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Beschluss

5 Sa 982/24

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2024:1223.5SA982.24.00
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Leitsätze
1. Die vorübergehende Unmöglichkeit, eine Berufungsschrift als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht zu übermitteln, ist gemäß § 46 g Satz 4 ArbGG bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. 2. Die handschriftlich verfasste Angabe "wg. beA-Störung" auf der kurz vor Ablauf der Berufungsfrist als Fax eingehenden Berufungsschrift genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht, weil diese einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände beim Fehlschlag der elektronischen Übermittlung bedarf. 3. Eine Glaubhaftmachung nach § 46 Satz 4 ArbGG erfolgt in der Regel nicht mehr unverzüglich, wenn zwischen Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung ein Zeitraum von mehr als einer Woche liegt. 4. Es kann dahinstehen, ob ein anwaltliches Organisationsverschulden darin liegt, dass eine mit der Übermittlung fristgebundener elektronischer Dokumente beauftragte Kanzleikraft nicht angewiesen ist, im Falle einer notwendig werdenden Ersatzeinreichung den zuständigen anwaltlichen Sachbearbeiter oder ein anderes anwaltliches Mitglied der Kanzlei zu benachrichtigen, um so eine gleichzeitig oder kurz nach Ersatzeinreichung erfolgende Glaubhaftmachung der die Unmöglichkeit der vorgeschriebenen Übermittlung begründenden Umstände zu gewährleisten.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. August 2024, Aktenzeichen 39 Ca 8169/23 und 39 Ca 1273/24, wird unter Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. II. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorübergehende Unmöglichkeit, eine Berufungsschrift als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht zu übermitteln, ist gemäß § 46 g Satz 4 ArbGG bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. 2. Die handschriftlich verfasste Angabe "wg. beA-Störung" auf der kurz vor Ablauf der Berufungsfrist als Fax eingehenden Berufungsschrift genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht, weil diese einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände beim Fehlschlag der elektronischen Übermittlung bedarf. 3. Eine Glaubhaftmachung nach § 46 Satz 4 ArbGG erfolgt in der Regel nicht mehr unverzüglich, wenn zwischen Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung ein Zeitraum von mehr als einer Woche liegt. 4. Es kann dahinstehen, ob ein anwaltliches Organisationsverschulden darin liegt, dass eine mit der Übermittlung fristgebundener elektronischer Dokumente beauftragte Kanzleikraft nicht angewiesen ist, im Falle einer notwendig werdenden Ersatzeinreichung den zuständigen anwaltlichen Sachbearbeiter oder ein anderes anwaltliches Mitglied der Kanzlei zu benachrichtigen, um so eine gleichzeitig oder kurz nach Ersatzeinreichung erfolgende Glaubhaftmachung der die Unmöglichkeit der vorgeschriebenen Übermittlung begründenden Umstände zu gewährleisten. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. August 2024, Aktenzeichen 39 Ca 8169/23 und 39 Ca 1273/24, wird unter Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. II. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. August 2024 der gegen die Beklagte gerichteten Kündigungsschutzklage sowie weiteren Klageanträgen des Klägers teilweise stattgegeben und die Auflösungsanträge der Beklagten zurückgewiesen. Gegen dieses ihr am 01. Oktober 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Landesarbeitsgericht am 01. November 2024 mit dem handschriftlichen Vermerk "Vorab per Fax: 90171333 + Urteil 1. Seite wg. beA-Störung" als Telefax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz ging sodann am 04. November 2024 als elektronisches Dokument aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beim Landesarbeitsgericht ein. Das Landesarbeitsgericht wies die Beklagte mit Schreiben vom 08. November 2024 darauf hin, dass die am 