspflege finde dort nicht statt. Auch sei kein Schicht- oder Wochenenddienst erforderlich. Die Klägerin werde nicht mit einer Pflegetätigkeit, sondern als medizinische Fachangestellte beschäftigt. Außerdem seien die von der Klägerin zu Grunde gelegten Entgeltsätze geringfügig zu korrigieren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. März 2024 – 56 Ca 5346/23 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Berufung beantwortet. Sie hat geltend gemacht, die Berufung sei unzulässig. Es sei das gesetzliche Verbot einer Vertretung vor den Landesarbeitsgerichten durch Syndikusrechtsanwälte zu beachten, welches deren Gleichstellung mit den nach § 11 Absatz 4 Arbeitsgerichtsgesetz dort postulationsfähigen Rechtsanwälten ausschließe. Dies gölte auch bei Beschäftigung durch ein mit der Partei in einem Konzernzusammenhang stehenden Unternehmen. Die Berufung sei auch unbegründet. Hierzu verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, das sie in einzelnen Punkten vertieft. Den Vortrag der Beklagten zu einer abweichenden Berechnung der Vergütungsdifferenzen hat sie bestritten und auf ihre erstinstanzliche Berechnung verwiesen. Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Berufung verteidigt. Sie ist der Auffassung, weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung noch aus dem Arbeitsgerichtsgesetz würden sich durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben. Insbesondere folge aus dem Vertretungsverbot aus § 46c Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht die Unwirksamkeit der Prozesshandlungen. Der vormalige Prozessbevollmächtigte habe wirksam eine Berufung einlegen und begründen können, weil er sowohl Rechtsanwalt als auch Syndikusrechtsanwalt sei. Jedenfalls in dieser Fallgestaltung falle dem handelnden Syndikusrechtsanwalt allenfalls ein standesrechtlicher Verstoß zur Last. Die Wirksamkeit der Prozesshandlungen dagegen bleibe unberührt. Eine hiervon abweichende Betrachtung würde im Hinblick auf die in § 46c Absatz 2 Nummer 2 BRAO gemachte Ausnahme für Syndikusrechtsanwälte der Rechtschutzgesellschaften von Gewerkschaften das Gleichbehandlungsprinzip und das Prinzip prozessualer Waffengleichheit verletzen und deshalb verfassungsrechtlich unzulässig sein. Wegen eines zunächst zusätzlich verfolgten Antrags auf Feststellung des Nichtvorliegens einer Vergütungspflicht nach der von der Klägerin geltend gemachten Eingruppierung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung über die Berufung am 14. Februar 2025 die Berufung zurückgenommen. Die Klägerin hat dort ihren Feststellungsantrag durch teilweise Klagerücknahme und mit Einwilligung der Beklagten auf den Zeitraum seit April 2023 beschränkt.