01. November 2024 eingelegte Berufung formunwirksam sowie die am 04. November 2024 eingelegte Berufung außerhalb der Berufungsfrist erfolgt sei und dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei. Mit am 12. November 2024 aus dem beA des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag trägt die Beklagte vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 01. November 2024 einen ordnungsgemäßen Berufungsschriftsatz erstellt, der von seiner zuständigen Kanzleimitarbeiterin, die ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sei, in das besondere elektronische Anwaltspostfach des Unterzeichners hochgeladen worden sei. Der Unterzeichner habe daraufhin diesen Schriftsatz signiert und den Versand der Kanzleimitarbeiterin überlassen. Diese habe gegen circa 16:45 mit dem ersten Übermittlungsversuch über das besondere elektronische Anwaltspostfach begonnen, jedoch eine Störung erhalten. Nachdem auch nach mehreren Versuchen eine Übermittlung nicht möglich gewesen und auch andere Berliner Gerichte nicht erreichbar gewesen seien, habe sie sich für einen alternativen Übermittlungsweg per Telefax entschieden, die noch vor dem Ende ihrer Dienstzeit um 18:00 Uhr um 17:26 Uhr abgeschlossen worden sei. Am Montag, den 04. November 2024 habe sie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstmals mitgeteilt, dass sie am vergangenen Freitag nur ein Telefax versendet habe. Dieser habe am gleichen Tag daher eine nochmalige Berufungseinlegung über das beA veranlasst. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in der Woche vor der Schriftsatzeinreichung am 27. Oktober 2024 einen Unfall mit Kopfverletzung erlitten und sich danach eingeschränkt arbeitsfähig im Homeoffice befunden. Er habe daher zwar noch am 04. November 2024 die Neueinreichung der Berufung veranlassen können, jedoch sei es ihm seither wieder schlechter gegangen, so dass er erst am 12. November 2024 die von § 46 g Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geforderte Glaubhaftmachung habe nachreichen können. Dem Schriftsatz vom 12. November 2024 ist als Anlage die Kopie einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin vom 12. November 2024 beigefügt, wegen deren Inhalt auf Blatt 715 und 716 der Akte verwiesen wird. Die Beklagte ist der Auffassung, bereits mit dem auf dem Fax vom 01. November 2024 angebrachten handschriftlichen Vermerk, für den ihr Prozessbevollmächtigter aufgrund der Unterzeichnung des gefaxten Berufungsschriftsatzes die Verantwortung übernommen habe, sei die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen glaubhaft gemacht worden. Auch mit dem Schriftsatz vom 12. November 2024 sei eine entsprechende Glaubhaftmachung unverzüglich erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe bei der elektronischen Nachreichung des Berufungsschriftsatzes am 04. November 2024 keine Veranlassung für eine weitere Glaubhaftmachung gesehen, das habe sich erst aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 08. November 2024 geändert, weshalb am 12. November 2024 eine weitere Glaubhaftmachung erfolgt sei. In Anbetracht des Umstandes, dass im Zeitraum vom 01. November 2024 bis zum 12. November 2024 acht Arbeitstage gelegen hätten, halte sich auch die Glaubhaftmachung im Rahmen der vom BAG unter Hinweis auf die erforderliche Einzelfallbewertung festgehaltenen Zeiten. Die Beklagte beantragt, 1. der Beklagten und Berufungsklägerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für die am 4. November 2024 per besonderem elektronischem Anwaltspostfach eingereichte Berufung zu gewähren. 2. der Beklagten und Berufungsklägerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für die Versäumung der Glaubhaftmachung des Übermittlungshindernisses hinsichtlich der Berufung vom 1. November 2024 zu gewähren. Der Kläger beantragt, die Wiedereinsetzungsanträge vom 12. November 2024 zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, der Prozessbevollmächtigte habe seine Kanzlei vor Absenden der Berufungsschrift am 01. November 2024 nicht verlassen dürfen und sich von der wirksamen Zustellung der Berufung überzeugen müssen. Es bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Unmöglichkeit auf in der Person der Kanzleimitarbeiterin liegenden Gründen beruhe, zumal auch der Schluss möglich sei, dass der zugelassene Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet oder überprüft worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe auch nicht in Betracht gezogen, eine andere Kanzlei mit der Übermittlung der Berufungsschrift zu beauftragen. Die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung sei zudem nicht bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht worden. Die Beklagte hat mit den Schriftsätzen nebst Anlagen vom 12. November 2024 (Blatt 711 bis 716 der Akte) und vom 17. Dezember 2024 (Blatt 737 bis 741 der Akte) Stellung genommen, der Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2024 (Blatt 721 bis 725 der Akte). Auf diese Schriftsätze und Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 66 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 ArbGG, § 522 Absatz 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der mit dem 01. November 2024 abgelaufenen Berufungsfrist des § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG formwirksam eingelegt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Hierüber entscheidet gemäß § 66 Absatz 2 Satz 2 ArbGG der Vorsitzende der Berufungskammer. 1. Das angefochtene Urteil ist der Beklagten gegen elektronisches Empfangsbekenntnis ihres Prozessbevollmächtigten vom 01. Oktober 2024 zugestellt worden, die Berufungsfrist lief somit für die Beklagte mit dem 01. November 2024 ab. Am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 01. November 2024, ging die Berufungsschrift vom 01. November 2024 per Telefax beim Landesarbeitsgericht ein. Das Telefax genügte jedoch nicht den sich aus § 64 Absatz 7 ArbGG in Verbindung mit § 46 g Satz 1 ArbGG ergebenden formellen Anforderungen, welche für Rechtsanwälte zwingend die Übermittlung als elektronisches Dokument vorsehen, das gemäß § 64 Absatz 7 ArbGG in Verbindung mit § 46 c Absatz 4 ArbGG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) auf einem sicheren Übermittlungsweg oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden muss. 2. Eine Übermittlung der Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 129, 130 ZPO), die auch das Telefax einschließen, ist vorliegend nicht gemäß § 64 Absatz 7 ArbGG in Verbindung mit § 46 g Satz 3 ArbGG wirksam erfolgt. Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die vorübergehende Unmöglichkeit der vorgeschriebenen Übermittlung als elektronisches Dokument weder bei der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht (§ 64 Absatz 7 ArbGG in Verbindung mit § 46 g Satz 4 ArbGG). aa) Ist eine Übermittlung an das Gericht nach § 46 g Satz 1 ArbGG aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung gemäß § 46 g Satz 3 ArbGG nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist gemäß § 46 g Satz 4 ArbGG bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Für die Glaubhaftmachung bedarf es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (zum gleichlautenden § 130 d Satz 3 ZPO: BGH, Beschluss vom 21. Juni 2023 – V ZB 15/22 –, Randnummer 19). Fehlt die (unverzügliche) Glaubhaftmachung, so ist auch die Ersatzeinreichung unwirksam (BGH, Beschluss vom 21. September 2022 – XII ZB 264/22 –, Randnummer 18). bb) Bei beziehungsweise mit der Ersatzeinreichung vom 01. November 2024 ist vorliegend die technische Störung, die einer Übermittlung der Berufungsschrift als elektronisches Dokument entgegenstand, nicht glaubhaft gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt ging mit dem Telefax der Berufungsschrift ein darauf angebrachter handschriftlicher Vermerk beim Landesarbeitsgericht ein, der den Aussteller des Vermerks nicht wiedergibt und keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Umstände enthält, aus denen eine vorübergehende Störung abgeleitet werden könnte. Die kurz gefasste Angabe "wg. beA-Störung" genügt den dargestellten Anforderungen an eine Glaubhaftmachung der auf technischen Gründen beruhenden vorübergehenden Unmöglichkeit nicht. Sie enthält keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die ausschließt, dass die Unmöglichkeit, den Berufungsschriftsatz elektronisch zu übermitteln, nicht auf einem Versäumnis des Prozessbevollmächtigten bei der Einrichtung und Gewährleistung der Nutzbarkeit des beA-Postfachs beruht. Zwar kann die Angabe, die Übermittlung sei "aufgrund technischer Probleme seitens des beA" für eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 46 g Satz 4 ArbGG ausreichend sein, wenn zugleich das Übersendungsprotokoll überreicht wird, das den Fehlschlag der Übermittlung an den Intermediär des Empfängers ausweist und die Angaben anwaltlich versichert werden (BAG, Urteil vom 5. März 2024 – 9 AZR 46/23 –, Randnummer 19). Vorliegend wurde dem Landesarbeitsgericht mit dem Telefax vom 01. November 2024 weder ein auf dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zurechenbaren Gründen beruhender Fehlschlag der Übermittlung ausweisendes Dokument (beispielsweise Übersendungsprotokoll, Screenshot) überreicht, noch wurden die Angaben anwaltlich versichert. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit der Unterzeichnung des Schriftsatzes auch die Verantwortung für sämtliche mit dem Schriftsatz übermittelten Ausführungen, also auch für den handschriftlichen Vermerk auf dem Berufungsschriftsatz, übernommen, trifft dies nach den vorliegend von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Umständen nicht zu. Danach war dem Prozessbevollmächtigten der Fehlschlag der Übermittlung am 01. November 2024 nicht bekannt, weshalb er selbst auch den handschriftlichen Vermerk nicht angebracht haben kann. Eine bei Absetzung und Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes unbekannte und nicht vorhersehbare vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung kann mit der Unterzeichnung durch den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten nicht auf Vorrat glaubhaft gemacht werden, weil diesem bei Unterzeichnung eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände der technischen Unmöglichkeit naturgemäß noch gar nicht möglich ist. Mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Verantwortung für den von ihm bei Unterzeichnung vorhandenen Inhalt des Schriftsatzes übernommen, eine anwaltliche "Blankettvollmacht" für auf dem Schriftsatz durch Dritte später angebrachte Erklärungen, zum Beispiel bezüglich der Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung, enthält diese nicht. Es ist nicht erkennbar, dass ein Anwalt mit der Unterzeichnung eines Berufungsschriftsatzes zugleich unter Bezugnahme auf seine persönlichen Standespflichten die Verantwortung für spätere dort ohne sei Wissen angebrachte Erklärungen Dritter übernehmen will. cc) Auch unverzüglich nach der Ersatzeinreichung vom 01. November 2024 ist keine Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit erfolgt. (1) Die Wendung "unverzüglich" bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Diesen Wortsinn hat der Gesetzgeber auch der mit § 46 g Satz 4 ArbGG wörtlich übereinstimmenden Regelung in § 130 d Satz 3 ZPO beigemessen (BT-Drucksache 17/12634, Seite 28). Innerhalb welcher Zeitspanne die erforderlichen Erklärungen abzugeben sind, richtet sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 25. August 2022 – 6 AZR 499/21 –, Randnummer 35) (2) Zugunsten der Beklagte kann unterstellt werden, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bis zum 04. November 2024 unbekannt war, dass die Berufungsschrift von der Kanzleikraft aufgrund einer technischen Störung am 01. November 2024 beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingereicht worden war und dass es nicht auf einem von ihm zu vertretenden und der Beklagten gemäß § 85 Absatz 2 ZPO zuzurechnenden, schuldhaftes Zögern begründenden Organisationsverschulden beruht, dass die Kanzleikraft offensichtlich nicht angewiesen war, im Falle einer notwendig werdenden Ersatzeinreichung den zuständigen anwaltlichen Sachbearbeiter oder eine andere anwaltliches Mitglied der Kanzlei sogleich zu benachrichtigen, um so eine gleichzeitig oder kurz nach Ersatzeinreichung erfolgende Glaubhaftmachung der die Unmöglichkeit der vorgeschriebenen Übermittlung begründenden Umstände zu gewährleisten. Denn selbst wenn man annimmt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei bis zum 04. November 2024 ohne der Beklagten zurechenbares Verschulden gehindert gewesen, beim Landesarbeitsgericht die erforderliche Glaubhaftmachung einzureichen, ist die Einreichung der Glaubhaftmachung am 12. November 024 nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern und damit nicht unverzüglich erfolgt. (a) Der BGH geht davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen und die Nachholung der Glaubhaftmachung auf diejenigen Fälle beschränkt sein soll, bei denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen (BT-Drucks. 17/12634 S. 28; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - III ZB 18/22, WM 2023, 189 Randnummer 10). Der Zeitraum des unverschuldeten Zögerns im Sinne von § 130 d Satz 3 ZPO sei eng zu fassen, es hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen habe, ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Nachholung der Glaubhaftmachung binnen einer Woche ausreichend sein solle, sei hiermit nicht vereinbar. Der in diesem Zusammenhang teilweise erfolgende Hinweis etwa auf § 174 BGB und § 174 Absatz 5 SGB IX überzeuge nicht, da diesen Vorschriften, wie § 121 BGB, die im vorliegenden Zusammenhang nicht erforderliche Prüfungs- und Überlegungszeit immanent sei (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2023 – V ZB 15/22 –, Randnummern 22 und 23). Demgegenüber geht das BAG davon aus, dass zwischen den zeitlichen Alternativen der Glaubhaftmachung in § 46 g Satz 4 ArbGG ("bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach") kein Rangverhältnis dergestalt bestehe, dass die Gleichzeitigkeit von Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung vorrangig sei. Diesem Wortlautverständnis stünden die Gesetzesmaterialien zur wortgleichen Bestimmung in § 130 d Satz 3 ZPO (BT-Drucksache 17/12634, Seite 28) nicht entgegen. Die Wendung "Die Glaubhaftmachung soll möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen" verdeutliche lediglich den gesetzgeberischen Willen, schnell Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, mache jedoch nicht hinreichend deutlich, dass beide Möglichkeiten der Glaubhaftmachung in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen sollten. Andernfalls habe es nahegelegen, anstelle des Wortes "möglichst" zum Beispiel "grundsätzlich" zu verwenden. Den Gesetzesmaterialien sei auch nicht zu entnehmen, dass eine zusätzliche Hürde für den Einreicher habe geschaffen werden sollen. Verlangt werde lediglich die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Störung, um den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren. Diese niedrigschwellige Anforderung würden konterkariert, wenn der Einreicher die Nachholung seiner Glaubhaftmachung begründen und gegebenenfalls rechtfertigen müsste. Innerhalb welcher Zeitspanne die erforderlichen Erklärungen abzugeben seien, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Unter normalen Umständen sei eine Zeitspanne von einer Woche für die Glaubhaftmachung einer technischen Störung im Sinne des § 46 g Satz 3 ArbGG ausreichend (BAG, Urteil vom 25. August 2022 – 6 AZR 499/21 –, Randnummern 32 bis 36). (b) Die Berufungskammer lässt es offen, welchem dieser beiden Ansätze zu folgen ist. Selbst wenn man den großzügigeren Ansatz des BAG zugrunde legt, ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit im Sinne des § 46 g Satz 4 ArbGG am 12. November 2024 vorliegend auch dann nicht unverzüglich erfolgt, wenn man zunächst bis zum 04. November 2024 eine schuldlose Verhinderung der Beklagten annähme (was bereits fraglich erscheint). Denn selbst dann lag zwischen der Kenntniserlangung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von der Ersatzeinreichung am 04. November 2024 und der Einreichung der Glaubhaftmachung am 12. November 2024 eine Zeitspanne von mehr als einer Woche. Umstände, die ausnahmsweise eine noch spätere Vorlage der Glaubhaftmachung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte beziehungsweise ihr Prozessbevollmächtigter nicht dargelegt. Dieser hat vorgetragen, am 27. Oktober 2024 einen Unfall mit Kopfverletzung erlitten zu haben und sich danach eingeschränkt arbeitsfähig im Homeoffice befunden zu haben. Die Neueinreichung der Berufung am 04. November 2024 habe er veranlassen können, da es ihm seither aber wieder schlechter gegangen sei, habe er die Glaubhaftmachung erst am 12. November 2024 nachreichen können. Hieraus geht schon nicht hervor, welche gesundheitlichen Einschränkungen am 04. November 2024 und in den sieben Tagen danach bis zum 11. November 2024 vorlagen, die zwar die Einreichung der Berufungsschrift über das beA zuließen, nicht aber die Herbeiführung der Glaubhaftmachung, bei der es nach eigenem Vortrag im Wesentlichen auf die Angaben der Kanzleikraft zu der technischen Störung vom 01. November 2024 ankommt, die der Prozessbevollmächtigte mangels persönlicher Anwesenheit in der Kanzlei selbst nicht wahrgenommen hat. Demgemäß hätte vorliegend die erforderliche Glaubhaftmachung ohne zusätzliche schriftsätzliche anwaltliche Versicherung bereits durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleikraft auch bei gesundheitlicher Beeinträchtigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bis spätestens zum 11. November 2024 erfolgen können. Unabhängig davon lässt sich aber auch nicht feststellen, dass es dem Prozessbevollmächtigten bei sich am 04. November 2024 wieder verstärkender gesundheitlicher Beeinträchtigung zwar noch möglich war, die Berufungsschrift über das beA einzureichen, nicht aber auch, ein anderes Mitglied seiner Kanzlei mit der Nachreichung der erforderlichen Glaubhaftmachung zu beauftragen, wenn er selber bis zum 11. November 2024 dazu nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte. (c) Zugunsten der Beklagten kann jedoch nicht auch angenommen werden, die Beklagte beziehungsweise ihr Prozessbevollmächtigter seinen sogar bis zum 08. November 2024 noch schuldlos daran gehindert gewesen, die Glaubhaftmachung gemäß § 46 g Satz 4 ArbGG beim Landesarbeitsgericht einzureichen. Am 04. November 2024 war dem Prozessbevollmächtigten bekannt, dass die Berufungsschrift am 01. November 2024 nur per Fax übermittelt werden konnte. Dass bereits eine Glaubhaftmachung im Sinne vom § 46 g Satz 4 ArbGG erfolgt war, konnte er am 04. November 2024 ohne verschuldeten Irrtum aber nicht annehmen. Es ist schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass dem Prozessbevollmächtigten der Inhalt der Faxsendung einschließlich des darauf angebrachten handschriftlichen Vermerks am 04. November 2024 bekannt war. Unabhängig davon kann es nicht als unverschuldeter Rechtsirrtum angesehen werden, wenn der Prozessbevollmächtigte am 04. November 2024 davon ausgegangen sein sollte, ein nachträglich und ohne seine Kenntnis von Dritten auf dem Berufungsschriftsatz angebrachter Vermerk müsse aufgrund der Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes vom Gericht als Bestandteil einer anwaltlichen Versicherung angesehen und deshalb als ausreichende Glaubhaftmachung angesehen werden. Selbst wenn er diese Auffassung als vertretbar hätte ansehen können, durfte er sich aus Gründe anwaltlicher Sorgfaltspflicht nicht darauf verlassen und hätte – spätestens – innerhalb einer Woche eine anwaltlich versicherte Erklärung oder aber die eidesstattliche Versicherung der Kanzleikraft nachreichen müssen. 3. Die am 01. November 2024 nach allgemeinen Vorschriften per Telefax eingegangene Berufungsschrift konnte somit die an diesem Tag ablaufende Berufungsfrist nicht wahren. Die am 04. November 2024 als elektronisches Dokument eingegangene Berufungsschrift vom 01. November 2024 ging außerhalb der Berufungsfrist des § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG ein. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsfrist, wie mit dem Antrag zu 1. vom 12. November 2024 beantragt, kann nicht erfolgen. aa) War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Absatz 1 ZPO einzuhalten, so ist ihr gemäß § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Absätze 1 und 2 ZPO). Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 236 ZPO). bb) Die Beklagte hat zwar mit dem als elektronisches Dokument am 12. November 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz in der auch für die Berufungseinlegung selbst vorgeschriebenen Form die Wiedereinsetzung beantragt, die Frist des § 234 Absatz 1 ZPO selbst dann eingehalten, wenn diese bereits am 01. November 2024 zu laufen begonnen hätte und auch die verspätete Prozesshandlung der Berufungseinlegung formwirksam am 04. November 2024 bereits vorgenommen. Sie war jedoch nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert, die am 01. November 2024 abgelaufene Berufungsfrist einzuhalten, wobei ihr das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Absatz 2 ZPO zugerechnet werden muss. Denn dieser konnte auch nach Kenntniserlangung von der Ersatzeinreichung am 04. November 2024 durch unverzügliche Glaubhaftmachung der am 01. November 2024 gegebenen technischen Störung eine nachträglich als fristwahrend anzusehende Einlegung der Berufung durch Telefax nach § 46 g Satz 3 ArbGG herbeiführen. Weil die erforderliche Glaubhaftmachung nicht ohne schuldhaftes Zögern erst am 12. November 2024 erfolgte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, er sei an der Wahrung der Berufungsfrist schuldlos gehindert gewesen. 4. Der Antrag zu 2. vom 12. November 2024 ist unzulässig. Gemäß § 233 Satz 1 ZPO kommt lediglich eine Wiedereinsetzung in Notfristen oder die anderen dort aufgeführten Fristen in Betracht. Notfristen sind Fristen, die im Gesetz als solche bezeichnet werden (§ 224 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Für die Glaubhaftmachung des Übermittlungshindernisses im Sinne des § 46 g Satz 4 ArbGG ist keine als Notfrist bezeichnete Frist vorgesehen. Auch zu den anderen in § 233 Satz 1 ZPO genannten Fristen gehört die Obliegenheit der unverzüglichen Glaubhaftmachung des Übermittlungshindernisses bei der fristwahrenden Ersatzeinreichung nicht. Unabhängig davon sind aber aus den bereits genannten Gründen keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten daran hinderten, die Glaubhaftmachung des Übermittlungshindernisses vom 01. November 2024 spätestens innerhalb einer Woche, gerechnet ab dem 4. November 2024, beim Landesarbeitsgericht einzureichen. Lägen sie vor, wäre die erfolgte Glaubhaftmachung bereits als unverzüglich anzusehen und eine Versäumung der sich aus dem Begriff "unverzüglich" folgenden Zeitspannen nicht eingetreten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. IV. Gründe im Sinne der §§ 77 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG, welche die Zulassung der Revisionsbeschwerde rechtfertigen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht, auch hinsichtlich der Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch einen Rechtsanwalt, auf bereits geklärten höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen. Auch die Frage, wann eine Glaubhaftmachung noch als unverzüglich anzusehen ist, ist höchstrichterlich geklärt. Soweit diesbezüglich Divergenzen zwischen den Rechtsgrundsätzen des BGH und des BAG vorliegen, sind diese nicht entscheidungserheblich, weil die Kammer bei der Entscheidung die für die Beklagte günstigere Rechtsauffassung des BAG zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob – ausgehend von den Rechtsgrundsätzen des BAG – der hier vorliegende Zeitraum die Anforderungen an die unverzügliche Glaubhaftmachung erfüllt, ist einzelfallbezogener Natur und hat keine grundsätzliche Bedeutung.